lich verlangt werden, dass er die Vermögenslage des Gemeinschuldners
auf Jahre zurückverfolge, um festzustellen, ob Rechtsgeschäfte, die der
Schuldner früher einmal, lange vor Konkursaushruch, abgeschlossen hat,
etwa anfechtbar sind. Das summarische Konkursverfahren ist nicht auf
derartige Untersuchung berechnet-; anderseits will Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. |
|
1 | Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. |
2 | Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.467 |
3 | Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung. |
zuletzt die nachträgliche Erfassung gerade solcher Anfechtungsansprüche
ermöglichen, die dem Zugriff der Konkursverwaltung am leichtesten
entgehen. Ob d i e Kl ä g e r i n den Anspruch kannte und diese Kenntnis
dem Konkursamt schon während des Konkursverfahrens hätte mitteilen
können, ist unerheblich. Aus der Unterlassung kann der Masse als
solcher kein Nachteil gegenüber dem Anfechtungsbeklagten erwachsen. Die
Klägerin vertritt aber in diesem Prozesse die Rechte der Masse, und
wem schliesslich bei der Verteilung das Prozessergehnis zufallen wird,
geht den Beklagten nichts an.
Die gegen die Abtretung vom 7. November 1922 erhobenen Einwendungen
halten demnach nicht stand.
3. Unbegründet ist auch der weitere Standpunkt des Beklagten, dass
die reehtskräftige Kollozierung seiner Forderung die vorliegende
Anfechtung ausschliesse. Denn die Forderung, mit welcher der Beklagte
kolloziert worden ist, wird ihm heute nicht streitig gemacht und auch
sein ursprüngliches Gesamtguthaben an die Gesellschaft laut Aufstellung
bleibt ungeschmälert, wenn der Beklagte die daran erhaltenen Zahlungen
zurückgeben muss. Daraus aber, dass nicht mehr admittiert wurde, als
was er selbst als sein Rechtsguthahen anmeldete, ist ein'Verzicht auf
die Anfechtung jener Zahlungen nicht herzuleiten.
Hiernach hängt das Schicksal der Klage davon ab, ob die Anfechtung
materiell begründet ist. Da die Vorinstanz hierüber noch nicht geurteilt
hat, ist die Streitsache an sie zurückzuweisen.SMI IWW). N°34. 141
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 29. Februar 1924 aufgehoben und die Streitsache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
34. Urteil der II. Zivila'bteilung vom 3. Juli 1924 i. S. A.; Michel
Art}. gegen Konkursmasse Müller.
Faustpfandbestellung oder Besitzentziehung durch verbotene
Eigenmacht? Mangelhaftigkeit der Pfandbestellung infolge Furchterregung
? OR Art. 30 Abs. 2 (Erw. 1).
Erlöschen des Faustpfandrechts infolge ungerechtfertigter Nichtablieferung
der Pfànder an die Konkursverwaltung '? SchKG Art. 232 Ziff. 4: bezieht
sich nicht auf den Erlös von Pfändern, welche der Pfandgläubiger privatim,
wenn auch-unbefugterweise, verkauft hat (Erw. 2).
Verhältnis dieser Einreden zur Anfechtungseinrede (Erw. 1 i. i., 2 i. f.,
5 i. f.). '
Gutheissung der Anfechtungseinrede gemäss Art. 287 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
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1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
Umfang der Rückgabepflicht, SchKG Art. 291: Sie umfasst nicht den
Ersatz des Minderwertes infolge Preissturzes (Erw. 5). Bestimmung des
Wertersatzes bei Nicht-Naturalrückgabe, speziell infolge (befugten oder
unbefugten) privaten Pfandverkaufs durch den Pfandgläuhiger " (Erw. 6). .'
Art und Weise der Geltendmachung solcher Ersatzforderungen (Erw. 4),
speziell Zulässigkeit der Verrechnung der Konkursdividende (Erw. 7).
Widerklagen gegenüber Kollokationsklagen bundesrechtlich zulässig
(Erw. 4 i. i.).
Aktenwidrigkeitsrüge, Kriterien (Erw. 5 i. i.).
