98 Ib 333
49. Auszug aus dem Urteil vom 29. September 1972 i.S. Esso Standard (Switzerland) gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz.
Regeste (de):
- Art. 97 ff . OG:
- Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen auf kantonales Verfahrensrecht sich stützenden Nichteintretensentscheid (Erw. 1a)?
- Rechtsmittelbelehrung:
- Ein ungeschriebener bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die Kantone auch ohne ausdrückliche Vorschrift des kantonalen oder Bundesrechts zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet sind, besteht nicht (Erw. 2 a).
- Schreibt das Verfahrensrecht die Rechtsmittelbelehrung nicht vor, so ist es nicht der Willkür der Behörden überlassen, Verfügungen und Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen oder nicht; sie haben eine einheitliche Praxis einzuhalten (Erw. 2 c).
- Art. 53 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 53 - 1 Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958102 untersagt.
1 Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958102 untersagt. 2 Der Bundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungsbestimmungen. SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. 2 Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 80 Kennzeichnung der Baustellen - 1 Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird.
1 Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. 2 Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden. 3 Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet. 4 Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand. 5 Das UVEK erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und andern Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen.
Regeste (fr):
- Art. 97 ss. OJ:
- La voie du recours de droit administratif est-elle ouverte contre une décision d'irrecevabilité fondée sur le droit cantonal de procédure (consid. 1a)?
- Indication des voies de recours:
- Il n'existe aucun principe non écrit de droit fédéral qui imposerait aux cantons de munir leurs décisions de l'indication des voies de droit par lesquelles elles peuvent être attaquées, même en l'absence d'une prescription expresse du droit cantonal ou fédéral (consid. 2 b).
- Lorsque la loi de procédure n'impose pas l'indication de ces voies de droit, l'autorité doit s'en tenir à une pratique uniforme; elle ne saurait, dans ses décisions, faire figurer cette indication ou y renoncer selon son bon plaisir (consid. 2 c).
- Art. 53 al. 1 de la loi sur les routes nationales, art. 6 LCR et 80 al. 6 OSR.
Regesto (it):
- Art. 97 ss . OG:
- È ammissibile il ricorso di diritto amministrativo contro una decisione d'irricevibilità fondata sul diritto processuale cantonale? (consid. 1a).
- Indicazione dei rimedi giuridici:
- Non esiste un principio non scritto del diritto federale che imponga ai cantoni di munire le loro decisioni, anche in assenza d'una prescrizione espressa del diritto cantonale o federale in questo senso, dell'indicazione dei rimedi giuridici (consid. 2 a).
- Ove il diritto processuale non imponga l'indicazione dei rimedi giuridici, l'autorità deve attenersi ad una prassi uniforme e non può munire, a suo arbitrio, le proprie decisioni di detta indicazione o prescinderne (consid. 2 c).
- Art. 53 cpv. 1 della legge federale sulle strade nazionali, art. 6 LCStr. e 80 cpv. 1 OSStr.
Sachverhalt ab Seite 334
BGE 98 Ib 333 S. 334
A.- Am 9. November 1971 erteilte das Polizeidepartement des Kantons Schwyz der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Anbringen von Reklameeinrichtungen an der Autobahnraststätte Fuchsberg-Nord, Autobahn N 3 in Freienbach, unter anderem mit der Auflage, dass die Lichtreklame mit dem Markenzeichen ESSO nur aus der Anfahrtsrichtung von Chur her sichtbar sein darf und zu diesem Zweck die Rückseite des Reklamekörpers mit undurchlässigem Material in grauer Farbe abgedeckt werden muss. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin
BGE 98 Ib 333 S. 335
am 15. November 1971 zugestellt. Eine Rechtsmittelbelehrung war in der Verfügung nicht angegeben. Ebenfalls am 9. November 1971 hat das Polizeidepartement des Kantons Schwyz über das von der Beschwerdeführerin für die Gulf Oil eingereichte Gesuch um Bewilligung von zwei Benzinmarkenreklamen GULF an der Service- und Tankstelle Fuchsberg-Süd, Autobahn N 3 in Freienbach, befunden. Diesen Entscheid hat das kantonale Polizeidepartement der Gulf Oil am 15. November 1971 direkt eröffnet unter gleichzeitiger Belehrung über Rechtsmittelinstanz und -frist. Die Gulf Oil hat diesen Entscheid rechtzeitig angefochten.
B.- Die Beschwerdeführerin rekurrierte am 6. Dezember 1971 gegen den Entscheid des kantonalen Polizeidepartements beim Regierungsrat des Kantons Schwyz und beantragte, es sei in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung ihr nicht zu befehlen, die Rückseite des Reklamekörpers mit undurchlässigem Material abzudecken. Sie machte geltend, auf die Beschwerde müsse, trotzdem die zehntägige Rechtsmittelfrist abgelaufen sei, eingetreten werden, da der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte.
