Urteilskopf

2008/34

Auszug aus dem Urteil der Abteilung V i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E-4207/2006 vom 11. September 2008


Regeste Deutsch

Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention auf palästinensische Asylsuchende: Grundsatzurteil. Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den Gazastreifen.
Art. 1 D FK. Art. 1 A Ziff. 2 FK und Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG.
1. Die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK ist nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären, da die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln vermag, der sich mit dem vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden, ist damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen (E. 5 und 6).
2. Im konkreten Fall wird eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verneint (E. 7) und der Wegweisungsvollzug in den Gazastreifen wird als zumutbar und möglich erachtet (E. 11 und 12).


Regeste en français

Applicabilité de la Convention relative au statut des réfugiés à des requérants d'asile palestiniens: arrêt de principe. Exigibilité et possibilité de l'exécution du renvoi vers la bande de Gaza.
Art. 1 D Conv. réfugiés. Art. 1 A ch. 2 Conv. réfugiés et art. 3 LAsi. Art. 83 al. 2 et 4 LEtr.
1. La clause d'exclusion de l'art. 1 D al. 1 Conv. réfugiés ne doit pas être comprise comme excluant d'une façon générale du champ d'application de cette convention les personnes palestiniennes se trouvant sous le mandat de l'Office de secours et de travaux des Nations Unies pour les réfugiés de Palestine dans le Proche-Orient (UNRWA), et comme excluant par conséquent une éventuelle reconnaissance du statut de réfugié de ces personnes. En effet, l'UNRWA ne peut pas assurer ni procurer une protection contre la persécution qui soit comparable à la protection durable que procure contre les persécutions le Haut commissariat des Nations Unies pour les réfugiés. L'obligation d'examiner individuellement si, sur la base de leurs allégations, ils remplissent les conditions de reconnaissance du statut de réfugié selon l'art. 1 A ch. 2 Conv. réfugiés et l'art. 3 LAsi, s'applique donc aussi aux requérants d'asile palestiniens relevant du mandat de l'UNRWA, mais se trouvant hors de sa zone d'action (consid. 5 et 6).
2. Dans le cas concret, négation d'une mise en danger correspondant aux critères de l'art. 3 LAsi (consid. 7) et l'exécution du renvoi vers la bande de Gaza est estimée exigible et possible (consid. 11 et 12).


Regesto in italiano

Applicabilità della Convenzione sullo statuto dei rifugiati ai richiedenti l'asilo palestinesi: sentenza di principio. Esigibilità e possibilità dell'esecuzione dell'allontanamento verso la Striscia di Gaza.
Art. 1 D della Convenzione sullo statuto dei rifugiati. Art. 1 A n. 2 della Convenzione sullo statuto dei rifugiati e art. 3 LAsi. Art. 83 cpv. 2 e 4 LStr.
1. La clausola d'esclusione dell'art. 1 D n. 1 della Convenzione sullo statuto dei rifugiati non va intesa nel senso che i Palestinesi sottostanti al mandato dell'Agenzia di soccorso e lavoro delle Nazioni Unite per i profughi della Palestina nel Medio Oriente (UNRWA) vadano generalmente esclusi dal campo di applicazione di detta Convenzione e quindi dall'eventuale riconoscimento dello statuto di rifugiato, poiché l'UNRWA non permette di garantire od offrire una protezione contro le persecuzioni, paragonabile a quella durevole contro le persecuzioni fornita dell'Alto Commissariato delle Nazioni Unite per i rifugiati. Anche nel caso di richiedenti l'asilo palestinesi sottostanti al mandato dell'UNRWA, ma che si trovano tuttavia fuori dalla zona d'azione dell'UNRWA medesima, occorre esaminare individualmente se - in base alle loro allegazioni - sono soddisfatte le condizioni per il riconoscimento della qualità di rifugiati giusta l'art. 1 A n. 2 della Convezione sullo statuto dei rifugiati, rispettivamente dell'art. 3 LAsi (consid. 5 e 6).
2. Nella fattispecie non viene riconosciuta una considerevole esposizione a pericolo secondo l'art. 3 LAsi (consid. 7) e l'esecuzione dell'allontanamento verso la Striscia di Gaza è ritenuta esigibile e possibile (consid. 11 e 12).


Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus dem Gazastreifen, stellte am 12. November 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei wies er sich mit einer am 22. Juli 1996 in Gaza ausgestellten, unbeschränkt gültigen Identitätskarte aus und reichte im Weiteren einen von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Geburtsschein sowie eine Registrierungskarte der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) in Gaza ein.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Als er am 6. Juli 2002 mit verschiedenen Familienangehörigen in einem von ihm gelenkten Fahrzeug unterwegs gewesen sei, hätten von einer israelischen Siedlung aus Soldaten der IV. Brigade der israelischen Armee auf sie geschossen. Dabei seien seine Mutter und eine Schwester umgekommen; eine Schwägerin sei verwundet worden. Da es ihm nach diesem Vorfall psychisch schlecht gegangen sei, habe er den Gazastreifen verlassen.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl in der Schweiz; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2005 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 12. Mai 2005 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Beschwerdebegehren fest.
Mit Schreiben vom 8. November 2005 gab die ARK dem BFM Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 1 D des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Januar 2006 nahm das BFM zur aufgeworfenen Frage Stellung, wobei es im Wesentlichen lediglich festhielt, Art. 1 D FK stehe « einer Wegweisung des Beschwerdeführers in den Gazastreifen nicht im Wege ».
Zum Inhalt dieser ergänzenden Vernehmlassung äusserte sich die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 17. Februar 2006. Sie knüpfte dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an und machte geltend, der Beschwerdeführer falle unter Art. 1 D Abs. 2 FK und gelte damit « automatisch als Flüchtling dieser Konvention ».
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weist die Beschwerde ab.
Das vorliegende Urteil (E. 5 und 6) bildete Gegenstand eines von der Vereinigung der betroffenen Abteilungen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) getroffenen Entscheides.


Aus den Erwägungen:

4. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten. Für das BVGer besteht angesichts der im Wesentlichen widerspruchsfreien und durch verschiedene Beweismittel gestützten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ebenfalls kein Anlass, die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen anzuzweifeln. Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Vorbringen verneint hat.