A. Die Klägerin leistete ihrem Abnehmer Louis Müller finanziellen
Beistand, indem sie zunächst einen grundpfandversicherten Bankkredit von
30,000 Fr. verhürgte und sodann mehrere Wechsel aus reiner Gefälligkeit
mit ihrem Indossament versah, damit sie diskon-
142 Schuidbetreibungsund Konkursrecht (Zivuabteuungessix). N° 34.
tiert würden, nämlich im Januar 1919 einen von Müller an die Ordre der
Klägerin ausgestellten Eigenwechsel über 30,000 Fr. per 30. April, am
11. April 1919 einen gleichen Wechsel per 15. Juli, ferner, nachdem der
erstgenannte am 2. Mai hatte protestiert werden müssen, am 5. Mai einen
Prolongationswechsel per 30. Juni und endlich am 14. Mai 1919 einen
von Müller an die Ordre der Scilla A..-G. ausgestellten und zunächst
von dieser indossierten Eigenwechsel von 30,363 Fr. per 15. Juli. Am
15. Mai übergab Müller der Klägerin als Garantie für den mir seinerzeit
ausgestellten Wechsel Uhren für 36,738 Fr. Am 19. Mai spätabends führte
Adolf Michel Sohn, Delegierter des Verwaltungsrates der Klägerin, aus
der Fabrik des Müller, wo in Abwesenheit des Firma.inhabers nur dessen
zum Prokuristen bestellter Sohn anwesend war, ein grösseres Quantum Uhren
in die Fabrik der Klägerin ab. Am 6. Juni verlangte ein Gläubiger des
Müller die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betrei.
bung. Das Konkursgericht ordnete sofort die Aufnahme eines
Güterverzeichnisses an und erliess an die Faustpfandgläubiger
Verfügungsverbote. Noch bevor es über das Konkursbegehren entschied,
bewilligte die Nachlassbehörde Müller eine Nachlasstundung. Während
derselben kaufte der Sachwalter einen Teil der der Klägerin verpfändeten
Uhren für 7516 Fr. züriick. Am 16. August wurde infolge Insolvenzerklärung
der Konkurs über Müller eröffnet. In der am Tage des Ablaufs der
Eingabefrist, 23. September, eingereichten Konkurseingabe machte die
Klägerin für ihre Forderungen im Betrag von rund 120,000 Fr., insbesondere
aus Regress für die erwähnten, von ihr eingelösten Wechsel, das Pfandrecht
geltend und zwar einerseits an den noch in ihrem Besitz befindlichen
Uhren im angegebenen Wert von 25,306 Fr. 50 Cts., anderseits an dem
Wertersatz der bereits schon (teils vor, teils nach der Konkurseröffnung)
veräusserten Uhren . Auf besonderes Verlangen des Konkursamtes händigte
die Klägerin die Werken-angsund Rankin-Steam. (Zivilabteshmgen). N°
34. 143 '
noch vorhandenen Uhren am 26. September dem Amte aus -; dagegen weigerte
sie die ebenfalls verlangte Herausgabe des Erlöses der verkauften
Uhren, den sie auf 99,768 Fr. bezifferte. Da das Konkursamt das
Pfandrecht nicht zuliess, streng-te die Klägerin Kollokationsklage an.
Das Konkursamt bestritt den Abschluss eines Pfandvertrages über die von
der Klägerin am 19. Mai behändigten Uhren, eventuell bezeichnete es diesen
Vertragsabschluss als wegen Furchterregung mangelhaft; sodann behaup-
s tete es, das Pfandreeht sei erloschen, weil die Klägerin
ihm die Pfänder nicht binnen der Eingabefrist zur Verfügung gestellt
habe, und endlich erhob es die Anfechtungseinrede gestützt auf Art. 287
Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
|
1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
|
1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
der es verlangte:
1. (nicht mehr streitig).
2. Herausgabe der am '15. und 19.ZMai 1919 in Besitz genommenen und
bisher noch nicht zurückgegebenen Uhren.
3. Ersatz der Differenz zwischen dem Erlös der am 26. September
herausgegebenen Uhren und ihrem von Experten auf den 19. Mai 1919 zu
schätzenden Verkaufswert.
4. Ersatz des von Experten auf den 15. bezw. 19. Mai 1919 zu schätzenden
Verkaufswertes derjenigen Uhren, welehe die Klägerin infolge Veräusserung
nicht mehr zurückgeben könne.
5. Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung Im Betrage von 7516 Fr.
6. Feststellung, dass sie die Widerldageforderungen mit der
Konkursdividende verrechnen könne.
B. Durch Urteil vom 26. Januar 1924 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn das von der Klägerin
si geltend gemachte Pfandreehtabgewiesen und sämtliche ' Widerklageanträge
zugesprochen, speziell Widerklage-
antrag'läim Betrage von 119,132 Fr. 40 Cts. nebst 5 %
.. Zins seit 15. Mai bezw. 19. Mai 1919.--
144 Schuldbetreihungs-Äund Konkurs recht (Zlvilabteilungen). N° Z L -
C. Gegen dieses nur 22. April zugestellte Urteil hat die Klägerin und
Widerbeklagl'e am 12. Mai die Berufung an das Bundesgericht eingelegt
mit den Anträgen auf Gutheissung der Hauptklage und Abweisnng der
Widerklage.Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. , Die Vorinstanz hat zu den Fragen nicht, minde-
stens nicht explizierte, Stellung genommen, ob die von der Klägerin
behauptete Pfandbestellung vom 19. Mai 1919 überhaupt stattgefunden
sshabe und ob sie nicht mangelhaft gewesen sei. Diese Fragen dürfen
jedoch nicht ungelöst bleiben, da ,im Falle ihrer Verneinung für die
Verantwortlichkeit der Klägerin ganz andere Vorschriften massgebend sind
als in den Fällen der An-
nahme nachträglichen Erlöschens des Pfandrechts oder. der Gutheissung der
Anfechtungseinrede. Indessen er weist sich die Auffassung der Beklagten
in diesen Punkten ss
als nicht haltbar. Wenn der Sohn" Müller dem Adolf Miche] Sohn auf
dessen Drängen hin am genannten Tage Uhren auslieferte, so muss hierin
der Abschluss eines Pfandvertrages zugunsten der Klagenn gesehen werden,
welchen jener als Prekurist rechtswirksam für die Firma seines Vaters
eingehen konnte. Einer Form bedurfte dieser Vertrag nicht, sodass
nichts darauf ankommt, ob die beiden nach der für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erst um jene Zeit verfassten,
jedoch auf den 25. April und 6. Mai datierten Schreiben, in welchen der
Pfandbestellungswille verurkundet ist, vor oder nach der Inhesitznahme
der Pfänder gefertigt wurden. Dann kannjaber keine Rede davon sein,
dass Michel Sohn den Besitz an dem in Frage stehenden Teil
der Uhren durch verbotene Eigenmaeht der Firma
Müller entzogen hätte. Ebensowenig kann angenommen werden, dieser
Pfandvertrag sei für die Firma Müller nicht verbindlich gewesen,. weil der
Sohn Müller. ihn unter dem Einfluss einer Drohung eingegangen sei. DieW
as Karma Witwen-ingeka NO 34. 145
einzig festgestellte Drohung mit Betreibung fällt nach Art. 30 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 30 - 1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei. |
|
1 | Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei. |
2 | Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen. |
OR als Erregung gegründeter Furcht-deswegen nicht in Betracht, weil die
Sicherstellung, Welche
' die Klägerin dem Sohn Müller abnötigte, nichts weiteres
als die vollständige Befriedigung für ihre Forderung bezweckte. Hierin
kann jedoch ein übermässiger Vorteil schlechterdings nicht gesehen werden,
da durch die Bezahlung einer Schuld das Vermögen des Schuldners selbst
nicht geschmälert, sondern anfällig nur die Befriedigung der übrigen
