Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 10. September 2024 (400 24 125)

Internationales Privatrecht / Obligationenrecht

Internationaler Frachtvertrag über einen grenzüberschreitenden Warentransport auf der Strasse mittels Lastkraftwagen und die Abwicklung der Warenverzollung; Anwendbarkeit der Bestimmungen der «Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route » CMR, SR 0.741.611, insbesondere der Verjährungsbestimmung nach Art. 32 CMR auch auf vertragliche Ansprüche auf Nebenleistungspflichten, sofern diese in einem sachlichen Zusammenhang zum betreffenden CMR-Transport stehen (E. 7.4); Fristenlauf und Hemmung der Frist nach Art. 32 Ziff. 1 lit. c und Ziff. 2 CMR (E. 8.1 sowie E. 8.4.1 - 8.4.3)

Besetzung

Präsidentin Susanne Afheldt, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher

Parteien

A. AG,

vertreten durch Rechtsanwältinnen Evelyne Toh-Stadelmann, und/oder Fabienne Bösinger, Kellerhals Carrard KIG, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern,

Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B. AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe, Elisabethenstrasse 30, Postfach 632, 4010 Basel,

Beklagte und Berufungsbeklagte

Gegenstand

Forderung

Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Dezember 2023

A.Mit E-Mailanfrage vom 8. Oktober 2020 mit dem Betreff «Offertanfrage DAP verzollt, Quart de Poblet (Valencia), Spanien» an C. , Mitarbeiterin der B. AG, - ein auf internationale Transporte spezialisiertes Unternehmen - ersuchte D. , Mitarbeiter der A. AG, welche Margarine, Speisefette, Öle sowie andere ähnliche Produkte herstellt und weltweit vertreibt, um Offertstellung für einen Transport von 33 Europaletten, beladen mit 21'925 kg Speiseöl/Speisefett, ab Verladestelle CH-Reichenburg mit Lieferort in ES-Quart de Poblet (Valencia). Ein anderer Mitarbeiter des besagten Transportunternehmens, E. , antwortete gleichentags per E-Mail und unterbreitete der A. AG das Angebot, den gewünschten Transport für pauschal CHF 2'580.00 durchzuführen. Mit elektronischer Rückmeldung vom 29. Oktober 2020 bedankte sich D. für das Angebot und bat darum - davon ausgehend, dass das Angebot für CHF 2'580.00 noch gelte - die Ware am 3. November 202 in Reichenburg abzuholen. Zudem teilte er mit, dass die Rechnung für Transport- und Zollkosten an die Adresse der A. AG zugestellt werden könne. Mit erneuter E-Mail vom 30. Oktober 2020 richtete E. der Auftraggeberin aus, dass die Kühl-LKWs erst am 4. November 2020 bereitstünden. Am 30. Oktober 2020 liess D. den Transporteur per E-Mail wissen: «Das ist OK», da die Ware bereits produziert sei. Die weitere Korrespondenz wurde unter den erwähnten Beteiligten sodann geführt, um Details zu den erforderlichen Papieren, wie Rechnung und Lieferschein, für die Versendung samt Verzollung nach Spanien zu klären. Die Beladung des LKWs und der Transport der Ware nach Spanien wurden schliesslich am 9. November 2024 ausgeführt. Wie sich nachträglich herausstellen sollte, war der Transporteurin beim Ausfüllen der entsprechenden Zollpapiere ein Fehler unterlaufen, indem sie eine falsche Codierung gewählt hatte. Dies wurde im Rahmen einer Betriebskontrolle der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) bei der A. AG vom 13. August 2021 entdeckt und bemängelt. Daraus resultierte eine Rückforderung der EZV gegenüber der A. AG aus einer zu Unrecht ausgerichteten Zollrückerstattungszahlung gemäss Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über den Veredlungsverkehr (SR 631.016) in Höhe von CHF 32'059.50. Die A. AG forderte in der Folge die B. AG, auf, die Rückzahlung an die EZV zu übernehmen, was letztere indessen ablehnte.

B.Am 15. September 2022 leitete die A. AG (nachstehend: Klägerin) gegen die F. Logistics B. AG, beim Friedensrichteramt Münchenstein ein Schlichtungsverfahren ein. Nachdem anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2022 keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt. Mit Klage an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachstehend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) vom 28. Februar 2023 gegen die B. AG, (nachstehend: Beklagte) begehrte die Klägerin, es sei die Beklagte zur Bezahlung eines Betrages von CHF 38'915.60 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 15. September 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt, zu verurteilen. Die Beklagte widersetzte sich der Änderung der Parteibezeichnung auf der Beklagtenseite gemäss Klage zwar nicht, beantragte indessen mit ihrer Klageantwort vom 23. Mai 2023 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Klägerin fehle die Aktiv- legitimation, weil sie nicht Vertragspartei sei. Im Eventualstandpunkt vertrat sie zudem die Ansicht, den bei der Klägerin aus fehlerhafter Verzollung entstandenen Schaden habe diese selbstverschuldet verursacht. Zudem sei die Forderung auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Verzollung gemäss der für den vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmung des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr vom 19. Mai 1956 («Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route » CMR, SR 0.741.611) ohnehin verjährt. Soweit mit der Klage nebst dieser Schadenersatzforderung Ersatz für vorprozessuale Anwaltskosten geltend gemacht würden, wies die Beklagte die entsprechende Teilforderung der Klägerin als unsubstantiiert zurück. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2023 wies das Zivilkreisgericht die Klage vollumfänglich ab, auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'950.00 (inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens) und verpflichtete diese, der Gegenpartei eine Parteientschädigung von CHF 8'025.00 (ohne MWSt) zu entrichten. Zur Begründung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, es sei nachgewiesen, dass die Parteien am 29. Oktober 2020 einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hätten, mithin die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen sei. Im Weiteren erachtete das Zivilkreisgericht die Voraussetzungen eines vertraglichen Schadenersatzanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten wegen fehlerhafter Zolldeklaration (Schadenseintritt, Kausalität, Schadenshöhe, Verschulden der Beklagten bzw. mangelndes Selbstverschulden der Klägerin) als erfüllt. Hingegen schützte es die seitens der Beklagten erhobene Verjährungseinrede. Bezüglich Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten liess die Vorinstanz offen, ob ein solcher überhaupt geltend gemacht werden könne, nachdem sich der vertragliche Schadenersatzanspruch als unbegründet erwiesen habe. Es wies die Teilforderung aus vorprozessualen Anwaltskosten letztlich mit der Begründung ab, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Parteientschädigung gemäss Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS BL 178.112; TO) gedeckt seien.

C.Gegen diesen Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 14. Dezember 2023 erhob die A. AG (fortan: Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Toh-Stadelmann, und/oder Rechtsanwältin Fabienne Bösinger, am 16. Mai 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachstehend: Kantonsgericht) Berufung und begehrte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in der Höhe von CHF 38'915.60 zuzüglich Zins von 5% seit 15. September 2022 zu bezahlen (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in der Höhe von CHF 32'059.50 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. September 2022 zu bezahlen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei der zivilkreisgerichtliche Entscheid aufzuheben und es sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. Zur Begründung lässt die Berufungsklägerin im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe verkannt, dass unabhängig von der Qualifikation des vorliegend zu beurteilenden Vertrags zwischen den Parteien als Speditionsvertrag oder gemischter Vertrag, die CMR und somit auch die entsprechende staatsvertragliche Verjährungsbestimmung (Art. 32 CMR) für die Frage der Verjährung nicht anwendbar sei. Diese beurteile sich nach Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR, so dass vorliegend die 10-jährige Verjährungsfrist gelten würde, welche bis zur Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 15. September 2022 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ergangen, indem es die Vorinstanz unterlassen habe, eine für die Anwendbarkeit der CMR zentrale Vertragsqualifikation vorzunehmen. Sollte das Kantonsgericht sodann wider Erwarten von der Anwendbarkeit der CMR ausgehen, so müsste die Berufungsinstanz anders als das Zivilkreisgericht zum Schluss gelangen, dass die Hemmung des Fristenlaufs im Sinne von Art. 32 CMR nie beendet worden sei. Bezüglich vorprozessualer Anwaltskosten habe das Zivilkreisgericht unberücksichtigt gelassen, dass der entsprechende anwaltliche Aufwand in einem rechtlich komplexen Fall gestützt auf die vorliegenden Honorarrechnungen hinreichend nachgewiesen worden sei. Aufgrund des grösseren zu sichtenden Aktenumfangs und der notwendigen Rechtsabklärungen sei der geltend gemacht vorprozessuale Aufwand auch angemessen.

D.Die Berufungsantwort der B. AG (nachstehend: Berufungsbeklagte), vertreten durch Advokat Stephan Erbe, datiert vom 19. Juni 2024. Beantragt wird die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin im Wesentlichen mit der Begründung, es gehe vorliegend um die Beurteilung eines internationalen Strassentransportvertrags, auf welchen die Bestimmungen der CMR anwendbar seien. Dass es sich um einen (internationalen) Frachtvertrag handle, habe die Berufungsklägerin selber explizit vor erster Instanz entsprechend festgehalten. Nun sei diese offensichtlich der Ansicht, es sei für sie vorteilhafter, wenn sie einen Speditions- und nicht einen Frachtvertrag geschlossen hätte. Sie behaupte deshalb neu und erstmalig unter Edition des Frachtbriefs im Berufungsverfahren, sie habe nicht einen Transport in Auftrag gegeben, sondern die Organisation eines Transports. Dabei handle es sich um eine neue Tatsachenbehauptung mit neuem Beweisantrag und nicht bloss um eine neue rechtliche Beurteilung. Diese Noven seien verspätet vorgetragen worden und könnten deshalb im Berufungsverfahren nicht gehört werden. Zudem würde sich die Verjährung auch nach der CMR richten, wenn ein Speditionsvertrag geschlossen worden wäre. Entgegen der Berufungsklägerin sei es nicht überraschend, dass das Gericht den Anspruch der CMR unterstellt habe, denn es handle sich bei der CMR einerseits um einen zwingend anwendbaren Staatsvertrag und andererseits habe die Berufungsbeklagte dessen Anwendbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren explizit hervorgehoben. Auch der Befund der Vorinstanz, wonach der eingeklagte Schadenersatzanspruch verjährt sei, treffe zu. Da aufgrund der eingetretenen Verjährung keine Haftung bestehe, erübrige sich die Frage nach der Ersatzfähigkeit der vorprozessualen Anwaltskosten.

