Urteilskopf
81 III 98
28. Entscheid vom 30. August 1955 i.S. Lang und Hess.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 99
BGE 81 III 98 S. 99
A.- Das Grundstück Nr. 104 in Aesch (Luzern) ging infolge Kaufvertrages vom 20. April 1943 in das Eigentum der Frau Karolina Lang-Waller über. Diese schuldet dem Verkäufer Heinrich Stocker laut rechtskräftigem Urteil vom 12. Dezember 1945 einen restlichen Preisbetrag von Fr. 2500.--. Noch während des Forderungsprozesses belastete sie das Grundstück mit einer Pfandverschreibung zugunsten ihres Ehemannes Jakob Lang für ein Darlehen von Fr. 3000.-- und verkaufte es dann an Otto Gürber. In der für jene Preisforderung angehobenen Betreibung ging Stocker leer aus; er erhielt am 6. September 1946 einen definitiven Verlustschein im Betrage von Fr. 3005.95. Nun focht er mit Erfolg die von der Schuldnerin vorgenommene Grundpfandbelastung wie auch den Verkauf
BGE 81 III 98 S. 100
des Grundstückes an Gürber an (Urteile des luzernischen Obergerichtes vom 11. Juli 1951 und 13. Januar 1954). Gegen Gürber hatte er am 23. August 1949, vor Anhebung des Anfechtungsprozesses gegen ihn, eine gerichtliche Anordnung des Inhaltes erwirkt, dass auf dem in Frage stehenden Grundstück im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung "zur Sicherung der Ansprüche des Petenten in der Höhe von Fr. 3000. -" vorzumerken sei. Die Vormerkung vom 25. gleichen Monats lautet: "Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Ziff. 1
ZGB z. G. Stocker Heinrich, Aesch".
B.- Gürber verkaufte das Grundstück während des gegen ihn angehobenen Anfechtungsprozesses an Robert Hess weiter, der am 8. Januar 1954 als neuer Eigentümer eingetragen wurde. Die Schuldnerin versuchte den Verlustschein vom 6. September 1946 auf dem Beschwerdewege nichtig erklären zu lassen, was ihr aber nicht gelang (BGE 80 III 74). Als nun Stocker das Grundstück für die Verlustscheinsforderung pfänden lassen wollte, widersetzte sich Hess dem Vollzuge, und das Betreibungsamt hielt daher das Pfändungsbegehren für nicht vollziehbar. Es wurde dann aber auf Beschwerde des Gläubigers von der untern Aufsichtsbehörde angewiesen, das Grundstück zu pfänden, und die von der Schuldnerin und vom derzeit eingetragenen Grundeigentümer Hess angerufene obere kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte diese Anordnung mit Entscheid vom 22. Juni 1955, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Das nicht mehr auf den Namen der Schuldnerin eingetragene Grundstück kann unter besondern Umständen gleichwohl gepfändet werden, namentlich wenn der Gläubiger (gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3
VZG) glaubhaft macht, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist. Das trifft nun zunächst gegenüber dem Rechtsvorgänger des jetzt eingetragenen Eigentümers Hess, Otto Gürber, zu, denn er ist gemäss rechtskräftigem Anfechtungsurteil verpflichtet, das Grundstück zur Zwangsvollstreckung für die Verlustscheinsforderung des Heinrich
BGE 81 III 98 S. 101
Stocker zur Verfügung zu stellen. An dieses Urteil ist aber auch Hess gebunden, weil die zugunsten des Gläubigers vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auch ihm gegenüber wirkt. Die Einwendung, die Verfügungsbeschränkung sei ungültig, weil zur Sicherung von Geldforderungen bestimmt, geht fehl; denn nach der Begründung der richterlichen Anordnung handelte es sich um die Sicherung eines paulianischen Anfechtungsanspruches, was durch solche Vormerkung geschehen darf (Homberger, N. 11 zu Art. 960
ZGB). Auch die summarische Formulierung der Vormerkung macht sie nicht unwirksam; sie wird durch die Belege erläutert. - Endlich bemerkt das Obergericht, nach der Pfändung werde nicht etwa ein Widerspruchsverfahren einzuleiten sein; denn die Rechtskraft des im Anfechtungsstreit ergangenen Urteils dürfe nicht mehr in Frage gestellt werden.
