Urteilskopf
99 IV 36
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. März 1973 i.S. Kumschick gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 36
BGE 99 IV 36 S. 36
A.- Anton Kumschick handelt mit Schweinen. Nach Art. 17.7 der Verordnung zum BG über die Bekämpfung der Tierseuchen (TSV) vom 15. Dezember 1967 ist er als Viehhändler zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhandelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang einzutragen ist. Das Verzeichnis ist auf einem vom Eidg. Veterinäramt aufgestellten Formular zu führen und den seuchenpolizeilichen Organen jederzeit zur Einsicht offen zu
BGE 99 IV 36 S. 37
halten. Im Jahre 1970 wurde Kumschick vom kantonalen Veterinäramt Luzern wiederholt vergeblich aufgefordert, die Viehhandelskontrolle einzusenden; er hatte für 1969 und 1970 keine solche Kontrolle geführt.
B.- Am 15. September 1971 verurteilte das Amtsgericht Willisau Kumschick wegen Nichtführens und Nichtablieferns der genannten Kontrolle zu einer Busse von Fr. 50.-. Eine vom Gebüssten gegen diesen Entscheid eingereichte kantonale Kassationsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern am 25. Februar 1972 ab. Es stellte dabei fest, dass Gegenstand der Anklage das Nichtführen der Viehhandelskontrolle bilde und dass das von der ersten Instanz zusätzlich einbezogene Nichtabliefern derselben im Nichtführen der Kontrolle aufgehe, nachdem eine solche nicht habe abgeliefert werden können, weil sie nicht geführt worden sei. Auf staatsrechtliche Beschwerde Kumschicks hob das Bundesgericht am 19. September 1972 den obergerichtlichen Entscheid auf, weil dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben worden war, zu einer im kantonalen Kassationsverfahren eingeholten Vernehmlassung des Eidg. Veterinäramtes Stellung zu beziehen. Mit Urteil vom 8. Januar 1973 wies das Obergericht die kantonale Kassationsbeschwerde erneut ab, nachdem es Kumschick im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides rechtliches Gehör gewährt und dieser neue Beweisbegehren gestellt hatte.
C.- Kumschick führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes vom 8. Januar 1973 und der Entscheid des Amtsgerichtes Willisau vom 15. September 1971 seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell seien die Akten zu neuer Beurteilung an die zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Kassationshof weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung beruhe auf keiner gesetzlichen Grundlage. Es gebe keine Gesetzesvorschrift und keine Verordnungsbestimmung, welche
BGE 99 IV 36 S. 38
die Führung einer Viehhandelskontrolle in der Form gebiete, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden sei. Auch das vom Eidgenössischen Veterinäramt (EVA) aufgestellte Musterformular enthalte keine Vorschrift über die Eintragung eines einzelnen Tieres. Wohl sehe die TSV die Führung einer Kontrolle nach vorgeschriebenem Formular vor. Wenn aber das kantonale Veterinäramt das Formular so ausgestalte, dass man es nicht ausfüllen könne, so gelte der Satz "ultra posse nemo tenetur". Das kantonale Veterinäramt habe sich nicht an das Formular des EVA gehalten, indem es zusätzlich zu diesem Weisungen erlassen habe, die keinen Strafschutz verdienten und das Formular untauglich machten. - Art. 48
TSG gewähre nur einen strafrechtlichen Schutz in bezug auf das, was im Gesetz oder in der Verordnung stehe oder in Ausführung der Bestimmungen von den Behörden als Vorschriften allgemeiner Art erlassen worden sei. Die beanstandete Viehhandelskontrolle sei nicht von einer Behörde angeordnet worden, sondern vom kantonalen Veterinäramt, das keine Behörde sei. Es fehle somit die rechtliche Grundlage zur Bestrafung des Beschwerdeführers. Des weiteren sei die Viehhandelskontrolle durch das Viehhandelskonkordat und nicht durch das eidgenössische Gesetz eingeführt worden, so dass die Strafvorschriften über die Viehhandelskontrolle nicht auf das TSG abgestützt werden könnten. Auch sei die Viehhandelskontrolle seuchenpolizeilich bedeutungslos. Das Formular für die Viehhandelskontrolle sei "eine rein fiskalische Grundlage für die Gebührenberechnung durch das kantonale Veterinäramt", so dass ein strafrechtlicher Schutz auch unter dem Gesichtspunkt der Tierseuchenpolizei unhaltbar sei. Schliesslich stelle sich die Frage, ob die allgemeine Blankettnorm des Art. 48