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz ist mit Entscheid vom 20. Dezember 1971 auf die Beschwerde - weil verspätet - nicht eingetreten.
C.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und in teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Polizeidepartements des Kantons Schwyz vom 9. November 1971 ihr nicht zu befehlen, die Rückseite des Reklamekörpers "ESSO"-Transparent mit undurchlässigem Material abzudecken, eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Regierungsrat des Kantons Schwyz anzuweisen, ihre Beschwerde vom 6. Dezember 1971 materiell zu behandeln.
D.- Der Regierungsrat des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragt die Abweisung, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz.
BGE 98 Ib 333 S. 336
a) Das Bundesgericht beurteilt nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 80 Kennzeichnung der Baustellen - 1 Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
|
1 | Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
2 | Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden. |
3 | Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet. |
4 | Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand. |
5 | Das UVEK erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und andern Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 80 Kennzeichnung der Baustellen - 1 Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
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1 | Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
2 | Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden. |
3 | Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet. |
4 | Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand. |
5 | Das UVEK erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und andern Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
2. Nach § 61 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes
BGE 98 Ib 333 S. 337
(im folgenden VRP) sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes (§§ 48 bis 59) auch für das Verfahren vor dem Regierungsrat sinngemäss anzuwenden. § 57 Abs. 1 VRP bestimmt, dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt, soweit nicht ein besonderer Rechtssatz eine andere Frist vorsieht. Die Beschwerdeführerin hat diese Frist unbestrittenermassen versäumt. Der Regierungsrat stellt dies im angefochtenen Entscheid fest. Eine von § 57 Abs. 1 abweichende Beschwerdefrist sähen weder das kantonale noch das Bundesrecht vor. Die Wiederherstellung der versäumten Frist sei nicht möglich, da dies im kantonalen Recht nicht vorgesehen ist; auch könne die Frist nach kantonalem Recht (§ 16 Abs. 2 VRP) nicht erstreckt werden. Schliesslich könne auf die Sache auch deshalb nicht eingetreten werden, weil das gleiche Begehren bereits rechtsanhängig gemacht worden sei. Es fragt sich, ob der wegen Fristversäumnis und Rechtsanhängigkeit des gleichen Begehrens getroffene Nichteintretensentscheid des Regierungsrates Bundesrecht verletzt. a) Die Beschwerdeführerin erachtet es als einen ungeschriebenen, aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 98 Ib 333 S. 338
Ein ungeschriebener bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die Kantone auch ohne ausdrückliche Vorschrift des kantonalen oder Bundesrechts zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet sind, besteht - so wünschenswert auch eine Rechtsmittelbelehrung bei jedem anfechtbaren Entscheid erscheinen mag - dagegen nicht. Lässt eine Partei in einem Fall, da die Rechtsmittelbelehrung nicht vorgeschrieben ist und von der Behörde im Entscheid auch nicht angegeben wird, die gesetzliche Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen, läuft sie demnach Gefahr, einen Rechtsnachteil zu erleiden. Eine gegenteilige Lösung dürfte dem Gang der Verwaltung und der Rechtspflege abträglich sein, weil damit ein Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen würde. Bestehen nämlich keine Vorschriften, welche die Behörde zur Rechtsmittelbelehrung verpflichten, werden zahlreiche anfechtbare Entscheide keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. In all diesen Fällen könnte die Gültigkeit der Eröffnung mit Sicherheit erst nach längerer Zeit festgestellt werden (vgl.BGE 68 IV 157). Nachdem bereits die Anwendung der Bestimmungen des Art. 38 VwG und des Art. 107 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 98 Ib 333 S. 339
verfassungswidrig bezeichnet, welche die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten (BGE 96 I 399). Erst dann hat es bei fehlender Rechtsmittelbelehrung Willkür oder Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen, wenn das einschlägige Verfahrensrecht zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet (vgl. Urteil vom 10. Juli 1957 in ZBl 58/1957 S. 496). Dem entspricht auch die kantonale Rechtsprechung (vgl. ZBl 39/1938 S. 339; MBVR 1947 Nr. 43, S. 78). Vor dem Inkrafttreten des Art. 35 VwG war dies auch die Praxis des Bundesrates (vgl. VEB 19/20 Nr. 35 S. 88). Der Kassationshof des Bundesgerichtes erachtet die Verletzung des Art. 251 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 98 Ib 333 S. 340
darauf nicht Anwendung. Weder kantonales noch Bundesrecht verpflichteten das Departement mithin zur Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin hatte somit die in § 57 Abs. 1 VRP vorgeschriebene Frist für die Anfechtung des Departementalentscheids einzuhalten. c) Dagegen schlägt die Rüge der rechtsungleichen Behandlung durch. Das kantonale Polizeidepartement erliess am 9. November 1971 zwei Verfügungen. In der einen bewilligte es der Beschwerdeführerin das Anbringen von Reklameeinrichtungen an der Autobahnraststätte Fuchsberg-Nord; die Verfügung enthält keine Rechtsmittelbelehrung. In der andern wird der Gulf Oil eine analoge Bewilligung für die Autobahnraststätte Fuchsberg-Süd erteilt; diese Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Diese ungleiche Behandlung zweier Verfügungsadressaten lässt sich durch nichts rechtfertigen. Sie hatte offenbar zur Folge, dass der eine der Adressaten die Verfügung rechtzeitig, der andere verspätet anfocht. Die Verfügung des Polizeidepartements verletzt mithin Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
3. a) Nach Art. 53 Abs. 1
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 53 - 1 Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958102 untersagt. |
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1 | Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958102 untersagt. |
2 | Der Bundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungsbestimmungen. |