E.Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde der Berufungsklägerin die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten vom 19. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geschlossen. Zugleich liess die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht die Akten bei der Richterschaft in Zirkulation setzen und stellte den Parteien den Berufungsentscheid der Dreierkammer auf Grundlage der Akten in Aussicht.

F.Beide Parteien machten in der Folge mit Eingaben vom 4. Juli 2024 (Berufungsklägerin) und vom 12. Juli 2024 (Berufungsbeklagte) von ihrem fakultativen Rückäusserungsrecht Gebrauch.

Erwägungen

1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 16. Mai 2024 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 14. Dezember 2023 zu beurteilen. Mit diesem erstinstanzlichen Endentscheid verneinte die Vorinstanz die Durchsetzbarkeit bzw. den Bestand der klageweise geltend gemachten vertraglichen Schadenersatzansprüche der Berufungsklägerin gegenüber der Beklagten zufolge Verjährung bzw. mangels hinreichenden Nachweises und wies die Klage dementsprechend unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungskläger vollumfänglich ab. Der Streitwert im vorliegenden Prozess nach den zuletzt beim Zivilkreisgericht aufrechterhaltenen Rechtsbegehren liegt bei CHF 38'915.60 und somit deutlich über der für eine Berufung erforderlichen Streitwertgrenze von CHF 10'000.00. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 14. Dezember 2023 wurde der Berufungsklägerin gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 17. April 2024 zugestellt. Der letzte Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist fällt somit auf den 17. Mai 2024. Die am 16. Mai 2024 bei der Post zum Versand aufgegebene Berufung erfolgte somit fristgerecht (Art. 142 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 142 Beginn und Berechnung - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1bis    Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt.94
2    Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3    Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
. ZPO). Mit der Berufung kann gemäss Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung vom 16. Mai 2024 eine falsche Ermittlung des Sachverhalts und in rechtlicher Hinsicht namentlich die irrtümliche Anwendung von Art. 32 CMR anstatt der vorliegend einschlägigen Verjährungsvorschrift nach Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR sowie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) durch die Vorinstanz, mithin allesamt zulässige Berufungsgründe (Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO). Da auch die weiteren Formalien und Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO), insbesondere auch die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig.

2.1 Nach Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis    Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Neue rechtliche Begründungen sind von dieser Bestimmung nicht erfasst und können im kantonalen Berufungsverfahren sowie vor Bundesgericht unbeschränkt vorgebracht werden, was sich insbesondere aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt (BGer 4A_519/2011 E. 2.1; BSK ZPO-Spühler, 2017, Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis    Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO N 12; Reetz/Hilberin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis    Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO N 31, 33; BK ZPO-Sterchi, 2012, Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis    Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO N 3). Zum Vorbringen sog. unechter Noven, von Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln zu einem Sachverhalt, welcher sich bereits vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahren verwirklicht hat, ist zudem auf die strenge Praxis des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der Rechtsmittelkläger die Gründe detailliert darzulegen hat, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. etwa BGE 143 III 43, E. 4.1).

2.2 Die Berufungsklägerin reichte mit ihrer Berufung ein neues Beweismittel ein (Transportdokument vom 9. November 2020), aus welchem hervorgehe, dass der verfahrensgegenständliche Transport nicht von der Berufungsbeklagten, sondern von einer Drittfirma ausgeführt worden sei. Dieser Umstand sei vorliegend für die Vertragsqualifikation entscheidend. Im vorinstanzlichen Verfahren sei die Frage nach der Vertragsqualifikation kein Thema gewesen. Die Berufungsbeklagte sei im vorinstanzlichen Verfahren wie die Berufungsklägerin richtigerweise davon ausgegangen, dass sie als Spediteurin beauftragt worden sei und dass ein Speditionsvertrag vorliege. Fälschlicherweise habe die Berufungsbeklagte allerdings behauptet, dass sich die Verjährung nach der CMR richte und habe dabei verkannt, dass dieses Übereinkommen auf Speditionsverträge nicht anwendbar sei. Die Berufungsklägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich hierauf aufmerksam gemacht. Das Gericht habe in der Folge über die Frage, ob ein Speditionsoder ein Frachtvertrag vorliege, nicht Beweis abgenommen, sondern sei losgelöst von dieser Vertragsqualifikation zum falschen Ergebnis gelangt, dass die Verjährungsbestimmung gemäss CMR auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Damit und gerade weil die Berufungsbeklagte selbst von einem Speditionsvertrag ausgegangen sei, habe im vorinstanzlichen Verfahren kein Anlass bestanden aufzuzeigen, dass die Berufungsbeklagte den Transport gerade nicht ausgeführt, sondern diesen als Spediteurin «nur» organisiert habe, und dass diese für den Transport selbst eine Drittfirma beauftragt habe. Erst die Erwägungen im angefochtenen Entscheid hätten dazu Anlass gegeben aufzuzeigen, dass die Berufungsbeklagte vorliegend den Transport nicht ausgeführt habe, und nochmals ausdrücklich darzutun, dass ein Speditionsvertrag vorliege. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage sei es der Berufungsklägerin nicht zumutbar gewesen, das Transportdokument früher beizubringen. Im Weiteren sei vorliegend aus dem erstinstanzlichen Entscheid überraschenderweise eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen worden, als sie für die Berufungsklägerin im Voraus absehbar gewesen wäre. Im Interesse der materiellen Wahrheitsfindung sollten an die Zumutbarkeit nicht zu strenge Voraussetzungen gelegt werden. Die betreffende vorinstanzliche Erwägung, mit welcher das Zivilkreisgericht fälschlicherweise die Anwendbarkeit der CMR hergeleitet habe, sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. So habe nicht die Berufungsbeklagte den Transport ausgeführt, sondern als Spediteurin einzig den Transport organisiert. Zudem gehe es vorliegend nicht um eine strittige Haftung aus dem Transport, sondern aus einer unsorgfältig und fehlerhaft erbrachten Zolldienstleistung. Schliesslich ergebe sich aus der Rechnung der Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin vom 24. November 2020, dass es sich beim Rechnungsbetrag nicht um eine Pauschale handle. Vielmehr setze sich der Rechnungsbetrag aus den Kosten des Transports, dem Zoll sowie den Gebühren zusammen, womit gerade kein fester bzw. pauschaler Betrag vereinbart worden sei.

2.3 Die Berufungsbeklagte erwiderte in der Berufungsantwort, die neu vorgetragene Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe einen Auftrag für die Organisation eines Transports und nicht (nur) für die Durchführung eines solchen erteilt, sei verspätet erfolgt und müsse genauso unberücksichtigt bleiben, wie das erst im Berufungsverfahren edierte Transportdokument. Im Weiteren sei die Behauptung der Berufungsklägerin, die Relevanz der Qualifikation des Vertrages als Frachtvertrag sei erst aufgrund des begründeten Entscheids ersichtlich geworden, unzutreffend. Die Berufungsbeklagte habe schon in ihrer Klagantwort im erstinstanzlichen Schriftenwechsel ausführlich dargelegt, dass die CMR anwendbar sei, dass sich die Verjährung nach CMR richte und dass die Verjährung eingetreten sei. Spätestens mit Erhalt der Klagantwort sei die Relevanz der Anwendbarkeit der CMR auch für die Berufungsklägerin offensichtlich gewesen. Dass sie von diesem Argument überrascht worden sei, treffe nicht zu. Die Berufungsklägerin wäre deshalb gehalten gewesen, die neuen Tatsachenbehauptungen nämlich, dass die Organisation eines Transports und nicht eine Beförderung in Auftrag gegeben worden sei, und auch den damals schon vorliegenden CMR-Frachtbrief zu Beginn der Hauptverhandlung vor erster Instanz in den Prozess einzubringen (Art. 229 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146
1    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146
2    In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147
2bis    Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO).

2.4 Beim seitens der Berufungsklägerin mit ihrer Berufung eingereichten Transportdokument vom 9. November 2020 handelt es sich um ein unechtes Novum, was auch unter den Parteien unstrittig ist. Im Weiteren trifft der Hinweis der Berufungsbeklagten zu, dass die Berufungsklägerin weder in ihrer Klagebegründung vom 28. Februar 2023 noch an der Hauptverhandlung vor Zivilkreisgericht behauptet hatte, dass sie die Berufungsbeklagte mit der Organisation eines Transports beauftragt hatte, welche eine Drittfirma für dessen Durchführung herangezogen hat.

Die Zulassung dieser neuen Tatsachenbehauptungen sowie dieses neuen Beweismittels hängt demnach davon ab, ob diese durch die Berufungsklägerin bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können und auch müssen oder nicht (Art. 317 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis    Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO). Die Tatsachenbehauptung zum erteilten Auftrag, also ob die Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin mit der Durchführung des Warentransports oder der Organisation eines solchen betraut wurde, ist für den vorliegenden Fall zentral. Der Forderungsklage der Berufungsklägerin gegen die Berufungsbeklagte vom 28. Februar 2023 lag ein behaupteter Schadenersatzanspruch aus Vertrag zugrunde. Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zutreffend von einem internationalen Sachverhalt aus. Soweit keine Sondervorschriften in völkerrechtlichen Verträgen oder im Bundesgesetzt über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vorliegen, gelangen auch in internationalen Sachverhalten die allgemeinen Vorschriften des schweizerischen Zivilprozessrechts zur Anwendung. Das Verfahren richtet sich somit grundsätzlich nach den Regeln der ZPO, womit auch die entsprechende Novenregelung zur Anwendung gelangt (vgl. Grolimund/Loacker/Schnyder, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht [BSK IPRG], Grollimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, Art. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG; N 49). In kollisionsrechtlicher Hinsicht ist im Einklang mit dem Zivilkreisgericht zudem festzuhalten, dass vorliegend mangels Rechtswahl im Grundsatz Schweizer Recht anwendbar ist, es sei denn, ein völkerrechtlicher Vertrag hat Vorrang (Art. 117
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
1    Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
2    Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.
3    Als charakteristische Leistung gilt namentlich:
a  bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;
b  bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt;
c  bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;
d  bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;
e  bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.
IPRG i.V.m. Art. 1 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG). Auf Art. 1 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG ist bezüglich Anwendbarkeit der CMR zurückzukommen. Nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hatte die Berufungsklägerin für einen Vertragsschluss durch die Parteien, eine nicht gehörige Vertragserfüllung durch die Berufungsbeklagte, einen Schaden und die Kausalität zwischen Vertragsverletzung der Berufungsbeklagten und Schadenseintritt Beweis zu erbringen (Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR). Zum Klagefundament gehört deshalb zunächst die Umschreibung und der Nachweis der getroffenen vertraglichen Abreden (Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR), um eine rechtliche Qualifikation der vertraglichen Verpflichtungen vornehmen zu können. In Frage kommen vorliegend, wie von den Parteien zutreffend ausgeführt, Frachtvertrag, Speditionsvertrag oder ein gemischter Vertrag. Nur wenn rechtlich geklärt ist, was genau geschuldet ist, kann beurteilt werden, ob bestimmte vorgenommene oder unterlassene Handlungen als Vertragsverletzung zu betrachten sind und -aus internationalprivatrechtlicher Sicht - nach welcher Rechtsordnung die Durchsetzbarkeit eines allfälligen Schadenersatzanspruchs zu beurteilen ist.

