SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten - 1 Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
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1 | Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. |
2 | Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, so erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 14 Widerklage - 1 Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. |
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1 | Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. |
2 | Dieser Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters - Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 39 Adhäsionsklage - Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten. |