C.- Gegen diesen Entscheid haben die Schuldnerin und Hess rekurriert. Sie halten daran fest, dass die Pfändung unzulässig und die Beschwerde des Gläubigers unbegründet sei. Eventuell beantragen sie die Anordnung eines Widerspruchsverfahrens mit Klägerrolle des Gläubigers nach Art. 109
SchKG.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. In welchen Fällen ein nicht auf den Namen des betriebenen Schuldners eingetragenes Grundstück gleichwohl gepfändet werden darf, ist in Art. 10 Abs. 1
VZG näher bestimmt. Hier kommt nur Ziff. 3 daselbst in Frage, wonach ein solches Grundstück der Pfändung unterliegt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist. Der angefochtene Entscheid bejaht diese Voraussetzung im vorliegenden Falle, weil der bestehende Eintrag auf Robert Hess das wirkliche Rechtsverhältnis nicht richtig wiedergebe. Denn nach dem im Anfechtungsprozess gegen Gürber ergangenen Urteil vom 13. Januar 1954 sei für den Gläubiger die
BGE 81 III 98 S. 102
Rechtslage die gleiche, wie wenn das Grundstück noch im Eigentum der Schuldnerin stünde. Gürber habe nach diesem Urteil nur formell als Eigentümer gelten können, der Gläubiger habe aber das Grundstück als Eigentum der Schuldnerin in Anspruch nehmen dürfen. Insoweit habe der Grundbucheintrag des Rechtsgrundes entbehrt und sei demnach unrichtig gewesen, was nun kraft der zugunsten des Gläubigers vorgemerkten Verfügungsbeschränkung auch gegenüber dem derzeit eingetragenen Hess gelte. Diese Erwägungen legen indessen der Anfechtungsklage Wirkungen bei, die ihr nicht zukommen. Die Anfechtung nach Art. 285 ff
. SchKG betrifft keineswegs die materielle Gültigkeit der Übertragung und zielt gar nicht darauf ab, den Eintrag des Eigentums auf den Dritten als unrichtig, d.h. ungerechtfertigt im Sinne von Art. 974
/975
ZGB erklären zu lassen. Die durch das Urteil gegen Gürber erwiesene Anfechtbarkeit des Kaufvertrages hat den Übergang des Eigentums auf ihn nicht gehindert, sondern bloss ein auch ihm gegenüber wirksames Beschlagsrecht des Gläubigers Stocker begründet (vgl.BGE 47 III 92). Somit liegt der in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3
VZG vorgesehene Fall hier nicht vor. Allein diese Vorschrift erweist sich als zu eng. Dem gesetzgeberischen Grund, auf dem sie beruht, ist weitergehend Rechnung zu tragen durch analoge Berücksichtigung des Falles einer vom Schuldner in anfechtbarer Weise vorgenommenen Übertragung. Das dem Art. 10
VZG zugrunde liegende, allen daselbst genannten Tatbeständen gemeinsame Motiv ist die entgegen dem Grundbucheintrag bestehende Möglichkeit der Zwangsvollstreckung, das Recht also, auf ein nicht auf den Betriebenen als Eigentümer eingetragenes Grundstück zu greifen. Ein solches Beschlags- und Verwertungsrecht besteht nun aber nicht nur in den in Art. 10
VZG vorgesehenen Fällen, sondern ebenso bei der erfolgreichen Anfechtung eines Kaufvertrages, durch den sich der Schuldner einer Sache entäussert hat. Dergestalt findet
BGE 81 III 98 S. 103
Art. 10
VZG in den Bestimmungen über die Anfechtungsklage (Art. 291
SchKG) die notwendige Ergänzung. Ob bei Anrufung eines Anfechtungstatbestandes ebenfalls blosse Glaubhaftmachung genüge, um die Pfändung zu rechtfertigen, oder ob es hiezu eines rechtskräftigen die Anfechtbarkeit bejahenden Urteils bedürfe, mag hier dahingestellt bleiben.
2. Hätte somit das im Anfechtungsprozess von Stocker erstrittene Urteil einen Rechtstitel zur Pfändung des Grundstücks gegenüber dem Anfechtungsbeklagten Gürber gebildet, so bleibt zu prüfen, ob auch Hess, der in den Anfechtungsprozess nicht verwickelt war, die Pfändung dulden müsse. Damit wird die Frage nach der Gültigkeit und Tragweite der schon lange vor dem Eigentumserwerb des Hess zugunsten des Gläubigers vorgemerkten Verfügungsbeschränkung aufgeworfen. Denn ohne diese Vormerkung könnte das gegen Gürber ergangene Urteil nicht auch gegen Hess wirken. Dieser müsste vielmehr selber (als bösgläubiger Dritter) gemäss Art. 290
SchKG auch noch mit einer Anfechtungsklage belangt werden. Nun erscheint mindestens als glaubhaft gemacht, dass Hess infolge der erwähnten Vormerkung sich die Pfändung des von Gürber anfechtbar erworbenen Grundstückes ebenfalls gefallen lassen muss. Denn vorgemerkt ist (und war bereits zur Zeit des Eigentumsüberganges auf Hess) eine Verfügungsbeschränkung zugunsten des Gläubigers Stocker. Freilich lässt das Dispositiv der ihr zugrunde liegenden gerichtlichen Anordnung nicht klar erkennen, welcher Art der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch sei. Erst den Erwägungen ist zu entnehmen, dass es um eine von Stocker beabsichtigte Anfechtung des zwischen der Schuldnerin und Gürber abgeschlossenen Kaufvertrages ging. Das genügt aber, um die mit der Vormerkung gewünschte Wirkung "gegenüber jedem später erworbenen Rechte" gemäss Art. 960 Abs. 2
ZGB glaubhaft zu machen. In der Lehre ist anerkannt, dass
BGE 81 III 98 S. 104
auch Anfechtungsansprüche durch Vormerkung auf Grund von Art. 960 Ziff. 1
ZGB sichergestellt werden können (Homberger, N. 11 hiezu), worauf die vorinstanzliche Entscheidung mit Recht hinweist.
