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dass sich unter den gegebenen Umständen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht aufdrängt. Die Verhandlungen führten am 27. März 1998 zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien, so dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen faktisch gegenstandslos und von Klossner und Partner am 15. April 1998 zurückgezogen wurde.

C. Schlussfolgerungen 51. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen 1.

stellt fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sowohl seitens der CRB als auch des SBV unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c und e KG vorliegen;

2.

stellt fest, dass die CRB mit Klossner und Partner eine einvernehmliche Lösung gefunden hat;

3.

stellt fest, dass die CRB und der SBV am 11. Februar 1998 zugesichert haben, die geäusserten kartellgesetzlichen Einwände innert sechs Monaten, d.h. bis zum 11. August 1998 auszuräumen;

4.

verzichtet auf die Einleitung einer Untersuchung gemäss Artikel 27 KG, behält sich allerdings vor, eine solche im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums in die Wege zu leiten;

5.

prüft die kartellgesetzliche Zulässigkeit der Verwendung der Kalkulationshilfen im Baugewerbe in einem separaten Verfahren;

6.

Kosten

B2

Wettbewerbskommission Commission de la concurrence Commissione della concorrenza

B2

2.

Untersuchungen Enquêtes Inchieste

B 2.2

1.

Swisscom - Centrex

Untersuchung gemäss Art. 27 ff . KG Enquête selon art. 27 ss. LCart Inchiesta giusta l'art. 27 ss . LCart Verfügung der Wettbewerbskommission vom 22. Juni 1998 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG ,,Swisscom ­ Centrex" gegen Swisscom AG, Viktoriastrasse 21, 3050 Bern wegen Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung (Art. 29 KG)

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A. Sachverhalt 1. Die Einkaufsgesellschaft Telekommunikations AG, Zürich (,,EGTel") meldete dem Sekretariat der Wettbewerbskommission (,,Sekretariat") am 30. September 1997 eine angeblich unzulässige Verhaltensweise der Swisscom AG, Bern (,,Swisscom"). EGTel beklagte sich über die Weigerung der Swisscom, das Kommunikationssystem ,,Centrex" zu installieren, wenn Teilnehmervermittlungsanlagen (,,TVA") eingebunden werden sollen, die nicht im Sortiment der Swisscom stehen.

2. Centrex ist die Abkürzung für ,,Central Office Exchange Service". Aufgrund neuer technischer Möglichkeiten, u.a. durch die Digitalisierung der Zentralen, können mit Centrex kundenspezifische virtuelle Netze realisiert werden. So kann der Centrex-Kunde beispielsweise jeden ans spezifische Centrex-Netz angeschlossenen Teilnehmer unabhängig vom geographischen Standort über eine interne Nummer erreichen.

3. EGTel wurde von verschiedenen Installateuren als unabhängige Einkaufszentrale gegründet. Ihr Ziel ist, im Bereich der Fernmeldeanlagen eine Alternative zum Sortiment von Swisscom anzubieten.

4. Im vorliegenden Fall hat sich die Swisscom (Direktion Lausanne) geweigert, bei der Firma McCash SA in St. Légier eine TVA, die bei einer EGTel-Partnerfirma (TSA Télécom SA, Genève) gekauft wurde, in ein Centrex-Netz einzubinden. EGTel vertritt die Ansicht, dass es ihr damit erschwert oder gar verwehrt werde, TVA zu verkaufen.

5. Swisscom bestreitet ihrerseits nicht, dass sie sich sowohl im unter Rz. 4 beschriebenen Fall wie auch grundsätzlich weigert, nicht in ihrem Sortiment stehende TVA in Centrex einzubinden. Sie begründet dieses Verhalten neben anderen technischen und betrieblichen Argumenten zusammenfassend damit, dass es nicht möglich sei, alle Leistungsmerkmale von Centrex anzubieten, wenn TVA in das virtuelle Netz eingebunden werden. Im weiteren sei aufgrund fehlender standartisierter Protokolle für die Einbindung von TVA in Centrex-Netze mit schwer lokalisierbaren Störungen und Netzausfällen zu rechnen.

Swisscom bestritt jedoch von Anfang an das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens.

B.

Verfahren

6. Das Sekretariat eröffnete am 8. Oktober 1997 eine Vorabklärung gemäss Art. 26 KG. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurden Swisscom, EGTel und das Bundesamt für Kommunikation (,,Bakom") befragt.

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7. Die Vorabklärung ergab Anhaltspunkte für eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens. Das Sekretariat eröffnete deshalb am 22. Januar 1998 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gegen Swisscom gemäss Art. 27 KG. Die Untersuchung wurde mittels amtlicher Publikation bekanntgemacht.