Wie der Beweispflicht dieses Prozessthemas in prozessualer Hinsicht nachzukommen ist, wird im Grundsatz in Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO umschrieben: "Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben". Nach diesem sog. Verhandlungsgrundsatz stehen die Parteien in der Pflicht, den rechtlich relevanten Prozessstoff aufzubereiten (Glasl, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 55 N 3; Hurni, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
-149
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung - Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge.
ZPO, 2012, Art. 55 N 4; RaoulA. Meier, Die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 17 ff.; Sutter-Somm/ClaudeSchrank, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 11). Ihnen obliegt es, dem Gericht, welches den Sachverhalt nicht kennt, einerseits jene Fakten zu unterbreiten, auf die sie ihre Rechtsbegehren stützen und andererseits die zur Erhärtung ihrer Sachvorbringen dienlichen Beweismittel anzugeben. Dies geschieht im Behauptungsstadium (Sutter-Somm/Schranka.a.O., Art. 55 N 20). Aufgrund der sog. Behauptungslast liegt es deshalb an der Klagpartei im erstinstanzlichen Verfahren, die relevanten rechtsbegründenden Tatsachen im Prozess vorzutragen, d.h. alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Norm zu behaupten, welche dessen Rechtsbegehren stützen (vgl. BGer 4A_210/2009 E. 3.2; BGer 4A_62/2021 E. 4.1). Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent. Fehlt es an einem hinreichenden Sachvorbringen, bleibt auch der Beweis aus (Hurni, a.a.O. Art. 55 N 15). Allerdings genügt es zunächst, die rechtsrelevanten Tatsachen in allgemeiner Weise zu benennen (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O. Art. 55 N 21) bzw. -um es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszuführen - ist der Behauptungslast Genüge getan, wenn die Tatsachenbehauptungen "unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann" (BGE 132 III 186 E. 8.2; BGer 4A_62/2021 E. 4.1.1). Hat eine Klagpartei die rechtsbegründenden Tatsachen im Sinne dieser Ausführungen in einem ersten Vortrag hinreichend behauptet, hängt das weitere Vorgehen vom Verhalten der Gegenpartei ab (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_271/2013 E. 6.1; BGer 4A_57/2014 E. 1.3.3; Hurni, a.a.O. Art. 55 N 23). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Diesfalls ist der zunächst in den Grundzügen umschriebene Sachverhalt nunmehr in Einzeltatsachen so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_36/2021 E. 5.1.1).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte sich die Berufsklägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren veranlasst fühlen müssen, die relevanten Tatsachenbehauptungen zur Qualifikation ihres vertraglichen Anspruchs in den Prozess einzubringen. Dass es für das Zivilkreisgericht kein Thema gewesen sein soll, wie der Vertrag rechtlich einzustufen sei, sei es als Fracht- oder als Speditionsvertrag, trifft in dieser Absolutheit zudem nicht zu. So erwog die Vorinstanz, dass der vorliegende Vertrag unter die Bestimmungen der CMR falle, weil es sich um einen Beförderungsvertrag im Sinne dieses Übereinkommens handle. Die Frage der Anwendbarkeit des gegenüber dem schweizerischen Recht vorrangigen völkerrechtlichen multilateralen Vertrags wurde zudem nicht erst im Rahmen des begründeten Entscheids durch die Vorinstanz aufgeworfen, so dass auch nicht von einer unerwarteten Wende im Verfahren gesprochen werden könnte. Vielmehr verwies die Berufungsbeklagte im Schriftenwechsel in ihrer Klageantwort auf Art. 32 CMR und erhob auch ausdrücklich die Verjährungseinrede. Da der erstinstanzliche Instruktionsrichter keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete, hätte die Berufungsklägerin in Nachachtung ihrer Substantiierungslast im oben erwähnten Sinne, nachdem die Verjährung nach der CMR ausdrücklich zum erstinstanzlichen Prozessthema gemacht wurde, präzisieren können und müssen, welchen Transportauftrag sie an die Berufungsbeklagte erteilt hat. Darauf, dass vor diesem Hintergrund die Vertragsqualifikation für die Anwendbarkeit der CMR relevant sein kann, ist zurückzukommen. Für den novenrechtlichen Entscheid über die Berücksichtigung der neuen Tatsachenbehauptung, dass der Auftrag zur Organisierung eines Transportes und nicht zur Durchführung des Transportes selber erteilt worden sei, und des edierten Frachtdokuments vom 9. November 2020, kann diese Rechtsfrage vorerst offenbleiben. Bereits das Klagefundament einer Schadenersatzklage aus Vertrag setzt begriffsnotwendig einen Vertrags-nachweis voraus. Zudem wäre die Berufungsklägerin gehalten gewesen, spätestens nach erhobener Verjährungseinrede durch die Berufungsbeklagte zu reagieren und ihre die Verjährung entkräftenden Behauptungen an der Hauptverhandlung vor erster Instanz vorzutragen. Der entsprechende Nachholungsversuch im Berufungsverfahren muss deshalb aus prozessrechtlichen Gründen als gescheitert bezeichnet werden. Die erwähnte Tatsachenbehauptung und das

nachträglich eingereichte Beweismittel der Berufungsklägerin erfolgten verspätet und können durch das Kantonsgericht bei der Beurteilung der Berufung nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 317 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis    Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO).

2.5 Dasselbe prozessrechtliche Schicksal erleidet die seitens der Berufungsklägerin erstmals im Berufungsverfahren unter Verweis auf die Rechnung vom 24. November 2020 (Klagebeilage 43) vorgetragene Tatsachenbehauptung, dass die Parteien für den Warentransport keinen festen bzw. pauschalen Betrag vereinbart hätten (vgl. Berufung vom 16. Mai 2024 S. 9 Rz 25). In diesem Zusammenhang fehlt es der Berufung gänzlich an einer Begründung, weshalb es der Berufungsklägerin trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, diese Behauptung vor erster Instanz vorzutragen. Somit ist dieses unechte Novum bereits wegen fehlender Begründung der nachträglichen Einreichung zurückzuweisen. Im Weiteren kann es das Kantonsgericht auch hier bei der Feststellung belassen, dass die Ausgestaltung des Beförderungsvertrags und die hierzu notwendigen Tatsachenbehauptungen für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus Vertragsverletzung zum Klagefundament gehören und demnach im erstinstanzlichen Verfahren in den Prozess einzubringen gewesen wären. Die Vortragung im Berufungsverfahren erfolgte dementsprechend offensichtlich verspätet, weshalb auch die Behauptung einer Pauschalvereinbarung gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis    Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO nicht (mehr) gehört werden kann.

3. Die vorliegend zu beurteilenden Rügen der Berufungsklägerin betreffen die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und die damit zusammenhängende unterbliebene rechtliche Qualifikation des fraglichen Vertrags als Speditionsvertrag durch die Vorinstanz, die Frage der Verjährung des eingeklagten Anspruchs, eine geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die erstinstanzliche, angeblich rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Ersatzanspruchs für vorprozessuale Anwaltskosten. Vom Kantonsgericht nicht zu beurteilen sind die vorinstanzlich bejahte Frage der Aktivlegitimation der Berufungsklägerin, das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen auf Seiten der Berufungsbeklagten für die fehlerhafte Zolldeklaration sowie die geltend gemachte und vor erster Instanz gerichtlich festgestellte Schadenshöhe.

4.1 Die Berufungsklägerin macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz sei bei der Frage nach der Anwendbarkeit der CMR von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. So habe sie verkannt, dass nicht sie selber, sondern eine Drittfirma den Transport durchgeführt habe und sie diesen Transport nur organisiert habe. Im Weiteren würden die Parteien nicht um die Haftung aus dem fraglichen Transport streiten, sondern darum, dass die Berufungsbeklagte Zolldienstleistungen unsorgfältig und fehlerhaft erbracht habe. Weiter sei der Rechnung der Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin vom 24. November 2024 zu entnehmen, dass es sich beim Rechnungsbetrag nicht um eine Pauschale handle.

