99 Ib 200
24. Urteil vom 13. August 1973 i.S. Aktionskomitee gegen das aufgelegte N2-Autobahnprojekt Sursee und Mitbeteiligte gegen Luzern, Kanton und Regierungsrat.
Regeste (de):
- Nationalstrassenbau; Einsprache gegen das Ausführungsprojekt, Art. 27 NSG.
- Der Einspracheentscheid gemäss Art. 27 Abs. 2 NSG unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 1).
- Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur legitimiert, wer für das umstrittene Nationalstrassenteilstück Land abzutreten hat oder im Sinne von Art. 30
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 30
1 In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen. 2 In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: a Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter; b Artikel 42-44 über den Enteignungsbann. - Eine grundsätzliche Kritik am generellen Projekt für eine Nationalstrasse, insbesondere an der generellen Linienführung, kann im Einspracheverfahren nach Art. 27 NSG nicht mehr erhoben werden (Verdeutlichung der Rechtsprechung). Dagegen sind in diesem Verfahren auch solche Begehren um Änderung des Ausführungsprojekts zu prüfen, die - würde ihnen entsprochen - die zuständigen Behörden zu einer Änderung des generellen Projekts veranlassen könnten (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Construction des routes nationales; opposition au projet d'exécution, art. 27 de la loi sur les routes nationales (LRN).
- La décision sur opposition (art. 27 al. 2 LRN) est sujette au recours de droit administratif (confirmation de la jurisprudence; consid. 1).
- A seul qualité pour recourir celui qui doit céder du terrain pour la réalisation du tronçon de route litigieux ou qui se trouve "intéressé" à une procédure d'expropriation au sens de l'art. 30 LEx (consid. 2).
- Dans la procédure d'opposition au sens de l'art. 27 LRN, les critiques de principe dirigées contre le projet général d'une route nationale, notamment contre le tracé général, ne sont plus recevables (précision apportée à la jurisprudence). En revanche, doivent aussi être examinées dans cette procédure les conclusions tendant à la modification du projet d'exécution, lors même que leur admission pourrait conduire l'autorité compétente à modifier le projet général (consid. 3).
Regesto (it):
- Costruzione delle strade nazionali; opposizione al progetto esecutivo, art. 27 della legge sulle strade nazionali (LSN).
- La decisione su opposizione (art. 27 cpv. 2 LSN) soggiace al ricorso di diritto amministrativo (conferma della giurisprudenza) (consid. 1).
- E'legittimato al ricorso di diritto amministrativo soltanto colui che deve cedere terreno per la costruzione del tronco stradale litigioso o che è "interessato" ad un procedimento d'espropriazione ai sensi dell'art. 30 LEspr. (consid. 2).
- Nella procedura d'opposizione ai sensi dell'art. 27 LSN non sono più ammissibili le critiche di principio sollevate contro il progetto generale d'una strada nazionale, ed in particolare contro il tracciato generale (precisazione della giurisprudenza). Per converso, devono essere esaminate in questa procedura le domande intese ad una modificazione del progetto esecutivo, anche se il loro accoglimento possa indurre l'autorità competente a modificare il progetto generale (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 201
BGE 99 Ib 200 S. 201
A.- Am 28. Juni 1963 genehmigte der Bundesrat die generellen Projekte der N2 für die Abschnitte Kantonsgrenze Aargau/Luzern - Sursee und Sursee - Emmen. In Zusammenarbeit mit dem Eidg. Amt für Strassen- und Flussbau (ASF) arbeitete das kantonale Tiefbauamt Luzern in der Folge das Ausführungsprojekt für die Strecke Sursee - Schenkon - Eich aus, das in den betroffenen Gemeinden vom 27. Februar bis 30. März 1971 öffentlich aufgelegt wurde. Gegen das Projekt gingen zahlreiche Einsprachen ein, in denen namentlich verlangt wurde, die generelle Linienführung entlang des Sempachersees aufgrund der in den letzten Jahren erlassenen neuen Gesetze und Verordnungen zu überprüfen und unter dem Gesichtswinkel des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes, der Trinkwasserversorgung, der Forstwirtschaft und der Erhaltung von Erholungsgebieten neu zu überdenken. Einzelne
BGE 99 Ib 200 S. 202
Einsprecher beantragten ferner, das Ausführungsprojekt im Bereich ihrer Grundstücke abzuändern oder zu ergänzen. Gestützt auf Art. 27 Abs. 2 des BG über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) in Verbindung mit § 10 Abs. 5 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum NSG vom 22. Januar 1962 (kant. VV-NSG) entschied der Regierungsrat am 22. November 1971 in einem einzigen Beschluss über sämtliche Einsprachen. Das Dispositiv dieses Beschlusses lautet wie folgt: "1. Die Einsprachen werden im Sinne der vorstehend zu den einzelnen Eingaben angeführten Erwägungen entschieden. 2. Das Baudepartement wird beauftragt, das Auflageprojekt dem Eidg. Departement des Innern zur Genehmigung einzureichen, wobei diesem die aus den Einspracheentscheiden sich ergebenden Abänderungen zu beantragen sind; nach der Genehmigung ist für die getroffenen Projekttänderungen das in Art. 28
