EMARK - JICRA - GICRA 2006 / 33
2006 / 33 - 361
Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. November 2006 i.S. S.C., Türkei
Grundsatzentscheid: [1]
Art. 32 Abs. 2 Bst. f

Auf das Asylgesuch einer Person, die einen ablehnenden Asylentscheid eines Staates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Décision de principe : [2]
Art. 32 al. 2 let. f LAsi : entrée en matière en cas de renversement de la présomption selon laquelle celui qui a fait l'objet d'une décision négative dans l'UE ou l'EEE n'a pas la qualité de réfugié.
Il y a lieu d'entrer en matière sur la demande d'asile d'une personne qui a fait l'objet, dans un Etat de l'Union européenne (UE) ou de l'Espace économique européen (EEE), d'une procédure d'asile ayant débouché sur une décision négative au sens de l'art. 32 al. 2 let. f LAsi, lorsque cette personne peut renverser la présomption, attachée à cette décision, selon laquelle elle ne remplit pas la qualité de réfugié de l'art. 3 LAsi, et ce, même si aucun fait déterminant pour la qualité de réfugié ne s'est produit dans l'intervalle.
[1] Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 104 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 104 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 104 |
[2] Décision sur une question de principe selon l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2 let. a et b OCRA.
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Decisione di principio: [3]
Art. 32 cpv. 2 lett. f LAsi: entrata nel merito di una domanda d'asilo in caso di confutazione della presunzione d'assenza della qualità di rifugiato.
V'è motivo d'entrare nel merito di una domanda d'asilo di un richiedente che è stato oggetto di una decisione negativa in materia d'asilo in uno Stato dell'Unione Europea (UE) o dello Spazio economico europeo (SEE), ma che è in grado di confutare la presunzione, connessa all'art. 32 cpv. 2 lett. f LAsi, secondo la quale non adempie la qualità di rifugiato ai sensi dell'art. 3 LAsi, e ciò quand'anche non sia intervenuto nel frattempo alcun fatto nuovo determinante per la qualità di rifugiato medesima.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben ein erstes Mal im August 2002 und gelangte nach Deutschland, wo er ein Asylgesuch stellte. Das deutsche Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) lehnte dieses Asylgesuch am 21. März 2003 ab. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 20. Oktober 2003 ab.
Aus den zur Verfügung stehenden Akten aus Deutschland geht hervor, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht hatte, im Juli 1999 hätten Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause eine Pistole, kurdischsprachige Dokumente seines Schwagers, der sich der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen habe und seit 1991 verschwunden sei, sowie Ausweise von flüchtigen PKK-Anhängern gefunden. Er sei unter dem Verdacht der Unterstützung der PKK festgenommen worden und während vier Monaten inhaftiert geblieben. Während seiner Haft sei er nach dem Verbleib seines Schwagers und weiterer PKK-Mitglieder gefragt und dabei gefoltert worden. Im Rahmen des folgenden Verfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht A. sei er freigelassen worden, ohne dass ein förmlicher Freispruch ergangen wäre; das Verfahren habe vielmehr weiter angedauert. Nach diesen Ereignissen sei er mehrere Male von Angehörigen der Sicherheitskräfte festgenommen und gefoltert worden, zuletzt drei Wochen vor seiner Ausreise.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente zu den deutschen Akten: ein
[3] Decisione su questione di principio conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art. 11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.
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Befragungsprotokoll der Sicherheitsdirektion B. vom 7. Juli 1999, ein Aussageprotokoll des 3. Strafgerichts von B. vom 8. Juli 1999 und eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft an das Staatssicherheitsgericht A. vom 19. Juli 1999.
Die deutschen Behörden stellten fest, soweit gegen den Kläger (den Beschwerdeführer) im Juli 1999 ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, vermöge dies keine politische Verfolgung zu begründen; die Strafverfolgung sei nämlich weder willkürlich noch schikanös gewesen, sondern im legitimen Interesse an der Aufrechterhaltung der staatlichen Friedensordnung erfolgt, nachdem bei ihm in nachvollziehbarer Weise ein Anfangsverdacht für die Zugehörigkeit zur PKK, einer auch in Deutschland als terroristisch eingestuften Organisation, bestanden habe. Soweit er geltend gemacht habe, während der Haft gefoltert worden zu sein, seien seine Aussagen nicht glaubhaft, was auch für die von ihm vorgebrachte, wiederholte Verfolgung nach 1999 gelte.
Am 10. Februar 2004 gelangte der Beschwerdeführer, von Deutschland kommend, in die Schweiz und stellte am selben Tag ein Asylgesuch.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 ordnete das BFF die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. Die gegen die Verfügung des Bundesamtes bei der ARK erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 15. März 2004 abgewiesen.
Am 23. April 2004 schrieb das Bundesamt das Verfahren ab, nachdem der Beschwerdeführer verschwunden war.
Der Beschwerdeführer galt seit dem 18. März 2004 als verschwunden, als er am 24. November 2004 an der Empfangsstelle des BFF in Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Empfangsstellen-Befragung vom 25. November 2004 und der direkten Bundesanhörung vom 1. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er sei im März 2004 in eigener Verantwortung in die Türkei gereist. Zu diesem Vorgehen habe er sich entschlossen, um zu verhindern, dass er von der Schweiz den deutschen und von diesen den türkischen Behörden übergeben werde. Er habe gehofft, die türkischen Behörden würden auf diese Weise nicht erfahren, dass er zurückgekehrt sei. In der Türkei angekommen, habe er sich bei Verwandten versteckt und seine Familie bloss einmal besucht. Trotzdem hätten die türkischen Behörden von seiner Rückkehr erfahren und ihn bei seiner Familie gesucht. Er habe keine direkten Kontakte mit den türkischen Behörden gehabt, da er sich vor diesen versteckt habe. Als er sich bewusst geworden sei, dass er auf diese Weise nicht leben könne, habe er sich zur erneuten Ausreise
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entschlossen. Am 15. November 2004 habe er die Türkei verlassen und sei über ihm unbekannte Länder am 21. November 2004 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer verwies auf die bereits eingereichten Beweismittel und nannte das Ehepaar X. und Y. Z., beide in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge, als Zeugen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten, und die Anhörung habe keine Hinweise ergeben, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant wären. Wegweisungsvollzugshindernisse seien nicht ersichtlich.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des Bundesamtes vom 3. Dezember 2004 bei der ARK an. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2005 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgende Dokumente als Beweismittel zu den Akten: eine Kopie der bereits genannten Anklageschrift vom 19. Juli 1999; ein Schreiben des Dorfvorstehers (Muhtar) von C. vom 29. November 2004 im Original, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer "wegen Unterstützung und Beherbergung von Terroristen bestraft" worden sei.
In seiner Eingabe vom 31. Januar 2005 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die schweizerischen Asylbehörden hätten sich mit dessen ernst zu nehmenden und mit zahlreichen Beweismitteln belegten Vorbringen bisher nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Dies dränge sich indessen auf, da die deutschen Behörden ein Fehlurteil gefällt hätten. Der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. f