4.2 Bezüglich Durchführung durch eine Drittfirma und Organisation des Transports sowie Bestreitung eines Pauschalbetrags ist die Berufungsklägerin nicht zu hören, weil sie sich bei ihren Rügen auf verspätete und deshalb nicht zu hörende Tatsachenbehauptungen abstützt (vgl. E. 2.4 f. hievor). Dass die Vorinstanz für die Anwendbarkeit der CMR von einem strittigen Haftungsanspruch aus dem Transport ausgegangen sein soll, trifft zudem nicht zu. Die Berufungsklägerin verweist dabei in ihrer Begründung auf Erwägung 28.1 der zivilkreisgerichtlichen Entscheidbegründung, welcher nichts dergleichen zu entnehmen ist und übersieht dabei gleichzeitig, dass die Vorinstanz an anderer Stelle ausdrücklich auf die Haftbarkeit für die falsche Verwendung von Zollpapieren verweist, welche ebenfalls in den Anwendungsbereich der CMR falle (Erwägung 28.4 des angefochtenen Entscheids). Die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung geht somit fehl, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

5.1 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung im Weiteren aus, die Vorinstanz habe verkannt, dass sie die Berufungsbeklagte beauftragt habe, den Transport von der Schweiz nach Spanien zu organisieren und letztere habe diesen Auftrag als Spediteurin angenommen. Unter Berücksichtigung der bei den Akten liegenden Beweismittel seien sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte davon ausgegangen, einen Speditionsvertrag abgeschlossen zu haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die CMR nicht anwendbar, wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft als Speditionsvertrag zu qualifizieren sei. Selbst bei Annahme eines Frachtvertrages oder eines gemischten Vertrages sei die CMR vorliegend auf die Forderung aus Zolldienstleistungen nicht anwendbar. Aufgrund der strittigen Frage zur Anwendbarkeit der CMR hätte die Vorinstanz unter Ermittlung des Parteiwillens eine rechtliche Qualifikation des unter den Parteien abgeschlossenen Vertrags vornehmen müssen, was indessen unterblieben sei. Die fehlende Vertragsqualifikation stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Hätte das Zivilkreisgericht eine vertragliche Qualifikation vorgenommen, wäre es zum Schluss gelangt, dass die Parteien einen Speditionsvertrag abgeschlossen hätten. Würde die Ansicht der Berufungsklägerin nicht geteilt, müsste der vorliegende Transportauftrag als gemischter Vertrag qualifiziert werden, in welchem nebst der Transportverpflichtung eine Zolldienstleistung versprochen worden sei, wobei auf den letztgenannten Teil des Vertrags schweizerisches Auftragsrecht zur Anwendung gelangen würde. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, weil nicht die Berufungsbeklagte, sondern eine von ihr beauftragte Drittfirma den Transport ausgeführt habe. Die Organisation des Transportes und die Zolldienstleistungen stünden mindestens gleichwertig nebeneinander. Bei gemischten Verträgen könne gemäss Doktrin nicht darauf geschlossen werden, dass auf alle Pflichten - auch Nebenpflichten - die CMR anwendbar sei, wie dies die Berufungsbeklagte in ihrer Klageantwort zu Unrecht behauptet habe. Auf frachtrechtliche Bestandteile gemischter Verträge sei die CMR, auf andere Bestandteile des Vertrags das entsprechende Recht anzuwenden. Werde allerdings ein Unternehmer sowohl als Zollbeauftragter wie als Beförderer hinsichtlich des gleichen Gutes tätig, sei es wohl angemessen, von jeweils selbständigen Verpflichtungen auszugehen, so dass nur für Teile die CMR zur Anwendung komme. Sollte das Kantonsgericht von einem Frachtvertrag und der Anwendbarkeit der CMR ausgehen, so sei - aufgrund des gemischten Vertrags - auf die Forderung aus Zolldienstleistungen das Auftragsrecht nach OR anwendbar.

5.2 Die Berufungsbeklagte verweist in ihrer Berufungsantwort auf die Klagebegründung der Berufungsklägerin und führt aus, diese habe im erstinstanzlichen Verfahren selber explizit fest-

gehalten, dass es sich vorliegend um einen (internationalen) Frachtvertrag handeln würde. Auf dieser Aussage sei sie zu behaften. Die neue Behauptung im Rechtsmittelverfahren, sie sei für die Organisation eines Warentransports beauftragt worden, sei verspätet vorgetragen worden und könne nicht gehört werden. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Fracht- und Speditionsvertrag sei alleine, ob eine Transportverpflichtung übernommen worden sei oder nicht. Dass die Berufungsbeklagte nicht selbst gefahren sein soll, sei nicht relevant, da auch der Frachtführer einen Unterfrachtführer einsetzen könne.

Im Weiteren wäre die Verjährung auch gestützt auf die CMR zu beurteilen, wenn es sich beim vorliegenden Warenbeförderungsauftrag um einen Speditionsvertrag handeln würde. Die betreffenden staatsvertraglichen Bestimmungen kämen sowohl bei einem Fracht- als auch bei einem Speditionsvertrag zur Anwendung. Art. 439
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 439 - Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
OR sehe vor, dass sich die Haftung des Spediteurs nach Kommissionsrecht richte, dass der Spediteur aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag stehe. Einzig ausschlaggebend sei, ob ein Ereignis während oder vor der Transportphase zu einem Schaden führe, da mit der Übergabe des Frachtguts an den Frachtführer die Frachtführerhaftung des Spediteurs einsetze. Die Berufungsklägerin habe in der Klagebegründung erklärt, der Fehler sei anlässlich des Transports am 9. November 2020 und somit während der Phase der Obhut der Berufungsbeklagten geschehen. Somit richte sich die Haftung der Berufungsbeklagten - selbst wenn sie als Spediteurin zu betrachten wäre - nach den frachtrechtlichen Bestimmungen. Das gelte auch für die Frage der Verjährung.

5.3.1 Wie unter E. 2.4 erwähnt, qualifizierte die Vorinstanz den zu beurteilenden Vertrag zwar nicht ausdrücklich als Frachtvertrag im Sinne von Art. 440
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
OR, um diesen vom Speditionsvertrag nach Art. 439
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 439 - Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
OR abzugrenzen. Dazu hatte sie auch keinen Anlass. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin gingen die Prozessparteien im erstinstanzlichen Verfahren selber noch von einer Beauftragung der Berufungsbeklagten mit der Durchführung des Warentransports durch die Berufungsklägerin aus. Frachtführer ist nach Art. 440 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
OR, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. Demgegenüber ist Spediteur, wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), und ist dabei als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag (Art. 439
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 439 - Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
OR). Die Berufungsklägerin stellte zur Frage des Beförderungsauftrags und zur Frage, in wessen Namen und auf wessen Rechnung dieser auszuführen war, im zivilkreisgerichtlichen Verfahren weder in der Klagebegründung noch in seinem mündlichen Vortrag an der Hauptverhandlung entsprechende substantiierte Behauptungen auf. Vielmehr ist etwa ausdrücklich die Rede davon, dass die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte im Oktober/November 2020 mit dem Transport einer Sendung an Speiseöl/Speisefett mit einer Eigenmasse von 20'100 kg nach Quart de Poblet (Spanien) beauftragt habe. Dieser Auftrag habe insbesondere die Ausfuhr und die damit einhergehende Verzollung beinhaltet. Im Auftrag, welcher mit E-Mail vom 29. Oktober 2020 erfolgt sei, hat die Berufungsklägerin hervorgehoben, dass der Auftrag «inkl. Verzollung» zu erfolgen hatte (Klagebegründung Rz 14).

Vor dem Hintergrund dieser Parteibehauptungen (Auftrag zur Durchführung eines Warentransports per LKW aus der Schweiz nach Spanien inklusive Verzollung) musste die Vorinstanz von vornherein keine Überlegungen zur allfälligen Abgrenzung zum Speditionsvertragsrecht anstellen. Das Zivilkreisgericht erwog vielmehr, dass die CMR auf diesen internationalen Strassenwarentransport Anwendung finde. Dem ist auch aus Sicht des Kantonsgerichts nichts beizufügen. Unabhängig von der Zulässigkeit der neuen Tatsachenbehauptung, wonach nicht die Berufungsklägerin, sondern eine Drittfirma den Transport ausgeführt habe, ist der Berufungsbeklagten beizupflichten, dass die Übernahme eines Frachtauftrags nicht zur persönlichen Erfüllung des Transports selber verpflichtet. Ohne anderslautende Parteivereinbarung ist vielmehr die Weitervergabe an einen Unterfrachtführer zulässig und ändert nichts an der Qualifikation des Erstauftrags als Frachtvertrag im Sinne von Art. 440
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
OR. Durch das Unterfrachtverhältnis wird der Erstbeauftragte nicht zum Spediteur, sondern haftet dieser weiter als Frachtführer, wie wenn er den Transport selber ausgeführt hätte. Dass vorliegend die Parteien eine persönliche Erfüllungspflicht der Berufungsbeklagten vereinbart hätten, wird zudem von keiner Partei behauptet. Mit der Annahme des Transportauftrags der Berufungsklägerin als Tathandlungsauftrag (vgl. Staehelin, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I [BSK OR I], Widmer Lüchinger/ Oser [Hrsg.] 7. Aufl. 2020, Art. 440
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
OR N 1) durch die Berufungsbeklagte schlossen die Parteien einen Frachtvertrag gemäss Art. 440
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
OR ab.

5.3.2 Nebst dem internationalen Warentransport übernahm die Berufungsbeklagte auch die vertragliche Verpflichtung zur Abwicklung der Warenverzollung, was unter den Parteien unbestritten ist und sich auch aus der obenerwähnten E-Mailkorrespondenz vom 29. Oktober 2020 herleiten lässt. Die Berufungsklägerin will zwar im Sinne eines Eventualstandpunkts die Vereinbarung der Parteien über den Warentransport per LKW aus der Schweiz nach Spanien inklusive Verzollung, wenn nicht als Speditionsvertrag, dann als gemischten Vertrag interpretiert wissen. Die beiden «Dienstleistungen» (Warentransport und Abwicklung der Verzollung) seien in rechtlicher Hinsicht auseinanderzuhalten und nach ihrem jeweiligen Statut zu prüfen, komme doch weder der einen noch der anderen «Dienstleistung» eine untergeordnete bzw. beiden eine tragende Rolle innerhalb des Vertragsverhältnisses zu. Insbesondere hätten die Zolldienstleistungen den eigenständigen Zweck im Bereich des Handels, womit entsprechend klar sei, dass es sich diesbezüglich um ein eigenständiges Element des Vertrages handeln müsse. Daraus folge, dass für den Transport an sich grundsätzlich die Bestimmungen des Frachtvertrags gemäss Art. 440 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
. OR zur Anwendung gelangen würden. Schliesslich übernehme in einem Frachtvertrag die eine Partei (der Frachtführer), für die andere Partei (den Absender) den Transport. Bei den Zolldienstleistungen verhalte es sich anders: Da die Berufungsbeklagte auf fremde Rechnung und Gefahr entsprechende Zolldienstleistungen für die Berufungsklägerin zu erbringen gehabt habe (sog. selbständige Beauftragtenstellung), diese von letzterer im Hinblick auf ein bestimmtes Resultat und unter Wahrung grösstmöglicher Sorgfalt (sog. Treueverpflichtung) sowie aufgrund der fachlichen Fähigkeiten (sog. Persönlichkeitsbezug) in Auftrag gegeben worden seien, gelangten demgegenüber grundsätzlich die Bestimmungen des Auftragsrecht gemäss Art. 394
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR zur Anwendung. Es handle sich entsprechend

um einen Innominatvertrag in der Ausprägung eines gemischten Vertrags. Bei gemischten Verträgen sei für jede Rechtsfrage jedoch immer noch der vertragliche Regelungsschwerpunkt zu ermitteln. Vorliegend werde einzig eine Forderung im Zusammenhang mit den durch die Beklagte unsorgfältig und fehlerhaft erbrachten Zolldienstleistungen geltend gemacht. Demnach sei für die Haftung bei fehlerhaftem Erbringen dieser Zolldienstleistungen einzig auf die auftragsrechtlichen Vorschriften gemäss Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR abzustellen.

