99 V 120
40. Urteil vom 22. Mai 1973 i.S. Balmer gegen Krankenkassen-Verein St. Moritz und Versicherungsgericht von Graubünden
Regeste (de):
- Parteivertretung.
- - Die kantonalrechtliche Beschränkung der Parteivertretungsbefugnis auf Rechtsanwälte im Krankenversicherungsprozess ist nicht bundesrechtswidrig (Art. 30bis KUVG).
- - Dagegen ist es überspitzt formalistisch, das von einem Nichtanwalt eingelegte Rechtsmittel ohne jede Verbesserungsmöglichkeit von der Hand zu weisen (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Droit de représenter les parties.
- - N'est pas contraire au droit fédéral (art. 30 bis LAMA) une disposition cantonale reconnaissant aux avocats seulement le droit de représenter les parties dans les causes en matière d'assurance-maladie.
- - En revanche, écarter un recours introduit par un représentant n'ayant pas qualité d'avocat sans donner à la partie la possibilité de réparer ce vice procède d'un formalisme inadmissible (art. 4 Cst.).
Regesto (it):
- Facoltà di patrocinare.
- - Non è contrario al diritto federale (art. 30bis LAMI) una norma cantonale che riconosce ai soli avvocati la facoltà di patrocinare le parti nei processi in materia di assicurazione contro le malattie.
- - Procede però da formalismo eccessivo (art. 4 CF) il dichiarare irricevibile in ordine l'atto di ricorso insinuato da un procuratore che non è avvocato, senza aver dato alla parte alcuna possibilità di rimedio.
Sachverhalt ab Seite 120
BGE 99 V 120 S. 120
A.- Mit Verfügung vom 18. Juli 1972 hob der Krankenkassen-Verein St. Moritz die Mitgliedschaft von Balmer infolge Verletzung der Anzeigefristen auf.
B.- Balmer liess durch E.B., Sekretär des Bau- und Holzarbeiter-
BGE 99 V 120 S. 121
Verbandes der Schweiz, Beschwerde führen mit dem Antrag, die Ausschlussverfügung sei aufzuheben. Das Versicherungsgericht von Graubünden trat durch Entscheid vom 9. Oktober 1972 auf die "Klage" nicht ein mit der Begründung, gemäss Art. 14 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichts gelte für das Verfahren vor diesem Gericht subsidiär die Zivilprozessordnung (ZPO). Mangels einer Bestimmung über die Parteistellvertretung in der Verordnung gelte Art. 39
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Balmer durch Rechtsanwalt lic. iur. P. beantragen, der Entscheid des Versicherungsgerichts von Graubünden sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es wird im wesentlichen geltend gemacht, das Versicherungsgericht habe mit seinem Nichteintretensentscheid Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 99 V 120 S. 122
weist indessen auf EVGE 1965 S. 223 hin, wonach eine kantonalrechtliche Beschränkung der Parteivertretungsbefugnis auf Rechtsanwälte im Militärversicherungsprozess keine Verletzung des in Art. 56 Abs. 1 lit. a
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Es sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt, sein Ermessen überschritten oder es missbräuchlich gehandhabt hat oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
2. Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Krankenversicherungssachen gehört dem kantonalen Prozessrecht an, muss aber den m Art. 30bis Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
3. a) Der Beschwerdeführer erblickt im vorinstanzlichen Entscheid jedoch einen gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 99 V 120 S. 123
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch geltend gemacht werden, dass die letzte kantonale Instanz im angefochtenen Entscheid bei der Anwendung kantonalen Rechts die Bundesverfassung verletzt habe (BGE 92 I 336 Erw. 2, 96 I 89, 184, 98 I b 333 Erw. 1a, BGE 99 V 55; GYGI, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 134 Ziff. 3.4.). b) Für das Verfahren vor dem bündnerischen Versicherungsgericht gilt die Verordnung über die Organisation und das Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichts vom 28. November 1949 und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom 9. April 1967. Vor beiden Instanzen - namentlich bezüglich der Stellvertretung - gilt subsidiär die ZPO (Art. 14
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 14 Widerklage - 1 Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. |
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1 | Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. |
2 | Dieser Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters - Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |
BGE 99 V 120 S. 124
c) Nach der Rechtsprechung verstösst ein durch die Praxis eingeführtes oder im Gesetz aufgestelltes Formerfordernis dann gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |
BGE 99 V 120 S. 125
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts von Graubünden vom 9. Oktober 1972 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.