2017 VI/11

Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i.S. A. gegen das Staatssekretariat für Migration
Eâ¿¿5983/2015 vom 15. November 2017

Aberkennung der (derivativen) Flüchtlingseigenschaft. Widerruf des Asyls bei Heimatreisen. Keine Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft.

Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
, Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG. Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abschn. C Ziff. 1 FK.

1. Eine Heimatreise bedeutet grundsätzlich eine freiwillige Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abschn. C Ziff. 1 FK. Für den Widerruf des Asyls muss der Flüchtling aber erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, zweitens muss er beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (E. 4.1â¿¿4.3).

2. Weil die schweizerische Asylpraxis lediglich im Hinblick auf die Entstehung des Flüchtlingsstatus zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft unterscheidet, nicht jedoch bezüglich Rechtsstellung, kommen die allgemeinen Voraussetzungen für den Asylwiderruf auch bei Personen mit derivativem Flüchtlingsstatus zum Tragen. Lediglich bei der Prüfung der effektiven Schutzgewährung kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Person den Flüchtlingsstatus derivativ erworben hat (E. 4.4).

Retrait de la qualité de réfugié ( titre dérivé). Révocation de l'asile en cas de voyage dans le pays d'origine. Pas de distinction entre qualité de réfugié titre originaire ou titre dérivé.

Art. 51 al. 1, art. 63 al. 1 let. b LAsi. Art. 1 sect. C par. 1 Conv. Réfugiés.

1. Un voyage dans le pays d'origine constitue en principe une demande volontaire de protection au sens de l'art. 1 sect. C par. 1 Conv. Réfugiés. Toutefois, la révocation de l'asile implique, premièrement, que l'intéressé a volontairement pris contact avec son pays d'origine, deuxièmement, qu'il a eu l'intention de demander protection sur place et, troisièmement, que cette protection lui a effectivement été garantie (consid. 4.1-4.3).

2. Dès lors que la pratique suisse en matière d'asile ne distingue la qualité de réfugié titre originaire ou titre dérivé que pour l'octroi du statut de réfugié, et non pas pour le statut en tant que tel, les conditions générales applicables la révocation de l'asile entrent donc aussi en considération pour les personnes bénéficiant du statut de réfugié titre dérivé. Il peut être tenu compte du fait qu'une personne ait obtenu le statut de réfugié titre dérivé que lors de l'examen de l'octroi effectif de la protection (consid. 4.4).

Disconoscimento della qualit di rifugiato (a titolo derivato). Revoca dell'asilo in caso di viaggi nel paese d'origine. Nessuna distinzione tra qualit di rifugiato a titolo originario e derivato.

Art. 51 cpv. 1, art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi. Art. 1 sez. C par. 1 Conv. Rifugiati.

1. Un viaggio nel paese d'origine configura di principio una domanda di protezione volontaria ai sensi dell'art. 1 sez. C par. 1 della Conv. Rifugiati. Tuttavia, la revoca dell'asilo presuppone in primo luogo che il rifugiato abbia volontariamente preso contatto con il suo paese d'origine, secondariamente che abbia avuto l'intenzione di rivendicare protezione dal suo paese d'origine e in terzo luogo che tale protezione gli sia stata effettivamente garantita (consid. 4.1â¿¿4.3).

2. Siccome la prassi svizzera in materia d'asilo distingue tra statuto originario e derivato di rifugiato soltanto per l'ottenimento dello stesso, ma non riguardo allo statuto giuridico in quanto tale, i presupposti generali previsti per la revoca dell'asilo entrano in considerazione anche per coloro che beneficiano dello statuto di rifugiato a titolo derivato. Il fatto che una persona abbia acquisito tale statuto a titolo derivato può essere rilevante soltanto nell'ambito dell'esame dell'effettiva concessione della protezione (consid. 4.4).

Der Beschwerdeführer A. gelangte am 20. Januar 1999 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 26. Juli 1999 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, der Beschwerdeführer A. erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und verfügte die Weg-weisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

Am 28. Januar 2000 heiratete der Beschwerdeführer A. in der Schweiz die somalische Staatsangehörige B., welcher das BFF mit Verfügung vom 15. Dezember 1993 Asyl gewährt hatte. Am 11. Januar 2001 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verehelichung mit B. derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt.

