Urteilskopf
99 V 183
56. Urteil vom 20. Dezember 1973 i.S. Taffurelli gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 183
BGE 99 V 183 S. 183
A.- Am 17. August 1971 zog sich der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte italienische Staatsangehörige Peppino Taffurelli bei der Arbeit eine Verletzung des rechten Beins zu. Die zurückgebliebenen Folgen führte die SUVA teilweise auf eine Fraktur zurück, welche der Versicherte zwei Jahre vorher in Italien erlitten hatte. Nachdem die SUVA die Behandlungskosten übernommen und Krankengeld ausgerichtet hatte, das seit dem 7. Februar 1972 gemäss Art. 91
KUVG um 50% gekürzt war (rechtskräftige Verfügung vom 9. Mai 1972), sprach sie dem Versicherten am 27. März 1973 verfügungsweise eine Rente wegen 15%iger Invalidität zu, die sie ebenfalls nach Art. 91 um die Hälfte herabsetzte.
B.- Peppino Taffurelli beschwerte sich gegen die Verfügung vom März 1973 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Er machte geltend, der 1969 erlittene rechtsseitige Beinbruch sei im April 1970 vollständig ausgeheilt gewesen, und bemerkte: "Non seulement l'incapacité de travail estimée
BGE 99 V 183 S. 184
à 15% est insuffisante par rapport aux lourds travaux que nécessite ma profession de sondeur, mais la réduction est encore moins acceptable." Hierauf ersuchte die Vorinstanz den Versicherten am 26. Juni 1973, innert 30 Tagen seine Rechtsbegehren zu nennen und einen Kostenvorschuss von Fr. 150.-- zu leisten. Damit verband sie die Androhung, dass bei unbenütztem Fristablauf Verzicht auf die Beschwerde angenommen und diese von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werde. Peppino Taffurelli leistete fristgemäss den verlangten Vorschuss, kam aber der Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Rechtsbegehren nicht nach. Das kantonale Verwaltungsgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und überband dem Versicherten die Verfahrenskosten (Präsidialentscheid vom 7. August 1973).
C.- Der Versicherte vertritt in der gegen diesen Entscheid gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auffassung, seine vorinstanzliche Beschwerde habe genaue Begehren enthalten: "il réfutait l'application de l'art. 91"; ferner habe er die Überprüfung der Invaliditätsschätzung verlangt. Diese beiden Anträge erneuert er vor dem Eidg. Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, auf die Beschwerde in einer Streitigkeit um Leistungen der SUVA einzutreten. Angefochten ist. also ein kantonaler Nichteintretensentscheid im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. a VwG (Art. 128
in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1
OG). Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Anwendung kantonalen Rechtes durch den vorinstanzlichen Richter zulässig, wenn dieser damit sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Bundes verletzt hat. Ein Nichteintretensentscheid, der sich auf kantonales Prozessrecht stützt, kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn dieser Entscheid irrtümlich die Anwendung materiellen Bundesrechts verunmöglicht (BGE 99 V 55). Das Eidg. Versicherungsgericht kann indessen die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nicht frei überprüfen. Denn einmal ist es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn diese nicht offensichtlich mangelhaft ist
BGE 99 V 183 S. 185
(Art. 105 Abs. 2
OG). Sodann beschränkt Art. 104 lit. a
OG die Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, das heisst also sehr oft auf die Verletzung von Art. 4
BV (vgl. BGE 99 V 55 und 98 Ib 336). Letzteres trifft vor allem auf dem Gebiete der obligatorischen Unfallversicherung zu, wo Art. 121 Abs. 1
KUVG den Kantonen nur ganz wenige Verfahrensregeln vorschreibt.
2. § 133 Abs. 1 des auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts des Bundes anwendbaren luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege schreibt vor, dass die Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten muss. Enthält die Rechtsschrift, insbesondere die Beschwerde, nicht alle notwendigen Angaben, so setzt die Behörde bzw. der Richter dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung; werden die gerügten Mängel nicht behoben, so tritt der Richter auf die Beschwerde nicht ein (§ 135 Abs. 2 und 3 des genannten Gesetzes)... Diese Regeln sind nicht bundesrechtswidrig. Sie entsprechen auf kantonaler Ebene jenen Grundsätzen, die auch im ganzen Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes gelten (vgl. Art. 52 VwG und Art. 108
OG).
3. Sind diese verfahrensrechtlichen Normen somit nicht zu beanstanden, so hat das Eidg. Versicherungsgericht - im Rahmen der ihm zustehenden, in Erwägung 1 umschriebenen Kognitionsbefugnis - zu prüfen, ob sie von der Vorinstanz richtig angewendet worden sind. In seiner Beschwerdeschrift gab Peppino Taffurelli klar zu verstehen, was er vom Versicherungsgericht des Kantons Luzern verlangte: Er wollte, dass die hälftige Rentenkürzung aufgehoben und der Invaliditätsgrad höher als auf 15% festgesetzt werde. Der vorinstanzliche Richter hielt beide Begehren für unklar, wie seinem Schreiben vom 26. Juni 1973 an den Beschwerdeführer entnommen werden muss, differenzierte er doch nicht zwischen der Leistungskürzung einerseits und der Invaliditätsschätzung anderseits. Indessen war der Vorwurf mangelhafter Rechtsbegehren bezüglich der Leistungskürzung unbegründet. Das Verwaltungsgericht hätte mindestens auf diesen Punkt eintreten müssen, zumal sich die Rechtmässigkeit der Kürzung ohne Rücksicht auf den - ebenfalls streitigen -
BGE 99 V 183 S. 186
Invaliditätsgrad hätte beurteilen lassen. Anders verhält es sich mit der Invaliditätsschätzung. Das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege verbietet in seinem § 155 dem Verwaltungsgericht, über die Anträge der Parteien hinauszugehen. Das Bundesrecht sieht zwar für die meisten Gebiete des Sozialversicherungsrechts vor, dass der kantonale Richter nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 30bis Abs. 3 lit. d
KUVG, Art. 85 Abs. 2 lit. d
AHVG, Art. 69
IVG, Art. 7 Abs. 2
ELG und Art. 24
EOG). Art. 121
KUVG enthält aber keine derartige Regel für das kantonale Verfahren in SUVA-Streitsachen, weshalb eine kantonalrechtliche Bestimmung, wonach der Richter nicht über die Parteibegehren hinausgehen darf, zulässig ist. Es scheint deshalb, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sich nicht mit dem generellen Begehren um höhere Bewertung des Invaliditätsgrades als 15% begnügen konnte, wenn es sich an die kantonalrechtlich vorgeschriebene Bindung an die Parteianträge halten wollte. Es war deshalb befugt und verpflichtet, vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er - wenn auch nicht den frankenmässigen Betrag der verlangten Leistung, so doch - mindestens den Invaliditätsgrad angebe, der seines Erachtens für die Rentenbemessung den Ausschlag hätte geben sollen.