5.

5.1 Die Definition des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG deckt sich im Wesentlichen mit der völkerrechtlichen Umschreibung des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 A Ziff. 2 FK in Verbindung mit der in Art. 1 des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Protokoll von 1967, SR 0.142.301) erfolgten Aufhebung der zeitlichen und der geografischen Einschränkung; die beiden Flüchtlingsbegriffe stimmen auch inhaltlich weitgehend überein. Vor diesem Hintergrund ist Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG in Nachachtung von Art. 5 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) völkerrechtskonform auszulegen, das heisst auch im Lichte des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 und Nr. 32 E. 8.2 S. 352 f.; Botschaft vom 31. August 1977 zum Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 [BBl 1977 III 117]; Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes [BBl 1996 II 40 f.]; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 28; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 40 und 71 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.14; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers: présence, activité économique et statut politique, Bern 2003, S. 418; vgl. allgemein zum Prinzip völkerrechtskonformer Auslegung von Landesrecht Art. 27
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 27 Innerstaatliches Recht und Einhaltung von Verträgen - Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung lässt Artikel 46 unberührt.
des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; BGE 125 II 417 E. 4c S. 424; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 162 ff.; WALTER KÄLIN/ASTRID EPINEY/MARTINA CARONI/JÖRG KÜNZLI, Völkerrecht, Eine Einführung, 2. Aufl., Bern 2006, S. 101 f.).

5.2 Die Tragweite des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK wird unmittelbar durch die Bestimmungen von Art. 1 D Abs. 1, Art. 1 E sowie Art. 1 F FK begrenzt, die verschiedene Gründe nennen, die gegebenenfalls zur Nichtanwendung der Flüchtlingskonvention auf bestimmte Personen und damit im Ergebnis zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 166).
So findet gemäss Art. 1 D Abs. 1 FK die Flüchtlingskonvention keine Anwendung auf Personen, die « zurzeit durch eine andere Organisation oder Institution der Vereinten Nationen als den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten » (Formulierung gemäss der amtlichen Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext [SR 0.142.30]) beziehungsweise « zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge geniessen » (so die nicht-amtliche Übersetzung im Handbuch des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von 1979 [Neuauflage 2003, hiernach: UNHCR-Handbuch]); ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Personen endgültig gemäss den hierauf bezüglichen Entschliessungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, « geniessen sie alle Rechte dieses Abkommens » (vgl. Art. 1 D Abs. 2 FK in der amtlichen Übersetzung) beziehungsweise « fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen
der Flüchtlingskonvention » (so gemäss Übersetzung im UNHCR-Handbuch; im Folgenden werden Art. 1 D Abs. 1 und Abs. 2 FK jeweils in der den Originaltexten genauer folgenden Übersetzung gemäss UNHCR-Handbuch wiedergegeben).
Zwar enthält das Asylgesetz keine Art. 1 D Abs. 1 FK entsprechende Ausschlussbestimmung; da aber Art. 1 D FK - wie auch Art. 1 E und Art. 1 F FK - unmittelbar anwendbar (« self-executing ») ist (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 166; vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Bestimmungen und insbesondere zum Kriterium der Justiziabilität BGE 126 I 240 E. 2b S. 241; KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 110 ff.; HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 1894), muss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG grundsätzlich auch im Lichte dieser FK-Bestimmung ausgelegt werden.
Die Anwendung von Art. 1 D FK wird - ungeachtet seiner offenen Formulierung - in der asylrechtlichen Lehre und Praxis regelmässig nur mit Bezug auf unter das Mandat der UNRWA fallende Personen palästinensischer Herkunft in Betracht gezogen, zumal die zweite im Zeitpunkt der Ratifikation der Genfer Flüchtlingskonvention durch die Schweiz (1955) aktiv gewesene UN-Organisation, die United Nations Korean Reconstruction Agency (UNKRA), ihr Programm per 1. Juli 1958 beendet hatte. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der UNRWA in Gaza registriert ist. Im Folgenden ist daher näher zu prüfen, ob er gestützt auf Art. 1 D Abs. 1 FK - beziehungsweise gestützt auf eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG im Lichte dieser FK-Bestimmung - von der Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen ist, wobei zunächst in allgemeiner Hinsicht Bedeutung und Tragweite von Art. 1 D FK durch Auslegung zu klären sind.

6.

