CMR auch auf vertragliche Ansprüche auf Nebenleistungspflichten, sofern diese in einem sachlichen Zusammenhang zum betreffenden CMR-Transport stehen (E. 7.4); Fristenlauf und Hemmung der Frist nach Art. 32 Ziff. 1 lit. c
und Ziff. 2 CMR (E. 8.1 sowie E. 8.4.1 - 8.4.3)
CMR) für die Frage der Verjährung nicht anwendbar sei. Diese beurteile sich nach Art. 127
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 127 |
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| Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. | ||||||
CMR nie beendet worden sei. Bezüglich vorprozessualer Anwaltskosten habe das Zivilkreisgericht unberücksichtigt gelassen, dass der entsprechende anwaltliche Aufwand in einem rechtlich komplexen Fall gestützt auf die vorliegenden Honorarrechnungen hinreichend nachgewiesen worden sei. Aufgrund des grösseren zu sichtenden Aktenumfangs und der notwendigen Rechtsabklärungen sei der geltend gemacht vorprozessuale Aufwand auch angemessen.
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 308 Anfechtbare Entscheide |
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| Mit Berufung sind anfechtbar: | ||||||
| erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; | ||||||
| erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. | ||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 308 Anfechtbare Entscheide |
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| Mit Berufung sind anfechtbar: | ||||||
| erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; | ||||||
| erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen. | ||||||
| In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 311 Einreichen der Berufung |
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| Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. | ||||||
| Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 142 Beginn und Berechnung |
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| Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. | ||||||
| Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt. [1] | ||||||
| Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats. | ||||||
| Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 310 Berufungsgründe |
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| Mit Berufung kann geltend gemacht werden: | ||||||
| unrichtige Rechtsanwendung; | ||||||
| unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. | ||||||
CMR anstatt der vorliegend einschlägigen Verjährungsvorschrift nach Art. 127
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 127 |
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| Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 310 Berufungsgründe |
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| Mit Berufung kann geltend gemacht werden: | ||||||
| unrichtige Rechtsanwendung; | ||||||
| unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 59 Grundsatz |
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| Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: | ||||||
| die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; | ||||||
| das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; | ||||||
| die Parteien sind partei- und prozessfähig; | ||||||
| die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; | ||||||
| die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; | ||||||
| der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel |
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| Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden. [1] | ||||||
| In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: | ||||||
| erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder | ||||||
| bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). [2] | ||||||
| Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden. [3] | ||||||
| Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 1 |
||||||
| Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: | ||||||
| die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; | ||||||
| das anzuwendende Recht; | ||||||
| die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; | ||||||
| den Konkurs und den Nachlassvertrag; | ||||||
| die Schiedsgerichtsbarkeit. | ||||||
| Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. | ||||||
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 117 |
||||||
| Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. | ||||||
| Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. | ||||||
| Als charakteristische Leistung gilt namentlich: | ||||||
| bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; | ||||||
| bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; | ||||||
| bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung; | ||||||
| bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; | ||||||
| bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen. | ||||||
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 1 |
||||||
| Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: | ||||||
| die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; | ||||||
| das anzuwendende Recht; | ||||||
| die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; | ||||||
| den Konkurs und den Nachlassvertrag; | ||||||
| die Schiedsgerichtsbarkeit. | ||||||
| Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. | ||||||
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 1 |
||||||
| Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis: | ||||||
| die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden; | ||||||
| das anzuwendende Recht; | ||||||
| die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; | ||||||
| den Konkurs und den Nachlassvertrag; | ||||||
| die Schiedsgerichtsbarkeit. | ||||||
| Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 97 |
||||||
| Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. | ||||||
| Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [2] (ZPO). [3] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] SR 272 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 1 |
||||||
| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz |
||||||
| Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. | ||||||
| Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: | ||||||
| streitige Zivilsachen; | ||||||
| gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; | ||||||
| gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; | ||||||
| die Schiedsgerichtsbarkeit. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 149 [1] Verfahren der Wiederherstellung |
||||||
| Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