3. Ist die Pfändung somit vorzunehmen, so wird dann aber entgegen der Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde das in Art. 10 Abs. 2
VZG vorbehaltene Widerspruchsverfahren auch im vorliegenden Falle einzuleiten sein. Gewiss wäre für ein solches Verfahren kein Raum, wenn das Grundstück noch im Eigentum des Anfechtungsbeklagten Gürber stünde. Dieser könnte das im Anfechtungsprozesse rechtskräftig anerkannte Beschlags- und Verwertungsrecht des Gläubigers für die Verlustscheinsforderung nicht neuerdings in Frage stellen, wie sich aus dem von der Vorinstanz angeführten Entscheide (BGE 44 III 6f.) ergibt. Über die Gültigkeit der Vormerkung und über deren Wirkungen gegenüber dem neuen Eigentümer Hess ist aber noch kein Urteil ergangen. Den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden steht nicht zu, über dessen Einwendungen endgültig (abgesehen von der oben erörterten Glaubhaftmachung) zu entscheiden. Das kann nur in einem sich an die Pfändung anschliessenden Verfahren, eben im Widerspruchsverfahren der Art. 106 ff
. SchKG, geschehen. Freilich wird, wenn Hess es auf den Prozess ankommen lässt, die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages Lang/Gürber infolge des zwischen diesen Parteien ergangenen Urteils als feststehend zu gelten haben (vgl. LEUCH, N. 11 c zu Art. 192
der bernischen ZPO, über die sog. Tatbestandswirkung des Urteils gegenüber Dritten). Es wird dann im neuen Verfahren nur zu entscheiden bleiben, ob die Verfügungsbeschränkung in der vorliegenden Fassung genügt, um die damit beabsichtigte Wirkung gegenüber neuen Erwerbern des Grundstückes zu entfalten.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
81 III 98
28. Entscheid vom 30. August 1955 i.S. Lang und Hess.
Regeste (de):
- 1. Wann ist ein nicht auf den Namen des betriebenen Schuldners eingetragenes Grundstück zu pfänden? Ausser den in Art. 10 Abs. 1
VZG vorgesehenen Fällen kommt die nach Art. 285 ffSR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
Art. 10
1. Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder: 1. [1] der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB [2]), oder 2. das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder 3. der Grundbucheintrag unrichtig ist. 2. In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten. [3] [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
[2] SR 210
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
. SchKG anfechtbare Veräusserung durch den Schuldner an den jetzt eingetragenen Eigentümer in Betracht.SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 285
1. Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind. [1] 2. Zur Anfechtung sind berechtigt: [2] 1. [3] jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; 2. die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. 3. Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht [4] oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind. [5] 4. Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden. [6] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
- 2. Hatte der Schuldner das Grundstück dem Rechtsvorgänger des jetzt eingetragenen Eigentümers laut rechtskräftigem Urteil in anfechtbarer Weise veräussert, und war vor dem Übergang auf den gegenwärtigen Eigentümer bereits eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Ziff. 1
ZGB zugunsten des Gläubigersvorgemerkt, so ist das Grundstück unter Vorbehalt eines Widerspruchsverfahrens über die Gültigkeit und die Wirkungen der Vormerkung zu pfänden.SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 960
1. Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: 1. auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; 2. [1] auf Grund einer Pfändung; 3. [2] auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. 2. Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
Regeste (fr):
- 1. Quand y a-t-il lieu de saisir un immeuble non inscrit au nom du débiteur? Il y a lieu de prendre en considération, outre les cas prévus à l'art. 10 al. 1 ORI, le fait que l'immeuble a passé de la propriété du débiteur dans celle du propriétaire inscrit dans des conditions qui justifieraient la révocation du transfert en vertu des art. 285 et suiv. LP.