6.1 Die Auslegung der Bestimmungen der Flüchtlingskonvention richtet sich vorab nach den allgemeinen Regeln der Auslegung völkerrechtlicher Verträge, wie sie in den Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
-33
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 33 - (1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.
VRK kodifiziert sind (vgl. dazu allgemein KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 32 ff.). Aus Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
-33
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 33 - (1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.
VRK lässt sich ableiten, dass die Auslegung einem völkerrechtlichen Vertrag zu seinem « effet utile », seiner bezweckten Wirkung, verhelfen soll. Diesem Ziel soll in erster Linie eine Auslegung nach wörtlichen, systematischen und teleologischen Gesichtspunkten dienen, die für das Verständnis einer völkerrechtlichen Bestimmung grundsätzlich gleichermassen von Bedeutung sind. Darüber hinaus ist aber auch die nach Abschluss einer Konvention von den Vertragsparteien geübte Auslegungspraxis zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 3 Bst. b
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK), dies freilich vor allem dann, wenn ein bestimmter Begriff von den Behörden und Gerichten der jeweiligen Länder einheitlich ausgelegt wird (vgl. KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 38 ff.). Der historischen Auslegungsmethode (Abstellen auf die Entstehungsgeschichte, das heisst auf Sitzungsprotokolle, Entwürfe und andere travaux préparatoires, unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsabschlusses) kommt bei
multilateralen Verträgen wie der Flüchtlingskonvention nur die Funktion eines « ergänzenden Auslegungsmittels » zu (vgl. die Überschrift von Art. 32
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK und KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 31 und 40 f.); die travaux préparatoires können aber Aufschluss über die von einer Bestimmung verfolgten Ziele geben (vgl. BGE 117 II 480 E. 2b S. 486) und daher gegebenenfalls dann ausschlaggebend sein, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung unklar ist und die Auslegung nach Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK ihre Bedeutung « mehrdeutig oder dunkel lässt » (vgl. Art. 32 Bst. a
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK). Was die Auslegung der Flüchtlingskonvention betrifft, spielt sodann das UNHCR eine besondere Rolle, die darauf beruht, dass diesem in seinem Statut unter anderem die Aufgabe zugewiesen wird, die Anwendung flüchtlingsrechtlich relevanter internationaler Konventionen zu überwachen (vgl. Art. 8 Bst. a des Statuts des UNHCR [im Anhang zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 428 V vom 14. Dezember 1950 publiziert; hiernach: UNHCR-Statut]; vgl. daneben auch den letzten Absatz der Präambel der Flüchtlingskonvention, wo diese dem UNHCR zukommende Aufgabe ausdrücklich bekräftigt wird). Die Schweiz ist auch diesbezüglich zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR
verpflichtet (vgl. Art. 35
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 35 - 1. Die vertragsschliessenden Staaten verpflichten sich, mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder mit jeder anderen Institution, die ihm nachfolgen könnte, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und im besondern ihre Aufgabe zu erleichtern, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.
1    Die vertragsschliessenden Staaten verpflichten sich, mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder mit jeder anderen Institution, die ihm nachfolgen könnte, bei der Ausübung ihrer Befugnisse zusammenzuarbeiten und im besondern ihre Aufgabe zu erleichtern, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.
2    Um dem Hochkommissariat oder jeder andern ihm allenfalls nachfolgenden Institution der Vereinten Nationen die Berichterstattung an die zuständigen Organe der Vereinten Nationen zu ermöglichen, verpflichten sich die vertragsschliessenden Staaten, ihnen in geeigneter Form die gewünschten Informationen und statistischen Angaben zu machen über:
a  die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
b  die Durchführung dieses Abkommens;
c  die Gesetze, Verordnungen und Dekrete über Flüchtlinge, die in Kraft sind oder erlassen werden.
FK und Art. 113
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 113 - Der Bund beteiligt sich an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Ausland. Er unterstützt die Tätigkeit internationaler Hilfswerke. Er arbeitet namentlich mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammen.
AsylG).

6.2 Der Wortlaut von Art. 1 D FK, der wie bei jedem anderen völkerrechtlichen Vertrag den Ausgangspunkt der Auslegung bilden muss (vgl. dazu allgemein BGE 127 III 461 E. 3b S. 465), ist unklar und hat in Literatur und Praxis denn auch zu den vielfältigsten Deutungen geführt (vgl. LEX TAKKENBERG, The Status of Palestinian Refugees in International Law, Oxford 1998, S. 93, der gar von einem « considerable amount of confusion as to the exact interpretation and application of article 1 D » spricht; vgl. auch das Urteil des australischen Bundesgerichts [Federal Court of Australia, FCA] vom 8. November 2002 i. S. Minister for Immigration and Multicultural Affairs v. WABQ [hiernach: FCA 2002] E. 18, wo festgestellt wird, « almost every element of article 1 D is pregnant with ambiguity », und E. 68, wo die Rede davon ist, « that opinions differ substantially as to the correct interpretation of article 1 D »; ähnlich schliesslich auch GUY S. GOODWIN-GILL/JANE MCADAM, The Refugee in International Law, 3. Aufl., Oxford 2007, S. 152 [« Article 1 D is not free from ambiguity, however »], und SUSAN M. AKRAM/GUY GOODWIN-GILL, Brief amicus curiae z. H. des U.S. Board of Immigration Appeals zum Status palästinensischer Flüchtlinge unter
internationalem Recht, in: The Palestine Yearbook of International Law, Bd. XI [2000/2001], S. 31 [« There are numerous conflicting interpretations and applications of article 1 D by the UNHCR Handbook, by learned commentators, and in worldwide jurisprudence »]; vgl. für die aktuellste UNHCR-Stellungnahme zu Art. 1 D FK dessen « Note über die Anwendbarkeit von Art. 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge », Wien, Oktober 2002 [hiernach: UNHCR-Note]). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass sich zu Art. 1 D FK in den verschiedenen Konventionsstaaten bisher keine auch nur einigermassen einheitliche Praxis herausgebildet hat, die bei der Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden könnte (vgl. zu dieser uneinheitlichen Praxis ausführlich TAKKENBERG, a.a.O., S. 91 und 101 ff.; SUSAN M. AKRAM, Reinterpreting Palestinian Refugee Rights under International Law, in: N. Aruri [Hrsg.], Palestinian Refugees, The Right of Return, London/Sterling 2001, S. 172, Fn 61; FCA 2002 E. 18 und 60-67 mit weiteren Hinweisen; AKRAM/GOODWIN-GILL, a.a.O., S. 31 und 35 ff.).
In der bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden hat Art. 1 D FK - soweit dies überblickt werden kann - noch keine Beachtung gefunden (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 166, Fn 72; TAKKENBERG, a.a.O., S. 103 oben). Auch im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst keine Ausführungen zu Art. 1 D FK gemacht, sondern ausschliesslich eine Prüfung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG vorgenommen hat. Erst im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens hat sie sich auf Aufforderung durch die ARK hin auch mit Art. 1 D FK auseinandergesetzt, wobei sie allerdings von der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 1 D FK im schweizerischen Asylverfahren ausgegangen zu sein scheint.

6.3 In systematischer Hinsicht steht die Bestimmung von Art. 1 D Abs. 1 FK - wie bereits erwähnt - in einem direkten Zusammenhang mit Art. 1 A Ziff. 2 FK (vgl. E. 5.2). Gleichzeitig bildet die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK eine Einheit mit der (Wieder-)Einschliessungsklausel von Art. 1 D Abs. 2 FK. Die Anwendung dieser Einschliessungsklausel mit den damit verbundenen - in Literatur und Praxis ebenfalls höchst umstrittenen - Rechtsfolgen setzt nämlich voraus, dass die betreffende Person einmal den Schutz oder Beistand im Sinne von Art. 1 D Abs. 1 FK genossen hat und daher ein Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling grundsätzlich überhaupt in Betracht kommt (vgl. Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts [BverwG] 1 C 42/88 vom 4. Juni 1991 [hiernach: BverwG 1991] E. II./2./b, und Urteil BverwG 1 C 21/87 vom 21. Januar 1992 [hiernach: BverwG 1992] E. 2/c/aa).

6.4

6.4.1 Mit Blick auf Ziel und Zweck von Art. 1 D FK ist zunächst, unter Heranziehung der travaux préparatoires, darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in erster Linie auf Initiative verschiedener arabischer Staaten in die Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, um sicherzustellen, dass die Palästinenser, die im Zuge des arabisch-israelischen Konflikts von 1948 ihren ursprünglichen Wohnsitz im ehemaligen britischen Mandatsgebiet Palästina verlassen mussten, auch nach Verabschiedung der Flüchtlingskonvention weiterhin kollektiv, das heisst als besondere Flüchtlingsgruppe, in der Zuständigkeit eigens für sie ins Leben gerufener UNO-Organisationen bleiben würden. Im Vordergrund stand beziehungsweise steht jedenfalls heute - wie bereits erwähnt - die am 8. Dezember 1949, mit Resolution der UNO-Generalversammlung Nr. 302 (IV), gegründete UNRWA. Erwähnt sei daneben zwar auch noch die Ende 1948 geschaffene United Nations Conciliation Commission for Palestine (UNCCP), deren auf eine Rückkehr beziehungsweise Entschädigung der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 gerichtetes Mandat sich aber bereits Ende 1951 aus politischen Gründen als nicht durchführbar erwies (vgl. zur UNCCP im Einzelnen GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 437 f.;
TAKKENBERG, a.a.O., S. 24 ff.; FCA 2002 E. 23 ff. und 141 ff.), weshalb nachfolgend nicht weiter auf die frühere Rolle dieser UNO-Organisation eingegangen, sondern ausschliesslich die Bedeutung der UNRWA näher erörtert werden soll (vgl. im Einzelnen hinten, E. 6.4.3).
Gerade von arabischer Seite wurde anlässlich des Abschlusses der Flüchtlingskonvention befürchtet, dass die bisher von der UNO als besondere Gruppe behandelten Palästinenser ihre Sonderstellung eingebüsst hätten, wenn sie im Rahmen einer Einzelfallprüfung die allgemeinen Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 A Ziff. 2 FK hätten erfüllen müssen und in die allgemeine, sich auf eine Vielzahl anderer Personen erstreckende Zuständigkeit des UNHCR gefallen wären. Dies wurde von den arabischen Zufluchtsländern nicht zuletzt deshalb abgelehnt, weil sie davon ausgingen, in einem solchen Fall in viel stärkerem Masse als bisher für die Bedürfnisse der palästinensischen Flüchtlinge aufkommen zu müssen; dazu war man aber nicht bereit, weil man die UNO für verantwortlich hielt, durch Annahme des Teilungsplans für das bisherige britische Mandatsgebiet Palästina (Teilung in einen arabischen und einen israelischen Staat gemäss Resolution der UNO-Generalversammlung Nr. 181 [II] vom 29. November 1947) das palästinensische Flüchtlingsproblem ausgelöst zu haben. Zudem befürchteten die arabischen Staaten, dass es der Forderung der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 nach einer Rückkehr in ihre angestammten Gebiete zuwiderlaufen
könnte, wenn für sie die Kriterien nach Art. 1 A Ziff. 2 FK gelten würden und damit insbesondere auch das Erfordernis, das Heimatland verlassen und in einem anderen Staat Zuflucht gesucht zu haben.
An einer Sonderregelung für die palästinensische Flüchtlingsfrage waren aber auch nicht-arabische Staaten interessiert, so etwa Frankreich und die USA, die angesichts der grossen Zahl der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 warnten, deren Einbezug in den Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention könnte zahlreiche Staaten von ihrer Unterzeichnung abhalten.
Vor diesem Hintergrund bestand die Absicht, eine Überschneidung der Zuständigkeitsbereiche von UNHCR und UNRWA zu vermeiden. Im Hinblick darauf wurde in das UNHCR-Statut, das zur gleichen Zeit wie die Flüchtlingskonvention entworfen und beraten wurde, die sich mit Art. 1 D Abs. 1 FK weitgehend deckende Bestimmung von Art. 7 Bst. c
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 7 Befreiung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit - 1. Unter Vorbehalt günstigerer Bestimmungen dieses Abkommens hat jeder vertragsschliessende Staat den Flüchtlingen die Behandlung zuteil werden zu lassen, die er Ausländern im Allgemeinen gewährt.
1    Unter Vorbehalt günstigerer Bestimmungen dieses Abkommens hat jeder vertragsschliessende Staat den Flüchtlingen die Behandlung zuteil werden zu lassen, die er Ausländern im Allgemeinen gewährt.
2    Nach dreijährigem Aufenthalt sind die Flüchtlinge in den vertragsschliessenden Staaten von der Gegenseitigkeit in Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen befreit.
3    Die vertragsschliessenden Staaten haben den Flüchtlingen die Rechte und Vergünstigungen, die ihnen ohne Rücksicht auf Gegenseitigkeit schon beim Inkrafttreten dieses Abkommens zukamen, weiterhin zu gewähren.
4    Die vertragsschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit in Betracht ziehen, den Flüchtlingen bei fehlender Gegenseitigkeit weitergehende Rechte und Vergünstigungen als die zu gewähren, auf die sie gemäss den Ziffern 2 und 3 Anspruch erheben können, sowie ferner die Möglichkeit, Flüchtlinge, die die Voraussetzungen dieser beiden Ziffern nicht erfüllen, vom Erfordernis der Gegenseitigkeit zu befreien.
5    Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden sowohl auf die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 des Abkommens erwähnten Rechte und Vergünstigungen Anwendung als auch auf solche, die in diesem Abkommen nicht enthalten sind.
eingefügt (vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 1 D FK im Einzelnen TAKKENBERG, a.a.O., S. 55 ff., 95 und 305; GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 153 ff. und 436 ff.; ATLE GRAHL-MADSEN, The Status of Refugees in International Law, Vol. I, Refugee Character, Leyden 1966, S. 140-142; JAMES C. HATHAWAY, The Law of Refugee Status, Toronto/Vancouver 1991, S. 205 ff.; AKRAM, a.a.O., S. 167 f. und 173 f.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 133 f.; BverwG 1991 E. II./2./a/cc; FCA 2002 E. 37 ff.; UNHCR-Note, Ziff. 1).