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1 | In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen. |
2 | In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: |
a | Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter; |
b | Artikel 42-44 über den Enteignungsbann. |
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1 | In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen. |
2 | In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: |
a | Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter; |
b | Artikel 42-44 über den Enteignungsbann. |
B.- Das am Einspracheverfahren beteiligte "Aktionskomitee gegen das aufgelegte N2-Autobahnprojekt Sursee", der "Verein Aktion zur Erhaltung des Sempachersees und der umliegenden Erholungszonen" sowie 18 weitere Einsprecher und Grundeigentümer haben am 23. Dezember 1971 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Luzern aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung und neuen Entscheidung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer machen im wesentlichen geltend, der Regierungsrat wäre verpflichtet gewesen, das generelle Projekt im Sinne der Einsprachevorbringen zu überprüfen und dabei die seit der Genehmigung des generellen Projekts erfolgte Entwicklung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu
BGE 99 Ib 200 S. 203
berücksichtigen. Weiter rügen sie in diesem Zusammenhang eine Gehörsverweigerung sowie eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b
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1 | In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen. |
2 | In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: |
a | Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter; |
b | Artikel 42-44 über den Enteignungsbann. |
C.- Schultheiss und Regierungsrat des Kantons Luzern beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
D.- Bereits am 15. September 1971 hatten das "Aktionskomitee gegen das aufgelegte N2-Autobahnprojekt Sursee" und weitere Einsprecher den Bundesrat um Wiedererwägung seines Genehmigungsentscheids vom 28. Juni 1963 ersucht. Das gleiche Begehren stellten am 20. März 1972 der "Verein Aktion zur Erhaltung des Sempachersees und der umliegenden Erholungszonen" und 187 weitere Interessierte. Dabei bezeichneten die Gesuchsteller die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde als integrierenden Bestandteil ihrer an den Bundesrat gerichteten Eingabe.
Mit Schreiben vom 15. März 1972 teilte die Eidg. Justizabteilung dem Bundesgericht im Meinungsaustauschverfahren nach Art. 113
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1 | In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen. |
2 | In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: |
a | Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter; |
b | Artikel 42-44 über den Enteignungsbann. |
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1 | In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen. |
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BGE 99 Ib 200 S. 204
der N2 in den Gemeinden Sursee, Schenkon und Eich zutreffend oder derart gewichtig ist, dass sich ein Zurückkommen auf den Entscheid des Bundesrates vom 28. Juni 1963 über die Genehmigung der entsprechenden generellen Projekte rechtfertigen würde. Ohne die Bedenken und Anliegen des Aktionskomitees und der weiteren Einsprecher geringschätzen zu wollen, darf behauptet werden, dass den Gemeinden am rechten Ufer des Sempachersees durch den Autobahnbau keine Opfer auferlegt und keine Nachteile verursacht werden, die beim Nationalstrassenbau nicht auch anderen Gemeinden unseres Landes auferlegt werden mussten. Die Inkaufnahme voraussichtlich wesentlich höherer Baukosten und die weitere Verzögerung in der Inangriffnahme der Arbeiten durch eine Neuprojektierung der Trasseführung der Nationalstrasse N2 längs des Sempachersees liesse sich bei dieser Sachlage nicht verantworten. Die Interessen des Nationalstrassenbaus und des Strassenverkehrs, also die Interessen einer weiteren Allgemeinheit, haben den im Wiedererwägungsgesuch ... geltend gemachten Belangen, die weitgehend als Sonderinteressen zu qualifizieren sind, vorzugehen. Dabei sollen aber schutzwürdige Anliegen der Gemeinden Sursee, Schenkon und Eich nicht unberücksichtigt bleiben. Vielmehr wird bei der endgültigen Bereinigung des Ausführungsprojekts zu prüfen sein, inwieweit berechtigten Begehren der Gemeinden noch entsprochen werden kann. Untersucht werden ein Eindecken des Einschnitts bei Mariazell, verbunden mit einer Tieferlegung des Strassentrassees, Projektänderungen zwischen Schenkon und Eich, eine Tieferlegung des Trassees beim Dorfe Eich sowie eine Verlegung des daselbst vorgesehenen Rastplatzes und schliesslich eine hangseitige Trasseeverschiebung oberhalb des Städtchens Sempach."