4. Wenn nun die Vorinstanz den Versicherten am 26. Juni 1973 unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert hätte, sein Rentenbegehren genau zu beziffern, so müsste der angefochtene Entscheid jedenfalls in diesem Punkt geschützt werden, nachdem der Beschwerdeführer die Aufforderung missachtet hat. Aber der kantonale Richter beschränkte sich darauf, vom Beschwerdeführer einfach die Einreichung der Rechtsbegehren ("Ihre Rechtsbegehren") zu verlangen, ohne die Art der verlangten Ergänzung zu präzisieren. Um den Sinn dieser richterlichen Anordnung zu verstehen, hätte der Versicherte notwendigerweise die kantonalen Verfahrensvorschriften kennen, ja sogar ihre rechtliche Tragweite erkennen müssen. Indessen geht es nicht an, einen in prozessualen Fragen unerfahrenen und zudem der Gerichtssprache nicht mächtigen Versicherten die Folgen tragen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass er die Bedeutung der Verfahrensvorschriften eines Kantons nicht kennt, zu dem er überdies nie je die geringste Beziehung gehabt hat. Obschon niemand aus der
BGE 99 V 183 S. 187
eigenen Unkenntnis des Gesetzes Rechte abzuleiten vermag, käme eine solche Lösung doch einem Formalismus gleich, welcher mit dem Rechtsschutzgedanken des Art. 4
BV und insbesondere auch mit der in Art. 121 Abs. 1
KUVG enthaltenen Forderung nach Einfachheit und Raschheit des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Beschwerdeführer hätte freilich auf das Schreiben vom 26. Juni 1973 antworten oder sich mindestens erkundigen müssen. Aber nachdem er fristgemäss den verlangten Kostenvorschuss geleistet hatte, konnte er annehmen, die andere vorinstanzliche Anordnung, welche auf die Angabe der Rechtsbegehren gerichtet und der nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch schon in der Beschwerdeschrift Genüge getan war, sei hinfällig. Die Missachtung der richterlichen Aufforderung, deren Sinn der Versicherte nicht verstehen konnte, ermächtigte somit die Vorinstanz nicht, die Beschwerde von der Hand zu weisen.
Demzufolge ist die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheides an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses wird sich materiell mit der Beschwerde zu befassen haben, allenfalls unter der Bedingung, dass der Versicherte einer neuen, genaueren richterlichen Aufforderung, sein Rechtsbegehren betreffend Invaliditätsgrad zu ergänzen, ordnungsgemäss nachkommt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. August 1973 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen das kantonale Verfahren fortsetze.
99 V 183
56. Urteil vom 20. Dezember 1973 i.S. Taffurelli gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste (de):
- Art. 104 lit. a
OG. - - Verhältnis zwischen materiellem Sozialversicherungsrecht des Bundes und kantonalem Verfahrensrecht; Umfang der Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts (Erw. 1 und 2).
- - Eine kantonale Verfahrensbestimmung, wonach der Richter nicht über die Parteibegehren hinausgehen darf, ist im Anwendungsbereich des Art. 121
KUVG nicht bundesrechtswidrig (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Art. 104 lit. a OJ.
- - Rapports entre le droit fédéral des assurances sociales et le droit de procédure cantonal; pouvoir d'examen du Tribunal fédéral des assurances (consid. 1 et 2).
- - Une disposition cantonale d'après laquelle le juge est lié par les conclusions des parties n'est pas contraire au droit fédéral au regard de l'art. 121 LAMA (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 104 lit. a
OG. - - Rapporti fra il diritto federale delle assicurazioni sociali e le norme di procedura cantonali; cognizione del Tribunale federale delle assicurazioni (consid. 1 e 2).
- - Un disposto cantonale giusta quale il giudice è vincolato dalle conclusioni delle parti non è contrario al diritto federale nell'ambito dell'art. 121 LAMI (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 183
BGE 99 V 183 S. 183
A.- Am 17. August 1971 zog sich der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte italienische Staatsangehörige Peppino Taffurelli bei der Arbeit eine Verletzung des rechten Beins zu. Die zurückgebliebenen Folgen führte die SUVA teilweise auf eine Fraktur zurück, welche der Versicherte zwei Jahre vorher in Italien erlitten hatte. Nachdem die SUVA die Behandlungskosten übernommen und Krankengeld ausgerichtet hatte, das seit dem 7. Februar 1972 gemäss Art. 91
KUVG um 50% gekürzt war (rechtskräftige Verfügung vom 9. Mai 1972), sprach sie dem Versicherten am 27. März 1973 verfügungsweise eine Rente wegen 15%iger Invalidität zu, die sie ebenfalls nach Art. 91 um die Hälfte herabsetzte. B.- Peppino Taffurelli beschwerte sich gegen die Verfügung vom März 1973 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Er machte geltend, der 1969 erlittene rechtsseitige Beinbruch sei im April 1970 vollständig ausgeheilt gewesen, und bemerkte: "Non seulement l'incapacité de travail estimée
BGE 99 V 183 S. 184
à 15% est insuffisante par rapport aux lourds travaux que nécessite ma profession de sondeur, mais la réduction est encore moins acceptable." Hierauf ersuchte die Vorinstanz den Versicherten am 26. Juni 1973, innert 30 Tagen seine Rechtsbegehren zu nennen und einen Kostenvorschuss von Fr. 150.-- zu leisten. Damit verband sie die Androhung, dass bei unbenütztem Fristablauf Verzicht auf die Beschwerde angenommen und diese von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werde. Peppino Taffurelli leistete fristgemäss den verlangten Vorschuss, kam aber der Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Rechtsbegehren nicht nach. Das kantonale Verwaltungsgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und überband dem Versicherten die Verfahrenskosten (Präsidialentscheid vom 7. August 1973).