Gläubiger gefährdet wird. ,
2. Die Vorinstanz hat angenommen, das von der Klägerin in Anspruch
genommene Pfandrecht sei erloschen, weil sie ungerechtfertigterweise
unterlassen habe, dem Konkursamt binnen der Eingabefrist die ihr
bestellten und noch vorhandenen Pfànder wie auch den Erlös aus den von
ihr verkauften Pfàndern zur Verfügung zu stellen. Dieser Auffassung
kann zunächst mit Bezug auf die dem Konkursamt am 26. September
1919 aushingegebenen Pfänder nicht beigetreten werden, weil das
Konkursamt selbst in seinem Schreiben vom 25. September der Klägerin
die Rechtswirkung erst androhte für den Fall, dass die Pfänder den
zur Abholung bestimmten Personen nicht ausgeliefert würden, also die
Verwirkung nicht etwa schon daraus herleibete, dass sich die Klägerin
darauf beschränkt hatte, binnen der Eingabe-' frist dem Konkursamt_
die Erklärung abzugeben, dass sie ihm die noch vorhandenen Pfänder
zur Verfügung halte. Nachdem daraufhin ein Posten Uhren ohne weitere
' Säumnis ausgeliefert wurde, konnte die Verwirkungsfolge für diesen
Posten nicht mehr eintreten, insbesondere nicht etwa aus dem Grunde, dass
die Klägerin mit Bezug auf die übrigen Pfänder der Herausgabepflicht
nicht genügte. Die Folge der Verwirkung hann aber auch nicht an die
Nichtherausgabe des Erlöses-aus den von der Klägerin verkauften Pfändern
geknüpft werden. Denn der Erlös ging durch die Vermengung mit dem übrigen
Geld der" Klägerin in ihr Eigentum über, gleichgültig,
146 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht (Zivilabteiluugen). N° 34. '
ob sie berechtigt war oder-nicht, die Pfänder privatim zu verkaufen. Hatte
sie aber den Erlös als Eigentümerin und nicht als Pfandgläubigerin des
Gemeinschuldners in Händen, so wurde sie durch Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424 |
|
1 | Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424 |
2 | Die Bekanntmachung enthält: |
1 | die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung; |
2 | die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben; |
3 | die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427); |
4 | die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt; |
5 | die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können; |
6 | den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen. |
auch nicht verpflichtet, ihn dem Konkursamt abzuliefern. Nun behauptet
das Konkursamt ja freilich, die Klägerin babe ausser den Pfändern,
welche sie zurückgegeben, habe oder verkauft zu haben eingestehe,
noch weitere Pfänder erhalten. Allein da die Klägerin dies bestreitet,
lässt sich auch nicht feststellen, ob sie dieselben noch besitze oder
aber ebenfalls verkauft habe. Nur im ersteren Falle, nicht aber auch
im letzteren könnte nach dem Gesagten aus der Nichtablieferung eine
Rechtsverwirkung hergeleitet werden. Freilich liesse sich fragen,
ob nicht unter dem Gesichtspunkte des durch das Verhalten der Klägerin
geschaffenenBeweisnotstandes der Beklagten das Erlöschen des Pfandrechts
doch zu bejahen Wäre, wenn sich ergeben sollte, dass die Klägerin wirklich
mehr Pfänder erhalten hat, als sie gelten lassen will (vgl. hierüber
sub Ziff. 5 unten). Indessen kann dies cis-hingestellt bleiben, da die
Verantwortlichkeit, welche die Klägerin aus der Verwirkung des Pfandrechts
trifft, nicht grösser ist als im Falle der Gutheissung der paulianischen
Anfechtungseinrede, die sich in der Tat als be-gründet erweist.
