99 Ia 571
70. Urteil vom 31. Oktober 1973 i.S. Jenny gegen Steuer-Rekurskommission des Kantons Glarus
Regeste (de):
- Art. 4 BV; kantonales Steuerrecht.
- Haushaltungsabzug für Alleinstehende; willkürliche Abweichung vom Gesetzeswortlaut.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; droit fiscal cantonal.
- Déduction pour frais de ménage pour une personne vivant seule; interprétation s'écartant arbitrairement du texte légal.
Regesto (it):
- Art. 4 CF; diritto fiscale cantonale.
- Deduzione per spese d'economia domestica a favore di persone che vivono sole; interpretazione arbitraria del testo legale applicabile.
Sachverhalt ab Seite 571
BGE 99 Ia 571 S. 571
A.- Der in Schwanden (Kanton Glarus) wohnhafte, ledige Rudolf Jenny gab in seiner Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 1971/1972 an, dass er einen eigenen Haushalt führe, und machte hiefür vom steuerbaren Einkommen einen Sozialabzug von Fr. 2000.-- geltend. Nachdem dieser Abzug von der Veranlagungsbehörde abgelehnt und eine Einsprache hiegegen abgewiesen worden war, wandte sich Jenny an die Steuer-Rekurskommission des Kantons Glarus. Diese stellte indessen fest, dass der in Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 des glarnerischen Steuergesetzes vom 10. Mai 1970 vorgesehene Haushaltungsabzug von Alleinstehenden mit eigener Wohnung nicht beansprucht werden könne, und wies den Rekurs am 27. Februar 1973 ab.
B.- Rudolf Jenny führt hiegegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 99 Ia 571 S. 572
C.- Die Steuer-Rekurskommission und die kantonale Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Prozessuales.)
2. Der Beschwerdeführer wirft den glarnerischen Steuerbehörden vor, Art. 28
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
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1 | Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2 | Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen. |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
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1 | Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2 | Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen. |
2. Für den Haushalt des Steuerpflichtigen Fr. 2000.--
3. Für jedes nicht selbständig besteuerte Kind und für jedes volljährige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder erwerbsunfähig ist Fr. 1000.-- 4. Für jede andere unterstützungsbedürftige Person, mit Ausnahme der Ehefrau, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache oder in erheblichem Masse aufkommt bis Fr. 700.--" Gestützt auf den Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 verlangt der Beschwerdeführer, dass von seinem Reineinkommen für die Steuerberechnung ein Abzug von Fr. 2000.-- zuzulassen sei. Die kantonalen Steuerbehörden lehnen dies ab und vertreten die Auffassung, dass der streitige Abzug den Charakter eines Familienabzuges habe, der nur gewährt werden könne, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Einkommen für den gemeinsamen Haushalt von zwei oder mehreren Personen aufkommen müsse; ledigen Steuerpflichtigen stehe der Haushaltungsabzug nicht zu. a) Die Steuer-Rekurskommission begründet diesen Standpunkt im wesentlichen wie folgt: Das moderne Steuerrecht sei vom Grundgedanken einer steuerlichen Berücksichtigung der Familienlasten beherrscht. Der Pflichtige könne für bestimmte Personen, deren Lebensunterhalt er bestreite, vom steuerbaren Einkommen einen gewissen Abzug machen. In den einzelnen Gesetzgebungen sei der Kreis der Personen, für deren Unterhalt ein Abzug gewährt werde, nicht gleich weit gezogen. Immer gehörten dazu die Kinder unter 18 Jahren; was die Ehefrau anbelange, so werde für sie entweder der gleiche Abzug wie für die Kinder oder aber ein besonderer Haushaltungsabzug zugelassen. Die Gewährung eines solchen Abzuges auch an alleinstehende