6.4.2 Die vertragsschliessenden Staaten hatten 1951 indessen keineswegs die Absicht, die unter das Mandat der UNRWA fallenden Palästinenser generell und auf unabsehbare Zeit vom internationalen Flüchtlingsschutz auszuschliessen. Die Lösung des palästinensischen Flüchtlingsproblems wurde in erster Linie in einer raschen Rückkehr der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 in ihre angestammten Gebiete erblickt, wodurch sich ein Schutz nach den Bestimmungen der Flüchtlingskonvention ohnehin erübrigt hätte. Entsprechend wurde erwartet, dass der Ausschluss der palästinensischen Flüchtlinge nach Art. 1 D Abs. 1 FK bald einmal, das heisst mit deren Rückkehr, keine praktischen Auswirkungen mehr haben würde (vgl. GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 155).
Diese Erwartungen haben sich bekanntlich nicht erfüllt. Auch die weiteren Überlegungen, die 1951 der Regelung von Art. 1 D FK zugrunde lagen, haben heute weitgehend an Aktualität eingebüsst. So wurde etwa mit dem Protokoll von 1967 der Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention auf Personen ausgedehnt, die erst aufgrund von Ereignissen nach dem 1. Januar 1951 Flüchtlinge wurden, so dass den ursprünglichen Bedenken einiger Vertragsstaaten gegen den Einbezug der grossen Zahl der palästinensischen Flüchtlinge von 1948 bereits im Jahre 1967 nicht mehr dieselbe Bedeutung zukam.
Nicht zuletzt angesichts dieser grundlegenden Veränderung der Ausgangslage dürfen die Gründe, die 1951 zur Regelung von Art. 1 D FK führten, für dessen Auslegung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr im Vordergrund stehen. Die Auslegung von Art. 1 D FK hat sich vielmehr an dessen Sinn und Zweck zu orientieren, wie er der Norm im Lichte der heutigen Verhältnisse, das heisst weitgehend unabhängig von den travaux préparatoires, entnommen werden kann (vgl. zu dieser « dynamischen Auslegung » von Menschenrechtsverträgen KÄLIN/EPINEY/CARONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 41). Bei einer solchen zeitgemässen Betrachtung könnte sich ein genereller Ausschluss der unter das Mandat der UNRWA fallenden Palästinenser vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention nach Sinn und Zweck von Art. 1 D Abs. 1 FK nur noch dann rechtfertigen, wenn die UNRWA einen Schutz vor drohender Verfolgung gewähren oder vermitteln würde, der in qualitativer Hinsicht dem Schutz durch das UNHCR gleichkäme. Nur in diesem Fall liesse sich denn auch von der Gefahr einer Überschneidung der Zuständigkeitsbereiche von UNHCR und UNRWA sprechen, die es durch die Ausschlussbestimmung von Art. 1 D Abs. 1 FK gerade zu vermeiden gälte.

6.4.3 Das von der UNO-Generalversammlung zuletzt bis zum 30. Juni 2011 verlängerte Mandat der UNRWA, deren Einsatzgebiet sich auf den Gazastreifen und das Westjordanland sowie die Staaten Libanon, Jordanien und Syrien erstreckt, ist in sachlicher Hinsicht nicht abschliessend umschrieben (vgl. TAKKENBERG, a.a.O., S. 292, der vom Fehlen eines « strict and well-defined mandate » spricht). Es umfasst aber jedenfalls nur Hilfeleistungen an Palästinenser, die « Schutz oder Beistand » im Verhältnis zu Israel suchen, haben doch weder die UNRWA noch andere UNO-Organisationen je ein Mandat erhalten, die palästinensischen Flüchtlinge von 1948 ausser gegen Israel auch im Verhältnis zu anderen Palästinensern oder einem jener arabischen Staaten, in denen sie nach dem Konflikt von 1948 Zuflucht fanden, zu schützen oder zu unterstützen (vgl. TAKKENBERG, a.a.O., S. 116). Zwar hat sich das Mandat der UNRWA im Laufe der Zeit mit Zustimmung der UNO-Generalversammlung stets weiterentwickelt. Im Vordergrund der Tätigkeit der UNRWA stehen jedoch weiterhin ganz ausgeprägt Leistungen humanitären Charakters, dies vor allem in den Bereichen der sozialen Fürsorge, der (Schul-)Bildung und der Gesundheit (vgl. Website der UNRWA, http://www.un.org/unrwa/
english.html, Overview, besucht am 16. Mai 2008; International Crisis Group, Palestinians, Israel and the Quartet: Pulling Back from the Brink, Middle East Report N ° 54, 13. Juni 2006, S. 28, abrufbar unter http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=44c774b24, besucht am 16. Mai 2008; UNHCR-Note, Ziff. 10; BverwG 1991 E. II./2./a/cc), und nicht der internationale Schutz von Flüchtlingen vor Verfolgung (vgl. GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 152 Fn 89; United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2001 - Gaza, abrufbar unter http://www.refugees.org, Investigate > Refugee Conditions by Country > Gaza Strip and West Bank > 2001, besucht am 16. Mai 2008), der demgegenüber im Zentrum der vom UNHCR übernommenen Aufgaben steht (vgl. Art. 1 und 6 UNHCR-Statut). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die UNRWA zum Teil auch gewisse Schutzaufgaben übernommen hat (vgl. dazu UNHCR-Note, Ziff. 10, Fn. 9; TAKKENBERG, a.a.O., S. 280 ff., insbes. 301; GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 438), ist doch diese Schutzfunktion im Wesentlichen auf Sondereinsätze in Krisen- und Kriegssituationen (insbesondere während der Ersten und Zweiten Intifada Ende 1987 bzw. im Herbst 2000) beschränkt geblieben und dabei
nicht über blosse Interventionen bei den zuständigen Behörden, Berichte und Warnungen hinausgegangen (vgl. dazu Website von BADIL Resource Center for Palestinian Residency and Refugee Rights, http://www.badil.org > assistance > assistance/unrwa, besucht am 16. Mai 2008). Damit in keiner Weise vergleichen lässt sich die Tätigkeit des UNHCR, die auf die Vermittlung dauerhaften Schutzes vor Verfolgung ausgerichtet ist, nötigenfalls durch Neuansiedlung der betroffenen Personen in einem Drittstaat (vgl. Art. 8 Bst. d UNHCR-Statut). Seitens des UNHCR, welches wie gesagt seinerseits kein Mandat zum Schutz der palästinensischen Flüchtlinge in den UNRWA-Gebieten hat, wird denn auch das Bestehen einer Schutzlücke (« the existence of a protection gap for Palestinian refugees ») moniert, und auch von seinem Exekutivkomitee wurde verschiedentlich auf das Fehlen eines angemessenen internationalen Rechtsschutzes für eine grosse Zahl von Palästinensern hingewiesen (http://www.forcedmigration.org/guides/fmo 043/fmo=43-4.html, besucht am 8. Juli 2008; Beschlüsse des Exekutiv-Komitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, Nrn. 46 [e], 50 [f], 55 [j], 61 [h], 65 [d], 68 [h] und 71 [z]).

