98 Ib 213
31. Auszug aus dem Urteil vom 8. März 1972 i.S. Ortsbürgergemeinde Aarau gegen Kanton Aargau und Eidg. Departement des Innern.
Regeste (de):
- Enteignung; Einsprache gegen die Linienführung einer mit Bundeshilfe zu erstellenden kantonalen Hauptstrasse.
- Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Verdeutlichung der Rechtsprechung; Erw. 2).
- Zulässigkeit einer Waldrodung; Auslegung von Art. 26 der Vollziehungsverordnung zum FPG gemäss Fassung vom 25. August 1971 (Erw. 7).
Regeste (fr):
- Expropriation; opposition au tracé d'une route principale à construire par un canton avec l'aide de la Confédération.
- Pouvoir d'examen du Tribunal fédéral (précision apportée à la jurisprudence; consid. 2).
- Admissibilité d'un défrichement de forêt; interprétation de l'art. 26 de l'ordonnance d'exécution de la LPF dans sa teneur du 25 août 1971 (consid. 7).
Regesto (it):
- Espropriazione; opposizione al tracciato di una strada principale che deve essere costruita dal Cantone con l'aiuto della Confederazione.
- Potere di cognizione del Tribunale federale (chiarimento della giurisprudenza; consid. 2).
- Ammissibilità di un dissodamento; interpretazione dell'art. 26 dell'ordinanza d'esecuzione della legge forestale nel testo del 25 agosto 1971 (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 214
BGE 98 Ib 213 S. 214
A.- Bereits im Jahre 1963 beschloss der Grosse Rat des Kantons Aargau, zwischen der Agglomeration Aarau und der N 1 eine leistungsfähige Strassenverbindung zu schaffen (sog. Neue Suhrentalstrasse = Hauptstrasse T 118-1). Nach langjähriger Detailplanung, in deren Verlauf verschiedene mögliche Linienführungen geprüft worden waren, konnte im Jahre 1970 ein Projekt vorgelegt werden, dem das Eidg. Amt für Strassen- und Flussbau (ASF) am 20. März 1970 zustimmte. Darnach soll die im Endausbau vierspurige und richtungsgetrennte Hochleistungsstrasse T 118-1 auf der Höhe des Distelbergs von der bestehenden Landstrasse G (Aarau-Unterentfelden) nach Südosten abzweigen, dem Westrand des Gönhardwaldes folgen und nach Überquerung der Suhre bei der Eisenbahnlinie in den bereits fertiggestellten Zubringer zum Nationalstrassenanschluss Kölliken einmünden. Das neu zu erstellende Strassenstück mit einer Gesamtlänge von 1,9 km soll den Gönhardwald kurz nach der Abzweigung Distelberg auf einer Strecke von rund 800 m anschneiden und einen Waldvorsprung in einem Einschnitt von höchstens 9 m Tiefe durchqueren. Seine Baukosten sind auf Fr. 5 537 000.-- veranschlagt und sollen zu 40% vom Bund getragen werden.
B.- Zur Landbeschaffung ersuchte der Regierungsrat des Kantons Aargau am 16. Juni 1970, gestützt auf § 4 des kantonalen Strassenbaugesetzes vom 17. März 1969 in Verbindung mit Art. 11 des Bundesbeschlusses über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag vom 23. Dezember 1959 (im folgenden: BB; AS 1960, 368), um die Einleitung des bundesrechtlichen Enteignungsverfahrens. Hierauf gestattete der Präsident der Eidg. Schätzungskommission des IV. Kreises am 25. Juni 1970 die öffentliche Planauflage, die vom 29. Juni bis 28. Juli 1970 stattfand. Innert der wegen der Gerichtsferien verlängerten Eingabefrist gingen insgesamt 9 Einsprachen von Gemeindebehörden, Interessenverbänden und Privaten ein, darunter auch solche des Aargauischen Bundes für Naturschutz, des Aktionskomitees zur Erhaltung des Gönhardwaldes und der Ortsbürgergemeinde Aarau als Eigentümerin des Gönhardwaldes. Die letztgenannten Einsprecher regten an, die T 118-1 im Gebiet des geplanten Waldeinschnitts durch einen Tunnel zu führen (sog. Tunnelvariante), um auf diese Weise zu verhindern, dass der Wald in Mitleidenschaft gezogen werde. Die Ortsbürgergemeinde Aarau verlangte zudem eine Anzahl weiterer Änderungen des Projekts.
BGE 98 Ib 213 S. 215
C.- Da das Einigungsverfahren zu keinem Ergebnis führte, übermittelte der Präsident der Eidg. Schätzungskommission die Akten gestützt auf Art. 50 und 55 EntG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 des BG über die Organisation der Bundesverwaltung (in der Fassung vom 20. Dezember 1968) dem Eidg. Departement des Innern (EDI). Dieses führte am 7. September 1971 eine Augenscheinsverhandlung durch, an welcher u.a. der Departementsvorsteher, Bundesrat Tschudi, der Direktor des ASF sowie Vertreter des Kantons Aargau, der Stadt Aarau und der Gemeinde Unterentfelden teilnahmen. Mit Entscheid vom 8. November 1971 trat das EDI auf die Einsprachen des Aargauischen Bundes für Naturschutz und des Komitees zur Erhaltung des Gönhardwaldes nicht ein und wies die übrigen Einsprachen im Gesamten ab. Gleichzeitig stimmte es jedoch einigen für das vorliegende Verfahren unerheblichen Projektänderungen zu. In Ziff. 3 des Dispositivs erkannte es ferner, die wegen der Inanspruchnahme von Waldgebiet erforderlichen Massnahmen und Auflagen würden von den Forstbehörden im Einvernehmen mit den Baubehörden in der Rodungsbewilligung festgelegt.
D.- Vor dem Entscheid des EDI war im Einwohnerrat der Stadt Aarau eine Motion eingereicht worden. Darin wurde der Stadtrat eingeladen, "bei den eidgenössischen Instanzen vorstellig zu werden und sie zu veranlassen, keinen Entscheid in bezug auf den projektierten Autobahnzubringer Distelberg zu fällen, bis die Ergebnisse der Gesamtentwicklungsplanung der Stadt Aarau bekannt sind". Diese Motion wurde vom Einwohnerrat mit Beschluss vom 1. November 1971 für erheblich und dringlich erklärt. Hierauf gab der Gemeinderat dem EDI mit Schreiben vom 8. November 1971 Kenntnis von Wortlaut und Begründung des parlamentarischen Vorstosses.
E.- Die Ortsbürgergemeinde Aarau, die nach dem Einspracheentscheid des EDI 770 m2 Kulturland und 20 700 m2 Wald für den Strassenbau abzutreten hat, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Darin stellt sie folgende Anträge: "1. Der Entscheid des Eidg. Departements des Innern vom 8. November 1971 sei aufzuheben. 2. Das Enteignungsbegehren des Staates Aargau sei abzuweisen. 3. Eventuell sei die Sache an den Kanton Aargau zurückzuweisen zur ernsthaften Prüfung einer Tunnellösung in technischer und finanzieller Hinsicht."
BGE 98 Ib 213 S. 216
Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit wesentlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
F.- Das Baudepartement des Kantons Aargau und das EDI beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
G.- Mit Verfügung vom 4. Januar 1972 wies der Präsident der staatsrechtlichen Kammer das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.)