BGE 98 Ib 333 S. 341
SVG untersagt. In Abs. 2 daselbst wird der Bundesrat mit dem Erlass vonbesondernAusführungsvorschriften beauftragt. Damit verweist Art. 53
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 53 - 1 Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958102 untersagt. |
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1 | Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigungen nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958102 untersagt. |
2 | Der Bundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungsbestimmungen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
|
1 | Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
2 | Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
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1 | Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
2 | Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 80 Kennzeichnung der Baustellen - 1 Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
|
1 | Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
2 | Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden. |
3 | Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet. |
4 | Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand. |
5 | Das UVEK erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und andern Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
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1 | Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
2 | Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 80 Kennzeichnung der Baustellen - 1 Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
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1 | Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
2 | Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden. |
3 | Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet. |
4 | Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand. |
5 | Das UVEK erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und andern Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 80 Kennzeichnung der Baustellen - 1 Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
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1 | Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
2 | Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden. |
3 | Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet. |
4 | Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand. |
5 | Das UVEK erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und andern Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 6 - 1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
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1 | Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. |
2 | Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen. |
BGE 98 Ib 333 S. 342
Rastplatz vom Fahrzeuglenker grosse Aufmerksamkeit, welche nicht von einer Fülle von Reklamen und Anzeigen - und dies wäre die Folge der Bewilligung - abgelenkt werden dürfen. Auch hier erscheinen Reklamen und Anzeigen somit geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Das Verbot gilt indes nur für Reklamen und Anzeigen im engern Sinne, nämlich für solche, die ausschliesslich Werbecharakter haben (sog. Fremdreklame), nicht aber für Ankündigungen, die - wie hier - den Fahrzeuglenker auf die unmittelbare Nähe einer Tankstelle hinweisen und das Produkt bekannt geben, das dort zum Verkauf angeboten wird (sog. Eigenreklame). Zwar vermögen auch solche Ankündigungen abzulenken, doch liegen sie - wie das EJPD mit Recht bemerkt - auch im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufs. Dieses letztere Interesse geht vor. Von der Idee der Unterscheidung zwischen sogenannter Eigen- und Fremdreklame ist überdies auch Art. 80 Abs. 3
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 80 Kennzeichnung der Baustellen - 1 Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
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1 | Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
2 | Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden. |
3 | Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet. |
4 | Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand. |
5 | Das UVEK erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und andern Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 80 Kennzeichnung der Baustellen - 1 Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
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1 | Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird. |
2 | Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden. |
3 | Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet. |
4 | Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand. |
5 | Das UVEK erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und andern Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen. |
BGE 98 Ib 333 S. 343
Belang. Die gesetzliche Regelung hätte auch bei ausdrücklicher Stellungnahme der Expertenkommission zum Problem auf jeden Fall den Vorrang. Auch das Argument schlägt nicht durch, die Auflage erweise sich für die Verkehrssicherheit abträglich; die auf der Gegenfahrbahn Verkehrenden würden gerade deshalb abgelenkt, weil das Signet abgedeckt ist, da sie versuchen werden, im Vorbeifahren, durch "einen Blick zurück", das auf der Vorderseite des Signets Stehende zu erkennen. Es liegt keineswegs im natürlichen Lauf der Dinge, dass ein Fahrzeuglenker, sieht er ein verdecktes Signet, sich derart dafür interessiert, dass er im Vorbeifahren den Kopf zurückdreht bzw. so lange in den Rückspiegel schaut, bis er die Vorderseite des Signets erblicken kann.
Schliesslich kann daraus, dass in verschiedenen Kantonen Bewilligungen zum Anbringen von beidseitig sichtbaren Reklameeinrichtungen an Nationalstrassen sowie bei Tankstellen an kantonalen Hochleistungsstrassen erteilt wurden, nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin werde rechtsungleich behandelt. Nach Art. 81 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 81 Vorkehren der Bauunternehmer - 1 Die Behörde oder das ASTRA erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung.235 |
|
1 | Die Behörde oder das ASTRA erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung.235 |
2 | Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie die Behörde oder das ASTRA dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 107 Abs. 1).236 |
3 | Für die Anzeige von Umleitungen gilt Artikel 55. 237 |
4 | Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.