CMR und erhob auch ausdrücklich die Verjährungseinrede. Da der erstinstanzliche Instruktionsrichter keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete, hätte die Berufungsklägerin in Nachachtung ihrer Substantiierungslast im oben erwähnten Sinne, nachdem die Verjährung nach der CMR ausdrücklich zum erstinstanzlichen Prozessthema gemacht wurde, präzisieren können und müssen, welchen Transportauftrag sie an die Berufungsbeklagte erteilt hat. Darauf, dass vor diesem Hintergrund die Vertragsqualifikation für die Anwendbarkeit der CMR relevant sein kann, ist zurückzukommen. Für den novenrechtlichen Entscheid über die Berücksichtigung der neuen Tatsachenbehauptung, dass der Auftrag zur Organisierung eines Transportes und nicht zur Durchführung des Transportes selber erteilt worden sei, und des edierten Frachtdokuments vom 9. November 2020, kann diese Rechtsfrage vorerst offenbleiben. Bereits das Klagefundament einer Schadenersatzklage aus Vertrag setzt begriffsnotwendig einen Vertrags-nachweis voraus. Zudem wäre die Berufungsklägerin gehalten gewesen, spätestens nach erhobener Verjährungseinrede durch die Berufungsbeklagte zu reagieren und ihre die Verjährung entkräftenden Behauptungen an der Hauptverhandlung vor erster Instanz vorzutragen. Der entsprechende Nachholungsversuch im Berufungsverfahren muss deshalb aus prozessrechtlichen Gründen als gescheitert bezeichnet werden. Die erwähnte Tatsachenbehauptung und das
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung |
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| Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: | ||||||
| ohne Verzug vorgebracht werden; und | ||||||
| trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. | ||||||
| Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. [1] | ||||||
| Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: | ||||||
| die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und | ||||||
| sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 439 |
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| Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 440 |
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| Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. | ||||||
| Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 439 |
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| Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 440 |
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| Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. | ||||||
| Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 439 |
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| Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gütern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besorgen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 440 |
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| Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. | ||||||
| Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 440 |
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| Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. | ||||||
| Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 440 |
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| Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. | ||||||
| Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 440 |
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| Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. | ||||||
| Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 394 |
||||||
| Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. | ||||||
| Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. | ||||||
| Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 394 |
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| Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. | ||||||
| Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. | ||||||
| Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 1 Begriffsbestimmungen |
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| Im Sinne dieses Protokolls bedeuten:«Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR);«elektronische Kommunikation» eine elektronisch erfasste, übermittelte, erhaltene oder gespeicherte Information, die zugänglich ist und später abgefragt werden kann;«elektronischer Frachtbrief» ein Frachtbrief, der mittels elektronischer Kommunikation vom Frachtführer, vom Absender oder jeder anderen Partei ausgestellt wird, welche an der Ausführung eines Beförderungsvertrags, der unter das Übereinkommen fällt, ein Interesse hat, einschliesslich der Daten, die der elektronischen Meldung beigefügt oder anderweitig logisch mit der Meldung verknüpft sind und im Moment ihrer Ausfertigung oder nachträglich entstehen, und als deren Bestandteil gelten;«elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen. | ||||||
CMR als einschlägig erachtete. Die berufungsweise erhobene Rüge, die CMR sei auf Speditionsverträge oder gemischte Verträge nicht anwendbar, braucht das Kantonsgericht nicht zu beurteilen, zumal die fragliche Vereinbarung zwischen den Parteien als Frachtvertrag zu taxieren ist.
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 127 |
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| Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. | ||||||
CMR angewandt habe, was aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit der Vertragsqualifikation einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkomme. Mit ihrem Entscheid, dass
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 53 Rechtliches Gehör |
||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 53 Rechtliches Gehör |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
CMR angewandt wissen wollte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin erweist sich damit zusammenfassend als unbegründet.
CMR im vorliegenden Fall zu befinden. Art. 32 Ziff. 1
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 53 Rechtliches Gehör |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 53 Rechtliches Gehör |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 53 Rechtliches Gehör |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 53 Rechtliches Gehör |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs |
||||||
| Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie: | ||||||
| ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist; | ||||||
| die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht; | ||||||
| mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann; | ||||||
| mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. | ||||||
| Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist. | ||||||
| Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs |
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| Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie: | ||||||
| ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist; | ||||||
| die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht; | ||||||
| mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann; | ||||||
| mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. | ||||||
| Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist. | ||||||
| Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs |
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| Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie: | ||||||
| ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist; | ||||||
| die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht; | ||||||
| mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann; | ||||||
| mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. | ||||||
| Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist. | ||||||
| Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs |
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| Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie: | ||||||
| ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist; | ||||||
| die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht; | ||||||
| mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann; | ||||||
| mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. | ||||||
| Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist. | ||||||
| Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs |
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| Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie: | ||||||
| ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist; | ||||||
| die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht; | ||||||
| mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann; | ||||||
| mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. | ||||||
| Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist. | ||||||
| Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs |
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| Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie: | ||||||
| ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist; | ||||||
| die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht; | ||||||
| mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann; | ||||||
| mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. | ||||||
| Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist. | ||||||
| Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs |
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| Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie: | ||||||
| ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist; | ||||||
| die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht; | ||||||
| mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann; | ||||||
| mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. | ||||||
| Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist. | ||||||
| Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs |
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| Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie: | ||||||
| ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist; | ||||||
| die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht; | ||||||
| mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann; | ||||||
| mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. | ||||||
| Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist. | ||||||
| Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs |
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| Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie: | ||||||
| ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist; | ||||||
| die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht; | ||||||
| mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann; | ||||||
| mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. | ||||||
| Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist. | ||||||
| Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein. | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs |
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| Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie: | ||||||
| ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist; | ||||||
| die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht; | ||||||
| mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann; | ||||||
| mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. | ||||||
| Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist. | ||||||
| Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 53 Rechtliches Gehör |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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IR 0.741.611.2 CMR Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief Art. 3 Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs |
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| Die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags authentifizieren den elektronischen Frachtbrief über eine elektronische Signatur, die mit dem elektronischen Frachtbrief, auf den sie sich bezieht, verknüpft ist. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Zuverlässigkeit der elektronischen Signatur als gegeben, wenn sie: | ||||||
| ausschliesslich der Inhaberin oder dem Inhaber zugeordnet ist; | ||||||
| die Identifizierung der Inhaberin oder des Inhabers ermöglicht; | ||||||
| mit Mitteln erzeugt wird, welche die Inhaberin oder der Inhaber unter ihrer oder seiner alleinigen Kontrolle halten kann; | ||||||
| mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. | ||||||
| Neben der elektronischen Signatur kann die Authentifizierung des elektronischen Frachtbriefs auch über ein anderes elektronische Verfahren erfolgen, wenn dieses Verfahren nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgefertigt wird, gestattet ist. | ||||||
| Der Inhalt des unterzeichneten elektronischen Frachtbriefs muss den dafür befugten Personen zugänglich sein. | ||||||
CMR für den vorliegenden Fall auch einschlägig ist, weil diese nicht nur die Ansprüche aus der Primärleistungspflicht, also dem Transport, sondern darüber hinaus auch alle Ansprüche aus Nebenleistungspflichten erfasst, sofern diese in einem sachlichen Zusammenhang zum betreffenden CMR-Transport stehen. Die Voraussetzung eines sachlichen Zusammenhangs ist immer dann gegeben, wenn rechtlich Schuldner und Gläubiger am Frachtvertrag beteiligt sind. Die Erledigung der Verzollung gilt als Nebenpflicht des Frachtführers (Staub/Reuschle, in: STAUB Handelsgesetzbuch [HGB], Grosskommentar, Grundmann/Habersack/Schäfer [Hrsg.], Band 15, CMR, 6. Auflage, 2022, S. 656 f., Art. 32
CMR N 6 f.; Demuth, in: Kommentar CMR, Thume [Hrsg], 3. Auflage 2013, Art. 32
CMR N 9). Art. 32
CMR ist zum einen auf die Ansprüche des (Ur)Absenders gegen den (Unter)Frachtführer und auf die Ansprüche des Frachtführers gegen den Absender anzuwenden, sofern diese in einem hinreichend engen Zusammenhang zur CMR-Beförderung stehen (Koller, Transportrecht, 10. Auflage 2020, Art. 32 N 1). Oder anders ausgedrückt, gilt Art. 32
CMR für die Verjährung aller Ansprüche, die sich aus einer der CMR unterliegenden Beförderung ergeben. Zusätzlich zu den Ansprüchen, die die CMR unmittelbar selbst regelt, erfasst die einheitliche Verjährungsregelung auch alle sich nach ergänzend anwendbarem nationalen Recht ergebenden Ansprüche, soweit sie mit der CMR-Beförderung in sachlichem Zusammenhang stehen (Bahnsen/Ebenroth/Boujoung, in: Handelsgesetzbuch, Joost/Strohn/Poelzig/Sander [Hrsg.], 5. Auflage 2024, Art. 32 N 1; Thume, in: Kommentar zum Transportrecht, Fremuth/Thume [Hrsg.], 2000, Art. 32
CMR N 1). Ob die Beförderung bereits begonnen hat oder nicht, ist für die Verjährungsregelung ebenso wenig von Belang wie die Frage, ob das Gut bei Entstehung des Anspruchs bereits abgeliefert war (Bahnsen/Ebenroth/Boujounga.a.O. N 4). Im Einklang mit dem Befund der Vorinstanz ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Verjährungseinrede der Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 32
CMR zu beurteilen ist.