Diesen Ausführungen der Berufungsklägerin kann aus Sicht des Kantonsgerichts indessen nicht gefolgt werden. Wohl ist bei komplexen Logistikverträgen bisweilen nicht einfach zu determinieren, ob die Erbringung von Zolldienstleistungen ergänzend zum Transportauftrag und somit als Nebenleistung oder aber erweiternd als im Zusammenhang mit der Produktion oder dem Handel der Güter und damit weit vom Transport entfernten Zwecken stehend vereinbart wurden (vgl. hierzu mit Beispielen zu produktions- und handelsbezogenen Zusatzleistungen: Furrer, in: HAVE, Schaden im Warentransport, Vertragliche Steuerung des Haftungsrisikos bei Logistikverträgen, Klett/Furrer [Hrsg.], S. 29 f.). Nachdem die Parteien im vorliegenden Fall indessen einen einfachen Frachtvertrag über einen internationalen Warentransport abgeschlossen haben, ist mit dessen grenzüberschreitender Erfüllung unweigerlich auch die Verzollung des Transportgutes verbunden. Bei der Zolldienstleistung handelt es sich deshalb nach Ansicht des Kantonsgerichts um eine Nebenleistung, welcher losgelöst vom Hauptanspruch, dem Warentransport aus der Schweiz nach Spanien, keine eigenständige Bedeutung zukommt. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin wird mit ihr vorliegend deshalb kein eigenständiger Zweck verfolgt. Die Annahme eines gemischten Vertrags geht deshalb fehl.

6. Wie bereits mehrfach erwähnt, betrifft der vorliegende Frachtvertrag der Parteien die Beförderung von Waren auf der Strasse mittels Lastkraftwagen, wobei der Ort der Übernahme des Gutes in der Schweiz und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in Spanien, mithin in zwei verschiedenen Staaten liegt. Beide Orte befinden sich in Staaten, welche die CMR ratifiziert haben. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 28. Mai 1970 in Kraft getreten, für Spanien am 13. Mai 1974. Somit sind die entsprechenden staatsvertraglichen Bestimmungen, soweit sie die zu beurteilende Rechtsfrage regeln, grundsätzlich anwendbar (Art. 1 Ziff. 1
IR 0.741.611.2 Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
CMR Art. 1 Begriffsbestimmungen - Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:
CMR).

7.1 Das Zivilkreisgericht schützte die seitens der Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren mit Klageantwort vom 23. Mai 2023 erhobene Verjährungseinrede, indem es für diese Rechtsfrage Art. 32 CMR als einschlägig erachtete. Die berufungsweise erhobene Rüge, die CMR sei auf Speditionsverträge oder gemischte Verträge nicht anwendbar, braucht das Kantonsgericht nicht zu beurteilen, zumal die fragliche Vereinbarung zwischen den Parteien als Frachtvertrag zu taxieren ist.

7.2 Die Berufungsklägerin beanstandete den Entscheid der Vorinstanz dahingehend, dass das Zivilkreisgericht anstatt der vorliegend geltenden 10-jährigen Verjährungsfrist nach nationalem Recht, also nach Art. 127
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
OR, die entsprechende einjährige Frist von Art. 32 CMR angewandt habe, was aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit der Vertragsqualifikation einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkomme. Mit ihrem Entscheid, dass

die CMR anwendbar und die Forderung somit verjährt sei, habe die Vorinstanz die Parteien überrascht, ohne sich im Beweisverfahren oder in der Entscheidbegründung mit der Frage der Vertragsqualifikation auseinanderzusetzen. Dementsprechend sei die zivilkreisgerichtliche Urteilsbegründung im Lichte von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV ungenügend. Die Berufungsbeklagte entgegnete, es sei die Berufungsklägerin selber gewesen, welche behauptet habe, sie habe einen Transportvertrag mit der Berufungsbeklagten geschlossen. Inwiefern es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein könnte, wenn ein Gericht sich auf die (unbestrittenen) Aussagen der Klägerin stütze, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht weiter ausgeführt. Es sei auch nicht überraschend, dass das Gericht den Anspruch der CMR unterstellt habe, denn dies sei einerseits ein zwingend anwendbarer Staatsvertrag und andererseits habe die Berufungsbeklagte dessen Anwendbarkeit vor erster Instanz explizit hervorgehoben.

7.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV und Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
ZPO steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde, dass sie dessen Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-frage geeignet und erforderlich erscheinen (exemplarisch BGer 4D_31/2021 E. 2.1 und BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Tat- und Rechtsfragen, welche für die Entscheidfindung des Gerichts unerheblich sind, müssen von den Gerichten indes nicht berücksichtigt werden. Ob die Vorbringen der Parteien erheblich sind, ist eine Frage des Bundesprivatrechts und liegt in der Entscheidungszuständigkeit des erkennenden Gerichts. Der wesentliche Inhalt der Überlegungen, welche zum Urteil geführt haben, muss begründet werden (BSK ZPO-Gehri, 2017, Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
ZPO N 25 mit Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall war erstinstanzlich vor allem umstritten, ob die rubrizierten Parteien Vertragsparteien wurden, nachdem die Berufungsbeklagte insbesondere die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin bestritten hatte. Über die Qualifikation des abgeschlossenen Vertrages stritten sich die Parteien indessen nicht augenscheinlich. Dass das Zivilkreisgericht vor diesem Hintergrund keine explizite Abgrenzung zwischen einem Frachtvertrag und Speditionsvertrag oder einem gemischten Vertrag vorgenommen hat, gereicht ihr deshalb auch nicht zum Vorwurf einer Gehörsverletzung. Einerseits brachte die Berufungsklägerin erstmals im Rechtsmittelverfahren und damit, wie bereits erwogen, verspätet die Argumentation ins Spiel, sie habe für die Organisation des Transports verantwortlich gezeichnet, weshalb von einem Speditionsvertrag eventualiter von einem gemischten Vertrag auszugehen sei. Andererseits steht, wie sogleich dargelegt wird, für die Beurteilung der Verjährungseinrede diese Abgrenzung auch nicht im Vordergrund. Und schliesslich ist der Vorwurf der überraschenden Rechtsanwendung zurückzuweisen, nachdem die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrer Klageantwort die Verjährungseinrede erhoben hatte und auch ausdrücklich Art. 32 CMR angewandt wissen wollte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin erweist sich damit zusammenfassend als unbegründet.

7.4 Zurückkommend auf obige Erwägungen unter Ziffer 6 ist somit über die Anwendbarkeit von Art. 32 CMR im vorliegenden Fall zu befinden. Art. 32 Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
Satz 1 CMR hält einleitend fest, dass Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr verjähren. Das Bundesgericht hielt in einem älteren Entscheid in allgemeiner Weise fest, dass sämtliche Ansprüche aus einem Vertrag, der in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fällt, der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 32 Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
CMR zu unterstellen sind (BGE 111 II 371). Die Anwendbarkeit von Art. 32 Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
CMR wurde vorliegend durch das Zivilkreisgericht zurecht bejaht. Unter Ziffer 28.3 der Erwägungen führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, es treffe zu, dass die CMR hinsichtlich der Haftung keine General-klausel enthalte, sondern nur einzelne Haftungstatbestände regle, so dass auf das nach den kollisionsrechtlichen Vorschriften anwendbare nationale Recht abzustellen sei, wenn die CMR keine Regelung über eine Haftung enthalte. Gemäss dem Haftungstatbestand von Art. 11 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
CMR hafte der Frachtführer wie ein Kommissionär für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der im Frachtbrief bezeichneten und diesem beigegebenen oder dem Frachtführer ausgehändigten Urkunden, wobei er keinen höheren Schadenersatz zu leisten habe als bei Verlust des Gutes. Als Beispiel für solche Urkunden würden in der Literatur insbesondere Zollpapiere aufgeführt. Das Zivilkreisgericht zitiert zu diesen Erwägungen mehrere Lehrmeinungen (Vorpeil, Haftung des CMR-Frachtführers beim internationalen Transport, in: Zoll Revue 3/2020 S. 17 f.; Grosz/VON Ziegler, in: Haftpflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, Art. 3
IR 0.741.611.2 Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
CMR Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs - 1. Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
/17
IR 0.741.611.2 Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
CMR Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs - 1. Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
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CMR Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs - 1. Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
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CMR Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs - 1. Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
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1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
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1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
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CMR Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs - 1. Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
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CMR Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs - 1. Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
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CMR Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs - 1. Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
CMR, N 1 ff; Thume, in: Demuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2000, Art. 11
IR 0.741.611.2 Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
CMR Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs - 1. Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
CMR N 3). Von diesen ableitend schlussfolgerte das Zivilkreisgericht, dass die Haftung des Frachtführers bei unrichtiger Verwendung von Zollpapieren demzufolge ebenfalls unter den Anwendungsbereich der CMR fallen würde. Der Berufungskläger ging auf diese Erwägungen in seiner Berufung (S. 15 N 45 ff.) nicht näher ein, sondern wiederholte seinen Standpunkt, dass die CMR auf Speditionsverträge und gemischte Verträge nicht anwendbar sei. Das Kantonsgericht qualifiziert die fragliche Beförderungsvereinbarung der Parteien, wie bereits mehrfach erwähnt, jedoch als Frachtvertrag mit einer Nebenverpflichtung der Berufungsbeklagten zur Warenverzollung. Deshalb ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu Art.11 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
CMR und der wiedergegebenen Schlussfolgerung, wonach die Haftung des Frachtführers für die unrichtige Verwendung von Zollpapieren ebenfalls in den Anwendungsbereich der CMR fallen würde, mangels hinreichender Rüge der Berufungsklägerin nicht näher einzugehen. Ergänzend lässt sich festhalten, dass unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 2
IR 0.741.611.2 Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
CMR Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs - 1. Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
CMR die Verjährungsbestimmung nach Art. 32 CMR für den vorliegenden Fall auch einschlägig ist, weil diese nicht nur die Ansprüche aus der Primärleistungspflicht, also dem Transport, sondern darüber hinaus auch alle Ansprüche aus Nebenleistungspflichten erfasst, sofern diese in einem sachlichen Zusammenhang zum betreffenden CMR-Transport stehen. Die Voraussetzung eines sachlichen Zusammenhangs ist immer dann gegeben, wenn rechtlich Schuldner und Gläubiger am Frachtvertrag beteiligt sind. Die Erledigung der Verzollung gilt als Nebenpflicht des Frachtführers (Staub/Reuschle, in: STAUB Handelsgesetzbuch [HGB], Grosskommentar, Grundmann/Habersack/Schäfer [Hrsg.], Band 15, CMR, 6. Auflage, 2022, S. 656 f., Art. 32 CMR N 6 f.; Demuth, in: Kommentar CMR, Thume [Hrsg], 3. Auflage 2013, Art. 32 CMR N 9). Art. 32 CMR ist zum einen auf die Ansprüche des (Ur)Absenders gegen den (Unter)Frachtführer und auf die Ansprüche des Frachtführers gegen den Absender anzuwenden, sofern diese in einem hinreichend engen Zusammenhang zur CMR-Beförderung stehen (Koller, Transportrecht, 10. Auflage 2020, Art. 32 N 1). Oder anders ausgedrückt, gilt Art. 32 CMR für die Verjährung aller Ansprüche, die sich aus einer der CMR unterliegenden Beförderung ergeben. Zusätzlich zu den Ansprüchen, die die CMR unmittelbar selbst regelt, erfasst die einheitliche Verjährungsregelung auch alle sich nach ergänzend anwendbarem nationalen Recht ergebenden Ansprüche, soweit sie mit der CMR-Beförderung in sachlichem Zusammenhang stehen (Bahnsen/Ebenroth/Boujoung, in: Handelsgesetzbuch, Joost/Strohn/Poelzig/Sander [Hrsg.], 5. Auflage 2024, Art. 32 N 1; Thume, in: Kommentar zum Transportrecht, Fremuth/Thume [Hrsg.], 2000, Art. 32 CMR N 1). Ob die Beförderung bereits begonnen hat oder nicht, ist für die Verjährungsregelung ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob das Gut bei Entstehung des Anspruchs bereits abgeliefert war (Bahnsen/Ebenroth/Boujounga.a.O. N 4). Im Einklang mit dem Befund der Vorinstanz ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Verjährungseinrede der Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 32 CMR zu beurteilen ist.