TSG nicht den Bogen überspanne. An der Systematik des Strafschutzes im Tierseuchenwesen habe sich seit Inkrafttreten des neuen TSG nichts geändert. Der generelle Straftatbestand des Art. 232
StGB sei geblieben. Man könne sich deshalb fragen, ob nicht die Überlegungen weiterhin Gültigkeit hätten, die seinerzeit in BGE 88 IV 139 angestellt worden seien. a) Art. 20
TSG ermächtigt den Bundesrat, gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel seuchenpolizeiliche Vorschriften zu erlassen. In Ausführung dieser Delegationsvorschrift hat der Bundesrat die Bestimmungen des Art. 17
TSV
BGE 99 IV 36 S. 39
erlassen (FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI, Kommentar zum TSG und zur TSV S. 22 N. 3 zu Art. 20). Danach sind die Viehhändler zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhandelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang einzutragen ist. Die Kontrolle ist auf einheitlichem, vom Veterinäramt aufgestelltem Formular zu führen (s. auch Art. 57
TSG). Daraus erhellt, dass die genannte Viehhandelskontrolle nicht - wie der Beschwerdeführer behauptet - durch das Viehhandelskonkordat, sondern durch den Bundesrat mit dem Erlass der TSV eingeführt worden ist. Entsprechend wurde ihm denn auch von den kantonalen Instanzen nicht ein Verstoss gegen dieses Konkordat, sondern gegen Art. 17
.7 TSV zur Last gelegt. Dass aber eine solche Übertretung unter die Strafdrohung des Art. 48
TSG fällt, steht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, auf welche Art. 61
.2 TSV ausdrücklich verweist, ausser Zweifel. Danach wird nämlich mit Busse bis zu Fr. 2000.-- bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen von Art. 14 Abs. 1, Art. 17, Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 21, 23, 26 oder den in Ausführung dieser oder anderer Bestimmungen des Gesetzes von den Behörden des Bundes oder eines Kantons erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt. b) Mit der Rüge sodann, die Viehhandelskontrolle sei seuchenpolizeilich bedeutungslos und das Formular diene nur fiskalischen Zwecken, bestreitet Kumschick die Gesetzmässigkeit des Art. 17
.7 TSV. Wie bereits ausgeführt, kann nach Art. 20
TSG der Bundesrat gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel seuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. Zu prüfen ist deshalb, ob Art. 17
.7 TSV sich im Rahmen dieser Delegationsnorm halte. Hiebei steht dem Richter nicht das Recht zu, sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrates zu setzen. Vielmehr hat er sich auf die Beantwortung der Frage zu beschränken, ob sich der Bundesrat mit dem Erlass des Art. 17
.7 TSV eines Mittels bedient habe, das objektiv dem von Art. 20
TSG verfolgten Zweck dient, d.h. ob die Führung einer Viehhandelskontrolle auf amtlichem Formular, in welchem neben den Daten des Ankaufs und des Verkaufs gehandelter Tiere die Tiergattung und Stückzahl sowie die Namen der Verkäufer und Käufer einzutragen sind, der Verschleppung von Tierseuchen überhaupt entgegenzuwirken vermag (s. BGE 98 IV 135). Diese Frage ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
BGE 99 IV 36 S. 40
zu bejahen. Nach Art. 17
.7 TSV hat der Viehhändler laufend "jeden Tierzuwachs und -abgang" einzutragen. Wie sich aus dem Musterformular ergibt, muss bei Käufen von Tierherden nicht jedes Tier einzeln, sondern bloss der Zuwachs in seiner Gesamtheit verzeichnet werden. Entsprechend ist auch nicht unbedingt erforderlich, dass Abgänge jeweils auf der gleichen Linie wie der Zuwachs einzutragen sind. Damit ist zwar eine Vermischung der Tiere nicht auszuschliessen und ein unmittelbares Erfassen des Einzeltieres aufgrund der Kontrolle nicht durchwegs möglich. Trotzdem erlaubt auch eine derartige Kontrolle, im Falle einer Seuche, den Kreis der möglicherweise verseuchten Ställe einzugrenzen, um so Kontrollen auf diese zu beschränken und schliesslich die rasche Anordnung gezielter Massnahmen zu fördern. Die objektive Eignung der Viehhandelskontrolle als Mittel im Kampf gegen die Verschleppung von Tierseuchen beim gewerbsmässigen Viehhandel ist also gegeben und infolgedessen auch die Gesetzmässigkeit des Art. 17
.7 TSV. c) Der Einwand, das kantonale Veterinäramt habe das vom EVA aufgestellte Formular so ausgestaltet, dass es nicht ausgefüllt werden könne, geht fehl. Das Formular selber entspricht durchaus dem Musterbeispiel des EVA (s. FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI, op.cit. Anhang S. 367). Dagegen trifft es zu, dass am Fusse dieses Formulars vom kantonalen Veterinäramt die Weisung aufgenommen wurde, es seien bei Veräusserung eines zugekauften Tieres "die erforderlichen Eintragungen des betreffenden Tieres auf der rechten Seite (Verkauf) zu vermerken, und zwar auf jener Linie, auf welcher sich das in Frage kommende Tier im Eingang (Ankauf) befindet". Diese Weisung stimmt in der Tat mit dem Musterbeispiel nicht überein, indem nach den dortigen Eintragungen beim Kauf einer ganzen Anzahl von Schweinen nur der Zuwachs in seiner Gesamtheit unter "Ankauf" eingetragen werden muss, während bei der Veräusserung dieses Zuwachses an verschiedene Käufer die Abgänge selbstverständlich nicht auf der gleichen Linie und nach Einzeltieren zu verzeichnen sind, wenn sie wieder in Herden verkauft wurden. Insoweit geht also die Weisung über das Musterformular des EVA hinaus. Im vorliegenden Fall hat aber das Obergericht in seinem letzten Entscheid dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt, dass es sich nicht an die Weisung gehalten habe. Es hat ihm vorgeworfen, überhaupt nichts in
BGE 99 IV 36 S. 41
das Formularbuch eingetragen zu haben, obschon ihm dies in dem durch das Musterbeispiel selber umschriebenen Rahmen möglich gewesen wäre. Geht man aber hievon aus, dann ist es mutwillig zu behaupten, die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichtführens der Viehhandelskontrolle entbehre der gesetzlichen Grundlage. d) Der Umstand schliesslich, dass der im vorliegenden Fall angewendete Art. 48
TSG einzig die Strafdrohung regelt, für den Tatbestand aber auf Verwaltungsvorschriften im gleichen Gesetz oder in Ausführungserlassen verweist, ist im Verwaltungsstrafrecht eine häufige Erscheinung und rechtlich nicht zu beanstanden (SCHWANDER, Das Schweiz. StGB, 2. Auflage, S. 14 betr. die Blankettstrafgesetze). Was aber den von Kumschick angezogenen BGE 88 IV 139 anbelangt, so ging es dabei nicht um die Frage, ob neben Art. 232
StGB für die Anwendung von Art. 48
TSG Raum sei, sondern umgekehrt, ob neben den Spezialvorschriften der Tierseuchenpolizei das StGB zur Anwendung komme auf Handlungen, die keine seuchenpolizeilichen Tatbestände betreffen, jedoch im Zusammenhang mit Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen begangen wurden (z.B. ungetreue Geschäftsführung). Ausser jedem Zweifel stand damals, dass jedenfalls Handlungen, durch welche die Bekämpfung von Tierseuchen in ihrem Erfolg gefährdet oder beeinträchtigt werden, unter die Sondergesetzgebung der Tierseuchenpolizei fallen. Gegen die Anwendung von Art. 17
.7 TSV in Verbindung mit Art. 48
TSG ist deshalb aus BGE 88 IV 139 nichts abzuleiten.
99 IV 36
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. März 1973 i.S. Kumschick gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste (de):
- Art. 20 Tierseuchengesetz, Art. 17.7 Tierseuchenverordnung.
- Die Viehhandelskontrolle ist auf amtlichem Formular gemäss Musterbeispiel des Eidg. Veterinäramtes zu führen; bei Kauf oder Verkauf von ganzen Tierherden genügen Angaben über den gesamthaften Tierzuwachs bzw. -abgang.
Regeste (fr):
- Art. 20 de la loi sur les épizooties, art. 17.7 de l'ordonnance sur les épizooties.
- Le contrôle du commerce du bétail doit être tenu sur formule officielle, selon le modèle établi par l'Office vétérinaire fédéral; en cas d'achat ou de vente de troupeaux entiers, il suffit d'indiquer globalement l'augmentation ou la diminution du nombre des animaux.
