Urteilskopf

98 III 44

10. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Juni 1972 i.S. Soltermann gegen Bühlmann und Konsorten.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 44

BGE 98 III 44 S. 44

Aus dem Tatbestand:
Kormann betrieb in Münsingen eine Möbelschreinerei. Als er sich in Zahlungsschwierigkeiten befand, gelangte die Allgemeine Treuhand AG in seinem Auftrage an seine Gläubiger, ersuchte diese um Zahlungsaufschub und schlug ihnen einen Plan zur Tilgung der Schulden vor. Offenbar um die erste Tilgungsrate zu gewährleisten, ermöglichte F. Soltermann seinem Schwiegersohn Kormann die Einräumung eines Kredites durch die Spar- und Leihkasse Münsingen, indem er, zusammen mit drei Verwandten Kormanns, eine Solidarbürgschaft zu dessen Gunsten bis zum Maximalbetrage von Fr. 48'000.-- einging. Kurze Zeit darauf ging Soltermann zudem zu Gunsten seines Schwiegersohnes eine Wechselbürgschaft in der Höhe von Fr. 10'000.-- ein. Vor allem diese Wechselbürgschaft veranlasste Kormann, seinem Schwiegervater einen neu errichteten Eigentümerschuldbrief zu übertragen; eine rechtliche Verpflichtung hiezu bestand indessen nicht. Soltermann trat diesen Schuldbriefzwei Jahre später zum vollen Werte von Fr. 31'500.-- der Spar- und Leihkasse Münsingen ab, welcher er aus der Solidarbürgschaft und aus der Wechselbürgschaft für Kormann
BGE 98 III 44 S. 45