Anlässlich einer Ausreisepasskontrolle am Flughafen Zürich stellte die Kantonspolizei Zürich am 10. Mai 2015 fest, dass der Beschwerdeführer A. über Istanbul nach Mogadischu zu fliegen beabsichtigte. Während der Ausreisepasskontrolle machte der Beschwerdeführer A. geltend, er wolle in Mogadischu nur transitieren, um weiter nach Nairobi zu fliegen, konnte indes kein Anschlussticket von Mogadischu nach Nairobi vorweisen. Die Kantonspolizei Zürich teilte dem SEM diesen Sachverhalt am 12. Mai 2015 zur weiteren Bearbeitung mit.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer A. das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Asylwiderruf.

Mit Eingabe vom 20. August 2015 nahm der Beschwerdeführer A. durch seinen damaligen Rechtsvertreter innert erstreckter Frist Stellung und beantragte, auf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf zu verzichten. Er brachte sinngemäss vor, er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, nach Mogadischu zu reisen. Im Zeitpunkt der Ausreisepasskontrolle sei er davon ausgegangen, im Besitze eines Flugtickets von Zürich via Istanbul nach Nairobi zu sein. Dass er fälschlicherweise ein Ticket nach Mogadischu gebucht habe, sei darauf zurückzuführen, dass er Mühe gehabt habe, sich mit der zuständigen Reiseberaterin im Reisebüro zu verständigen. Die Ausführungen im Grenzkontrollrapport, wonach der Beschwerdeführer A. in Mogadischu nur habe transitieren wollen, seien falsch. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Ausreisepasskontrolle immer noch der Auffassung gewesen, ein Ticket für Nairobi zu besitzen. Erst in Istanbul habe er realisiert, dass er fälschlicherweise einen Flug nach Mogadischu gebucht hatte. In der Folge habe er ein neues Flugticket von Istanbul nach Nairobi erworben, von wo er auch wieder in die Schweiz zurückgereist sei. Zur Stützung seiner Behauptung, nie in Mogadischu gewesen, sondern
direkt nach Nairobi gelangt zu sein, brachte er seinen Reisepass mit einem Visum beziehungsweise Einreisestempel der kenianischen Immigrationsbehörden vom 12. Mai 2015 sowie eine Quittung für das Rückflugticket von Nairobi via Istanbul nach Zürich bei. Zudem reichte er zur Dokumentation der Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers A. ein Schreiben der zuständigen Reiseberaterin vom 22. Juni 2015 zu den Akten.

Mit Verfügung vom 25. August 2015 â¿¿ eröffnet am 26. August 2015 â¿¿ aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer A. die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass Mogadischu die Endstation der Reise des Beschwerdeführers A. gewesen sei und dieser somit in der Absicht gehandelt habe, sich erneut dem Schutz seines Heimatstaats zu unterstellen. Da keine Hinweise vorlägen, dass Somalia ihm die Einreise verweigert hätte, sei anzunehmen, dass die Schutzgewährung durch den Heimatstaat auch tatsächlich erfolgt sei. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls seien damit gegeben. Mit Eingabe vom 24. September 2015 erhob der Beschwerdeführer A. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer A. brachte in der Eingabe im Wesentlichen vor, er habe im Mai 2015 seine Frau B. in Kenia besuchen wollen und hierfür ein Flugticket gebucht. Aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der zuständigen Reiseberaterin habe er fälschlicherweise einen Flug von Zürich über Istanbul nach
Mogadischu anstatt nach Nairobi gebucht. Er habe deshalb drei Tage vor seinem Abflug ein Anschlussticket von Mogadischu nach Nairobi gebucht und sich vor seinem Weiterflug von Mogadischu nach Nairobi am Morgen des 11. Mai 2015 insgesamt nur zwei bis drei Stunden im Flughafen von Mogadischu aufgehalten. Während dieses Aufenthalts habe er den internationalen Transit-Bereich des Flughafens nicht verlassen, weshalb sich auch keine Ein- oder Ausreisestempel der somalischen Behörden im Pass des Beschwerdeführers befänden. Der Flughafen von Mogadischu werde überdies von Blauhelmsoldaten der Vereinten Nationen (UNO) bewacht. Der somalische Staat habe keinen wesentlichen hoheitspolizeilichen Einfluss auf den internationalen Transitbereich. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden habe stellen wollen beziehungsweise sich effektiv unter deren Schutz gestellt habe. Nach seinem kurzen Transitaufenthalt habe sich der Beschwerdeführer A. nicht mehr nach Somalia begeben, sondern bis zu seiner Rückreise in die Schweiz (von Nairobi via Istanbul nach Zürich) ausschliesslich in Kenia aufgehalten. Der Beschwerdeführer A. reichte zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts neben
den â¿¿ soweit relevant â¿¿ bereits erwähnten Akten unter anderem folgende Beweismittel ein:

-einen Internetauszug über die Flugzeiten des Flugs TK 686 (Istanbul-Mogadischu),

-einen Onlineausdruck eines elektronischen Flugtickets Mogadischu-Nairobi vom 11. Mai 2015 sowie

-Belege über Bankbezüge in Kenia im Juni 2015.