BGE 99 Ia 571 S. 573
Personen mit eigenem Haushalt habe nie zur Diskussion gestanden, da dies der Natur dieses Sozialabzuges widerspräche. Die Steuer-Rekurskommission beruft sich sodann auf die Entstehungsgeschichte des glarnerischen Steuergesetzes. Das frühere Gesetz vom 6. Mai 1934, das letztmals 1962 revidiert wurde und bis zum 31. Dezember 1970 in Kraft war, sah in § 34 drei verschiedene Sozialabzüge vor, welche unmittelbar von der nach dem gesetzlichen Tarif geschuldeten Erwerbssteuer in Abzug gebracht werden konnten; zugelassen war zunächst ein Abzug für "Einzelpersonen ", sodann ein solcher für " Haushaltungen " und schliesslich ein Abzug für "jedes unmündige Kind und für jede andere erwerbsunfähige Person, für welche der Steuerpflichtige in vollem Umfange sorgt". - Zuhanden der Landsgemeinde 1970 legte der Landrat den Entwurf für ein neues Steuergesetz vor, welches dasjenige von 1934 ersetzen sollte. Art. 28 Abs. 1 des Entwurfes unterschied sich von dem in der Folge in Kraft getretenen Gesetzestext insoweit, als er in Ziff. 2 einen Abzug von Fr. 1000.-- (statt Fr. 2000.--) "für den Haushalt des in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen" vorsah und, was hier nicht weiter von Bedeutung ist, in Ziff. 1 den Abzug für den Steuerpflichtigen auf Fr. 2000.-- (statt Fr. 3000.--) festsetzte; Ziff. 3 und 4 des Entwurfes lauteten wie der nunmehr geltende Gesetzestext. Im Erläuternden Bericht zuhanden der Landsgemeinde 1970, der im wesentlichen dem entsprechenden Bericht des Regierungsrates an den Landrat entsprach, legte der Landrat zunächst dar, dass die Berechnung der Sozialabzüge im Gesetzesentwurf neu geregelt worden sei; nach Erörterung des in Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1 vorgesehenen Abzuges führte er aus: "Abs. 1 Ziff. 2 übernimmt ebenfalls den bisherigen Haushaltabzug, so dass für Verheiratete (Ehepaare) wie bisher eine Freigrenze von Fr. 3000.-- besteht" (S. 56 des Erläuternden Berichtes). An der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 wurden zu diesem Punkte zwei Abänderungsanträge gestellt. Das Protokoll der Landsgemeinde gibt den ersten dieser beiden Anträge wie folgt wieder: "Kaspar Schwitter-Glaus, Oberurnen, stellt zu Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2 folgenden Abänderungsantrag: für den Haushalt des Steuerpflichtigen Fr. 1000.--. Die Worte <in ungetrennter Ehe lebenden> sollen, weil ungerecht, gestrichen werden."
BGE 99 Ia 571 S. 574
Ein weiterer Votant, Ernst Schuler-Züger, schlug ebenfalls diese gekürzte Fassung vor und beantragte ausserdem, die Abzüge gemäss Ziff. 1 und 2 auf Fr. 3000.-- bzw. Fr. 2000.--zu erhöhen. Regierungsrat Dr. Fridolin Hauser erklärte sich mit der von Kaspar Schwitter beantragten Änderung einverstanden, lehnte hingegen die von Ernst Schuler zusätzlich verlangte Erhöhung der Sozialabzüge ab. Beide Anträge wurden in der Folge von der Landsgemeinde angenommen, womit Art. 28 Abs. 1 den vorstehend wiedergegebenen Wortlaut erhielt. Die Steuer-Rekurskommission weist darauf hin, dass Kaspar Schwitter seinen Abänderungsantrag an der Landsgemeinde damit begründet habe, dass der Haushaltungsabzug auch Verwitweten mit Kindern sowie katholischen Pfarrherren, die für eine Hausangestellte aufkommen müssten, zustehen sollte, da auch diese Steuerpflichtigen mit ihrem Einkommen den Unterhalt von mehr als einer Person zu bestreiten hätten. Durch den zustimmenden Beschluss der Landsgemeinde sei Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
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1 | Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2 | Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen. |
BGE 99 Ia 571 S. 575
ob ein katholischer Pfarrer seine Haushälterin entschädige oder ein Junggeselle für seine Putzfrau aufkomme.