C.- Der Versicherte vertritt in der gegen diesen Entscheid gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auffassung, seine vorinstanzliche Beschwerde habe genaue Begehren enthalten: "il réfutait l'application de l'art. 91"; ferner habe er die Überprüfung der Invaliditätsschätzung verlangt. Diese beiden Anträge erneuert er vor dem Eidg. Versicherungsgericht.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, auf die Beschwerde in einer Streitigkeit um Leistungen der SUVA einzutreten. Angefochten ist. also ein kantonaler Nichteintretensentscheid im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. a VwG (Art. 128
in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1
OG). Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Anwendung kantonalen Rechtes durch den vorinstanzlichen Richter zulässig, wenn dieser damit sozialversicherungsrechtliche Vorschriften des Bundes verletzt hat. Ein Nichteintretensentscheid, der sich auf kantonales Prozessrecht stützt, kann durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn dieser Entscheid irrtümlich die Anwendung materiellen Bundesrechts verunmöglicht (BGE 99 V 55). Das Eidg. Versicherungsgericht kann indessen die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nicht frei überprüfen. Denn einmal ist es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn diese nicht offensichtlich mangelhaft ist BGE 99 V 183 S. 185
(Art. 105 Abs. 2
OG). Sodann beschränkt Art. 104 lit. a
OG die Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, das heisst also sehr oft auf die Verletzung von Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
2. § 133 Abs. 1 des auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts des Bundes anwendbaren luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege schreibt vor, dass die Rechtsmittelschrift einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten muss. Enthält die Rechtsschrift, insbesondere die Beschwerde, nicht alle notwendigen Angaben, so setzt die Behörde bzw. der Richter dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung; werden die gerügten Mängel nicht behoben, so tritt der Richter auf die Beschwerde nicht ein (§ 135 Abs. 2 und 3 des genannten Gesetzes)... Diese Regeln sind nicht bundesrechtswidrig. Sie entsprechen auf kantonaler Ebene jenen Grundsätzen, die auch im ganzen Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes gelten (vgl. Art. 52 VwG und Art. 108
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
3. Sind diese verfahrensrechtlichen Normen somit nicht zu beanstanden, so hat das Eidg. Versicherungsgericht - im Rahmen der ihm zustehenden, in Erwägung 1 umschriebenen Kognitionsbefugnis - zu prüfen, ob sie von der Vorinstanz richtig angewendet worden sind. In seiner Beschwerdeschrift gab Peppino Taffurelli klar zu verstehen, was er vom Versicherungsgericht des Kantons Luzern verlangte: Er wollte, dass die hälftige Rentenkürzung aufgehoben und der Invaliditätsgrad höher als auf 15% festgesetzt werde. Der vorinstanzliche Richter hielt beide Begehren für unklar, wie seinem Schreiben vom 26. Juni 1973 an den Beschwerdeführer entnommen werden muss, differenzierte er doch nicht zwischen der Leistungskürzung einerseits und der Invaliditätsschätzung anderseits. Indessen war der Vorwurf mangelhafter Rechtsbegehren bezüglich der Leistungskürzung unbegründet. Das Verwaltungsgericht hätte mindestens auf diesen Punkt eintreten müssen, zumal sich die Rechtmässigkeit der Kürzung ohne Rücksicht auf den - ebenfalls streitigen -
BGE 99 V 183 S. 186
Invaliditätsgrad hätte beurteilen lassen. Anders verhält es sich mit der Invaliditätsschätzung. Das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege verbietet in seinem § 155 dem Verwaltungsgericht, über die Anträge der Parteien hinauszugehen. Das Bundesrecht sieht zwar für die meisten Gebiete des Sozialversicherungsrechts vor, dass der kantonale Richter nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 30bis Abs. 3 lit. d
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 85 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen |
||||||
| Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. | ||||||
|
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 24 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
||||||
| Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [2] das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. | ||||||
| Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG [3] gilt sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] SR 831.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 113 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