2. Es ist unbestritten, dass die Landbeschaffung für die T 118-1 auf dem Weg der bundesrechtlichen Enteignung zu erfolgen hat. Insoweit steht die T 118-1 somit einer Nationalstrasse gleich. Für die Beurteilung von Einsprachen der betroffenen Grundeigentümer sind demnach grundsätzlich ähnliche Kriterien massgebend wie beim Entscheid über Einsprachen, die sich auf die Linienführung von Nationalstrassen beziehen, weshalb sich in diesem Zusammenhang eine analoge Anwendung der in Art. 5 Abs. 2
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 9 - 1 Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten. |
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1 | Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten. |
2 | Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
BGE 98 Ib 213 S. 217
der Überprüfung des angefochtenen Entscheids auferlegt es sich deshalb eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Anwendung des fraglichen unbestimmten Gesetzesbegriffs von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse mitbestimmt wird, fällt diese Zurückhaltung jedoch unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen dahin, wenn - wie im vorliegenden Fall - über die Linienführung eines öffentlichen Werks zu entscheiden ist, für dessen Erstellung das eidgenössische Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden kann (unveröffentlichtes Urteil vom 16. Februar 1972 i.S. Bergier und Mitbeteiligte, Erw. 4b); dies im Gegensatz zum Verfahren nach Art. 84 ff
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
BGE 98 Ib 213 S. 218
zum vorneherein nur mit Hilfe eines oder mehrerer Experten befriedigend zu beantworten vermöchte, so kann grundsätzlich von einer neuerlichen Begutachtung durch unabhängige Sachverständige abgesehen werden, wenn das Departement im angefochtenen Entscheid auf die Berichte fachkundiger Instanzen abgestellt hat. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rechtsschutz, wie er dem Betroffenen im Verfahren nach Art. 97ff
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2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
3. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz auf die Berichte sachverständiger Bundesbehörden abgestellt. Sie hat sodann einen Augenschein vorgenommen, an dem auch der Departementsvorsteher und der Direktor des ASF teilgenommen haben. Da mithin nichts darauf hindeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ermittelt worden wäre, vermag das Bundesgericht die vorliegende Beschwerde ohne weiteres aufgrund der vollständigen Akten zu beurteilen, zumal diese eine Anzahl Pläne und Fotografien enthalten, die ein zuverlässiges Bild der tatsächlichen Verhältnisse vermitteln. Bei der Prüfung des angefochtenen Entscheids hat das Bundesgericht demnach seine Entscheidungsfreiheit im Sinne der Ausführungen in Erw. 2 zu beschränken.
7. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 31 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 (FPG; BS 9, 527) und von Art. 24 Abs. 1
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BGE 98 Ib 213 S. 219
dann erteilt werden, wenn es sich beim fraglichen Waldgebiet - wie im vorliegenden Fall - um Schutzwald im Sinne von Art. 3 FPG handelt (vgl. § 3 der aargauischen Verordnung über die Ausscheidung der öffentlichen Waldungen, der Privatwaldungen und der Schutzwaldungen in der Fassung vom 4. Dezember 1970, AGS Bd. 7 S. 546). b) Über die Bedingungen der für den Bau der T 118-1 notwendigen Schutzwaldrodung ist zwar nicht im Verfahren über die Einsprachen gegen die Linienführung zu entscheiden. Mit Recht hat die Vorinstanz deshalb im angefochtenen Entscheid (Ziff. 3 des Dispositivs) erkannt, dass "die durch die Inanspruchnahme von Waldgebiet erforderlichen forstlichen Massnahmen und Auflagen (z.B. Wiederaufforstungspflicht) von den Forstbehörden im Einvernehmen mit den Baubehörden in der Rodungsbewilligung festzulegen sind" (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit für die Erteilung von Rodungsbewilligungen nunmehr Art. 25bis Abs. 1
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BGE 98 Ib 213 S. 220
auf die technischen Belange abgestellt werden. Beim Entscheid darüber, ob ein Werk im Sinne der erwähnten Vorschrift als standortgebunden zu gelten hat, sind vielmehr sämtliche "gewichtigen Bedürfnisse" zu berücksichtigen, die gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes überwiegen können (vgl. Art. 26 Abs. 1
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2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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BGE 98 Ib 213 S. 221
und dass deshalb während mindestens einer Generation mit ähnlichen forstlichen Auswirkungen zu rechnen wäre wie beim angefochtenen Projekt. Wie die Vorinstanz ausführt, müsste der Tunnel angesichts der geringen Überdeckung unbekümmert um die Bodenstruktur aufeiner längeren Strecke im Tagbau erstellt werden. Nach den vorhandenen Plänen leuchtet dies ohne weiteres ein. Das Bundesgericht hat deshalb mit Rücksicht aufseine beschränkte Kognition im Bereich des technischen Ermessens (vgl. oben Erw. 2) keinerlei Veranlassung, eine geologische Begutachtung des Baugrundes anzuordnen. - Die finanziellen Auswirkungen der Tunnelvariante, wie sie von der Vorinstanz aufgrund sorgfältiger Kostenschätzungen dargestellt werden, müssen bei der Interessenabwägung im Sinne von Art. 26
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 5 - 1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
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BGE 98 Ib 213 S. 222
Mit der Vorinstanz und dem Baudepartement des Kantons Aargau ist demnach selbst bei strenger Beachtung der in Art. 26
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2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
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1 | Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten. |
2 | Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.