CMR zu überprüfen. Das Zivilkreisgericht erwog, gemäss der für den vorliegenden Fall anwendbaren Litera c von Art. 32 Ziff. 1
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 53 Rechtliches Gehör |
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| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. | ||||||
| Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
CMR habe somit am 30. Oktober 2020 zu laufen begonnen und am 30. Januar 2021 geendet. Die einjährige Verjährungsfrist habe demzufolge am 31. Januar 2021 zu laufen begonnen und am 31. Januar 2022 geendet. Gemäss Berufungsklägerin soll aufgrund eines Schreibens vom 25. November 2021 eine Hemmung der Verjährung eingetreten sein. Mit diesem habe sie die Berufungsbeklagte zur Leistung von Schadenersatz aufgefordert. Dieses eingeschrieben versandte Schreiben habe die Verjährungsfrist jedoch erst mit Zugang bei der Beklagten, mutmasslich am 26. November 2021, gehemmt. Diese Hemmung habe bis allerspätestens 6. Juli 2022 gedauert, was sich aus Klagbeilage 29 sowie den Ausführungen der Klägerin in der Klage ergeben würde, wonach die Berufungsbeklagte jegliche Haftung abgelehnt habe. Spätestens mit Ablauf der von der Berufungsbeklagten gesetzten Frist sei die Zurückweisung unmissverständlich erfolgt und die Ablehnung der Ansprüche endgültig zum Ausdruck gebracht worden. Dass die von der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 25. November 2021 beigelegten Belege durch die Berufungsbeklagte vermutungsweise nicht zurückgesandt worden seien, hindere die Beendigung der Hemmung nicht. Die Rücksendung von Belegen, welche jederzeit neu beschafft werden könnten oder über welche der Auftraggeber verfüge, sei nicht erforderlich. Die Berufungsklägerin müsse im vorliegenden Verfahren keine Beweisanträge hinsichtlich der Herausgabe von Dokumenten durch die Berufungsbeklagte stellen, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Berufungsklägerin trotz der möglicherweise nicht erfolgten Rücksendung von beigelegten Belegen über sämtliche Beweismittel verfügt habe. Die allfällige nicht erfolgte Rücksendung habe daher keinen Einfluss auf die Beendigung der Hemmung. Die Verjährungsfrist sei somit ab dem 26. November 2021 bis zum 31. Januar 2022 während 67 Tagen gehemmt gewesen. Nach dem Ende der Hemmung am 6. Juli 2022 habe sich die Verjährungsfrist somit um 67 Tage bis zum 11. September 2022, resp. bis zum darauffolgenden Montag, 12. September 2022, verlängert. Am Tag der Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 15. September 2022 sei der Anspruch der Berufungsklägerin somit verjährt gewesen.
CMR eingereicht worden sei. Hinzukomme, dass die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2022 gerade nicht zum Ausdruck bringe, jegliche Haftung abzulehnen. Im Schreiben habe die Berufungsbeklagte lediglich mitgeteilt, dass die an die Berufungsklägerin gemachte Offerte terminiert sei. Dies komme indessen keiner unmissverständlichen und endgültigen Ablehnung gleich. Die Hemmung sei somit nicht mit Ablauf der Offerte des Schreibens vom 21. Juni 2022 am 6. Juli 2022 beendet worden, sondern habe vielmehr fortgedauert. Auch aus diesen Gründen sei die Verjährung bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs nicht eingetreten gewesen.