Regesto (it):
- Art. 20 della LF sulle epizoozie, art. 17.7 dell'ordinanza sulle epizoozie.
- Il controllo del commercio di bestiame deve essere tenuto su un formulario ufficiale, conformemente al modello dell'Ufficio veterinario federale; in caso di compera o di vendita di greggi interi, è sufficiente indicare globalmente l'aumento o la diminuzione del numero degli animali.
Sachverhalt ab Seite 36
BGE 99 IV 36 S. 36
A.- Anton Kumschick handelt mit Schweinen. Nach Art. 17.7 der Verordnung zum BG über die Bekämpfung der Tierseuchen (TSV) vom 15. Dezember 1967 ist er als Viehhändler zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhandelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang einzutragen ist. Das Verzeichnis ist auf einem vom Eidg. Veterinäramt aufgestellten Formular zu führen und den seuchenpolizeilichen Organen jederzeit zur Einsicht offen zu
BGE 99 IV 36 S. 37
halten. Im Jahre 1970 wurde Kumschick vom kantonalen Veterinäramt Luzern wiederholt vergeblich aufgefordert, die Viehhandelskontrolle einzusenden; er hatte für 1969 und 1970 keine solche Kontrolle geführt.
B.- Am 15. September 1971 verurteilte das Amtsgericht Willisau Kumschick wegen Nichtführens und Nichtablieferns der genannten Kontrolle zu einer Busse von Fr. 50.-. Eine vom Gebüssten gegen diesen Entscheid eingereichte kantonale Kassationsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern am 25. Februar 1972 ab. Es stellte dabei fest, dass Gegenstand der Anklage das Nichtführen der Viehhandelskontrolle bilde und dass das von der ersten Instanz zusätzlich einbezogene Nichtabliefern derselben im Nichtführen der Kontrolle aufgehe, nachdem eine solche nicht habe abgeliefert werden können, weil sie nicht geführt worden sei. Auf staatsrechtliche Beschwerde Kumschicks hob das Bundesgericht am 19. September 1972 den obergerichtlichen Entscheid auf, weil dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben worden war, zu einer im kantonalen Kassationsverfahren eingeholten Vernehmlassung des Eidg. Veterinäramtes Stellung zu beziehen. Mit Urteil vom 8. Januar 1973 wies das Obergericht die kantonale Kassationsbeschwerde erneut ab, nachdem es Kumschick im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides rechtliches Gehör gewährt und dieser neue Beweisbegehren gestellt hatte.
C.- Kumschick führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes vom 8. Januar 1973 und der Entscheid des Amtsgerichtes Willisau vom 15. September 1971 seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell seien die Akten zu neuer Beurteilung an die zuständige kantonale Instanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Kassationshof weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung beruhe auf keiner gesetzlichen Grundlage. Es gebe keine Gesetzesvorschrift und keine Verordnungsbestimmung, welche
BGE 99 IV 36 S. 38
die Führung einer Viehhandelskontrolle in der Form gebiete, wie sie dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden sei. Auch das vom Eidgenössischen Veterinäramt (EVA) aufgestellte Musterformular enthalte keine Vorschrift über die Eintragung eines einzelnen Tieres. Wohl sehe die TSV die Führung einer Kontrolle nach vorgeschriebenem Formular vor. Wenn aber das kantonale Veterinäramt das Formular so ausgestalte, dass man es nicht ausfüllen könne, so gelte der Satz "ultra posse nemo tenetur". Das kantonale Veterinäramt habe sich nicht an das Formular des EVA gehalten, indem es zusätzlich zu diesem Weisungen erlassen habe, die keinen Strafschutz verdienten und das Formular untauglich machten. - Art. 48
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SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 48 [1] Übertretungen |
||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). | ||||||
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SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 48 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 232 |
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| Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
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SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 20 [1] Viehhandel |
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| Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. | ||||||
| Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2008 2269, 2013 943; BBl 2006 6337). | ||||||
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SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) Art. 17 [1] Kennzeichnung der Hunde |
||||||
| Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. | ||||||
| Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. | ||||||
| Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: | ||||||
| Name; | ||||||
| Geschlecht; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Rasse oder Rassetyp; | ||||||
| Fellfarbe; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; | ||||||
| Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; | ||||||
| Datum der Kennzeichnung; | ||||||
| Mikrochipnummer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). | ||||||
BGE 99 IV 36 S. 39
erlassen (FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI, Kommentar zum TSG und zur TSV S. 22 N. 3 zu Art. 20). Danach sind die Viehhändler zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhandelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang einzutragen ist. Die Kontrolle ist auf einheitlichem, vom Veterinäramt aufgestelltem Formular zu führen (s. auch Art. 57
|
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 57 [1] Befugnisse des BLV |
||||||
| Das BLV kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen. | ||||||
| Es kann in dringlichen Fällen: | ||||||
| zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht; | ||||||
| vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hochansteckende Seuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht. [3] | ||||||
| Das BLV: | ||||||
| nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspektionen; | ||||||
| fördert die Tierseuchenprävention; es führt insbesondere Projekte und andere Aktivitäten zur Stärkung der Tiergesundheit sowie zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen durch; | ||||||
| legt zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes gemeinsam mit den Kantonen jährlich ein nationales Überwachungsprogramm fest. | ||||||