3. Die Vorinstanz hat die Anfechtungseinrede in
Anwendung des Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
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1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
Klägerin zunächst geltend, Müller sei schon vor der Pfandbestellung,
verpflichtet gewesen, die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ihr gegenüber
sicherzustellen. Allein die vom 25. April und 6. Mai datierten Schreiben
Müllers an die Klägerin fallen für eine solche Sicherstellungspflicht
ausser Betracht, weil sie nach der nicht beanstandet-en Feststellung der
Vorinstanz nieht vordem 19. Mai gefertigt wurden. Sodann sind münd-liche
SicherstellüngSverSprechen, wie sie von Fieehter WMKMCWy N°34. 147 I
und, aueh Favre bezeugt werden, welchen übrigens die Vorinstanz
die Glaubwürdigkeit absprieht, nach ständiger Rechtssprechung des
Bundesgerichts nicht genügend, weil sie zu vage sind, als dass eine
Klage auf Sicherheitsleistung darauf gestützt werden könnte, ins-
besondere das zu bestellende Pfand in keiner Weise
näher bezeichnen (AS 41 III S. 163 f. und 43 III S. 233). Endlich kann
bezüglich der Pfandbestellung vom 15. Mai nicht etwa angenommen werden,
sie sei gar nicht für eine frühere, sondern für eine erst damals neu
eingegangene Verbindlichkeit vorgenommen werden. Denn die Zeugen, welche
bestätigen, dass diese Pfandbestellung zur Sicherung der Klägerin für
ihr Indossement auf dem sogenannten Seillaweehsel, das übrigens schon am
Vortage gegeben werden war, dienen sollte, werden widerlegt durch das
Schreiben Müllers vom 15. Mai, in welchem er die übergebenen Pfänder
als Garantie für den mir seinerzeit ausgestellten Wechsel bezeichnet,
was schlechterdings nicht auf den erst gleichzeitig oder doch unmittelbar
vorher gezeichneten Wechsel bezogen werden kann. -Weiter bestreitet die
Klägerin, dass Müller am 15. und 19. Mai bereits übersehuldet gewesen
sei. Indessen ist es durchaus zutreffend, wenn die Vorinstanz in die '
auf die kritische Zeit rekonstruierte Bilanz im Gegensatz zu den Experten
das Guthaben an Benoit, welches sich in der Folge als Non-valeur erwiesen
hat, als solchen einstellte, gleichgültig ob der Gemeinschuldner infolge
der damals'noch geleisteten Abzahlungen keine
Veranlassung gehabt haben mochte, es abzuschreiben (vgl. ausser dem von
der Vorinstanz zitierten Urteil des
Bundesgerichts * besonders noch AS 37 II S. 510 f.). Der sich hiebei
ergebende Passivenüberschuss von rund 140,000 Fr. wird bei weitem nicht
aufgewogen durch die
Vermehrung der Aktiven, welche aus der Annahme der
Vorinstanz folgt, dass der Gemeinschuldner der Klägerin
'_+As=5 n S.938ff.
' 148 Schuldbetrcibungsund Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 34.
ein bedeutend höheres Quantum Uhren zu Pfand bestellt hatte. als diese
zugibt (vgl. Ziff. 5 hienach). Soweit aber einfach die Bewertung der
Aktiven in Frage steht, so handelt es sich um Schätzungsfragen, welche der
Nachprüfung des Bundesgerichts nicht unterworfen sind, zumal die Klägerin
nicht etwa die der Schätzung zugrunde gelegten Normen angreift. -Endlich
bestreitet , die Klägerin, auch, von der Überschuldung 'Müllers Kenntnis
gehabt zu haben. In diesem Punkte trifft m'e die Beweislast. Mit Recht
hat sie heute nicht mehr ernst-
lich versucht, diesen Beweis für die Pfandhestcllung -
vom 19; Mai zu führen, der ohnehin scheitern müsste angesichts der Art
und Weise, wie sich die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz
die Pfànder verschafft hat. Aber auch für die Pfandbestellung vom 15. Mai
kann der Entlastungsbeweis nicht als erbracht angesehen werden. Darauf,
dass die als Zeugen befragten Drittpersonen keine Kenntnis von der
schlechten Vermögenslage des Müller gehabt haben, kann sich die
Klägerin nicht berufen, weil sie selbst Einblick in die finanziellen
Verlegenheiten des Müller hatte gewinnen können durch ihre mehrfachen
Gefäiligkeitsindossamente ss in hohen Beträgen, von denen eines nach
erfolgt-ern Protest, welcher der Klägerin als Mitunterzeichnerin des
Wechsels unmöglich hat unbekannt bleiben können,
hatte erneuert werden müssen Wenn sie es trotzdem ,
versäumt hat, nachmiotscheh, ob diese'Ve'rlegenheiten wirklich nur auf
eine augenblickiiche Knapplreit an flüssigen Mitteln zurückzuführen
sei, wie sie geglaubt zu haben behauptet, als sie sich nachträglich
sicherstellen liess, so kann sie daraus nichts gegen die Anfechtung der
Pfandbestellung her-leiten (vgl.s die bei JAEGER, Ziff. 11 zu Art. 287
zitierten Urteile des Bundesgerichts). Ebensowenig schlägt der Hinweis
auf-die noch am Vortage erfolgte neue Interzèsa'on durch. Abgesehen davon,
dass die Klägerin in der Zwischenzeit von dengrosscn Wechseliälligkeiten
per 15. Mai (162,000 Fr.) erfahren
Sehffldbetreîbungsss'si und non-Mist (Zivilabteilungen). 'No 34. _149'
haben kann, welchen Muller nicht zu genügen ver-
· ss mochte, vermag sie der Anfechtung nicht damitzu be--
gegen, dass sie trotz der früheren Vorgänge, die Verdacht in ihr erwecken
mussten, sorglos weiteren Kredit gewährte, und übrigens erscheint es
auch nicht aus-
' geschlossen, dass sie die damals bereits'blanco kredifierten
WW Fr. um den Preis eines nochmaligen Einsatzes von 36,000 Fr. retten
zu können hoffen mochte. '
Nach Bejahung der Anfechtbarkeit in Anwendung von Art. 287
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
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1 | Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508 |
1 | Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war; |
2 | Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel; |
3 | Zahlung einer nicht verfallenen Schuld. |
2 | Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510 |
3 | Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: |
1 | verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder |
2 | das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511 |
braucht nicht mehr weiter erörtert zu werden, ob die Vorinstanz zutreffend
angenommen hat, auch die Voraussetzungen der Anfechtung gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
SchKG seien erfüllt.
4. Die Zulassung von Widerklagen gegenüber Kollokationsklagen wird
durch keine Vorschrift des Bundesrechts untersagt. Daher ist nach dem
Vorgang der Vorinstanz auf die Beurteilung der Widerklage einzutreten.
Soweit damit Geldforderungen geltend gemacht werden, können diese
auch nicht etwa deswegen & limine abgewiesen werden, weil die beklagte
Konkursmasse es unterlassen hat, sich dieser ihrer Gegenforderungen zur
Verrechnung mit den von der Klägerin angemeldeten Konkursforderunigen
zu bedienen. Abgesehen davon, dass
die aus der Anfechtung erwachsenden Schadenersatz-.
forderungen gar nicht in der Person des Gemeinschuldners begründet wurden,
sondern erst infolge der Konkurseröffnung zugunsten der Konkursmasse
entstanden sind setzte ihr Bestand weiter auch noch die Gutheissung der
Anfechtung voraus, welche erst nach der Auflage des Kollokationsplanes,
im vorliegenden an sie anschliessenden Prozess erfolgte.