6.5 Als Auslegungsergebnis ist daher festzuhalten, dass die UNRWA keinen Schutz vor Verfolgung gewährt oder vermittelt, der gestützt auf Art. 1 D Abs. 1 FK rechtfertigen würde, sämtliche unter ihr Mandat fallende palästinensische Personen generell vom Anwendungsbereich der Flüchtlingskonvention und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen. Da eine Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK bereits mangels hinreichender Qualität des von der UNRWA jemals gewährten oder vermittelten Schutzes ausser Betracht fällt, brauchen weitere Fragen zur Auslegung dieser Bestimmung, aber auch der mit ihr eng verbundenen (Wieder-)Einschlussklausel von Art. 1 D Abs. 2 FK (vgl. zum Verhältnis von Art. 1 D Abs. 1 und 2 FK vorne, E. 6.3) an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden (vgl. zu den verschiedenen Meinungen in Literatur und Praxis die Hinweise in E. 6.2-6.4).
Auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das Mandat der UNRWA fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebietes befinden, ist damit stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen. Diese Prüfung ist nachfolgend auch im Falle des Beschwerdeführers vorzunehmen.

7.

7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, was insbesondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (BVGE 2007/31 E. 5.2 und 5.3 S. 379; EMARK 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f.).

7.2 Das BVGer gelangt gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht erheblich erachtet hat. Sie hat diese Einschätzung in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass der Zwischenfall Anfang Juli 2002, welcher der Mutter des Beschwerdeführers und dessen jüngster Schwester das Leben gekostet habe, sich im Rahmen der im Gazastreifen herrschenden Spannungen zwischen den Besatzungstruppen und der einheimischen Bevölkerung ereignet habe; insofern sei dieser Zwischenfall - so tragisch er auch gewesen sei - Teil der im Gazastreifen herrschenden allgemeinen politischen Lebensbedingungen und stelle damit keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer damit zu Recht eine begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten, aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgenden Verfolgung abgesprochen. So macht zwar der Beschwerdeführer selbst für den betreffenden Zwischenfall von Anfang Juli 2002 Angehörige der israelischen Armee verantwortlich und beruft sich dabei darauf, dass er und seine Familienangehörigen « das erklärte Angriffziel der Schützen » gewesen seien, bringt aber nicht vor, dass dieser Zwischenfall etwa mit konkreten Schwierigkeiten in Zusammenhang gestanden haben könnte, die er oder seine Familienangehörigen mit Vertretern der israelischen Besatzungsmacht gehabt hätten. Vielmehr hat er ausdrücklich verneint, jemals Schwierigkeiten mit Behörden oder Polizeikräften gehabt zu haben. Aus diesem Grund war aber auch eine künftige, an den Zwischenfall von Anfang Juli 2002 anknüpfende und in diesem Sinne individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch die israelische Besatzungsmacht auszuschliessen.
Ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise Anfang November 2002 insofern einer Kollektivverfolgung ausgesetzt war, als damals in den von Israel besetzten Gebieten « eine erhebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Palästinenser » bestand, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Abgesehen davon nämlich, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss konstanter Rechtsprechung generell sehr hoch sind (vgl. für eine Zusammenfassung der Praxis EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3 f.), kann eine entsprechende Verfolgungsgefahr jedenfalls seit dem Abzug der israelischen Armee aus dem Gazastreifen im September 2005 ohne weiteres ausgeschlossen werden, woran auch eine allfällige, im heutigen Zeitpunkt noch gänzlich ungewisse Möglichkeit einer künftigen Wiederbesetzung - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nichts ändert. Ob und inwiefern sich der Abzug der israelischen Armee auf die allgemeine Versorgungslage und die sozioökonomischen Verhältnisse im Gazastreifen ausgewirkt hat, ist eine Frage, die ausschliesslich bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG und dazu hinten E. 11.2.2) von Bedeutung ist.
Eine Gefährdung schliesslich, die von einer anderen als der israelischen Seite ausgehen würde, hat der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend gemacht.

7.3 Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung befürchten müsste, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

8. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (vgl. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.

9.1 Der Beschwerdeführer ist ein Palästinenser aus dem Gazastreifen; eine palästinensische Staatsangehörigkeit besteht jedoch mangels eines palästinensischen Staates nicht. Da der Beschwerdeführer auch keine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates erworben hat, ist er in völkerrechtlicher Hinsicht mutmasslich staatenlos (vgl. im Einzelnen TAKKENBERG, a.a.O., S. 178 ff.), auch wenn bisher seine Staatenlosigkeit noch nicht von zuständiger Seite behördlich festgestellt worden ist.
Doch auch bei einer behördlichen Feststellung seiner Staatenlosigkeit könnte er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt nämlich die Rechtsstellung der Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt das Übereinkommen zwar Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen Person; diese Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 23 E. 4e S. 186 f.).