Aus den Erwägungen:

4.

4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG (SR 142.31) wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abschn. C Ziff. 1â¿¿6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abschn. C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abschn. C Ziff. 1 FK).

4.2 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG war bereits im Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (aAsylG, AS 1980 1718) in der heutigen Form enthalten (vgl. dort Art. 41 Abs. 1 Bst. b). In der Botschaft vom 31. August 1977 zum Entwurf zum Asylgesetz führte der Bundesrat zu dieser Vorschrift aus, dass " Reisen [...] in das Land, aus dem man fliehen musste, mit den Gründen, welche die Flucht veranlasst haben, unvereinbar sind " (BBl 1977 III 135). Es handle sich hier um einen klaren, unmissverständlichen Grundsatz, der mit der FK kompatibel sei. Der bundesrätliche Entwurf wurde in der Folge ohne grössere Beratungen im Parlament angenommen (vgl. zur Beratung im Ständerat AB 1978 II 85; zur Beratung im Nationalrat AB 1978 VII 1876). In der Praxis wurde die Bestimmung als Automatismus verstanden, indem bei Heimatreisen ohne Rücksicht auf die Beweggründe und Umstände im Einzelfall eine Unterschutzstellung angenommen wurde, welche zum Widerruf des Asyls führte. Das Bundesgericht schützte diese Praxis: Selbst wenn ein Flüchtling nur für kurze Zeit in sein Heimatland zurückkehre, könne er nicht mehr geltend machen, auf den Flüchtlingsstatus und das Asyl angewiesen zu sein; eine Ausnahme hiervon könne nur gemacht
werden, wenn der Widerruf des Asyls die betroffene Person unverhältnismässig stark treffen würde (BGE 110 Ib 208 E. 6 [S. 210 ff.]).

4.3 In einem 1996 ergangenen Entscheid lockerte die ehemalige Asylrekurskommission (ARK) die bis dato bestehende Praxis (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12). Wenn jemand sich zurück in den Verfolgerstaat begebe, stelle dies zwar ein starkes Indiz dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehe. Es seien aber Fälle denkbar, in denen aus bestimmten Gründen das Risiko, wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu sein, auf sich genommen beziehungsweise bewusst zu vermeiden versucht werde. Es könne daher nicht daran festgehalten werden, dass eine Heimatreise praktisch ausnahmslos zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse.

Für den Widerruf des Asyls müsse der Flüchtling erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er müsse zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens müsse ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (s. EMARK 1996 Nr. 12 E. 4b und 7). Der Wortlaut des Urteils â¿¿ insbesondere die Anknüpfung an eine potenzielle zukünftige Verfolgungssituation â¿¿ lässt erkennen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls nach einer teleologischen Auslegung zumindest auch am Schutzbedürfnis der betreffenden Person zu messen sind. Die Heimatreise einer Person, welche in ihrem Heimatland selbst einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war, führt demnach gerade deshalb nicht automatisch zum Asylwiderruf, weil aus der Heimatreise nicht zwingend der Wegfall des Schutzbedürfnisses abgeleitet werden kann.

4.4 Es stellt sich aufgrund der Anknüpfung an das Schutzbedürfnis die Frage, ob Personen wie der Beschwerdeführer, denen die Flüchtlingseigenschaft und der Asylstatus gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG derivativ zugesprochen worden sind, im Hinblick auf die Anwendung von Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abschn. C Ziff. 1 FK anders zu behandeln sind als Flüchtlinge, denen aufgrund selbst erlittener Verfolgung Asyl gewährt worden ist.