In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2005 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung vom 3. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde. Dabei stellte sie fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezögen sich ebenso wie die von ihm eingereichten Beweismittel auf Er-
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eignisse, die sich vor dem Verfahren in Deutschland ereignet hätten; es könne und dürfe aber nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, die Rechtmässigkeit von Asylverfahren in einem EU-Staat zu überprüfen.
In der Replik vom 14. März 2005 stellte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, ein Nichteintretensentscheid, der wie der vorliegende zu einer Verletzung eines völkerrechtlichen Rückschiebungsverbotes führen würde, sei aufzuheben. Im Übrigen stehe fest, dass die schweizerischen Behörden nie einen dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2003 entsprechenden Entscheid gefällt hätten.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2005 bot der Beschwerdeführer Aussagen von X.Z. als Beweismittel an, die dieser in Gegenwart des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin am 16. Juni 2005 zu Protokoll gegeben habe.
Gemäss den Aussagen von X. Z., wie sie dem zu den Akten gereichten Protokoll vom 16. Juni 2005 zu entnehmen sind, sei der Beschwerdeführer dessen Nachbar in B. gewesen; überdies hätten sie zusammen der DEP (Demokrasi Partisi; Demokratische Partei; eine Vorgängerorganisation der HADEP) angehört. Bei den im Jahre 1999 beim Beschwerdeführer gefundenen Unterlagen habe es sich unter anderem um ein internes Dokument der PKK, das auf ihn (X.Z.) hingewiesen habe, und zwei verfälschte Reisepässe gehandelt. Er habe einen dieser Reisepässe, der auf den Namen seines Cousins gelautet habe, für seine im Jahre 1996 erfolgte Ausreise aus der Türkei benutzt, worauf er von der Schlepperorganisation seiner Schwester zurückgegeben worden sei, die diesen Ausweis wiederum dem Beschwerdeführer zur Aufbewahrung anvertraut habe.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist das BFM an, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen.
Aus den Erwägungen:
3.
3.1. Die Vorinstanz trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f