KUVG enthält aber keine derartige Regel für das kantonale Verfahren in SUVA-Streitsachen, weshalb eine kantonalrechtliche Bestimmung, wonach der Richter nicht über die Parteibegehren hinausgehen darf, zulässig ist. Es scheint deshalb, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sich nicht mit dem generellen Begehren um höhere Bewertung des Invaliditätsgrades als 15% begnügen konnte, wenn es sich an die kantonalrechtlich vorgeschriebene Bindung an die Parteianträge halten wollte. Es war deshalb befugt und verpflichtet, vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er - wenn auch nicht den frankenmässigen Betrag der verlangten Leistung, so doch - mindestens den Invaliditätsgrad angebe, der seines Erachtens für die Rentenbemessung den Ausschlag hätte geben sollen. 4. Wenn nun die Vorinstanz den Versicherten am 26. Juni 1973 unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert hätte, sein Rentenbegehren genau zu beziffern, so müsste der angefochtene Entscheid jedenfalls in diesem Punkt geschützt werden, nachdem der Beschwerdeführer die Aufforderung missachtet hat. Aber der kantonale Richter beschränkte sich darauf, vom Beschwerdeführer einfach die Einreichung der Rechtsbegehren ("Ihre Rechtsbegehren") zu verlangen, ohne die Art der verlangten Ergänzung zu präzisieren. Um den Sinn dieser richterlichen Anordnung zu verstehen, hätte der Versicherte notwendigerweise die kantonalen Verfahrensvorschriften kennen, ja sogar ihre rechtliche Tragweite erkennen müssen. Indessen geht es nicht an, einen in prozessualen Fragen unerfahrenen und zudem der Gerichtssprache nicht mächtigen Versicherten die Folgen tragen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass er die Bedeutung der Verfahrensvorschriften eines Kantons nicht kennt, zu dem er überdies nie je die geringste Beziehung gehabt hat. Obschon niemand aus der
BGE 99 V 183 S. 187
eigenen Unkenntnis des Gesetzes Rechte abzuleiten vermag, käme eine solche Lösung doch einem Formalismus gleich, welcher mit dem Rechtsschutzgedanken des Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
Demzufolge ist die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheides an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses wird sich materiell mit der Beschwerde zu befassen haben, allenfalls unter der Bedingung, dass der Versicherte einer neuen, genaueren richterlichen Aufforderung, sein Rechtsbegehren betreffend Invaliditätsgrad zu ergänzen, ordnungsgemäss nachkommt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. August 1973 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen das kantonale Verfahren fortsetze.
Gesetzesregister
AHVG 85
BV 4
ELG 7
EOG 24
IVG 69
KUVG 30 bisKUVG 91KUVG 121OG 97OG 104OG 105OG 108OG 128
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 85 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). |
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen |
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| Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden. | ||||||
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SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz Art. 24 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG [2] das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. | ||||||
| Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG [3] gilt sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] SR 831.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 113 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 69 [1] Besonderheiten der Rechtspflege |
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| In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG [2] sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: | ||||||
| Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; | ||||||
| Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht. [4] | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. [5] Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. [6] | ||||||
| Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG [7] gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. [8] | ||||||
| Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. [10] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [2] SR 830.1 [3] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [7] SR 831.10 [8] Fassung gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). [9] SR 173.110 [10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). | ||||||