Das Institut des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG) verfolgt zwei Ziele: Einerseits trägt es dem Recht auf Familienleben Rechnung (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK), indem eine Familienzusammenführung ermöglicht wird. Anderseits â¿¿ und in erster Linie â¿¿ dient es aber dem Schutz von Familienmitgliedern eines Flüchtlings, weil sie im Sinne einer Reflexverfolgung selber ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnten (vgl. Martina Caroni et al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 286; sowie Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bd. IV, 2015, Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG Ziff. 5â¿¿11). Aufgrund dieser Rechtsfiktion des Schutzbedürfnisses vor Reflexverfolgung von Familienangehörigen von Flüchtlingen unterscheidet die schweizerische Asylpraxis lediglich im Hinblick auf die Entstehung des Flüchtlingsstatus zwischen originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch in Bezug auf die Rechtsstellung (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 8c).

Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abschn. C Ziff. 1 FK ist daher im Grundsatz kein Unterschied zwischen Personen mit originär erlangter Flüchtlingseigenschaft und solchen mit derivativ erlangter Flüchtlingseigenschaft zu machen. Auch die derivativ erlangte Flüchtlingseigenschaft kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abschn. C FK aberkannt werden (vgl. auch Urteil des BVGer Eâ¿¿7826/2006 vom 8. September 2010 E. 5.1). Gleiches gilt mit Blick auf den Widerruf des Asyls (Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG). Es müssen mithin für die Anwendung von Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abschn. C Ziff. 1 FK alle drei von der Rechtsprechung vorausgesetzten Kriterien erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsichtigt oder zumindest in Kauf genommen haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1 m.w.H.). Lediglich im Rahmen der Prüfung der letztgenannten Frage der effektiven Schutzgewährung kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Person den Flüchtlingsstatus und das Asyl nicht originär, sondern lediglich derivativ erworben und insofern
keine persönliche Verfolgung durch ihren Heimatstaat erlitten hat.

5. Im Folgenden ist zu prüfen, wie der vorliegende Fall nach den eben dargelegten Kriterien zu beurteilen ist.

5.1 Infrage zu stellen ist aufgrund des nach Mogadischu gebuchten Flugs schon die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gar nie nach Mogadischu fliegen wollen, sondern von Anfang an beabsichtigt, nach Nairobi zu gelangen. Die eingereichten Schreiben der Reiseberaterin von (...) und des Arztes des Beschwerdeführers vermögen das angebliche Missverständnis nicht glaubhaft zu machen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Verständigungsschwierigkeiten in der Lage war, sein Reiseziel mitzuteilen, zumal für diese Mitteilung keine Deutschkenntnisse erforderlich sind. Entsprechend ist ganz grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Mogadischu zu fliegen beabsichtigte.

Die Nachforschungen des Gerichts haben weiter ergeben, dass am 11. Mai 2015 zwar ein Flug der kenianischen Fluggesellschaft Fly SAX (IATA-Code B5) von Nairobi nach Mogadischu stattgefunden hat. Das Flugzeug ist gemäss den verfügbaren Daten um 11 Uhr in Mogadischu gelandet und danach um 11.45 Uhr weitergeflogen, allerdings nicht nach Nairobi, sondern nach Wajir im Nordosten Kenias. Dasselbe Flugzeug ist schliesslich um 13.30 Uhr von Wajir nach Nairobi weitergeflogen (vgl. die öffent-
lich zugänglichen Daten auf < www.flightstats.com >, abgerufen am 09.05.2016). Einen Direktflug von FlySAX von Mogadischu nach Nairobi gab es nicht. Weder aus der Beschwerde noch aus dem eingereichten elektronischen Ticket ergeben sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer über Wajir nach Nairobi gelangt ist.

Weitere Zweifel entstanden, weil der Beschwerdeführer die eingereichte elektronische Buchungsbestätigung erst am 18. September 2015 per E-Mail erhalten hat â¿¿ von einem Reisebüro, das ausser einer Facebook-Webseite keine Internetpräsenz aufweist und auch telefonisch unter der angegebenen Nummer nicht erreichbar ist. Gegen die Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers spricht weiter, dass der kenianische Einreisestempel im Pass des Beschwerdeführers nicht vom 11. Mai 2015, sondern vom 12. Mai 2015 datiert. Überdies reichte der Beschwerdeführer Bankauszüge lediglich für die Zeit nach dem 1. Juni 2015 ein. Seine Bezugsaktivitäten für die Zeit im Mai sind hingegen nicht dokumentiert.