8.1 Damit bleibt, den im angefochtenen Entscheid für den vorliegenden Fall festgelegten Fristenlauf nach Art. 32 CMR zu überprüfen. Das Zivilkreisgericht erwog, gemäss der für den vorliegenden Fall anwendbaren Litera c von Art. 32 Ziff. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
CMR verjähre der Anspruch in einem Jahr, wobei die Verjährungsfrist mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrages beginne. Der Tag, an dem die Verjährung beginne, werde bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet, wobei auch bei der Berechnung der dreimonatigen Frist nach Abschluss des Vertrages der Tag des Vertragsschlusses nicht einzubeziehen sei. Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien sei am 29. Oktober 2020 abgeschlossen worden. Die Frist von drei Monaten gemäss Art. 32 Ziff. 1 lit. c CMR habe somit am 30. Oktober 2020 zu laufen begonnen und am 30. Januar 2021 geendet. Die einjährige Verjährungsfrist habe demzufolge am 31. Januar 2021 zu laufen begonnen und am 31. Januar 2022 geendet. Gemäss Berufungsklägerin soll aufgrund eines Schreibens vom 25. November 2021 eine Hemmung der Verjährung eingetreten sein. Mit diesem habe sie die Berufungsbeklagte zur Leistung von Schadenersatz aufgefordert. Dieses eingeschrieben versandte Schreiben habe die Verjährungsfrist jedoch erst mit Zugang bei der Beklagten, mutmasslich am 26. November 2021, gehemmt. Diese Hemmung habe bis allerspätestens 6. Juli 2022 gedauert, was sich aus Klagbeilage 29 sowie den Ausführungen der Klägerin in der Klage ergeben würde, wonach die Berufungsbeklagte jegliche Haftung abgelehnt habe. Spätestens mit Ablauf der von der Berufungsbeklagten gesetzten Frist sei die Zurückweisung unmissverständlich erfolgt und die Ablehnung der Ansprüche endgültig zum Ausdruck gebracht worden. Dass die von der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 25. November 2021 beigelegten Belege durch die Berufungsbeklagte vermutungsweise nicht zurückgesandt worden seien, hindere die Beendigung der Hemmung nicht. Die Rücksendung von Belegen, welche jederzeit neu beschafft werden könnten oder über welche der Auftraggeber verfüge, sei nicht erforderlich. Die Berufungsklägerin müsse im vorliegenden Verfahren keine Beweisanträge hinsichtlich der Herausgabe von Dokumenten durch die Berufungsbeklagte stellen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Berufungsklägerin trotz der möglicherweise nicht erfolgten Rücksendung von beigelegten Belegen über sämtliche Beweismittel verfügt habe. Die allfällige nicht erfolgte Rücksendung habe daher keinen Einfluss auf die Beendigung der Hemmung. Die Verjährungsfrist sei somit ab dem 26. November 2021 bis zum 31. Januar 2022 während 67 Tagen gehemmt gewesen. Nach dem Ende der Hemmung am 6. Juli 2022 habe sich die Verjährungsfrist somit um 67 Tage bis zum 11. September 2022, resp. bis zum darauffolgenden Montag, 12. September 2022, verlängert. Am Tag der Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 15. September 2022 sei der Anspruch der Berufungsklägerin somit verjährt gewesen.

8.2 Die Berufungsklägerin machte berufungsweise geltend, entgegen der Vorinstanz sei die Hemmung der Verjährungsfrist gar nie beendet worden. Der Vertrag sei nicht am 29. Oktober 2020 geschlossen worden. Die Berufungsbeklagte habe zwar den Auftrag mit E-Mail vom 30. Oktober 2020 grundsätzlich angenommen, sich aber zugleich eine weitere Kontaktaufnahme vorbehalten. Damit sei der Vertrag frühestens am 2. November 2020 zustande gekommen, als die Berufungsklägerin die Speditionspapiere an die Berufungsbeklagte gesandt und die letzten, zwingend erforderlichen Angaben (Ursprung der Ware etc.) bekanntgegeben habe. Dass der Vertrag nicht bereits am 29. Oktober 2020 geschlossen worden sei, gehe aus der E-Mail der Berufungsbeklagten vom 30. Oktober 2020 hervor, in welcher diese geschrieben habe, die Berufungsbeklagte würde sich bei der Berufungsklägerin wieder melden, wenn sie die genauen Daten kennen würde. Damit habe die Verjährung frühestens drei Monate nach dem 3. November 2020, mithin am 4. Februar 2021, zu laufen begonnen und sei spätestens seit dem 25. November 2021 gehemmt worden. Die Verjährungsfrist sei demnach am 16. September 2022 abgelaufen, womit das verjährungsunterbrechende Schlichtungsgesuch am 15. September 2022 vor Ablauf der entsprechenden Frist nach Art. 32 CMR eingereicht worden sei. Hinzukomme, dass die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2022 gerade nicht zum Ausdruck bringe, jegliche Haftung abzulehnen. Im Schreiben habe die Berufungsbeklagte lediglich mitgeteilt, dass die an die Berufungsklägerin gemachte Offerte terminiert sei. Dies komme indessen keiner unmissverständlichen und endgültigen Ablehnung gleich. Die Hemmung sei somit nicht mit Ablauf der Offerte des Schreibens vom 21. Juni 2022 am 6. Juli 2022 beendet worden, sondern habe vielmehr fortgedauert. Auch aus diesen Gründen sei die Verjährung bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs nicht eingetreten gewesen.

8.3 Die Berufungsbeklagte beschränkte sich in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen darauf zu entgegnen, dass die fundierten und sorgfältigen Ausfrührungen der Vorinstanz zum Fristenlauf nicht zu beanstanden seien. Fragen könnte man sich, ob das Datum der Auftragserteilung (29. Oktober 2020) oder das Datum der Bestätigung (30. Oktober 2020) massgebend sei. Mit der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass der 29. Oktober 2020 wohl das massgebende Datum sei, denn es dürfe ohne weiteres von einer stillschweigenden Annahme ausgegangen werden, womit nicht erst die Bestätigung vom 30. Oktober 2020 konstitutiv gewesen sei. Selbst wenn man dieser Ansicht aber nicht folgte, sei der Vertrag spätestens mit der expliziten Bestätigung am 30. Oktober 2020 zustande gekommen. Selbst wenn dieser zweiten Meinung gefolgt würde, dann wäre die Verjährung 1 Tag, und nicht 4 Tage später eingetreten, womit das Schlichtungsgesuch immer noch verspätet gewesen wäre. Die Berufungsklägerin lege ihren Ausführungen zudem ein falsches Verständnis der CMR zugrunde. Für den Weiterlauf der Verjährungsfrist sei nicht eine explizite Zurückweisung der Haftung notwendig. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Verjährung allerspätestens am 6. Juli 2022 weitergelaufen sei, womit sie zum Ausdruck gebracht habe, dass die relevante Rückweisung der Haftung auch schon früher erfolgt sein könnte. Dem sei auch tatsächlich so, nachdem die Berufungsbeklagte bereits mit ihrer E-Mail vom 8. November 2021 ausgeführt habe: «Somit sind wir uns keiner Schuld bewusst und müssen ihre Forderung daher ablehnen». Damit sei eine eindeutige und unmissverständliche Ablehnung der Haftung verbunden, womit die Verjährung richtigerweise schon ab dem 8. November 2021 weitergelaufen sei. Dass die Berufungsbeklagte zur Vermeidung eines Rechtsstreits ein explizit als unpräjudiziell bezeichnetes Vergleichsangebot unterbreitet habe, ändere nichts an ihrer klaren Mitteilung, dass sie eine Haftung ablehne. Wie die Vorinstanz insinuiert habe, sei der 6. Juli 2022 lediglich als das spätestmögliche Datum zu verstehen, an dem die Verjährung weitergelaufen sei. Richtigerweise sei diese Wirkung aber schon viel früher eingetreten.