3. Der Wortlaut des Art. 28 Abs. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
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1 | Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2 | Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
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1 | Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2 | Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen. |
BGE 99 Ia 571 S. 576
Bericht vom 26. Februar 1973, in dem er zu einem auf die Landsgemeinde 1973 hin gestellten Abänderungsbegehren betreffend Art. 28
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
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1 | Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2 | Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen. |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
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1 | Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2 | Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen. |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
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1 | Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2 | Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen. |
BGE 99 Ia 571 S. 577
Landsgemeinde 1970 beschlossene Gesetz entgegen seinem Wortlaut auszulegen. b) Zu prüfen bleibt der Einwand der Steuer-Rekurskommission, wonach der Haushaltungsabzug nach Sinn und Zweck alleinstehenden Personen nicht zustehen könne, sondern vielmehr bestimmt sei, diejenigen Steuerpflichtigen zu privilegieren, die für den Unterhalt anderer Personen aufzukommen hätten. Die Steuer-Rekurskommission beruft sich hiebei auf die in den modernen Steuergesetzen geltenden Regelungen, in denen der Haushaltungsabzug allgemein als Familienabzug ausgestaltet sei. Dieser Einwand hält einer Überprüfung nicht stand. Eine Durchsicht der kantonalen Steuergesetze ergibt, dass in einer beträchtlichen Anzahl von Kantonen ein Haushaltungsabzug auch von solchen Pflichtigen beansprucht werden kann, die für keine weiteren Personen aufkommen müssen, so in den Kantonen Bern (Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 39 - 1 Verfügungen und Entscheide der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen und Entscheide der ESTV können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. |
3 | Ist gültig Einsprache erhoben worden, so hat die ESTV die Verfügung oder den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. |
4 | Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfügung oder der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht. |
5 | Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 26 - Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 23). |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 18 Emissionsgeschäfte - 1 Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt. |
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1 | Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt. |
2 | Übernimmt der Effektenhändler die Urkunden als Unterbeteiligter von einem andern Effektenhändler und gibt er sie während der Emission weiter, so ist er von dem auf ihn entfallenden Teil der Abgaben ausgenommen. |
3 | Der Effektenhändler gilt ferner als Vertragspartei, wenn er Ausweise über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen ausgibt.109 |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 32 - 1 Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die ESTV124 unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren. |
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1 | Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die ESTV124 unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren. |
2 | Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone entgegenstehen, oder die Auskunft die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post-, Telefon- und Telegrafengeheimnis ist zu wahren. |
3 | Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der |
4 | Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Auskunft verpflichtet; Absatz 3 findet sinngemässe Anwendung. |
BGE 99 Ia 571 S. 578
eigenen Herd und eigenes Licht führt". Entsprechende Bestimmungen finden sich auch in den Beamtenordnungen 2 und 3 (Art. 36 Abs. 3 bzw. 53 Abs. 3) sowie in der Angestelltenordnung (Art. 49 Abs. 4). Im Bereiche der Sozialversicherung bestimmt z.B. Art. 4 Abs. 1 der Erwerbsersatzordnung, dass eine Haushaltungsentschädigung auch solchen ledigen, verwitweten und geschiedenen Militärdienstpflichtigen zusteht, die "wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen"; wie das eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat, liegt dieser Vorschrift nicht der Gedanke des Familienschutzes zugrunde, weshalb der Anspruch auf diese Haushaltungsentschädigung keine Familienlasten voraussetzt (EVGE 1953 S. 259; vgl. auch EVGE 1961 S. 371 ff. und 1965 S. 299 ff.). Die gleiche Regelung gilt für die Taggelder in der Invalidenversicherung (Art. 23
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 23 Grundentschädigung - 1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163 |
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1 | Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1.163 |
1bis | Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes.164 |
2 | ...165 |
2bis | ...166 |
3 | Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG167 erhoben werden (massgebendes Einkommen).168 |
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) FLG Art. 3 Haushaltungszulage - 1 Anspruch auf Haushaltungszulage haben: |
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1 | Anspruch auf Haushaltungszulage haben: |
a | Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen; |
b | Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat; |
c | Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. |
2 | Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.20 |
3 | Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres. |
4 | Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird. |
BGE 99 Ia 571 S. 579
kann, bedürfen auch die Bedingungen, an welche die Steuerbehörde die Anwendung einer Steuerbefreiungsvorschrift knüpft, einer klaren Grundlage (BGE 95 I 326 E. 2). c) Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass die Gewährung des Haushaltungsabzuges an Ledige mit eigenem Haushalt zu Ungerechtigkeiten führen würde. So wäre zum Beispiel eine ledige Angestellte, die sich eine 11/2-Zimmerwohnung halte und die Mahlzeiten dort selber zubereite, durch die Gewährung des Haushaltungsabzuges besser gestellt als ein lediger Mann, der Verpflegung und Unterkunft in einer Pension oder in einem Restaurant beziehe und trotz seiner weit grösseren Auslagen für den Lebensunterhalt mangels eines eigenen Haushaltes keinen Abzug beanspruchen könnte.
Sofern die Steuerverwaltung damit geltend machen will, dass Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
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1 | Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2 | Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 99 Ia 571 S. 580
gemietet hat. Eine gesetzliche Regelung, die dem durch Gewährung eines steuerlichen Sozialabzuges Rechnung trägt, verstösst nicht gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
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1 | Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2 | Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen. |
4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Kanton aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 28 - 1 Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
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1 | Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2 | Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Steuer-Rekurskommission vom 27. Februar 1973 aufgehoben.