99 Ia 435
52. Estratto della sentenza del 19 settembre 1973 nella causa X. e Y. contro Tribunale di Appello del Cantone Ticino.
Regeste (de):
- Art. 4 BV. Unentgeltliche Rechtspflege in Vaterschaftsprozessen.
- 1. Es ist willkürlich, in Vaterschaftsprozessen dem Kinde, das mittellos ist, die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Mutter zu verweigern (Änderung der Rechtsprechung).
- 2. Vorbehalten bleibt das Recht des Staates, der dem Kinde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, allenfalls von der Mutter am Ende oder nach Abschluss des Prozesses die ganze oder teilweise Rückerstattung der Auslagen zu verlangen, die ihm aus der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erwachsen sind.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst. Assistance judiciaire gratuite dans les procès en paternité.
- 1. Dans les procès en paternité, il est arbitraire de refuser, en considération de la situation économique de la mère, l'assistance judiciaire gratuite à l'enfant qui est dénué de moyens financiers propres suffisants (changement de jurisprudence).
- 2. Est réservé le droit à l'Etat qui a accordé à l'enfant le bénéfice de l'assistance judiciaire gratuite, de réclamer le cas échéant à la mère, à la fin du procès ou par la suite, le remboursement total ou partiel des frais occasionnés par l'octroi de l'assistance.
Regesto (it):
- Art. 4 CF Assistenza guidiziaria nelle cause di paternità.
- 1. Nelle cause di paternità è arbitrario negare, in considerazione della situazione economica della madre, l'assistenza giudiziaria al figlio sprovvisto di sufficienti mezzi finanziari propri (cambiamento della giurispruenza).
- 2. Rimane salvo il diritto dello Stato, che abbia accordato al figlio l'assistenza giudiziaria, di pretendere eventualmente dalla madre, al termine della procedura o successivamente, il rimborso totale o parziale delle spesse occasionate dalla concessione di detta assistenza.
Sachverhalt ab Seite 435
BGE 99 Ia 435 S. 435
Riassunto dei fatti:
X., madre naturale di Y, e quest'ultima, rappresentata da un curatore, hanno introdotto un'azione di paternità contro Z, chiedendo nel contempo che fosse loro concessa l'assistenza giudiziaria. Sia il giudice di prima istanza che il Tribunale di Appello l'hanno rifiutata, tenendo conto delle condizioni finanziarie della madre. X e Y hanno impugnato la decisione della Corte cantonale con ricorso di diritto pubblico, considerando arbitrario il diniego nei loro confronti dell'assistenza giudiziaria.
BGE 99 Ia 435 S. 436
Erwägungen
Considerando in diritto:
3. ...
a) Le ricorrenti censurano nel loro gravame che la Corte cantonale non abbia ammesso l'esistenza dei presupposti per la concessione nei loro confronti dell'assistenza giudiziaria. Per l'esame della questione dell'assistenza giudiziaria conviene disgiungere la posizione delle due ricorrenti. È innegabile che sussiste un vincolo assai stretto - quello della filiazione - tra di esse, e devesi pure riconoscere che X, quale madre della seconda ricorrente Y, ha nei confronti di questa un obbligo di mantenimento (art. 324 cpv. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 324 - 1 Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
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1 | Ist die sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens. |
2 | Sie kann namentlich Weisungen für die Verwaltung erteilen und, wenn die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen, die Hinterlegung oder Sicherheitsleistung anordnen. |
3 | Auf das Verfahren und die Zuständigkeit finden die Bestimmungen über den Kindesschutz entsprechende Anwendung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
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1 | Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
2 | Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. |
3 | Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
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1 | Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
2 | Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. |
3 | Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419 |
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1 | Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419 |
1 | wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben; |
2 | wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben. |
2 | Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund. |
3 | Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |