99 II 221
31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Juni 1973 i.S. Wirth gegen Assicuratrice Italiana.
Regeste (de):
- Art. 62 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 62 - 1 Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes153 über unerlaubte Handlungen.
1 Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes153 über unerlaubte Handlungen. 2 Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen. 3 Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.
1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. 2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. - 1. Die Hausfrau hat auch dann einen eigenen Schadenersatzanspruch, wenn andere Familienangehörige ihr bei Arbeiten helfen, die sie infolge Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise erledigen kann (Erw. 2).
- 2. Einen zusätzlichen Anspruch wegen Verminderung der Erwerbsfähigkeit hat sie aber nur, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass sie ohne Unfall einem Erwerb nachgegangen wäre (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Art. 62 al. 1 LCR, art. 46 al. 1 CO; responsabilité civile automobile.
- 1. La ménagère a aussi un droit personnel à des dommages-intérêts lorsque d'autres membres de sa famille l'aident pour des travaux qu'elle ne peut plus, ou plus que partiellement assumer du fait de l'atteinte portée à sa capacité de travail (consid. 2).
- 2. Elle n'a toutefois droit à des prestations supplémentaires pour diminution de sa capacité de gain que si des indices concrets permettent d'admettre qu'elle aurait exercé une activité lucrative sans l'accident (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 62 cpv. 1 LCStr, art. 46 cpv. 1 CO; responsabilità civile autoveicoli.
- 1. Anche la casalinga ha un diritto personale al risarcimento dei danni, pure qualora gli altri membri della famiglia l'aiutino nel disbrigo dei lavori che essa non può più, o può solo parzialmente, assumere a causa del pregiudizio arrecato alla sua capacità di lavoro (consid. 2).
- 2. Essa ha tuttavia diritto a delle prestazioni supplementari per diminuzione della sua capacità di guadagno solo se degli indizi concreti consentono di ammettere che, senza l'incidente, avrebbe esercitato un'attività lucrativa (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 221
BGE 99 II 221 S. 221
A.- Frau Sonja Wirth ist 1936 geboren und seit 1956 mit einem Bauingenieur verheiratet. Vor der Heirat war sie als Saaltochter tätig; nachher besorgte sie den Haushalt und half ihrem Ehemann bei Büroarbeiten.
BGE 99 II 221 S. 222
Am 20. Januar 1963 fuhr sie mit ihrem Ehemann in einem Personenwagen "Mercedes" von Zug nach Zürich. In Sihlwald musste ihr Mann das Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen anhalten. Ein nachfolgender Gesellschaftswagen der Firma G. Winterhalder AG wurde vom Lenker auf der glitschigen Strasse nicht rechtzeitig gebremst und prallte gegen den "Mercedes". Frau Wirth, die neben ihrem Manne sass und vom Aufprall offenbar überrascht wurde, erlitt dabei eine sogenannte Peitschenhiebverletzung, von der insbesondere ihre Schultergürtelmuskulatur sowie ihre Hals- und Brustwirbelsäule betroffen wurden. Sie steht seither in ärztlicher Behandlung und muss sich auch in Zukunft behandeln lassen. Als Hausfrau ist sie allgemein behindert; ihren früheren Beruf könnte sie nicht mehr ausüben.
B.- Im November 1970 klagte Frau Wirth gegen die Assicuratrice Italiana, bei der die Firma Winterhalder für ihre Halterhaftpflicht versichert war, auf Zahlung von Fr. 450 000.-- nebst 5% Zins seit 20. Januar 1963, wovon bereits geleistete Beträge von insgesamt Fr. 48 000.-- für den seit 1. August 1965 eingetretenen Schaden abzuziehen seien. Durch Urteil vom 16. Januar 1973 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte, der Klägerin zu den schon erbrachten Leistungen noch insgesamt Fr. 212 988.-- zu bezahlen und den Betrag seit verschiedenen Verfalldaten mit 5% zu verzinsen.