8.4.1 Die auch nach Ansicht des Kantonsgerichts zutreffenden rechtlichen Erwägungen zum Fristbeginn nach dem hier einschlägigen Art. 32 Ziff. 1 lit. c CMR der Vorinstanz wurden seitens der Berufungsklägerin nicht beanstandet, so dass an dieser Stelle auf eine Wiederholung derselben verzichtet werden kann. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin fiel der Vertragsschluss vorliegend allerdings nicht erst auf den 2. November 2020, sondern bereits auf den 29. oder allenfalls auf den 30. Oktober 2024. Die Aufforderung zur Offertstellung durch die Berufungsklägerin erfolgte per E-Mailanfrage vom 8. Oktober 2020 («Betreff: Offertanfrage DAP, verzollt, Quart de Poblet (Valencia), Spanien») mit dem Wortlaut: «Bitte offerieren Sie mir folgenden Transport: Anzahl Paletten 33 (Europaletten), Bruttogewicht 21'925 kg, Temperatur 18°C, Verladestelle Reichenburg, mit Lieferort in ES-Quart de Poblet (Valencia). Es handelt sich hierbei um eine konkrete Bestellung, also nicht nur zu Kalkulationszwecke (recte: n). Bitte geben Sie mir auch die voraussichtliche Laufzeit». Gleichentags offerierte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin, den gewünschten Transport von «33 EUP mit 21925 kgs Speiseöl o.ä.» im Thermo-LKW mit einer Laufzeit ab Abholtag von 2-3 Tagen, je nach Verzollungsart, mit Voravis von mindestens 2 Arbeitstagen für pauschal CHF 2'580.00 durchzuführen. Mit elektronischer Rückmeldung vom 29. Oktober 2020 bedankte sich der Mitarbeiter der Berufungsklägerin, D. , für das Angebot und bat darum - davon ausgehend, dass das Angebot für CHF 2'580.00 noch gelte - die Ware am 3. November 202 in Reichenburg abzuholen. Zudem teilte er mit, dass die Rechnung für Transport- und Zollkosten an die Adresse der A. AG zugestellt werden könne. Mit erneuter E-Mail vom 30. Oktober 2020 richtete E. sich gleichzeitig für den Auftrag bedankend der Auftraggeberin aus, dass die Kühl-LKWs erst am 4. November 2020 bereitstünden. Am 30. Oktober 2020 liess D. den Transporteur per E-Mail wissen: «Das ist OK», da die Ware bereits produziert sei. Der betreffenden E-Mailwechsel befindet sich bei den vorinstanzlichen Akten (Klagbeilage 4). Die Offerte vom 8. Oktober 2020 umfasste nach Ansicht des Kantonsgerichts sämtliche Bestandteile der Anfrage desselben Tages. Darin waren nebst den subjektiv wesentlichen Punkten der Berufungsklägerin (DAP «delivery at place» und Temperatur sowie Verzollung) auch sämtliche objektiv wesentlichen Punkte eines Frachtvertrags (Transport aus der Schweiz nach Spanien bestimmter Waren gegen Entgelt), welcher formlos abgeschlossen werden kann, enthalten (Art. 440
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
und Art. 11 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
OR). Eine Befristung für das Angebot war in der E-Mail vom 8. Oktober 2020 nicht vorgesehen. Mit der E-Mail vom 29. Oktober 2020 erklärte die Berufungsklägerin sodann die Annahme der Offerte vom 8. Oktober 2020 (Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
und Art. 2 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
OR). Mit der E-Mail vom 30. Oktober 2020, wonach es keine Rolle spiele, wenn der Transport erst am 4. November 2020 ausgeführt werde, brachte die Berufungsklägerin zudem zum Ausdruck, dass der exakte Zeitpunkt für sie kein subjektiv wesentlicher Vertragsbestandteil darstellt. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung von Art. 2 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
OR ändert der E-Mailwechsel der Parteien vom 30. Oktober 2024 oder auch später nichts daran, dass der vorliegende Vertrag, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, am 29. Oktober 2020 zustande gekommen ist.

Demensprechend ist auch die vorinstanzliche Berechnung des Fristenlaufs nicht zu beanstanden. Dieser setzte für die dreimonatige Frist gemäss Art. 32 Ziff. 1 lit. c CMR am 30. Oktober 2020 ein und endete somit am 30. Januar 2021. Die einjährige Verjährungsfrist begann demnach am 31. Januar 2021 und endete am 31. Januar 2022.

8.4.2 Die Verjährung wird durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Wird die Reklamation teilweise anerkannt, so läuft die Verjährung nur für den noch streitigen Teil der Reklamation weiter. Der Beweis für den Empfang der Reklamation oder der Antwort sowie für die Rückgabe der Belege obliegt demjenigen, der sich darauf beruft. Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch zum Gegenstand haben, hemmen die Verjährung nicht (Art. 32 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
CMR).

Die Zurückweisung braucht dabei nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu sein. Ebenso wenig ist ein ausdrücklicher Hinweis dergestalt erforderlich, dass nunmehr nur noch eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs infrage kommt. Von einer Zurückweisung ist bereits dann auszugehen, wenn aus der betreffenden Erklärung unmissverständlich auf die endgültige Ablehnung des Anspruchs geschlossen werden kann (Jesser-Huss, in: Münchner Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2023, Art. 32 CMR N 40). Massgebend ist, dass vom Empfängerhorizont aus klar ist, dass der Anspruch abgelehnt wird (Koller, a.a.O. N 15). Ist erst einmal eine Zurückweisung der Haftung erfolgt, so schadet es auch nicht, wenn danach erneut über den Anspruch verhandelt wird (OLG Düsseldorf, VersR 1980, 389; LG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2021 - Urteil 17 HK O 6/16). Nach dem Wortlaut von Art. 32 Ziff. 2
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OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
CMR muss der Frachtführer ferner die der Reklamation beigefügten Belege zurücksenden. Jesser-Hussweist auf bestehende Rechtsprechung hin, wonach die Rücksendung der Belege eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Zurückweisung darstellen soll, auch wenn es sich bei den Belegen um Fotokopien oder Abschriften handeln würde (Jesser-Hussa.a.O. N 41). Diese Rechtsprechung überzeugt nach Ansicht

des Kantonsgerichts allerdings nicht. Auch der genannte Autor sowie weitere Lehrmeinungen plädieren für eine differenzierte Sichtweise. Begründet wird dies überzeugend mit der ratio legis der Voraussetzung der Rücksendung von Belegen im Sinne von Art. 32 Ziff. 2
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OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
CMR. Der Zweck dieser Regelung wird deutlich, wenn man bedenkt, dass zur Entstehungszeit der CMR Fotokopien weitgehend unbekannt waren und Abschriften oftmals umständlich beglaubigt werden mussten. Daher fügte der Anspruchsteller der Reklamation auch Originaldokumente bei, die er später zum Beweis seiner Ansprüche bei Gericht wieder benötigte. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll daher der Anspruchsteller wieder in Besitz seiner Originaldokumente gebracht werden, damit er anschließend gerichtlich vorgehen kann. Da heute nur noch in Ausnahmefällen Originale aus der Hand gegeben werden, ist dieser Teil der Vorschrift nach ihrer ratio weitgehend obsolet und für eine Anwendung auf Fotokopien fehlt der innere Grund. Die Zurückweisung beendet die Hemmung deshalb auch, wenn beigefügte Fotokopien nicht zurückgesendet werden. Entscheidend ist, dass der Reklamierende wieder in Besitz derjenigen Dokumente kommt, die er als Originale aus der Hand gegeben hat und die für eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs erforderlich sind (Jesser-Hussa.a.O. N 41; gl. M. Grosz/VON Zieglera.a.O. N 12 und Thumea.a.O. N 24).

Bezüglich des hemmungsunterbrechenden Ereignisses gehen sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsklägerin davon aus, dass letztere eine den Anforderungen von Art. 32 Ziff. 2
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OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
CMR genügende Reklamation mit Schreiben vom 25. November 2021 an die Berufungsbeklagte gerichtet hat (Klagbeilage 26). Zumal das Schreiben der Adressatin frühestens am 26. November 2021 zugegangen sein kann, ist mit der Vorinstanz von einem Hemmungseintritt per 26. November 2021 auszugehen. Die der Berufungsbeklagten mit diesem Schreiben übermittelten Beilagen waren eine Anwaltsvollmacht, die Richtlinie 25-02, Erläuterungen zu aussenhandelsstatistischen Erhebungsmerkmalen sowie die von der Berufungsklägerin vorbereiteten Zollpapiere. Dass es sich dabei um Originale gehandelt haben soll, ist weder aktenkundig noch wird dies durch die Berufungsklägerin behauptet. Dementsprechend braucht dem Umstand, ob diese Beilagen durch die Berufungsbeklagte je an die Berufungsklägerin retourniert wurden, für den Fristenlauf keine Bedeutung zugemessen werden, zumal diese wohl als Beilagen zum genannten Schreiben als Kopien versandten Unterlagen für die Durchsetzung der Schadenersatzforderung nicht benötigt wurden. Dieser Befund deckt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Nachdem die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 25. November 2021 gegenüber der Berufungsbeklagten Ersatz für die geleistete Zollrückerstattung reklamierte, tauschten die Parteien in der Folge ihre Argumente aus (vgl. Schreiben der Intermediate Havarie-Beratung GmbH an die Berufungsklägerin bzw. an die Rechtsvertreterinnen der Berufungsklägerin vom 3. Dezember 2021 [Klagbeilage 27] und Antwort der vom 8. März 2022 [Klagbeilage 28]). Die definitive Ablehnung durch die Berufungsklägerin folgte schliesslich mit Schreiben der G. GmbH an die Berufungsklägerin vom 21. Juni 2022 (Klagbeilage 29). Dort führte die für die Berufungsbeklagte handelnde Vertreterin aus, die nochmalige Erörterung mit der H. (Versicherung) habe ergeben, dass alle bisher vorgebrachten Einwände gegen die Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin mittlerweile auch noch durch die mögliche Einrede der Verjährung verstärkt würden. Im Sinne eines unpräjudiziellen Vergleichsangebots wurde der Berufungsklägerin eine Zahlung von CHF 8'000.00 angeboten, wobei diese Offerte explizit bis 6. Juli 2022 befristet wurde. Damit ist dem Zivilkreisgericht auch hier beizupflichten, dass mit dieser Erklärung die berufungsklägerische Schadenersatzforderung mit Ablauf der Frist per 6. Juli 2022 unmissverständlich und endgültig zurückgewiesen wurde.