| Für das nationale Überwachungsprogramm bestimmt es im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von ihnen kontrolliert werden müssen, und die Tierseuchen, auf welche hin die Tiere untersucht werden müssen. Es legt die Kriterien für die Kontrollen fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 AS 2003 4237; BBl 2002 4721). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4237; BBl 2002 4721). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). | ||||||
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SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) Art. 17 [1] Kennzeichnung der Hunde |
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| Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. | ||||||
| Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. | ||||||
| Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: | ||||||
| Name; | ||||||
| Geschlecht; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Rasse oder Rassetyp; | ||||||
| Fellfarbe; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; | ||||||
| Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; | ||||||
| Datum der Kennzeichnung; | ||||||
| Mikrochipnummer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). | ||||||
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SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 48 [1] Übertretungen |
||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). | ||||||
|
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) Art. 61 Meldepflicht |
||||||
| Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, das Personal der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, Viehhändler und ihr Personal, das Personal von Entsorgungsbetrieben und von Transportunternehmen, das Schlachthofpersonal sowie das Personal der Polizei- und Zollbehörden. [2] | ||||||
| Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden. | ||||||
| Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden. | ||||||
| Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden. [3] | ||||||
| Jäger und Organe der Jagdaufsicht sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche bei frei lebenden Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen vermuten lässt, unverzüglich einem amtlichen Tierarzt zu melden. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). | ||||||
|
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) Art. 17 [1] Kennzeichnung der Hunde |
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| Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. | ||||||
| Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. | ||||||
| Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: | ||||||
| Name; | ||||||
| Geschlecht; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Rasse oder Rassetyp; | ||||||
| Fellfarbe; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; | ||||||
| Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; | ||||||
| Datum der Kennzeichnung; | ||||||
| Mikrochipnummer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). | ||||||
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SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 20 [1] Viehhandel |
||||||
| Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. | ||||||
| Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2008 2269, 2013 943; BBl 2006 6337). | ||||||
|
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) Art. 17 [1] Kennzeichnung der Hunde |
||||||
| Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. | ||||||
| Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. | ||||||
| Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: | ||||||
| Name; | ||||||
| Geschlecht; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Rasse oder Rassetyp; | ||||||
| Fellfarbe; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; | ||||||
| Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; | ||||||
| Datum der Kennzeichnung; | ||||||
| Mikrochipnummer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). | ||||||
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SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) Art. 17 [1] Kennzeichnung der Hunde |
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| Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. | ||||||
| Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. | ||||||
| Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: | ||||||
| Name; | ||||||
| Geschlecht; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Rasse oder Rassetyp; | ||||||
| Fellfarbe; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; | ||||||
| Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; | ||||||
| Datum der Kennzeichnung; | ||||||
| Mikrochipnummer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). | ||||||
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SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 20 [1] Viehhandel |
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| Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. | ||||||
| Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2008 2269, 2013 943; BBl 2006 6337). | ||||||
BGE 99 IV 36 S. 40
zu bejahen. Nach Art. 17
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SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) Art. 17 [1] Kennzeichnung der Hunde |
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| Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. | ||||||
| Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. | ||||||
| Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: | ||||||
| Name; | ||||||
| Geschlecht; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Rasse oder Rassetyp; | ||||||
| Fellfarbe; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; | ||||||
| Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; | ||||||
| Datum der Kennzeichnung; | ||||||
| Mikrochipnummer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). | ||||||
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SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) Art. 17 [1] Kennzeichnung der Hunde |
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| Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. | ||||||
| Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. | ||||||
| Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: | ||||||
| Name; | ||||||
| Geschlecht; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Rasse oder Rassetyp; | ||||||
| Fellfarbe; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; | ||||||
| Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; | ||||||
