Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV
i. S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
D-5411/2019 vom 20. September 2021
Abklärungspflicht des SEM bei Vorliegen einer Mitwirkungspflichtverletzung in Verfahren von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden.
Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 69 Anordnung der Ausschaffung - 1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn: |
1. Verfahrensanforderungen bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (E. 4 und 5).
2. Gemäss langjähriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden setzt der Vollzug von Wegweisungen minderjähriger Asylsuchender voraus, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann; allgemeine Feststellungen, im Herkunftsland würden geeignete Einrichtungen existieren, sind nicht ausreichend. Diese Abklärungen müssen vor Erlass einer wegweisenden SEM-Verfügung vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (Bestätigung der Praxis, vgl. BVGE 2015/30; E. 11.5.2).
3. Von dieser Abklärungspflicht kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der minderjährigen Person das SEM grundsätzlich nicht entbinden. Nur in Ausnahmefällen, in welchen eine Abklärung durch die Mitwirkungspflichtverletzung vollkommen verunmöglicht wird, erlischt die Abklärungspflicht des SEM (E. 11.5).
Devoir d'instruction du SEM en cas de violation de l'obligation de collaborer dans des procédures impliquant des requérants d'asile mineurs non accompagnés.
Art. 8 LAsi. Art. 13 PA. Art. 3, art. 22 CDE. Art. 69 al. 4 LEI.
1. Exigences procédurales pour les procédures d'asile impliquant des requérants d'asile mineurs non accompagnés (consid. 4 et 5).
2. Conformément la pratique suivie depuis de nombreuses années par les autorités suisses en matière d'asile, l'exécution des renvois de requérants d'asile mineurs présuppose que l'examen des faits établisse clairement dans quelle mesure le mineur peut, dès son retour, être placé sous la garde d'un membre de sa famille ou d'une institution spécialisée; les constatations d'ordre général attestant l'existence d'institutions adéquates dans le pays d'origine ne sont pas suffisantes. L'examen doit avoir lieu avant que le SEM ne rende la décision de renvoi, de sorte que cette dernière puisse faire l'objet d'un contrôle judiciaire (confirmation de la pratique,
cf. ATAF 2015/30; consid. 11.5.2).
3. Une violation par le mineur de son obligation de collaborer n'exempte en principe pas le SEM de procéder cet examen, sauf dans les cas exceptionnels où la violation de l'obligation de collaborer rend absolument impossible toute instruction.
Dovere di istruzione della SEM in presenza di una violazione dell'obbligo di collaborare in procedure riguardanti richiedenti l'asilo minorenni non accompagnati.
Art. 8 LAsi. Art. 13 PA. Art. 3, art. 22 CDF. Art. 69 cpv. 4 LStrI.
1. Requisiti posti alle procedure riguardanti richiedenti l'asilo minorenni non accompagnati (consid. 4 e 5).
2. Secondo prassi pluriennale delle autorit svizzere preposte all'asilo, l'esecuzione dell'allontanamento di richiedenti minorenni non accompagnati presuppone che nell'ambito dell'accertamento dei fatti l'autorit abbia esaminato se al suo ritorno il minore possa essere preso a carico da un membro della famiglia o da un istituto specializzato; a questo titolo, le constatazioni a carattere generale attestanti l'esistenza di istituzioni appropriate nel Paese di provenienza non sono considerate sufficienti. La SEM è tenuta a condurre gli opportuni accertamenti prima di pronunciare una decisione di allontanamento, affinché essi possano essere sottoposti a controllo giudiziale (conferma della prassi, cfr. DTAF 2015/30; consid. 11.5.2).
3. In linea di massima, la violazione dell'obbligo di collaborare da parte del richiedente minorenne non esime la SEM da un siffatto onere di istruzione, che si estingue soltanto in casi eccezionali, e meglio, laddove la violazione dell'obbligo di collaborare rende impossibile svolgere detti accertamenti (consid. 11.5).
Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige, reichte am 29. Juli 2019 ein Asylgesuch ein. Sie gab an, minderjährig zu sein, weshalb die Vorinstanz ein Altersgutachten in Auftrag gab.
Anlässlich der Erstbefragung legte sie dar, sie heisse B. und sei am (angegebenes Geburtsdatum) geboren. Den Visumsantrag unter dem Namen A., geboren am (angegebenes Geburtsdatum), könne sie nicht erklären, da sie diesen Antrag nicht selber gestellt habe. Sie sei lediglich mit ihrer Halbschwester und einem Mann beziehungsweise ihrem Vater auf der Schweizer Botschaft in Yaoundé (nachfolgend: Botschaft) erschienen und habe dort ihre Fingerabdrücke abgegeben. Mit diesem Visum sei sie in der Folge zusammen mit einem Verwandten sowie ihrer Halbschwester legal in die Schweiz eingereist.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass auf der Botschaft ein Hinweis eingegangen sei, die Identität, die sie im Rahmen ihres Asylgesuchs angegeben habe, sei nicht ihre wahre Identität. Sie heisse C. und sei bereits 18 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zu diesem Namen nicht, bestand aber darauf, noch keine 18 Jahre alt zu sein.
Mittels des von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens wurde festgestellt, die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit seien bei der Beschwerdeführerin höchst unwahrscheinlich. Das von ihr angegebene Alter sei mit den erhobenen Befunden noch zu vereinbaren.
Bei der Anhörung zu den Asylgründen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihre während der Erstbefragung angegebene Identität sei falsch, ihre wahre Identität sei jene, die sie anlässlich des der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Visumsantrags angegeben habe. Sie habe ihr ganzes Leben mit ihren Eltern D. und E. zusammengelebt, wobei sie zur Mutter keine gute Beziehung gehabt habe. Diese habe sie oft beschimpft und geschlagen, dies manchmal mit den Händen, manchmal mit dem Besen oder einer Keule. Im Rahmen der Anhörung wurde ihr das rechtliche Gehör zu ihrer Identität gewährt, wobei sie bestätigte, ihre richtige Identität und die familiären Angaben seien diejenigen, welche auf dem Visumsantrag stehen würden.
Bei der Vorinstanz und der Botschaft gingen verschiedene Denunziationsschreiben betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Schwester ein, in welchen die Beschwerdeführerin und ihre Schwester einer falschen Identität, der Volljährigkeit sowie des Asylmissbrauchs bezichtigt wurden. Weiter wurde erklärt, zwischen den Mädchen und dem angeblichen Vater bestehe keine familiäre Verbindung, dieser habe seine Position als Beamter und Richter ausgenutzt und falsche Dokumente, inklusive Pässe, für sie fabriziert. Ferner hätten sie sich mithilfe ihres Onkels, welcher in der Schweiz lebe, beim Asylzentrum gemeldet, wobei dieser die Daumen der Mädchen mit einem Bügeleisen verbrannt habe, um die Fingerabdrücke unkenntlich zu machen.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Diese Verfügung wurde mit Beschwerde vom 16. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.
Die Beschwerde wird, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, gutgeheissen und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Eingangs ist festzuhalten, dass vorliegend ein Altersgutachten die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt und dies von der Vorinstanz anerkannt wurde. Sie ist somit bis zu ihrer Volljährigkeit als Minderjährige zu behandeln.
4.2 Die Vorinstanz geht aufgrund der Visumsunterlagen davon aus, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren wurde. Damit war sie zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (...) Jahre alt und ist heute (...)-jährig.
5.
5.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Verfahren von minderjährigen Asylsuchenden an gewisse Anforderungen gebunden ist.
5.2 So muss es sich, sollten Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen, dazu vor der Anhörung zu den Asylgründen äussern. Dabei kann es sich auf vorgelegte authentische Ausweispapiere, auf die Schilderungen anlässlich der Anhörung sowie auf eine allfällige Altersabklärung stützen. Die Beweislast trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. Urteil des BVGer E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 und 6; s. auch Art. 17 Abs. 3bis

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |
5.3 Wird von der Minderjährigkeit ausgegangen und handelt es sich um eine unbegleitete minderjährige Person, muss das SEM geeignete Massnahmen ergreifen, um den Schutz derer Rechte zu gewährleisten (vgl. Urteil E-1928/2014 E. 2.2.2; EMARK 1999 Nr. 2 E. 5 und 1998 Nr. 13 E. 4bb). Das SEM ist verpflichtet, die zuständigen kantonalen Behörden über die Minderjährigkeit des Antragstellers zu informieren, damit diese die entsprechenden vormundschaftlichen Massnahmen ergreifen und eine Vertrauensperson bestellen können, insbesondere, wenn entscheidende Verfahrensschritte, wie beispielsweise eine Anhörung zu den Asylgründen, geplant sind (vgl. Art. 17 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. |

SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20 |
|
1 | Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht. |
2 | Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21 |
2bis | Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24 |
2ter | Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25 |
2quater | Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26 |
2quinquies | Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27 |
3 | Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28 |
a | Beratung vor und während den Befragungen; |
b | Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; |
c | Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29 |
4 | Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31 |
5 | Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 64 Wegweisungsverfügung - 1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn: |
5.4 Schliesslich erfordert der Status des unbegleiteten Minderjährigen im Lichte des in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) verankerten Grundsatzes des Kindeswohls, dass die Asylbehörde den Vollzug der Wegweisung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht (vgl. Art. 69 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 69 Anordnung der Ausschaffung - 1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn: |
6.-11.4(...)