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 39 Abs. 2
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1 | In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen. |
2 | In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: |
a | Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter; |
b | Artikel 42-44 über den Enteignungsbann. |
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a | Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter; |
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BGE 99 Ib 200 S. 205
handelt, ändert daran nichts, denn nach der Ausnahmebestimmung in Art. 99 lit. c
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1 | In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen. |
2 | In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: |
a | Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter; |
b | Artikel 42-44 über den Enteignungsbann. |
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2 | In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: |
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2 | In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf: |
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b | Artikel 42-44 über den Enteignungsbann. |
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2. Nach Art. 103 lit. a
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BGE 99 Ib 200 S. 206
oder Abänderung hat. Das Interesse des Beschwerdeführers ist im Sinne des Gesetzes schutzwürdig, wenn er durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Stellung betroffen wird. Erforderlich ist somit eine beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache. Der Beschwerdeführer muss demnach durch die angefochtene Verfügung in höherem Masse als irgend jemand oder die Allgemeinheit berührt sein (BGE 98 Ib 70, 74; BGE 99 Ib 105 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall für jene Beschwerdeführer ohne weiteres erfüllt, die für das umstrittene Nationalstrassenteilstück Land abzutreten haben oder denen die Stellung eines "Beteiligten" im Sinne von Art. 30
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3. Die Beschwerdeführer beanstanden zur Hauptsache die Linienführung des generellen Projekts, das dem Ausführungsprojekt zugrunde liegt. Sie werfen dem Regierungsrat sinngemäss vor, er habe die nach Art. 5 Abs. 2
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BGE 99 Ib 200 S. 207
gegeneinander abgewogen und im Einspracheverfahren nach Art. 27 NSG zu Unrecht darauf verzichtet, das generelle Projekt zu überprüfen und zu diesem Zweck ergänzende Berichte verschiedener Amtsstellen und Organisationen einzuholen. In der Ablehnung entsprechender Beweisanträge erblicken die Beschwerdeführer eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Sie weisen indessen ausdrücklich darauf hin, dass die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer im vorliegenden Verfahren "nicht besonders Erwähnung finden könnten" (Beschwerdeschrift S. 7). Die Beschwerdeführer machen denn auch nicht geltend, das Ausführungsprojekt beschränke die Eigentumsrechte einzelner betroffener Grundeigentümer in unzulässiger Weise, lasse ihre privaten Interessen unberücksichtigt und verstosse damit gegen Bundesrecht. Im Urteil 97 I 578 hat das Bundesgericht ausgeführt, das NSG sehe kein Rechtsmittel vor, mit dem das generelle Projekt angefochten werden könne. Unter Hinweis auf einen Einspracheentscheid des Bundesrats vom 22. Januar 1969 (ZBl 71/1970, S. 124) und im Interesse eines angemessenen Rechtsschutzes der Betroffenen hat es daraus den Schluss gezogen, dass mit der Einsprache gemäss Art. 27 NSG auch eine vom generellen Projekt abweichende Linienführung verlangt werden könne und dass die zur Beurteilung zuständige kantonale Behörde solche Vorbringen materiell zu prüfen habe.