| Datum der Kennzeichnung; | ||||||
| Mikrochipnummer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). | ||||||
BGE 99 IV 36 S. 41
das Formularbuch eingetragen zu haben, obschon ihm dies in dem durch das Musterbeispiel selber umschriebenen Rahmen möglich gewesen wäre. Geht man aber hievon aus, dann ist es mutwillig zu behaupten, die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichtführens der Viehhandelskontrolle entbehre der gesetzlichen Grundlage. d) Der Umstand schliesslich, dass der im vorliegenden Fall angewendete Art. 48
|
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 48 [1] Übertretungen |
||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 232 |
||||||
| Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
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SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 48 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). | ||||||
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SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) Art. 17 [1] Kennzeichnung der Hunde |
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| Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. | ||||||
| Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. | ||||||
| Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: | ||||||
| Name; | ||||||
| Geschlecht; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Rasse oder Rassetyp; | ||||||
| Fellfarbe; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; | ||||||
| Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; | ||||||
| Datum der Kennzeichnung; | ||||||
| Mikrochipnummer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). | ||||||
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SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 48 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). | ||||||
Gesetzesregister
StGB 232
TSG 20
TSG 48
TSG 57
TSV 17
TSV 61
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 232 |
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| Wer vorsätzlich eine Seuche unter Haustieren verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Hat der Täter aus gemeiner Gesinnung einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
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SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 20 [1] Viehhandel |
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| Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen. | ||||||
| Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237; BBl 2002 4721). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2008 2269, 2013 943; BBl 2006 6337). | ||||||
|
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 48 [1] Übertretungen |
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| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30 zuwiderhandelt. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels für strafbar erklärt worden ist. | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). | ||||||
|
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) Art. 57 [1] Befugnisse des BLV |
||||||
| Das BLV kann Ausführungsvorschriften technischer Art erlassen. | ||||||
| Es kann in dringlichen Fällen: | ||||||
| zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht; | ||||||
| vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hochansteckende Seuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht. [3] | ||||||
| Das BLV: | ||||||
| nimmt die durch die internationale Zusammenarbeit bedingten Aufgaben wahr; es erstattet namentlich die notwendigen Meldungen, leistet Amtshilfe und beteiligt sich an amtlichen Inspektionen; | ||||||
| fördert die Tierseuchenprävention; es führt insbesondere Projekte und andere Aktivitäten zur Stärkung der Tiergesundheit sowie zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen durch; | ||||||
| legt zur Überwachung des schweizerischen Tierbestandes gemeinsam mit den Kantonen jährlich ein nationales Überwachungsprogramm fest. | ||||||
| Für das nationale Überwachungsprogramm bestimmt es im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von ihnen kontrolliert werden müssen, und die Tierseuchen, auf welche hin die Tiere untersucht werden müssen. Es legt die Kriterien für die Kontrollen fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 AS 2003 4237; BBl 2002 4721). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003 (AS 2003 4237; BBl 2002 4721). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5749; BBl 2019 4175). | ||||||
|
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) Art. 17 [1] Kennzeichnung der Hunde |
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| Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. | ||||||
| Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. | ||||||
| Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben: | ||||||
| Name; | ||||||
| Geschlecht; | ||||||
| Geburtsdatum; | ||||||
| Rasse oder Rassetyp; | ||||||
| Fellfarbe; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse der Person, bei welcher der Hund geboren wurde; | ||||||
| Vorname, Name und Adresse des Hundehalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung; | ||||||
| Vorname und Name des kennzeichnenden Tierarztes; | ||||||
| Datum der Kennzeichnung; | ||||||
| Mikrochipnummer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 721). | ||||||
|
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) Art. 61 Meldepflicht |
||||||
| Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, das Personal der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, Viehhändler und ihr Personal, das Personal von Entsorgungsbetrieben und von Transportunternehmen, das Schlachthofpersonal sowie das Personal der Polizei- und Zollbehörden. [2] | ||||||
| Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden. | ||||||
| Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden. | ||||||
| Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden. [3] | ||||||
| Jäger und Organe der Jagdaufsicht sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche bei frei lebenden Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen vermuten lässt, unverzüglich einem amtlichen Tierarzt zu melden. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 1998 (AS 1998 1575). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2069). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014 (AS 2014 2243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255). | ||||||