11.5
11.5.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
11.5.2 Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. |
Auch gemäss Art. 69 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 69 Anordnung der Ausschaffung - 1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn: |
Herkunftsland würden geeignete Einrichtungen existieren, nicht aus. Diese konkreten Abklärungen, inklusive der allfälligen Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution, sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). In diesem Sinne entschied jüngst auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), indem er im Zusammenhang mit der Auslegung der Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie feststellte, dass der betreffende Mitgliedstaat vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einer unbegleiteten minderjährigen Person eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation derjenigen vornehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigen müsse. In diesem Rahmen müsse sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für Minderjährige eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung stehe (vgl. Urteil des EuGH vom 14. Januar 2021 C-441/19 TQ/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, veröffentlicht in der digitalen Sammlung [Allgemeine Sammlung] unter  https://curia.europa.eu ￾, Rn. 60).
Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 269 f.). Die Mitwirkungspflicht von Gesuchstellenden betrifft insbesondere Tatsachen, die deren persönliche Situation betreffen und die die Gesuchstellenden besser kennen als die Behörden oder die von diesen ohne die Mitwirkung jener gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 128 II 139 E. 2b; 130 II 449 E. 6.1; Moor/Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 294 f.; Moser/Beusch/
Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, Rz. 3.122). Art. 13

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden (vgl. insb. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2; ausserdem Urteile des BVGer E-1279/2014 vom 7. September 2015 E. 5.1.6; E-4895/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 6.3; D-990/2014 vom 27. März 2014 S. 3; D-5414/2010 vom 9. Januar 2013 S. 8). Bei diesen Abklärungen handelt es sich um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Abklärungspflicht des SEM wird einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbinden, abzuklären, ob die unbegleitete minderjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält - sei dies bei Familienangehörigen oder, wenn diesbezüglich keine Informationen
vorliegen oder dies nicht möglich ist, in einer geeigneten Institution. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht, da dieser jegliche Anhaltspunkte fehlen, kann diese Abklärungspflicht erlöschen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann. Die Pflicht der Vorinstanz, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, ist begründet mit der Minderjährigkeit und dem damit einhergehenden Anspruch auf Schutz durch den Staat, welcher sich aus der KRK, aus der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 5 Bst. a

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
Mitwirkungspflicht wird regelmässig - nach erfolgten Abklärungen - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Tragen kommen.
11.5.3 Bei der Beschwerdeführerin wurde ein Altersgutachten erstellt und die Vorinstanz ging aufgrund der Ergebnisse desselben von ihrer Minderjährigkeit aus (vgl. oben E. 4).