Diese Erwägungen bedürfen einer Einschränkung. Nach Art. 13
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BGE 99 Ib 200 S. 208
künftige Einsprachen gegen die generelle Linienführung grundsätzlich auszuschliessen (BBl 1959 II 116, StenB Ständerat 1959, 387). Ob den betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit gegeben werden soll, sich vor der Genehmigung durch den Bundesrat zum generellen Projekt zu äussern, bleibt den Kantonen überlassen (StenB Ständerat 1959, 387/8; StenB Nationalrat 1959, 808). Der Kanton Luzern hat entsprechende Vorschriften aufgestellt und die Gemeinden in § 9 Abs. 1 kant. VV-NSG angewiesen, das generelle Projekt während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und den betroffenen Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Von Bundesrechts wegen steht dem betroffenen Grundeigentümer somit in der Tat kein förmliches Rechtsmittel gegen das generelle Projekt offen. Diese Ordnung ist jedoch nach dem Gesagten vom Gesetzgeber gewollt und soll es dem Bundesrat gestatten, die Linienführung einer Nationalstrasse mit der Genehmigung des generellen Projekts wenn immer möglich endgültig festzulegen (StenB Ständerat 1959, 387). Unter diesen Umständen besteht kein Grund, dem betroffenen Grundeigentümer im Einspracheverfahren nach Art. 27 NSG und in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu einer grundsätzlichen Kritik an der generellen Linienführung einer Nationalstrasse zuzulassen, um so weniger als das Bundesgericht Entscheide des Bundesrats - abgesehen von den im Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen - nicht zu überprüfen hat (vgl. Art. 98 lit a
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BGE 99 Ib 200 S. 209
Richtig ist freilich, dass eine Einsprache gegen das Ausführungsprojekt (Art. 27 Abs. 1
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4. Der Regierungsrat ist auf die Kritik der betroffenen Grundeigentümer am Ausführungsprojekt eingegangen, und
BGE 99 Ib 200 S. 210
zwar auch in jenen Fällen, in denen damit sinngemäss eine Abänderung der generellen Linienführung verlangt wurde. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb er den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert und sich damit einer Bundesrechtsverletzung schuldig gemacht haben soll. Der Entscheid über die Einholung ergänzender Stellungnahmen von Fachinstanzen des Bundes oder von privaten Organisationen lag weitgehend im Ermessen des Regierungsrats. Nach den gesamten Umständen kann ihm in diesem Zusammenhang weder Ermessensmissbrauch noch Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden. Ebensowenig kann ihm eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Last gelegt werden. Er hat die tatsächlichen Verhältnisse vielmehr sorgfältig geprüft und im Rahmen der ihm obliegenden Interessenabwägung einen Entscheid getroffen, der dem Bundesgericht im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 97 I 583 ff., BGE 98 Ib 216 ff.) keinen Anlass zu Kritik gibt, um so weniger als die Beschwerdeführer lediglich die generelle Linienführung beanstanden und auf die Geltendmachung privater Interessen ausdrücklich verzichten. Soweit die Einsprecher lediglich in grundsätzlicher Weise eine Abänderung der generellen Linienführung verlangten, wäre der Regierungsrat nicht verpflichtet gewesen, auf ihre Vorbringen einzugehen, denn diese Beanstandungen waren ihrer Natur nach mit einem Wiedererwägungsgesuch beim Bundesrat geltend zu machen (vgl. oben Erw. 3). Mit Recht haben die Beschwerdeführer denn auch von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht und ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Bestandteil des Wiedererwägungsgesuchs bezeichnet. Der Regierungsrat machte sich somit auch keiner Rechtsverweigerung schuldig, wenn er auf die Einsprache des Beschwerdeführers Viktor Kuhn vom 29. März 1971 nicht besonders einging, denn in dieser wurde lediglich in allgemeiner Form Kritik an der generellen Linienführung geübt, auf die der Regierungsrat nach dem Gesagten nicht näher einzutreten brauchte und die er im übrigen mit seinen Ausführungen zu den Vorbringen anderer Einsprecher sinngemäss materiell behandelte. Abgesehen von der Rüge der formellen Rechtsverweigerung, die sich als unbegründet erwiesen hat, enthält die Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich in allgemeiner Form gehaltene Beanstandungen der generellen Linienführung des Nationalstrassenteilstückes
BGE 99 Ib 200 S. 211
Sursee - Schenkon - Eich. Im Rahmen der Überprüfung eines Einspracheentscheids im Sinne von Art. 27 Abs. 2 NSG kann das Bundesgericht darauf nicht eingehen (vgl. oben Erw. 3), denn diese Vorbringen können ihrer Natur nach nur Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuchs beim Bundesrat bilden, wie es übrigens im vorliegenden Fall gestellt und vom Bundesrat materiell beurteilt worden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.