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3.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f

Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf die Zeit vor Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg (20. Oktober 2003) beziehen, nicht näher auseinandergesetzt, wobei sie sich - wie aus den Ausführungen in ihrer Vernehmlassung deutlich wird - ohne eingehende Begründung auf den Standpunkt stellt, es könne und dürfe nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, die Rechtmässigkeit von Asylverfahren in einem EU-Staat zu überprüfen.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - die Meinung, die schweizerischen Behörden hätten nie einen dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2003 entsprechenden Entscheid gefällt.
Bevor daher beurteilt werden kann, ob die Vorinstanz im Falle des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f



4. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
|
1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
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(vgl. BGE 131 III 33, Erw. 2, S. 35, und 130 II 202, Erw. 5.1., S. 212 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. aus der Praxis der ARK statt vieler EMARK 2006 Nr. 7, Erw. 5.2., S. 76 f., mit weiteren Hinweisen, sowie 1996 Nr. 18, Erw. 5c, S. 174; vgl. überdies für eine ausführliche Darstellung der einzelnen Auslegungsmethoden U. Häfelin/W. Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Die neue Bundesverfassung, 6. Aufl., Zürich u.a. 2005, Rz. 90 ff.).
5.
5.1. In grammatikalischer Hinsicht weist zumindest der deutsche Wortlaut des Begriffs "ablehnender Asylentscheid" nach schweizerischer asylrechtlicher Terminologie auf ein Verfahren hin, in welchem die Flüchtlingseigenschaft der asylsuchenden Person materiell geprüft und verneint worden ist (vgl. freilich den in dieser Hinsicht weniger klaren französischen und italienischen Gesetzestext, wo von einer "procédure d'asile qui a débouché sur une décision négative" bzw. einer "decisione negativa in materia d'asilo" die Rede ist).
5.2. Bei einer systematischen Betrachtung ist nicht zu übersehen, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. f


SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41 |
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1 | Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41 |
2 | Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42 |
3 | Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn: |
a | die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; |
b | dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; |
c | die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |


SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
Ausland "einen ablehnenden Asylentscheid erhalten" haben muss, unterscheidet sich nicht grundsätzlich vom "erfolglosen Durchlaufen eines Asylverfahrens" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
Sodann wird aus der Systematik des Gesetzes deutlich, dass der "ablehnende Asylentscheid" formell rechtskräftig sein muss. Ist nämlich das Verfahren im Ausland noch hängig, kommt Art. 32 Abs. 2 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41 |
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1 | Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41 |
2 | Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42 |
3 | Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn: |
a | die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; |
b | dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; |
c | die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43 |
5.3. Der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. f