C.- Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die Berufung erklärt. Sie beantragt, es aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 402 000.-- nebst 5% Zins zu bezahlen. Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurück.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Klägerin muss anstrengende Arbeiten im Haushalt, insbesondere Putzen und Glätten, durch Dritte besorgen lassen. Das Handelsgericht hat ihr als Entschädigung für diese Nachteile der teilweisen Arbeitsunfähigkeit, die es auf 35% schätzte, insgesamt Fr. 21 073.-- bis 31. Dezember 1972 und einen kapitalisierten Betrag von Fr. 67 266.-- ab diesem Datum zugesprochen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass damit der Schaden, den sie durch die verminderte Arbeitsfähigkeit erleidet, nicht voll.
BGE 99 II 221 S. 223
gedeckt ist. Sie behauptet, ihr Ehemann müsse täglich etwa eine Stunde im Haushalt helfen und monatlich mindestens 45 Stunden für Einkäufe aufwenden. Das ergebe, die Stunde zu Fr. 10.- gerechnet, im Monat Fr. 450.--. Da sie zudem oft nicht kochen könne, müssten sie auswärts essen gehen, was monatliche Mehrkosten von Fr. 140.-- verursache. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie ihrem Ehemann im Geschäft und bei der Organisation von Kundeneinladungen nicht meht helfen könne, wofür Fr. 250.-- im Monat einzusetzen seien. Bis 31. Dezember 1972 ergäben diese Nachteile einen zusätzlichen Schaden von Fr. 74 760.-- und ab diesem Datum einen kapitalisierten Betrag von Fr. 203 616.--. Das Handelsgericht hat über die Behauptungen der Klägerin nicht Beweis geführt und ihre Forderungen mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um Reflexschäden des Ehemannes handle, welche die Beklagte nicht zu ersetzen brauche. Dass er der Ehefrau im Haushalt helfe, weil sie nicht mehr alle Arbeiten selber verrichten könne, gehöre übrigens zu den ehelichen Beistandspflichten; solche Hilfe habe er unentgeltlich zu erbringen. Auch sei es nicht verständlich, dass sie dann, wenn sie wegen Schmerzen angeblich nicht kochen könne, doch in ein Gasthaus gehen möge; in einem solchen Falle könne den Eheleuten zugemutet werden, dass sie sich zuhause etwas Einfaches zubereiten. Dass nur der unmittelbar Geschädigte, nicht aber der mittelbar Betroffene Anspruch auf Schadenersatz hat, trifft an sich zu (BGE 82 II 38 Erw. 4; OSER/SCHÖNENBERGER N. 52 und BECKER N. 115 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
BGE 99 II 221 S. 224
den daherigen Schaden der Klägerin überhaupt Beweis zu führen. Das ist umsoweniger zu verstehen, als es der Klägerin durch Beschluss vom 30. November 1971 u.a. den Beweis dafür auferlegt hat, dass sie wegen ihres Zustandes oft nicht kochen könne und daher mit dem Ehemann auswärts essen müsse, sowie dass sie Kunden nicht mehr zuhause empfangen könne, der Ehemann sie vielmehr auswärts einladen müsse. Ebensowenig durfte das Handelsgericht den Antrag übergehen, es sei auch darüber Beweis zu erheben, dass der Ehemann monatlich 45 Stunden für Haushaltarbeiten und Einkäufe aufwenden müsse und dass die Klägerin ihm im Büro nicht mehr helfen könne. Die Klägerin begründete diesen Antrag insbesondere damit, früher habe sie für ihren Ehemann schriftliche Arbeiten besorgt, Pläne in Farben angelegt und Masse nach Materiallisten ausgerechnet. Bei der Beurteilung des Anspruches, den die Klägerin aus der Mithilfe im Büro ableitet, kommt entgegen der Annahme des Handelsgerichtes nichts darauf an, ob sie dafür eine Entschädigung bezogen hat und ob der Ehemann wegen des Ausfalls ihrer Hilfe seitdem weniger verdient. Es fragt sich dagegen, ob die Klägerin nicht imstande ist, ihre Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes weiterhin auszuüben. Das Handelsgericht glaubt, das sei in beschränktem Masse möglich; es stellt über den Umfang dieser Beschränkung und den daherigen Ausfall an Hilfe aber nichts fest. Indem das Handelsgericht die beantragten Beweise der Klägerin überging, hat es Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