Schliesslich ist für die Würdigung der Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er im Laufe des Verfahrens stark widersprüchliche Angaben gemacht hat. Zunächst behauptete er,
in Mogadischu nur transitieren zu wollen (Ausreisepasskontrolle vom 10. Mai 2015). Dann behauptete er, gar nie nach Mogadischu geflogen zu sein, sondern einen Direktflug von Istanbul nach Nairobi genommen zu haben (Eingabe vom 20. August 2015). Auf Beschwerdeebene brachte er schliesslich wieder vor, die internationale Transitzone am Flughafen von Mogadischu nicht verlassen zu haben und direkt nach Nairobi weitergeflogen zu sein (Beschwerde vom 24. September 2015). Diese offenkundigen Widersprüche, welche auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar erklärt werden, stellen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ganz allgemein infrage.

5.2 Bei dieser Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich länger als behauptet, zumindest aber â¿¿ die Echtheit des kenianischen Einreisestempels vom 12. Mai 2015 vorausgesetzt â¿¿ einen Tag in Mogadischu beziehungsweise in seinem Heimatland Somalia aufgehalten hat. Durch die eingereichten Bankauszüge und Arztzeugnisse erstellt ist lediglich, dass der Beschwerdeführer sich ab dem 1. Juni 2015 in Nairobi aufgehalten hat. Insgesamt geht das Gericht deshalb wie die Vorinstanz von einer freiwilligen Heimatreise des Beschwerdeführers aus.

5.3 Bei der Prüfung der Frage, ob mit der freiwilligen Heimatreise auch eine Unterschutzstellung in Kauf genommen worden ist, muss unter anderem berücksichtigt werden, ob die Heimatreise heimlich oder offiziell erfolgt ist und ob dabei die Reisepapiere des Heimatstaats verwendet worden sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b).

Vorliegend ist der Beschwerdeführer unter Verwendung seiner Ausweispapiere und damit auch unter Bekanntgabe seines Namens nach Somalia gereist und hat sich dort zumindest einen Tag lang aufgehalten. Damit hat er sich wieder unter den Schutz seines Heimatstaats gestellt beziehungsweise eine Unterschutzstellung zumindest in Kauf genommen, zumal er davon ausgehen musste, dass er für den Transit am Flughafen Mogadischu eine Identitätskontrolle der heimatlichen Behörden würde durchlaufen müssen. Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass UN-Truppen die Sicherheit des Flughafens Mogadischu gewährleisten sollen, zumal er nicht behauptet, vor seiner Reise in irgendeiner Art und Weise abgeklärt zu haben, ob er am Flughafen Mogadischu mit den Heimatbehörden in Kontakt kommen würde.

5.4 Im vorliegenden Fall bestehen schliesslich keine Hinweise darauf, dass die somalischen Behörden dem Beschwerdeführer den von ihm in Kauf genommenen Schutz verweigert hätten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass er lediglich derivativ als Flüchtling anerkannt worden ist und Asyl erhalten hat. In der Verfügung des BFF vom 26. Juli 1999 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund des somalischen Bürgerkriegs gefährdet, nicht asylrelevant waren. Eine mit Blick auf den Asylwiderruf relevante Schutzbedürftigkeit könnte sich folglich lediglich aus der Verheiratung des Beschwerdeführers mit einer tatsächlich verfolgten somalischen Frau und einer damit verbundenen Reflexverfolgung ergeben. Der Beschwerdeführer hat allerdings weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr dargetan noch ergibt sich eine solche aus den Akten. Durch seine freiwillige Heimatreise hat er mit anderen Worten zum Ausdruck gebracht, dass er in Somalia keine Verfolgungshandlungen (mehr) zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund führt die dokumentierte Heimatreise des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
1    Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft:
a  wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat;
b  aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170.
1bis    Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171
2    Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge:
a  die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben;
b  ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173
3    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden.
4    Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174
AsylG i.V.m. Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
Abschn. C Ziff. 1 FK ohne Weiteres zur Aberkennung
seiner Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls. Aus den Akten ergeben sich nämlich keine Hinweise darauf, dass die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls den Beschwerdeführer unverhältnismässig stark treffen würden, zumal er in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt und somit eine Wegweisung nicht zum Thema werden dürfte.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2017/VI/11
Date : 15. November 2017
Published : 27. September 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2017/VI/11
Subject area : VI (Asylrecht)
Subject : Asylwiderruf


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EMRK: 8
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EMARK
1996/12 • 2003/11
AS
AS 1980/1718
BBl
1977/III/135