8. Im Rahmen der Untersuchung wurden Swisscom, Siemens (Schweiz) AG, Ascom, Philips (Schweiz) AG, Alcatel Schweiz und das Bakom zu Stellungnahmen eingeladen. Die eingegangenen Stellungnahmen laufen inhaltlich stark auseinander. Siemens (Schweiz) AG und Ascom vertreten wie Swisscom die Meinung, dass technische Probleme bei der Einbindung von TVA in Centrex nicht auszuschliessen sind. Philips (Schweiz) AG und teilweise Alcatel Schweiz sowie das Bakom sind der Ansicht, dass keine technischen Probleme zu erwarten sind.

9. Am 4. März 1998 erfolgte eine Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der Swisscom.

10. Im Anschluss an die Akteneinsicht und nach einer entsprechenden Anfrage durch das Sekretariat erklärte sich Swisscom am 7. April 1998 zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 29 KG bereit. Der Inhalt der einvernehmlichen Regelung wurde anlässlich einer Sitzung zwischen Swisscom und dem Sekretariat am 1. Mai 1998 aufgrund eines Vorschlags des Sekretariates bestimmt.

11. Der Inhalt der einvernehmlichen Regelung wurde anschliessend EGTel zur Stellungnahme vorgelegt.

12. Swisscom wurde dieser Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet.

C.

1

Erwägungen

Einvernehmliche Regelung (Art. 29 KG)

13. Die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Auskünfte haben bezüglich der von Swisscom angeführten technischen Schwierigkeiten bei der Einbindung von TVA in Centrex nicht zu einem einheitlichen Bild geführt. Während Siemens und Ascom das Entstehen von Störungen im Netz bei der Einbindung von TVA als möglich erachten, äussern sich Philips und teilweise auch Alcatel und das Bakom gegenteilig.

14. Die weitere Untersuchung der technischen Details wäre aufwendig, weil nur mit einem unabhängigen Gutachten festgestellt werden könnte, ob effektiv technische Probleme vorhanden sind. Ohne umfassende Klärung der technischen Aspekte ist es nicht möglich, eine kartellrechtliche Beurteilung des Verhaltens von Swisscom vornehmen zu können.

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15. Das Sekretariat hat deshalb von der Möglichkeit gemäss Art. 29 KG Gebrauch gemacht und Swisscom vorgeschlagen, die Untersuchung mittels einer einvernehmlichen Regelung abzuschliessen.

16. Mit der einvernehmlichen Regelung soll die von EGTel beklagte und kartellrechtlich möglicherweise unzulässige Verhaltensweise der Swisscom beseitigt werden. Als zentraler Punkt muss dabei eine nichtdiskriminierende Ausgestaltung des Centrex Angebots für alle Kunden gewährleistet werden. Die Einbindung von TVA soll unabhängig von Bezugsquelle, Hersteller und Installateur der TVA erfolgen.

17. Daraus ergibt sich nachstehende einvernehmliche Regelung zwischen Swisscom und dem Sekretariat: 1. Swisscom offeriert Centrex-Dienste ab sofort ausnahmslos auch allen Kunden mit Teilnehmervermittlungsanlagen (TVA), ungeachtet der Bezugsquelle, des Herstellers und des Installateurs der betriebenen TVA (Bakom-Konformität wird vorausgesetzt).

2. Ein von Swisscom allenfalls erstellter Haftungsrevers wird gegenüber allen Kunden gleich angewendet.

3. Swisscom orientiert intern die Centrex-Verantwortlichen über den Inhalt di eser einvernehmlichen Regelung.

18. Die einvernehmliche Regelung ist in dieser Form von Swisscom und EGTel akzeptiert worden. EGTel bestätigt, dass die von ihr beklagte Verhaltensweise der Swisscom damit beseitigt wird und ist materiell mit der einvernehmlichen Regelung einverstanden.

19. EGTel hat sich vom Verfahren vor der Wettbewerbskommission auch eine Entschädigung für entstandenen Schaden erhofft und hat deshalb eine Fortsetzung der detaillierten materiellrechtlichen Überprüfung des Verhaltens von Swisscom angeregt. Für das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen aus Wettbewerbsbehinderungen ist jedoch der zivilrechtliche Weg zu beschreiten (Art. 12 ff . KG).

20. Mit der Einhaltung der einvernehmlichen Regelung wird die beklagte und möglicherweise kartellrechtlich unzulässige Verhaltensweise der Swisscom beseitigt. Eine abschliessende materiellrechtliche Überprüfung der Vorwürfe gegen Swisscom wird somit hinfällig und die Untersuchung gemäss Art. 27 KG kann eingestellt werden.

21. Die einvernehmliche Regelung wird von der Wettbewerbskommission mittels Verfügung genehmigt (Art. 29 Abs. 2 KG).

2

Kosten

22. Gestützt auf die am 1. April 1998 in Kraft getretene Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Kartellgesetz (KGGebührenverordnung; SR 251.2) vom 25. Februar 1998 ist unter ande-

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rem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 KG-Gebührenverordnung).

23. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 9 KG-Gebührenverordnung gilt bei Verfahren, die beim Inkrafttreten der KG-Gebührenverordnung noch nicht abgeschlossen sind, für die Bemessung der Gebühr und Auslagen für denjenigen Teil der Aufwendungen, der vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgt ist, das bisherige Recht.

24. Als bisheriges Recht gilt die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041). Gestützt auf Art. 13 der genannten Verordnung kann die Wettbewerbskommission für den Erlass von Verfügungen Verfahrenskosten in Rechnung stellen.

25. Die Untersuchung wurde am 22. Januar 1998 eröffnet und fällt somit unter die Übergangsbestimmung von Art. 9 KG-Gebührenverordnung.

26. Die Kosten für das Verwaltungsverfahren zwischen dem 22. Januar 1998 und dem 31. März 1998 betragen: Verfahrenskosten

XXX Fr.

Kanzleigebühr

XXX Fr.

27. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG-Gebührenverordnung wird für Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Zeitaufwand bemisst. Es gilt ein Stundenansatz von 130 Franken (Art. 4 Abs. 2 KGGebührenverordnung). Die Gebühr kann je nach wirtschaftlicher Bedeutung des Gegenstandes um höchstens die Hälfte erhöht oder vermindert werden. (Art. 4 Abs. 3 KG-Gebührenverordnung).

28. Die Wettbewerbskommission erkennt im vorliegenden Verfahren keine ausserordentlichen Umstände, welche eine Erhöhung oder Verminderung der Gebühr rechtfertigen würden. Dies ist umso mehr der Fall, als die einvernehmliche Regelung frühzeitig angestrebt wurde. Die aufgewendete Zeit beträgt 7,1 Stunden. Neben dem Aufwand nach Art. 4 KG-Gebührenverordnung hat der Gebührenpflichtige die Auslagen der Wettbewerbskommission und des Sekretariats zu erstatten (Art. 5 Abs. 1 KG-Gebührenverordnung).

29. Die Kosten für das Verwaltungsverfahren ab dem 1. April 1998 betragen demnach: Gebühr

XXX Fr.

Auslagen

XXX Fr.

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D.

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Dispositiv

30. Die Wettbewerbskommission verfügt, gestützt auf die vorangehenden Erwägungen, folgendes: 1. Die Wettbewerbskommission genehmigt die nachstehende einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG.

2. Zwischen Swisscom und dem Sekretariat wird einvernehmlich geregelt: a) Swisscom offeriert Centrex-Dienste ab sofort ausnahmslos auch allen Kunden mit Teilnehmervermittlungsanlagen (TVA), ungeachtet der Bezugsquelle, des Herstellers und des Installateurs der betriebenen TVA (BakomKonformität wird vorausgesetzt).

b) Ein von Swisscom allenfalls erstellter Haftungsrevers wird gegenüber allen Kunden gleich angewendet.

c) Swisscom orientiert intern die Centrex-Verantwortlichen über den Inhalt dieser einvernehmlichen Regelung.

3. Die Untersuchung gemäss Art. 27 KG wird eingestellt.

4. Kosten 5. Rechtsmittelbelehrung

B 2.2

2.

Service- und Reparaturleistungen an Öl- / Gasbrennern und Kompaktwärmezentralen

Untersuchung gemäss Art. 27 ff . KG Enquête selon art. 27 ss. LCart Inchiesta giusta l'art. 27 ss. LCart Verfügung der Wettbewerbskommission vom 17. August 1998 betreffend Service- und Reparaturleistungen an Öl- / Gasbrennern und Kompaktwärmezentralen (Zentralheizungsmaterial) wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Artikel 5 KG.

A. Sachverhalt 1

Anlass

1. Mit Schreiben vom 13. März 1996 beklagte sich ein Architekt aus der Romandie über Wettbewerbsabreden im Markt für Service- und Reparaturleistungen an Zentralheizungsanlagen. Der Kläger legte seinem Schreiben die Rechnung für die Reparatur an seiner Heizung sowie eine von zwei Verbänden herausgegebene Tarif-/Preisliste für solche Arbeiten bei. Die vorgesehenen Tarifansätze und die verrechneten Ansätze stimmen miteinander überein.

Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 1998-3-B-2.2.1
Data : 22. giugno 1998
Pubblicato : 30. settembre 1998
Sorgente : DPC-decisioni
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Diritto e politica della concorrenza (DPC; COMCO)
Oggetto : Untersuchungen Enquêtes Inchieste B 2.2 1. Swisscom - Centrex Untersuchung gemäss Art. 27 ff. KG Enquête selon art. 27 ss....


Registro di legislazione
LCart: 2  4  5  7  9  12  26  27  29
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
swisscom • commissione della concorrenza • convenuto • installatore • comportamento • fattispecie • spese di procedura • legge federale sui cartelli e altre limitazioni della concorrenza • entrata in vigore • consultazione degli atti • misura cautelare • spesa • azienda • ufficio federale delle comunicazioni • calcolo • spese • cartello • utilizzazione • rappresentanza processuale • inizio
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