3. Die Klägerin macht für die Folgen der teilweisen Invalidität einen weiteren Schaden von mindestens Fr. 100'000.--
BGE 99 II 221 S. 225
geltend, weil nicht feststehe, dass sie lebenslänglich vom Ehemann unterstützt werde; Tod oder Invalidität des Ehemannes und eine Scheidung könnten sie veranlassen, wie vor der Heirat einem Erwerb nachzugehen, wozu sie aber nicht imstande wäre. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie eine Stelle hätte annehmen können, wenn die Ehe auch sonst kinderlos geblieben wäre. Die Beklagte hält diese Vorbringen für neu und daher nach Art. 55 Abs. 1 lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
Das Bundesgericht hat diese Möglichkeit wiederholt berücksichtigt. So hat es bei einer fünfzigjährigen Hausfrau eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 20% angenommen, obwohl die Geschädigte einer reichen Familie angehört hat
BGE 99 II 221 S. 226
und nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (BGE 57 II 102 f.). In ähnlicher Weise trug es in BGE 57 II 555 /6 dem Umstand Rechnung, dass eine Hausfrau wegen verminderter Arbeitsfähigkeit künftig in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit behindert sein könnte. In BGE 69 II 334 /5 Erw. 3c erklärte es sogar, massgebend für die Schadensberechnung sei die abstrakte Erwerbstätigkeit, obwohl die Klägerin bei den sehr guten Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes sie tatsächlich nicht ausnützte. Das Bundesgericht sprach ihr eine Rente zu, weil sie wegen Verlustes der Beine ihren früheren Beruf als Tanzlehrerin nicht mehr ausüben könnte. In BGE 80 II 354 sodann sprach es einer 28-jährigen Büroangestellten, die sich nach dem Unfall verheiratet hatte und ihren Beruf nicht mehr ausübte, eine Entschädigung von Fr. 15'000.-- zu. Die Vorinstanz hatte die Entschädigung gestützt auf den früheren Verdienst der Klägerin auf rund Fr. 20'000.--. bemessen. Das Bundesgericht bemerkte dazu, die Klägerin könne freilich eines Tages genötigt sein, den Lebensunterhalt wieder selbst zu verdienen; dass dieser Fall eintrete, sei jedoch zu ungewiss, um auf den Verdienst der Klägerin zur Zeit des Unfalles abstellen zu können. Im Schrifttum wird ebenfalls die Auffassung vertreten, bei dauernder Invalidität einer Hausfrau könne die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass sie ohne den Unfall in Zukunft wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte (WEISS, Zu Art. 46
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
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1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
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1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
BGE 99 II 221 S. 227
auf die abstrakte Erwerbstätigkeit abzustellen sei, lassen dieses Erfordernis vermissen. Sie wurden von STAUFFER/SCHÄTZLE (a.a.O. S. 43) denn auch als zu weitgehend kritisiert. Das Handelsgericht, das die entsprechenden Forderungen der Klägerin mit unzutreffender Begründung abgewiesen hat, wird zu prüfen haben, ob für ihre Behauptungen konkrete Anhaltspunkte bestehen und ob darüber, soweit dies prozessual noch möglich ist, Beweise zu erheben sind. Die entfernte Möglichkeit einer spätern Scheidung genügt jedenfalls nicht zur Annahme, die Klägerin werde in Zukunft gezwungen sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, abgesehen davon, dass sie sich bei einer unverschuldeten Scheidung auf Art. 151
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
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1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 46 - 1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
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1 | Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. |
2 | Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten. |