5. Aus der Gutheissung der Anfechtungseinrede folgt nach Art,
291 SchKG ohne weiteres die Verpflichtung der Klägerin zur Rückgabe
dersiihr verpfändeten . Uhren. Den für den Umfang dieser Verpflichtung
präjudiziellen Streitpunkt, welches die Anzahl (bezw. der Wert) der der
Klägerin am 19. Mai überlassenen Uhren
150 Schuidbetreibungsund Konkursreéht (Zivilabteilungen). N° 34. sei,
hat die Vorinstanz ineingehender Beweiswürdignng
dadurch entschieden, dass sie gegenüber dem von der _
Klägerin aufgestellten Verzeichnis mit einem Gesamtwerte von 96,939
Fr. auf das vom Sohn Müller aufgestellte Verzeichnis mit dem
Ergebnis von 200,056 Fr. (inbegriffen die am 15. Mai bestellten
Pfänder) abstellte. Diese Feststellung ist rein tatsächlicher
Natur und daher der Nachprüfung durch das Bundesgericht nur in "dem
beschränkten Rahmen des Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
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1 | Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. |
2 | Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513 |
in mehrfacher Richtung als aktenwidrig an. .Doch erweist sich diese
Rüge als unbegründet, zunächst insofern, als das kantonale Prozessrecht
darüber entscheidet, durch welche Beweismittel sich der Richter. seine
Überzeugung verschaffen darf, sodann insofern, als die Aktenwidrigkeit
einzelner Indizien nicht ohne weiteres auch die Aktenwidrigkeit der auf
_ Grund des Indizienbeweises {gewonnenen Feststellung nach sich zieht,
und endlich insofern, als die kantonalen Gerichte bei der Bestimmung des
Beweiswertes der einzelnen Beweisund Gegenbeweismittel, insbesondere auch
der Expertisen, der Kontrolle des Bundesgerichts im Berufungsverfahren
nicht unterworfen sind, es wäre denn, dass sie dabei bundesrechtlicbe
BeWeisvorschriften nicht beobachteten. Auch dies behauptet die Klägerin
unter Hinweis auf Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
die angefochtene'Beweiswürdigung der Vorinstanz auf eine Umkehrung'der
Beweislast hinsichtlich des von der Beklagten behaupteten, von der
Klägerin bestrittenen Quantums der eingeräumten Pfänder hinauslaufen
würde. ·
Insoweit die -Klägerin ihrer Rückgabepflicht genügt hat (und anfällig
noch genügen wird), sind die der Beklagten aus der erfolgreichen
paulianischen Anfechtung erwachsenen Ansprüche (unter Vorbehalt
allfälliger Verzugsfolgen hinsichtlich anfällig erst noch zurückzugebender
Uhren) erschöpft. Insbesondere gibt Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
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1 | Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
2 | Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. |
3 | Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet. |
von der Beklagten gel--
Schuldbetreibungss und Konkursrecht (Zlvllabteilungen). N' 34. 151
tend'gemachten und von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzanspruch
im Umfang des Minderwertes ab, welchen dieUhren seit der Verpfändung
erlitten haben. Ein solcher Anspruch liesse sich auch gar nicht
rechtfertigen, weil sich die Klägerin bis zur Konkurseröffnun'g, welehe
Voraussetzung der Anfechtungsklage bildet, in unanfechtbar-ern Besitz der
Pfänder befand und sie erst auf den Ablauf der Eingahefrist bin abliefern
musste. ,Auch der von der Vorinstanz angenommene nachträgliche Untergang
des Pfandrechts infolge Nicht-
" ahliefemng sisvor Ablauf der Eingabefrist vermochte
einen Schadenersatzanspruch für Minderwert der Pfänder nicht zu begründen,
soweit er (hinsichtlich anfällig erst noch zurückmgebender Uhren) nicht
etwa erst seitdiesem . Zeitpunkt . eingetreten sein · sollte. Vielmehr
könnte-ein solcher Anspruch nur dann erhoben werden, wenn der "Pfandbesitz
der Klägerin, von vorneherein zivilrechtlieh mangelhaft gewesen wäre,
was jedoch nach dem sub Ziff.' 1 hievor Gesagten nicht zutrifft und
auch von der Vorinstanz selbst'gar nicht angenommen, mindestens nicht
hinreichend deutlich ausgesprochen wordenist. . ' _ ' . 6. -Insoweit
aber die Klägerin ihrer Rückgabepflicht nicht nachgekommen ist und nicht
allfällig noch nachkommen wird, trittan Stelle des Anspruchs der Beklagten
auf Rückerstattung in natura ein Wertersatzanspruch im Umfange des Wertes
der nicht zurückgegebenen Uhren. Und zwar ist für die Feststellung der
Höhe dieses Anspruchs Wiederum die Überlegung massgebend, dassdie Klägerin
vor Ablauf der Eingabefrist nicht zur Ruckgabe verpflichtet war, aber nach
Art. 2.32 Ziff. 4VSchKG in jenem Zeitpunkt die Uhren an dle Konkursmasse
hätte abliefern sollen, gleichgültig ob sie daran mit Fug ein Pfandrecht
beanspruchte oder nicht. Dabei macht es keinen Unterschied aus, ob sich
die Klägerin _der Rückgabepflicht entzieht oder aber ihr deshalb nicht
mehr genügen kann,'weil sie die Pfänder verkauft hat, As 50 m 1924 :
'si ' 12
si 152 Schuldbetreibungs und Konkursreebt (Zivilabteilungen). N° 34.