8.4.3 Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Verjährungsfristenlauf nach Art. 32 CMR zwischen der Reklamation der Berufungsklägerin vom 25. November 2021, genauer mit Wirkung ab Zugang des betreffenden Schreibens bei der Berufungsbeklagten per 26. November 2021, bis zum Ablauf des mit Schreiben durch die Berufungsbeklagte vom 21. Juni 2022 unterbreiteten befristeten Vergleichsangebots per 6. Juli 2022 gehemmt war. Der ursprüngliche Beginn des Verjährungsfristenlaufs gemäss Art. 32 CMR fiel auf den 30. Januar 2021, nachdem der vorliegende Transportvertrag am 29. Oktober 2020 abgeschlossen worden war. Die einjährige Verjährungsfrist wäre demnach am 30. Januar 2022 abgelaufen. Zufolge Hemmung des Fristenlaufs zwischen dem 26. November 2021 und 6. Juli 2022, mit anderen Worten während 222 Tagen (oder 7 Monaten und 12 Tagen) verschob sich das Ende der Verjährungsfrist auf den 12. September 2022. Der Anspruch war somit zum Zeitpunkt seiner klagweisen Geltendmachung durch die Berufungsklägerin bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 15. September 2022 bereits verjährt. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

9.1 Zum eingeklagten Ersatz der vorprozessualen Anwaltskosten der Berufungsklägerin erwog das Zivilkreisgericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass entsprechende Kosten nur geltend gemacht werden könnten, wenn die anwaltlichen Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten seien, mithin gerechtfertigt, notwendig und angemessen gewesen seien, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen würden und nicht durch die Parteientschädigung gedeckt seien. Bezogen auf den vorliegenden Fall verneinte die Vorinstanz das Vorliegen dieser Voraussetzungen und befand, dass der in den edierten Honorarnoten der Rechtsvertretung der Berufungsklägerin verrechnete Aufwand hauptsächlich das Aktenstudium, die Korrespondenz mit der Klagpartei/lnstruktionsgespräche sowie das Führen von Vergleichsgesprächen betreffe. Dabei handle es sich um anwaltliche Bemühungen, welche durch die Parteientschädigung abgegolten würden. Die Behauptung der Berufungsklägerin, vorprozessuale Anwaltskosten seien hauptsächlich entstanden bzw. hätten den Beizug einer Anwältin erfordert, weil die Streitigkeit (Handels-recht/Zollrecht) rechtlich komplex sei und entsprechende vorprozessuale Rechtsabklärungen notwendig gemacht hätten, wies das Zivilkreisgericht zurück. Zur Begründung wurde erwogen, die Berufungsklägerin habe nicht ausgeführt, inwiefern es sich bei diesem Aufwand nicht um solchen gehandelt habe, welcher nicht auch als «normaler» Aufwand für das Verfassen der Klagschrift angefallen wäre und damit über die Parteientschädigung vergütet werde. Die geltend gemachte rechtliche Komplexität führe ebenso wenig zu einem zusätzlich zu entschädigenden Anspruch, sondern sei bei der Bestimmung des Streitwertes zu berücksichtigen. Aufwand im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren falle auch nicht unter vorprozessuale Arbeiten, sondern dafür könne ein Zuschlag zum Grundhonorar geltend gemacht werden. Sodann widerlegte das Zivilkreisgericht das Argument der Berufungsklägerin, mit umfangreichen Akten konfrontiert gewesen zu sein mit dem Hinweis, dass die vorliegenden Prozessakten im Wesentlichen gerade einmal aus einem E-Mailverkehr mit wenigen Anhängen, einer Veranlagungsverfügung der EZV sowie deren Schreiben im Zusammenhang mit der Rückforderung samt kurzem E-Mailverkehr bestanden habe. Bei diesem Ausgang liess das Zivilkreisgericht sodann die Frage offen, ob die Berufungsklägerin überhaupt ihre allfälligen vorprozessualen Anwaltskosten ersetzt erhalten könnte, nachdem sich der gegenüber der Berufungsbeklagten geltend gemacht Anspruch zufolge Verjährung als nicht mehr durchsetzbar erwiesen habe.

9.2 Die Berufungsklägerin wiederholte in ihrer Berufung ihren Standpunkt bezüglich besonderer rechtlicher Komplexität, die vorprozessualen Vergleichsbemühungen der Rechtsvertreterinnen, angeblich besonderem Aktenumfang und notwendiger Rechtsabklärungen, ohne auf die oben zitierten Erwägungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen. Schliesslich behauptete sie, die vorprozessualen Anwaltskosten in geltend gemachter Höhe von CHF 6'851.10 könnten mit der dereinst zu sprechendenden Parteientschädigung kaum vollständig abgegolten werden, weshalb diese als sog. Mängelfolgeschaden Bestandteil des materiellrechtlichen Schadens seien. Die Berufungsklägerin vermag mit diesen in der Berufung vorgetragenen pauschal gehaltenen Ausführungen die detaillierten Eintscheidfindungsgründe der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Im Weiteren sei ergänzend auf folgendes hingewiesen: Bei der Grundhonorarbemessung ist gemäss § 7 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS BL 178.112; TO) stets auch der Schwierigkeit des Falles Rechnung zu tragen. Im Grundhonorar enthalten sind zudem bereits Bemühungen für eine Hauptverhandlung und zusätzlich im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift. Zudem können Zuschläge bis zu 100% auf dem Grundhonorar gesprochen werden in Prozessen mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder aussergewöhnlich weitläufiger oder schwieriger Instruktion, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung darstellt (§ 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 TO). Weitere Zuschläge bis zu 30% können jeweils geltend gemacht werden für jede weitere Verhandlung (§ 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 TO), für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe (§ 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 TO) oder aussergerichtlich geführte Vergleichsbemühungen (§ 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 TO). Diese Zuschläge dürfen schliesslich zusammen 250 % des Grundhonorars nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 TO). Den berufungsklägerischen Ausführungen sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren fehlte es vor diesem rechtlichen Hintergrund von vornherein an einer substantiierten Darlegung, weshalb die geltend gemachten vorprozessualen Aufwendungen in Höhe von CHF 6'851.10 inhaltlich und auch betragsmässig nicht über die erwähnten TO-Bestimmungen mit einer Parteientschädigung abgegolten werden könnten. Das Kantonsgericht schliesst sich zudem der vorinstanzlichen Feststellung an, dass von einem Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial unter Berücksichtigung der aufgezählten Aktenstücke nicht die Rede sein kann. Insgesamt erweist sich deshalb die Berufung auch in diesem letzten Punkt als unbegründet.

10. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb der vollumfänglich unterlegenen Berufungsklägerin aufzuerlegen. Zudem hat diese der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung - 1 Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG60.
1    Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG60.
2    Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden.
ZPO bezüglich Gerichtskosten nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) und für die Festsetzung einer Parteientschädigung nach der TO. Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt, was aufgrund des Streitwerts in Höhe von CHF 38'915.60 (vgl. E. 1 hievor) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 und § 3 Abs. 1 GebT). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzt (§ 18 Abs. 1 TO). Gemäss § 2 Abs. 1 und 2 TO hat die Berechnung des Honorars grundsätzlich nach Streitwert zu erfolgen. Für das Rechtsmittelverfahren ist die Parteientschädigung sodann gemäss den §§ 7, 9 und 10 TO grundsätzlich nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt allerdings nur 51 % bis 100 % des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO. Das Grundhonorar in Prozessen mit einem Streitwert zwischen CHF 20'000.00 und CHF 50'000.00 liegt in einer Bandbreite von mindestens CHF 3'300.00 bis maximal CHF 6'450.00 (§ 7 Abs. 1 lit. e TO). Im vorliegenden Fall mit einem Streitwert von CHF 38'915.60 erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 als angemessen. Ein Anlass für die Gewährung von Zuschlägen besteht nicht (§ 8 e contrario TO). Auslagenersatz wird mangels Parteiantrags gemäss kantonsgerichtlicher Praxis keiner zugesprochen. Ebenso wenig gilt es mangels eines entsprechenden Antrags bzw. aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungsbeklagten für die Parteientschädigung einen Mehrwertsteuerbetrag hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Berufung wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt.

Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 4'000.00 verrechnet.

3.

Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (exkl. Auslagen; und exkl. MWSt) zu bezahlen.

Präsidentin Susanne Afheldt

Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BLKG-400-2024-125
Datum : 10. September 2024
Publiziert : 10. September 2024
Quelle : BL-Entscheide
Status : Publiziert als BLKG-400-2024-125
Sachgebiet : Kantonsgericht, Internationales Privatrecht / Internationales Zivilprozessrecht, Vertragsrecht
Gegenstand : Internationales Privatrecht / Obligationenrecht


Gesetzesregister
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
CMR: 1 
IR 0.741.611.2 Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
CMR Art. 1 Begriffsbestimmungen - Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:
3 
IR 0.741.611.2 Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief
CMR Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs - 1. Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
1    Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie:
a  ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist;
b  die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht;
c  mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann;
d  mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
2    Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist.
3    Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein.
11  17  18  19  23  24  25  26  29  32
IPRG: 1 
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
117
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 117 - 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
1    Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
2    Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.
3    Als charakteristische Leistung gilt namentlich:
a  bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;
b  bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt;
c  bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;
d  bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;
e  bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
2 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
11 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
97 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
127 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 127 - Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.
394 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
439 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 439 - Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.
440
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZPO: 1 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
53 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3    Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45
55 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
59 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
95 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
96 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung - 1 Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG60.
1    Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG60.
2    Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden.
106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.64
142 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 142 Beginn und Berechnung - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1bis    Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt.94
2    Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3    Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
149 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung - Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge.
229 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146
1    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.146
2    In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).147
2bis    Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.148
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
308 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
310 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
311 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
1bis    Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
BGE Register
111-II-371 • 127-III-365 • 132-III-186 • 134-I-83 • 136-I-184 • 142-II-49 • 143-III-42 • 144-III-519
Weitere Urteile ab 2000
4A_210/2009 • 4A_271/2013 • 4A_36/2021 • 4A_519/2011 • 4A_57/2014 • 4A_62/2021 • 4D_31/2021 • O_6/16
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
cmr • vorinstanz • kantonsgericht • frage • speditionsvertrag • beklagter • tag • spanien • e-mail • gemischter vertrag • sachverhalt • erste instanz • frist • bundesgericht • basel-landschaft • streitwert • beweismittel • weiler • rechtsbegehren • klageantwort
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