insgesamt Fr. 19'919.-- schuldete. Inzwischen war über Kormann der Konkurs eröffnet worden, der im summarischen Verfahren durchgeführt wurde und in dem die Gläubiger aller Klassen voll zu Verlust kamen. W. Bühlmann, ein Gläubiger Kormanns, stellte in der Folge beim Konkursamt Konolfingen den Antrag auf nachträgliche Verwertung des Anfechtungsanspruches, welcher der Konkursmasse gemäss Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG gegen F. Soltermann zustehe, und verlangte gleichzeitig die Abtretung dieses Anspruches, falls die Masse auf dessen Geltendmachung verzichte. Er führte aus, dass alle Rechtshandlungen, die auf eine Sicherung Soltermanns für vorbestehende Forderungen gegenüber Kormann gerichtet gewesen seien, als Gegenstand des Anfechtungsanspruches in Betracht kämen. Da das Konkursamt als Vertreter der Gläubigergesamtheit auf die selbständige Geltendmachung dieser Ansprüche verzichtete, bot es diese den Konkursgläubigern gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG zur Abtretung an. Ausser von W. Bühlmann wurde diese noch von drei weitern Gläubigern verlangt. Diese Gläubiger reichten beim Amtsgerichtspräsidenten I von Konolfingen gegen F. Soltermann eine Anfechtungsklage ein. Der Amtsgerichtspräsident wies die Klage ab, der Appellationshof des Kantons Bern hiess sie gut. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Appellationshofes.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Was den Umfang der Pflicht zur Rückerstattung des in anfechtbarer Weise empfangenen Vermögenswertes anbetrifft, ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass an Stelle der heute nicht mehr möglichen Rückgabe des Schuldbriefes in natura die Pflicht des Beklagten tritt, dessen vollen Wert zu ersetzen. Zur Schuldbriefsumme hinzugerechnet wurde ferner der vom Beklagten bezogene Zins, der im angefochtenen Urteil auf Fr. 2'156.65 beziffert wird. Obwohl die Berücksichtigung dieses Zinses als solche an sich nicht beanstandet worden ist, muss die Frage der Ersatzpflicht des Beklagten für den von ihm bezogenen Zins gesondert geprüft werden, da sie rechtlicher Natur ist. Die schweizerische Lehre verneint mehrheitlich eine Rückgabepflicht des Anfechtungsbeklagten für den Nutzen, den er bis zur Inverzugsetzung aus der anfechtbar erworbenen Sache gezogen hat. Während JAEGER (Kommentar, 3. Aufl., II. Bd., S. 406, N. 2 zu Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG) diese Auffassung nicht begründet,
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lehnen BLUMENSTEIN (Handbuch des Schweiz. Schuldbetreibungsrechtes, S. 869) und HANGARTNER (Die Gläubigeranfechtung im schweizerischen Recht, Diss. Zürich, 1929, S. 69) eine Rückerstattungspflicht für bezogene Früchte deshalb ab, weil der Anfechtungsgegner diese ja nicht "erworben" habe, wie Art. 291 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG es voraussetze. FAVRE (Droit des poursuites, 2e édition, S. 381) verneint eine Pflicht zur Rückgabe der natürlichen und zivilen Früchte bis zum Zeitpunkt des Verzuges, da der anfechtbar erworbene Vermögensgegenstand dem Anfechtungskläger in dem Zustand zur Verwertung zu überlassen sei, in dem er sich im Zeitpunkt der Veräusserung befunden habe. BRAND (Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Diss. Bern, 1902, S. 273) scheint die Rückerstattungspflicht für Erträgnisse bis zur Inverzugsetzung mit der Begründung abzulehnen, der Anfechtungsgegner befinde sich bis zur Anfechtung in der Lage eines gutgläubigen Besitzers im Sinne der Art. 938
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 938 - 1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
1    Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
2    Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
und 939
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 939 - 1 Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
1    Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
2    Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
3    Die vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen anzurechnen.
ZGB. Die gegenteilige Ansicht, die zivilen und natürlichen Früchte seien zurückzuerstatten, vertreten BAUDAT (L'action révocatoire, Diss. Lausanne, 1911'S. 190/191) und BERZ (Der paulianische Rückerstattungsanspruch, Diss. Zürich, 1960, S. 110/111). Die Anfechtungsklage bezweckt, durch anfechtbare Handlungen dem Vermögen des Schuldners entfremdete Vermögenswerte ihrer ursprünglichen Bestimmung zurückzugeben und sie der Zwangsvollstreckung wieder zugänglich zu machen. Ihre Gutheissung bewirkt nicht die Ungültigkeit der anfechtbaren Handlung (BGE 81 III 102), sondern verpflichtet den Anfechtungsbeklagten lediglich, die Konkursmasse so zu stellen, wie wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre (BGE 39 II 377Erw. 6). Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich demnach nicht nach dem Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung, sondern trägt auch der spätern Entwicklung Rechnung. Dies berücksichtigt die Rechtsprechung (BGE 50 III 152), wenn sie den Anfechtungsbeklagten für eine zufällige Wertverminderung oder einen zufälligen Untergang des anfechtbar erworbenen Vermögenswertes bis zum Zeitpunkt, in dem die Sache spätestens zurückgegeben werden muss, nicht haften lässt. Der Auffassung von FAVRE, die grundsätzlich auf den Zustand im Zeitpunkt der Veräusserung abstellt, kann daher nicht gefolgt werden. Da die Anfechtung die materielle
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Gültigkeit der Übertragung des zurückzugewährenden Gegenstandes nicht betrifft, der Anfechtungsbeklagte somit Eigentümer der Sache bleibt und diese als Eigentümer nutzt, geht es entgegen der Auffassung BRANDS auch nicht an, den Anfechtungsbeklagten dem gutgläubigen Besitzer einer fremden Sache gleichzustellen, der auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 938 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 938 - 1 Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
1    Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig.
2    Was hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
ZGB berechtigt ist, die fremde Sache ohne Ersatzpflicht seinem vermuteten Recht gemäss zu nutzen und zu gebrauchen (vgl. BERZ, a.a.O., S. 110/111). Der Ansicht HANGARTNERS und BLUMENSTEINS ist entgegenzuhalten, dass der Anfechtungsbeklagte mit dem anfechtbar erlangten Vermögenswert gleichsam die in diesem enthaltenen Anwartschaften, die sich auch beim Schuldner zu Vermögenswerten verdichtet hätten, miterworben hat (vgl. BERZ, a.a.O., S. 111 und BAUDAT, a.a.O., S. 192). Der Wortlaut des Art. 291 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG steht demnach der Annahme, die Rückgabepflicht umfasse auch die Erträgnisse, nicht entgegen. Für die Pflicht zur Ablieferung der Erträgnisse spricht der bereits erwähnte Zweck der Anfechtungsklage, der die Wiederherstellung des schuldnerischen Vermögens verlangt, wie es ohne die anfechtbare Handlung vorhanden wäre. Diesem Zweck entspricht es, dass der Anfechtungsbeklagte grundsätzlich die Gefahr einer zufälligen Wertverminderung oder des zufälligen Unterganges der erworbenen Vermögensstücke nicht trägt (BGE 50 III 150/151 undBGE 65 III 149), ihm aber auch zufällige Wertsteigerungen nicht zugute kommen (was ausBGE 50 III 152hervorgeht). Trägt der Anfechtungsbeklagte die Gefahr nicht, so kann er auch den Nutzen aus diesen Vermögensstücken nicht beanspruchen. Eine andere Auffassung wäre inkonsequent. Die bis zur Inverzugsetzung aus der zurückzugewährenden Sache bezogenen Erträgnisse sind deshalb mit der Sache selbst zurückzuerstatten. Somit sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die vom Beklagten aus dem Schuldbrief bezogenen Zinsen in den von ihm zu leistenden Wertersatz einzubeziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, ist der vom Beklagten geschuldete Betrag seit dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung zu verzinsen (vgl.BGE 50 III 152). Gegen die Zinsberechnung als solche hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Der den Klägern von der Vorinstanz zugesprochene Betrag ist daher auch im Quantitativ zu bestätigen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 98 III 44
Date : 29. Juni 1972
Published : 31. Dezember 1972
Source : Bundesgericht
Status : 98 III 44
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Art. 291 SchKG: Umfang der Rückgabepflicht bei der Gläubigeranfechtung. Ausser der Sache selbst sind auch die aus ihr bis


Legislation register
SchKG: 260  285  291
ZGB: 938  939
BGE-register
50-III-141 • 65-III-142 • 81-III-98 • 98-III-44
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defendant • drawn • lower instance • action of opposition • interest • repayment • assets • property of another • son-in-law • value • prosecution office • debtor • position • federal law on prosecution and insolvency • statement of affairs • delay in performance • retransfer • nullity • statement of reasons for the adjudication • calculation
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