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Rahmen des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 vom 19. Dezember 2003 (EP 03) ins Asylgesetz eingefügt. In einem Vorentwurf, der - neben weiteren Bestimmungen - als Grundlage für das Vernehmlassungsverfahren diente (vgl. im Einzelnen die "Erläuterungen des Bundesrates zu den Entlastungsmassnahmen 2003 für den Bundeshaushalt" vom 28. Mai 2003), wurde das Vorliegen eines "materiellrechtlich ablehnenden Asylentscheids" (französisch: "une procédure d'asile qui a débouché sur une décision matérielle négative"; italienisch: "decisione negativa di diritto materiale in materia d'asilo") eines EU- oder EWR-Staates vorausgesetzt. Im Anschluss an das Vernehmlassungsverfahren wurde der bundesrätliche Entwurf überarbeitet und dabei auch der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f

dürfte, weil man davon ausging, ein "ablehnender Asylentscheid" entspreche von seinem Wortsinn her ohnehin der Formulierung "materiellrechtlich ablehnender Asylentscheid". Der Umstand aber, dass im Vorentwurf der "materiellrechtliche" Aspekt des "ablehnenden Asylentscheids" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. f

5.4. Hieraus folgt, dass sich einem "ablehnenden Asylentscheid" eines EU- oder EWR-Staates Aussagen zur Flüchtlingseigenschaft entnehmen lassen müssen, wenn er in einem anschliessenden schweizerischen Asylverfahren als Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. f


6.
6.1. Art. 32 Abs. 2 Bst. f

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eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Solche "Ereignisse" sind in Anlehnung an die Praxis zur identisch formulierten Ausnahmeklausel in Art. 32 Abs. 2 Bst. e

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41 |
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1 | Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41 |
2 | Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42 |
3 | Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn: |
a | die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; |
b | dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; |
c | die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43 |

nach Ergehen jenes Entscheids eingetretene "Ereignisse".
6.2. Auch ein an sich durchaus klarer Wortlaut gibt indessen für sich allein nur beschränkt Aufschluss über den wahren Sinn einer Rechtsnorm, der sich vielmehr oft erst dann erschliesst, wenn nach der teleologischen Auslegungsmethode auf die mit der Norm verbundenen Zweckvorstellungen abgestellt wird. Diese Zweckvorstellungen (die sog. ratio legis) sind vom Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu ermitteln. Das Gesetz darf zwar nicht einseitig historisch ausgelegt werden. Im Grundsatz ist die Auslegung aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist. Dem Willen des Gesetzgebers und dessen Wertentscheidungen kommt dabei um so grössere Bedeutung zu, je neuer ein auszulegender Erlass ist. Gestützt auf eine solche, auf die Zielvorstellungen des Gesetzgebers ausgerichtete Auslegung kann es gerechtfertigt erscheinen, eine Rechtsnorm mit einem vordergründig klaren Wortlaut auf dem Analogieweg auf einen vom Wortlaut
nicht erfassten Sachverhalt auszudehnen oder - umgekehrt - auf einen von ihm an sich erfassten Sachverhalt durch teleologische Reduktion nicht anzuwenden. Auf dem Wege der teleologischen Reduktion erfährt also der zu weit gefasste, das heisst über den angestrebten Zweck hinausgehende Wortlaut einer Norm eine ihrem Zweck entsprechende, restriktivere Deutung. Nach aktuellem Methodenverständnis geht es dabei also nicht um die Füllung einer Lücke im Gesetz, sondern um dessen auf den Normzweck
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ausgerichtete Auslegung, was unter dem Aspekt der Gewaltenteilung jedenfalls dann nicht problematisch erscheint, wenn sich die Zielvorstellungen des Gesetzgebers aufgrund der Materialien klar ermitteln lassen (grundlegend zur teleologischen Reduktion BGE 121 III 219, Erw. 1d/aa, S. 224 ff. [zitiert bereits in EMARK 2001 Nr. 20, Erw. 3a, S. 151 f.], mit einem Überblick über die massgebende Literatur und insbesondere mit Hinweis auf E. A. Kramer, Teleologische Reduktion - Plädoyer für einen Akt methodentheoretischer Rezeption, in: Rechtsanwendung in Theorie und Praxis, Symposium zum 70. Geburtstag von A. Meier-Hayoz, Beiheft 15 zur ZSR, Basel 1993, S. 65 ff., der mit diesem Referat wesentlich dazu beigetragen hat, dass die aus der deutschen Methodenlehre stammende Argumentationsfigur der teleologischen Reduktion Eingang in die schweizerische Methodendiskussion gefunden hat; vgl. aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts auch BGE 126 III 49, Erw. 2d, S. 54; 128 I 34, Erw. 3b, S. 40 ff.; 131 V 242, Erw. 5.1 und 5.2., S. 246 f.; zur erhöhten Bedeutung der Materialien bei der Auslegung neuerer Erlasse: BGE 128 I 288, Erw. 2.4., S. 291 f.; vgl. zum Ganzen auch Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 101, 121 und 124-126; H. M. Riemer, Zur
sogenannten "teleologischen Reduktion", recht 17/1999, S. 176 ff.; M. Jaun, Die teleologische Reduktion im schweizerischen Recht, Diss. Bern 2001).
6.3. Es war in erster Linie die Rechtslage in der EU, die den schweizerischen Gesetzgeber dazu veranlasste, Art. 32 Abs. 2 Bst. f


bezüglich unbegründeter Zweitgesuche und eine entsprechende Verringerung des Verfahrensaufwandes" erwartet wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass ein bereits durchgeführtes Asylverfahren "in anderen europäischen Staaten" auch "vergleichbaren rechtsstaatlichen und humanitären Ansprüchen" genügen würde, weshalb sich "eine erneute Prüfung des Asylgesuchs" erübrige (vgl. zum
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Ganzen BBl 2003 5690 f. und 5756).
In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin gutgeheissen. Das entsprechende Abkommen wurde indessen noch nicht ratifiziert, und das Datum des Inkrafttretens seiner Bestimmungen, insbesondere der Dublin-Verordnung, ist offen.
Die Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 2 Bst. f


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41 |
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1 | Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41 |
2 | Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42 |
3 | Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn: |
a | die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; |
b | dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; |
c | die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43 |


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; diese Bestimmung, die - unter anderem - nach Ratifikation des erwähnten Assoziierungsabkommens gerade der praktischen Umsetzung der Dublin-Verordnung im schweizerischen Asylverfahren dienen soll, findet aber gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41 |
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1 | Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.41 |
2 | Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.42 |
3 | Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn: |
a | die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; |
b | dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; |
c | die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.43 |
2006 / 33 - 372
6.4. Ein Nichteintreten auf ein Asylgesuch einer Person, die trotz eines ablehnenden Asylentscheids eines EU- oder EWR-Staates in jenem Zeitpunkt ein Flüchtling im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
entsprechende, sich im Ergebnis wie ein Asylausschlussgrund auswirkende Ausgestaltung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.5. Gerade vor diesem Hintergrund wird klar, dass die Ausgangslage im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. f


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. |
Dabei handle es sich aber nur um eine Vermutung, die von der asylsuchenden Person umgestossen werden könne, indem sie den ihr obliegenden Gegenbeweis erbringe; dies setze insbesondere voraus, dass ihre Vorbringen "ernsthaft und gewichtig genug" seien, "um mit einiger Wahrscheinlichkeit an-
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nehmen zu können, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt" (vgl. EMARK 1998 Nr. 24, Erw. 5d/cc, S. 217 ff.).
Diese Überlegungen lassen sich sinngemäss auf die vergleichbare verfahrensrechtliche Konstellation bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f



SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.6. Damit ergibt sich, dass der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. f



SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Argumente, die von einer asylsuchenden Person im schweizerischen Asylverfahren vorgebracht werden, um die auf einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staates basierende Vermutung zu erschüttern, nicht nach dem betreffenden ausländischen Asylrecht, sondern ausschliesslich nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

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liegen, die in ihrer Gesamtheit ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass die asylsuchende Person im Zeitpunkt des ausländischen Entscheids die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.
7.1. Im vorliegenden Fall ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2003 ein Entscheid ergangen, in dem festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei kein Flüchtling. Der Einwand des Beschwerdeführers, das deutsche Gericht habe seine Flüchtlingseigenschaft ungenügend geprüft, geht fehl. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16a Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes ungeachtet einer allfälligen Anerkennung als Flüchtling nicht als asylberechtigt gegolten hätte, weil er über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland gereist war. Im Rahmen der Prüfung allfälliger Abschiebungshindernisse kam das deutsche Gericht aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei keine Verfolgung "wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung" befürchten müsste, womit es die Flüchtlingseigenschaft nach deutschem Recht (bzw. nach Art. 1 A Ziff. 2 FK) sinngemäss verneinte. Ob die Würdigung des deutschen Gerichts materiell richtig oder aber fehlerhaft war, braucht - wie in allgemeiner Hinsicht bereits dargelegt wurde - im vorliegenden Verfahren nicht überprüft zu werden, weshalb auch auf
den Einwand des Beschwerdeführers, die deutschen Behörden hätten "ein Fehlurteil" gefällt, nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
7.2. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, machte der Beschwerdeführer keine Ereignisse geltend, die sich zwischen dem Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Oktober 2003 und der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz am 24. November 2004 ereignet hätten und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr erklärt, er habe in dieser Periode überhaupt keinen Kontakt mit den türkischen Sicherheitsbehörden gehabt.
7.3. Der Beschwerdeführer hat indessen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz Argumente vorgebracht, welche seine Vorbringen stützen, er sei im Juli 1999 von den türkischen Behörden der PKK-Unterstützung beschuldigt und aus diesem Grunde verhaftet und einem Strafverfahren zugeführt worden. Es stellt sich daher die Frage, ob die mit dem deutschen Entscheid vom 20. Oktober 2003 verbundene Vermutung, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt kein Flüchtling nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
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gumente in dem Sinne umgestossen wird, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist.
Insbesondere mit dem Muhtar-Schreiben vom 29. November 2004 und den protokollierten Aussagen von X. Z. liegen Dokumente vor, die weder im Zeitpunkt des deutschen Gerichtsentscheids noch im Rahmen des ersten Asylverfahrens in der Schweiz bei den Akten waren. Die genannten Dokumente, die schriftliche Auskünfte Dritter (vgl. Art. 12 Bst. c

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
Die ARK kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente ernsthaft und gewichtig genug sind, um annehmen zu können, dass er im Zeitpunkt des ablehnenden Asylentscheids des Verwaltungsgerichts Regensburg die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
gutgeheissen. Vor diesem Hintergrund spricht nichts gegen die persönliche Glaubwürdigkeit von X.Z., auf dessen schriftliche Auskünfte vom 16. Juni 2005 aber vor allem auch deshalb ohne weiteres abgestellt werden kann, weil sie schlüssig und nachvollziehbar erscheinen.
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des ablehnenden Asylentscheids des Verwaltungsgerichts Regensburg mit einiger Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
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haben dürfte. Die an das deutsche Urteil geknüpfte gegenteilige Vermutung ist daher als umgestossen zu erachten, weshalb der Verfügung des Bundesamtes vom 3. Dezember 2004 die Grundlage entzogen ist. Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen, das dabei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten haben wird. Im nunmehr folgenden materiellen Verfahren wird das Bundesamt festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
© 29.12.06