wie es mindestens für einen Teil der nicht zurückge . vgehenen Uhren
feststeht Infolgedessen kann auch dahin-
. gestellt bleiben, ob Müller der Klägerin die Befugnis
zum privaten Pfandverkanf eingeräumt hatte oder diese vielmehr den Verkauf
unbefugterweise Vornah'm; denn nachdem sich die Pfandbestellungen als
anfechtbar er-
wiesen haben, ist die Klägerin schlechthin zum Ersatz desWertes der
Uhren, an dem Tage verpflichtet, an welchem sie dieselben hätte spätestens
zurückgeben sollen, und kann sie sich nicht einfach durch'die Ablieferung
des erzielten Erlöses, der ihre Bereicherung darstellt, befreien (arg. e
conh'. Art. 291 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
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1 | Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. |
2 | Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. |
3 | Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet. |
Klägerin zur Bezahlung ' des auf Grund des Inventars des Louis Müller und
der Schätzung der Experten am 15. Mai bezw. 19. Mai 1919 als vorhanden
gewesen festgestellten Verkaufswertes der nicht zurückgegebenen Uhren
verurteilt. Vielmehr muss die Sache zur Feststellung des Wertes der im
von der Vorinstanz als massgehend erachteten Inventar verzeichneten und
nicht zurückgegebenen Uhren auf den 23. September 1919 (durch Ergänzug
der Experten schätzung) an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, zu
dessen Bezahlung alsdann die Klägerin zu verurteilen ist, sofern er
sich als geringer herausstellen sollte als der im angefochtenen Urteil
angenommene Wert von 119,132 Fr. 40 Cts. Auch der Beginn der Zinspflieht
wird auf den angegebenen Tag hinauszuschieben sein.
Da die Uhren, welche die Klägerin während der Nachlasstundung an den
Sachwalter verkaufte, einen Teil der ihr am 10. Mai verpfändeten
bildeten, umfasst der Wertersatz, zu welchem die Klägerin auf Grund
des Inventars des Louis Müller verurteilt worden ist bezw. gestützt auf
die vorstehenden Ausführungen nach neuer Schätzung zu verurteilen ist,
auch die genannten Uhren. Es versteht sich von selbst, dass die Klägerin
nicht auch noch zu der von der Beklagten verlangten und von der Vor--
instanz angeordneten Rückgabe des vom sacht-Falter-
Sehuldbetreihungsund Konku'rssirecht (Zivilahteilungen), N° 34. 153
bezahlten Preises verurteilt werden kann, wenn sie ohnehin den vollen
Wert der dem saehwaiter verkauften
ss Uhren ersetzen muss.
' 7. Mit dem letzten Widerklagebegehren verlangt die Beklagte die
gerichtliche Feststellung ihres Rechts, die Widerklagsweise geltend
gemachten Forderungen mit der Konkursdividende zu verrechnen. Offenbar
will sie damit das Recht geltend machen, ihre Dividendenschuld an die
Klägerin mit der ihr aus der Gutheissung der Anfechtung erwachsenden
Forderung zu verrechnen. Zutreffend hat die Vorinstanz dieses Be ' gehren
zugesprochen, weil Dividendenschuld und Forderung aus Anfechtung die
Beklagte als Konkursmasse und nicht etwa den Gerneinsehuldner betreffen,
also die Voraussetzung der Identität von SChuldner und Gläu-
biger vorliegt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird
teilweise dahin begründet erklärt,
, dass in Aufhebung der Dispositive 5 bis7 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 1924 die
Widerklageanträge 3 und 5 abgewiesen werden
, und die Sache zu neuer Beurteilung des Widerklage '
antrages 4 an die Vorinstanz z'urückgewiesen wird. Im übrigen wird die
Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.