9.2 Damit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

10. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung des Beschwerdeführers in den Gazastreifen ist unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG (sog. flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33 Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK sowie Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV) rechtmässig, weil er - wie bereits dargelegt - die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) nicht erfüllt. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand, weil in seinem Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, ihm würde bei einer Rückkehr beziehungsweise Rückführung in den Gazastreifen eine gemäss dieser Norm verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i. S. H.L.R. gegen Frankreich, Rep. 1997-III, S. 758 mit weiteren Hinweisen; EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.

11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. So können von der genannten Bestimmung unter gewissen Voraussetzungen auch Personen erfasst sein, die bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat eine notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten würden. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223 und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, die sich auf Art. 14a Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1
121] beziehen, der abgesehen von redaktionellen Abweichungen inhaltlich der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG entspricht [vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2005 N 1768 und AB 2005 S 1095]; zum besonderen Fall medizinisch bedingter Hindernisse für den Wegweisungsvollzug vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157).

11.2

11.2.1 Die allgemeine Sicherheitslage im Gazastreifen ist einerseits durch periodische Militärinterventionen der israelischen Armee, andererseits durch den innerpalästinensischen Machtkampf zwischen der als Siegerin aus den Wahlen vom 25. Januar 2006 hervorgegangenen Hamas und der von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehörde geprägt. Dieser Machtkampf hat im Juni 2007 dazu geführt, dass der Einfluss der Palästinensischen Autonomiebehörde nunmehr auf das - von israelischer Seite weiterhin besetzte - Westjordanland beschränkt ist und der Gazastreifen faktisch ausschliesslich von der Hamas kontrolliert wird. Die Machtübernahme durch die Hamas war im Gazastreifen mit einem vorübergehenden Zusammenbruch von Recht und Ordnung verbunden, was sich unter anderem in einer Zunahme der innerpalästinensischen, hauptsächlich von rivalisierenden Sicherheitskräften und bewaffneten Clans ausgehenden Gewalt äusserte. Die von der Hamas eingesetzten Sicherheitskräfte konnten zwar frühe Erfolge bei der Wiederherstellung der Ordnung verzeichnen, üben ihre Tätigkeit jedoch nach wie vor ausserhalb eines gesetzlichen Rahmens aus und sind gemäss übereinstimmenden Berichten für Folterungen und unmenschliche Behandlung verantwortlich (vgl.
zum Ganzen UN Human Rights Council, Human rights violations emanating from Israeli military attacks and incursions in the Occupied Palestinian Territory, particularly in the occupied Gaza Strip, 14. März 2008 [hiernach: UN Human Rights Council], S. 3 f. und 10 ff., abrufbar unter http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=47ecb4d02, besucht am 16. Mai 2008; International Crisis Group, Ruling Palestine I: Gaza under Hamas, Middle East Report N° 73, 19. März 2008 (hiernach: International Crisis Group), S. 9 ff., abrufbar unter http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900sid/ASAZ-7CVKNY?Open Document, besucht am 16. Mai 2008; Human Rights Watch, World Report 2008, Israel/Occupied Palestinian Territories, Januar 2008, S. 2 f. und 5, abrufbar unter http://www.hrw.org/englishwr2k8/docs/2008/01/31/isrlpa17596.htm, besucht am 16. Mai 2008; Amnesty International, Occupied Palestinian Territories. Torn apart by factional strife, Oktober 2007, S. 14 ff. und 36 ff., abrufbar unter http://www.amnesty.org/en/library/info/MDE21/020/2007, besucht am 16. Mai 2008).
Trotz dieser zurzeit weiterhin angespannten allgemeinen Sicherheitslage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen einer dadurch bedingten konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ausgesetzt wäre, zumal er gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise nicht politisch tätig war und entsprechend auch keine Schwierigkeiten mit bestimmten palästinensischen Gruppierungen geltend gemacht hat (vgl. E. 7.2).

11.2.2 Auch unter Berücksichtigung der unbestritten schwierigen ökonomischen Verhältnisse im Gazastreifen, wie sie durch die strengen Restriktionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr und die damit einhergehende äusserst prekäre Versorgungslage entstanden sind (vgl. dazu UN Human Rights Council, S. 5 ff.; International Crisis Group, S. 2 ff.; Amnesty International, Gaza Blockade - Collective Punishment, Juli 2008; Im Gazastreifen herrscht weiterhin Mangel, Neue Zürcher Zeitung vom 6./7. September 2008; zur Bedeutung wirtschaftlicher Aspekte bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Allgemeinen EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 mit weiteren Hinweisen), sowie der beschränkten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (vgl. dazu World Health Organization, Health conditions in the occupied Palestinian territory, including east Jerusalem and the occupied Syrian Golan, 24. April 2008, abrufbar unter http://www.who.int/gb/ebwha/pdf_files/A61/A61_ID2-en.pdf, besucht am 16. Mai 2008; Integrated Regional Information Network [IRIN] des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [UNOCHA], OPT: « Political » strikes affect Gaza's health, education sectors, 2. September 2008) erscheint für den Beschwerdeführer
der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass er gemäss eigenen Angaben über eine langjährige berufliche Erfahrung als (...) verfügt und bei seiner Rückkehr in den Gazastreifen auf ein dichtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration erleichtern wird.
Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht insbesondere auch nicht sein psychischer Zustand, wie er im Beschwerdeverfahren durch die Einreichung verschiedener Arztberichte dokumentiert worden ist. Gemäss dem letzten bei den Akten liegenden ausführlichen Arztbericht vom 22. August 2005 wurde beim Beschwerdeführer nämlich von ärztlicher Seite ein psychopathologisch unauffälliges und stabiles Zustandsbild bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 Z65; Status als Asylsuchender) diagnostiziert; es bestünden keine Hinweise auf Suizidalität oder Fremdgefährdung; mit Bezug auf die Frage einer allfälligen posttraumatischen Belastungsstörung scheine der Beschwerdeführer von Alpträumen von Palästina gequält zu sein, ohne dass die Symptome die Tragweite eines Syndroms erreichen würden; eine hausärztliche und eine sozialpsychiatrische Nachbetreuung seien aufgrund der bestehenden schwierigen sozialen Situation, auf die der Beschwerdeführer zunehmend soziopathologisch zu reagieren scheine, indiziert; allenfalls sei es sinnvoll, den Beschwerdeführer zur Einnahme eines Antidepressivums zur Reduktion der Impulsivität zu motivieren. Diese Ausführungen stehen in einem gewissen Gegensatz zu den Feststellungen im Arztzeugnis vom 24.
Mai 2005, in welchem noch festgehalten worden war, bei einer allfälligen Rückschaffung des Beschwerdeführers müsse mit einem Ansteigen der Suizidgefahr gerechnet werden. Insgesamt bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug die konkrete Gefahr einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses hervorrufen könnte, der gegebenenfalls Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zukommen könnte. Das BVGer sieht sich gerade auch deshalb nicht zur Annahme einer solchen Gefahr veranlasst, weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung mit Zwischenverfügung vom 10. März 2008 kein aktuelleres einlässliches Arztzeugnis eingereicht hat. In der eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 31. März 2008 wird lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2008 in die Psychiatrische Klinik eingetreten und am 1. März 2008 nach ausführlicher ärztlicher Exploration bei nicht vorhandener Indikation für eine stationäre psychiatrische Behandlung entlassen worden sei; ebenso habe keine Indikation für einen stationären Aufenthalt im Rahmen eines weiteren « Hospitalisierungsversuchs » am 4. März 2008 bestanden. Diese
Ausführungen legen in keiner Weise die Annahme eines gesundheitlich bedingten Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG nahe.

12. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht (wobei sich dessen Ausführungen noch auf die Situation vor dem Abzug der israelischen Armee aus dem Gazastreifen im September 2005 beziehen) - auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben seinen im Oktober 2002 in (...) ausgestellten, drei Jahre lang gültigen und mit einem Schengenvisum versehenen palästinensischen Reisepass aus Furcht vor einer Rückweisung zerrissen und weggeworfen. Es ist aber in Erinnerung zu rufen, dass es in erster Linie den weggewiesenen Asylsuchenden selbst obliegt, die für eine Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Im heutigen Zeitpunkt erscheint es denn auch keineswegs ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer unter Vorlage der von ihm zu den Akten gereichten Dokumente - so insbesondere seiner unbeschränkt gültigen, ihn als sogenannten permanenten Bewohner des Gazastreifens ausweisenden Identitätskarte - ein Ersatzdokument für den von ihm vernichteten Reisepass oder aber andere Reisepapiere ausstellen lassen könnte.
Eine Wiedereinreise in den Gazastreifen kommt zurzeit nur über den Grenzübergang in Rafah, an der Grenze zu Ägypten, in Betracht. Nachdem sich die israelische und palästinensische Seite im Rahmen des Agreement on Movement and Access (AMA) vom 15. November 2005 auf eine Öffnung des Grenzübergangs in Rafah für palästinensische Ein- und Ausreisen geeinigt hatten, wurde dieser Grenzübergang im Zuge der neuerlichen Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen im Gazastreifen nach der Entführung eines israelischen Soldaten Ende Juni 2006 und seit der Machtübernahme der Hamas im Juni 2007 wieder geschlossen. Seither ist er - mit einigen wenigen Ausnahmen - geschlossen geblieben. Zurzeit wird jedoch weiterhin zwischen Israel und der Hamas-Führung über eine neue Regelung für den Grenzverkehr zwischen dem Gazastreifen und Ägypten verhandelt (vgl. zum Ganzen die Website des die Umsetzung des AMA überwachenden UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [UNOCHA], http://www.ochaopt.org, Report Centre > Movement and access report, besucht am 23. Mai 2008; UN Human Rights Council, S. 5; United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2007 - Israeli-Occupied Territories, abrufbar unter http://
www.refugees.org > Investigate > Refugee Conditions by Country > Israel > 2007, besucht am 23. Mai 2008).
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht indessen an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerdeinstanz auferlegt sich nämlich angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. So ist praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person, die selbst nicht freiwillig ausreisen kann, während eines Jahres unmöglich geblieben ist und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens einem Jahr weiterhin sein dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S. 161 und E. 3.1 S. 163 f., EMARK 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, EMARK 1995 Nr. 14; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 8.76). Sollte sich der Wegweisungsvollzug nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens tatsächlich als unmöglich erweisen, haben die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, beim BFM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen (vgl. Art. 83 Abs. 6
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG und Art. 46 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 46 Vollzug durch die Kantone - 1 Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1    Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.141
1bis    Während des Aufenthaltes einer asylsuchenden Person in einem Zentrum des Bundes ist der Standortkanton für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Für Personen nach Artikel 27 Absatz 4 bleibt der Standortkanton auch nach deren Aufenthalt in einem Zentrum des Bundes für den Vollzug der Wegweisung zuständig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass aufgrund besonderer Umstände ein anderer als der Standortkanton als zuständig bezeichnet wird.142
1ter    Bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c bleibt der im Rahmen des früheren Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Kanton weiterhin für den Vollzug der Wegweisung und die Ausrichtung von Nothilfe zuständig.143
2    Erweist sich der Vollzug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.144
3    Das SEM überwacht den Vollzug und erstellt zusammen mit den Kantonen ein Monitoring des Wegweisungsvollzugs.145
AsylG).

13. Insgesamt ist demnach die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Sie hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2008/34
Date : 11. September 2008
Published : 01. Januar 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2008/34
Subject area : Abteilung V (Asylrecht)
Subject : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Legislation register
ANAG: 14a
Abk Flüchtlinge: 7  33  35
AsylG: 3  5  8  44  46  49  113
AsylV 1: 32
AuG: 83
BV: 5  25  190
EMRK: 3
SR 0.111: 27  31  32  33
VGG: 25
BGE-register
117-II-480 • 125-II-417 • 126-I-240 • 127-III-461
Weitere Urteile ab 2000
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BBl
1977/III/117 • 1996/II/40
AB
2005 S 1095