CMR der Vorinstanz wurden seitens der Berufungsklägerin nicht beanstandet, so dass an dieser Stelle auf eine Wiederholung derselben verzichtet werden kann. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin fiel der Vertragsschluss vorliegend allerdings nicht erst auf den 2. November 2020, sondern bereits auf den 29. oder allenfalls auf den 30. Oktober 2024. Die Aufforderung zur Offertstellung durch die Berufungsklägerin erfolgte per E-Mailanfrage vom 8. Oktober 2020 («Betreff: Offertanfrage DAP, verzollt, Quart de Poblet (Valencia), Spanien») mit dem Wortlaut: «Bitte offerieren Sie mir folgenden Transport: Anzahl Paletten 33 (Europaletten), Bruttogewicht 21'925 kg, Temperatur 18°C, Verladestelle Reichenburg, mit Lieferort in ES-Quart de Poblet (Valencia). Es handelt sich hierbei um eine konkrete Bestellung, also nicht nur zu Kalkulationszwecke (recte: n). Bitte geben Sie mir auch die voraussichtliche Laufzeit». Gleichentags offerierte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin, den gewünschten Transport von «33 EUP mit 21925 kgs Speiseöl o.ä.» im Thermo-LKW mit einer Laufzeit ab Abholtag von 2-3 Tagen, je nach Verzollungsart, mit Voravis von mindestens 2 Arbeitstagen für pauschal CHF 2'580.00 durchzuführen. Mit elektronischer Rückmeldung vom 29. Oktober 2020 bedankte sich der Mitarbeiter der Berufungsklägerin, D. , für das Angebot und bat darum - davon ausgehend, dass das Angebot für CHF 2'580.00 noch gelte - die Ware am 3. November 202 in Reichenburg abzuholen. Zudem teilte er mit, dass die Rechnung für Transport- und Zollkosten an die Adresse der A. AG zugestellt werden könne. Mit erneuter E-Mail vom 30. Oktober 2020 richtete E. sich gleichzeitig für den Auftrag bedankend der Auftraggeberin aus, dass die Kühl-LKWs erst am 4. November 2020 bereitstünden. Am 30. Oktober 2020 liess D. den Transporteur per E-Mail wissen: «Das ist OK», da die Ware bereits produziert sei. Der betreffenden E-Mailwechsel befindet sich bei den vorinstanzlichen Akten (Klagbeilage 4). Die Offerte vom 8. Oktober 2020 umfasste nach Ansicht des Kantonsgerichts sämtliche Bestandteile der Anfrage desselben Tages. Darin waren nebst den subjektiv wesentlichen Punkten der Berufungsklägerin (DAP «delivery at place» und Temperatur sowie Verzollung) auch sämtliche objektiv wesentlichen Punkte eines Frachtvertrags (Transport aus der Schweiz nach Spanien bestimmter Waren gegen Entgelt), welcher formlos abgeschlossen werden kann, enthalten (Art. 440
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 440 |
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| Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt. | ||||||
| Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 11 |
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| Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. | ||||||
| Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 1 |
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| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 2 |
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| Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. | ||||||
| Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 2 |
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| Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. | ||||||
| Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. | ||||||
CMR am 30. Oktober 2020 ein und endete somit am 30. Januar 2021. Die einjährige Verjährungsfrist begann demnach am 31. Januar 2021 und endete am 31. Januar 2022.
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 2 |
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| Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. | ||||||
| Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. | ||||||
CMR N 40). Massgebend ist, dass vom Empfängerhorizont aus klar ist, dass der Anspruch abgelehnt wird (Koller, a.a.O. N 15). Ist erst einmal eine Zurückweisung der Haftung erfolgt, so schadet es auch nicht, wenn danach erneut über den Anspruch verhandelt wird (OLG Düsseldorf, VersR 1980, 389; LG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2021 - Urteil 17 HK O 6/16). Nach dem Wortlaut von Art. 32 Ziff. 2
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 2 |
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| Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. | ||||||
| Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 2 |
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| Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. | ||||||
| Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 2 |
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| Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. | ||||||
| Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. | ||||||
CMR zwischen der Reklamation der Berufungsklägerin vom 25. November 2021, genauer mit Wirkung ab Zugang des betreffenden Schreibens bei der Berufungsbeklagten per 26. November 2021, bis zum Ablauf des mit Schreiben durch die Berufungsbeklagte vom 21. Juni 2022 unterbreiteten befristeten Vergleichsangebots per 6. Juli 2022 gehemmt war. Der ursprüngliche Beginn des Verjährungsfristenlaufs gemäss Art. 32
CMR fiel auf den 30. Januar 2021, nachdem der vorliegende Transportvertrag am 29. Oktober 2020 abgeschlossen worden war. Die einjährige Verjährungsfrist wäre demnach am 30. Januar 2022 abgelaufen. Zufolge Hemmung des Fristenlaufs zwischen dem 26. November 2021 und 6. Juli 2022, mit anderen Worten während 222 Tagen (oder 7 Monaten und 12 Tagen) verschob sich das Ende der Verjährungsfrist auf den 12. September 2022. Der Anspruch war somit zum Zeitpunkt seiner klagweisen Geltendmachung durch die Berufungsklägerin bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 15. September 2022 bereits verjährt. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit zu bestätigen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 95 Begriffe |
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| Prozesskosten sind: | ||||||
| die Gerichtskosten; | ||||||
| die Parteientschädigung. | ||||||
| Gerichtskosten sind: | ||||||
| die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; | ||||||
| die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); | ||||||
| die Kosten der Beweisführung; | ||||||
| die Kosten für die Übersetzung; | ||||||
| die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300). | ||||||
| Als Parteientschädigung gilt: | ||||||
| der Ersatz notwendiger Auslagen; | ||||||
| die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; | ||||||
| in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 106 Verteilungsgrundsätze |
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| Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. | ||||||
| Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. | ||||||
| Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 96 [1] Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung |
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| Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG [2]. | ||||||
| Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] SR 281.1 | ||||||