11.5.4 Die Beschwerdeführerin machte im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu ihrer Identität, indem sie anlässlich der Erstbefragung angab, sie heisse B. und sei am (...) geboren, später bei der Anhörung jedoch eingestand, ihr Name und ihr Geburtsdatum würden mit den Angaben des Visumantrags übereinstimmen und A., geboren am (...), lauten. Für beide Identitäten reichte sie Geburtsurkunden ein. Damit steht fest, dass sie - zumindest vorübergehend - über ihre Identität täuschen wollte und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt. Allerdings lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung entnehmen, dass sie sich ihres richtigen Namens und ihrer wahren Herkunft unsicher sei. Mit der einen Identität sei sie aufgewachsen, sie denke aber, die andere entspreche der Realität, wobei sie neben den Geburtsurkunden keine weiteren Dokumente einreichte, welche ihre Aussagen unterstützen würden oder aus denen sich Schlüsse ziehen liessen über ihre wahre Identität. Den bei der Botschaft eingegangenen Denunziationsschreiben lässt sich sodann noch eine dritte Identität entnehmen, zu welcher sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert hat. In Bezug auf die
Denunziationsschreiben ist allerdings an dieser Stelle festzuhalten, dass darin lediglich unbelegte Behauptungen getätigt werden. Diese fallen zudem teilweise widersprüchlich aus (so wird einmal geschrieben, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Vater bestehe keine familiäre Verbindung, während an einer anderen Stelle behauptet wird, der angebliche Vater sei ein Onkel mütterlicherseits, was wiederum mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmen würde). Ausserdem enthalten die Schreiben zahlreiche offensichtlich unzutreffende Angaben, wie beispielsweise, diese hätte ihre Fingerabdrücke unkenntlich gemacht (es findet sich nichts in den Akten, was diesen Vorwurf stützen würde), sie würde mit Suizid drohen und eine Furcht vor Genitalverstümmelung geltend machen. Auch ist die Rede von vom Vater eingereichten Fotografien, wobei sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach irgendetwas in dieser Art eingereicht worden wäre. Nachdem die Altersabklärung zudem ergab, dass die Beschwerdeführerin minderjährig ist, kann die angebliche (dritte) Identität schliesslich nicht zutreffen. Den eingereichten Denunziationsschreiben kommt somit keinerlei Beweiswert zu und die darin gemachten Aussagen
können nicht gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden. Demgegenüber ist den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin könnte unter Druck stehen und von jemandem beeinflusst werden. Tatsächlich wirkt sie teilweise blockiert, beispielsweise als sie anlässlich der Anhörung weint, jegliche Aussagen dazu, wodurch dies ausgelöst wurde, jedoch verweigert ([...]).
Somit ist einerseits der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Feststellung ihrer Identität erschwert hat. Andererseits ist aber festzuhalten, dass das SEM von einer Identität ausgeht, zu welcher sich die Beschwerdeführerin bekennt. Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs denn auch in Bezug auf diese festgestellte Identität geprüft und kam dabei zum Schluss, der Vollzug sei zumutbar. Die Vorinstanz beziehungsweise die Botschaft verfügen zudem über Identität und Kontaktangaben beider Eltern.
11.5.5 Vorliegend hat das SEM keinerlei Bemühungen unternommen, um abzuklären, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält. Obschon die Vorinstanz aufgrund der Denunziationsschreiben mit der Botschaft in Kontakt stand, wurde diese zu keinem Zeitpunkt um Hilfe bei den Abklärungen ersucht. Indessen wird aber der Wegweisungsvollzug in Bezug auf die festgestellte Identität der Beschwerdeführerin konkret geprüft und festgehalten, der Vater habe sie bis anhin unterstützt und es könne davon ausgegangen werden, dass er dies auch in Zukunft tun werde. Es sei davon auszugehen, dass sie insgesamt über ein gutes familiäres und tragfähiges Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat verfüge. Ihre Familie lebe in einem Haus, die Eltern seien arbeitstätig. Somit seien ihr Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation als gesichert zu betrachten, wobei die Reintegration in ihr gewohntes Umfeld dem Kindeswohl entspreche. Auf die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung betreffend die Gründe, weshalb sie ihre Heimat verlassen habe, sie habe nicht mehr bei seiner (des Vaters) Frau wohnen wollen, weil diese sie schlecht behandle ([...]), wurde nicht weiter eingegangen. Auch finden sich weder
Aussagen dazu, weshalb der Vater die Beschwerdeführerin und ihre Schwester alleine in der Schweiz zurückgelassen hat, noch wird darauf eingegangen, dass mehrere an die Botschaft gerichtete Denunziationsschreiben allem Anschein nach von der Mutter stammen. Auch auf die Tatsache, dass gemäss einem in den Akten liegenden Schreiben des Kamerunischen Aussendepartements an die Schweizer Botschaft ([...]) ein Verfahren gegen den Vater der Beschwerdeführerin laufe, ging die Vorinstanz mit keinem Wort ein. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit gefragt, ob sie denke, die Eltern würden sie wiederaufnehmen. Lediglich die Schwester äusserte sich anlässlich des Ausreisegesprächs vom 10. Oktober 2019 hierzu, indem sie sagte, sie wisse es nicht. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre in Verfahren von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden geltenden - oben dargelegten (E. 11.5.2) - Verpflichtungen bezüglich konkreter Abklärungen betreffend Unterbringung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht erfüllt hat. Solche wären nach dem Gesagten ohne Weiteres und ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich gewesen und wurden durch das Verhalten der Beschwerdeführerin weder massgeblich erschwert
geschweige denn verunmöglicht. Das SEM ist somit seinen Verpflichtungen aus Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. |

IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 22 - (1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht. |