- 2. Lorsque, suivant un jugement passé en force de chose jugée, le débiteur a transféré l'immeuble à l'auteur du propriétaire inscrit dans des conditions qui justifiaient la révocation du transfert et que dès avant ce transfert le créancier se trouvait au bénéfice d'une restriction du droit d'aliéner en vertu de l'art. 960 ch. 1 CC, l'immeuble doit être saisi sous réserve de la procédure de revendication touchant la validité et les effets de l'annotation.
Regesto (it):
- 1. Quando dev'essere pignorato un immobile non iscritto al nome del debitore? Oltre ai casi previsti nell'art. 10 del regolamento concernente la realizzazione forzata di fondi, occorre prendere in considerazione il fatto che l'immobile è stato venduto dal debitore all'attuale proprietario iscritto nel registro in circostanze tali da giustificare l'impugnazione del negozio conformemente all'art. 285 e sgg. LEF.
- 2. Quando, in base a una sentenza divenuta esecutiva, il debitore ha trasferito l'immobile al predecessore in diritto dell'attuale proprietario iscritto nel registro in circostanze tali da giustificare la rivocazione del trasferimento, e già prima di questo trasferimento il creditore era al beneficio di una restrizione della facoltà di disporre in virtù dell'art. 960 cifra 1 CC, l'immobile dev'essere pignorato con riserva di una procedura di rivendicazione relativa alla validità e agli effetti dell'annotazione.
Sachverhalt ab Seite 99
BGE 81 III 98 S. 99
A.- Das Grundstück Nr. 104 in Aesch (Luzern) ging infolge Kaufvertrages vom 20. April 1943 in das Eigentum der Frau Karolina Lang-Waller über. Diese schuldet dem Verkäufer Heinrich Stocker laut rechtskräftigem Urteil vom 12. Dezember 1945 einen restlichen Preisbetrag von Fr. 2500.--. Noch während des Forderungsprozesses belastete sie das Grundstück mit einer Pfandverschreibung zugunsten ihres Ehemannes Jakob Lang für ein Darlehen von Fr. 3000.-- und verkaufte es dann an Otto Gürber. In der für jene Preisforderung angehobenen Betreibung ging Stocker leer aus; er erhielt am 6. September 1946 einen definitiven Verlustschein im Betrage von Fr. 3005.95. Nun focht er mit Erfolg die von der Schuldnerin vorgenommene Grundpfandbelastung wie auch den Verkauf
BGE 81 III 98 S. 100
des Grundstückes an Gürber an (Urteile des luzernischen Obergerichtes vom 11. Juli 1951 und 13. Januar 1954). Gegen Gürber hatte er am 23. August 1949, vor Anhebung des Anfechtungsprozesses gegen ihn, eine gerichtliche Anordnung des Inhaltes erwirkt, dass auf dem in Frage stehenden Grundstück im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung "zur Sicherung der Ansprüche des Petenten in der Höhe von Fr. 3000. -" vorzumerken sei. Die Vormerkung vom 25. gleichen Monats lautet: "Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Ziff. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 960 |
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| Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: | ||||||
| auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; | ||||||
| auf Grund einer Pfändung; | ||||||
| auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. | ||||||
| Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). | ||||||
B.- Gürber verkaufte das Grundstück während des gegen ihn angehobenen Anfechtungsprozesses an Robert Hess weiter, der am 8. Januar 1954 als neuer Eigentümer eingetragen wurde. Die Schuldnerin versuchte den Verlustschein vom 6. September 1946 auf dem Beschwerdewege nichtig erklären zu lassen, was ihr aber nicht gelang (BGE 80 III 74). Als nun Stocker das Grundstück für die Verlustscheinsforderung pfänden lassen wollte, widersetzte sich Hess dem Vollzuge, und das Betreibungsamt hielt daher das Pfändungsbegehren für nicht vollziehbar. Es wurde dann aber auf Beschwerde des Gläubigers von der untern Aufsichtsbehörde angewiesen, das Grundstück zu pfänden, und die von der Schuldnerin und vom derzeit eingetragenen Grundeigentümer Hess angerufene obere kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte diese Anordnung mit Entscheid vom 22. Juni 1955, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Das nicht mehr auf den Namen der Schuldnerin eingetragene Grundstück kann unter besondern Umständen gleichwohl gepfändet werden, namentlich wenn der Gläubiger (gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 10 |
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| Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder: | ||||||
| der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB [2]), oder | ||||||
| das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder | ||||||
| der Grundbucheintrag unrichtig ist. | ||||||
| In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
BGE 81 III 98 S. 101
Stocker zur Verfügung zu stellen. An dieses Urteil ist aber auch Hess gebunden, weil die zugunsten des Gläubigers vorgemerkte Verfügungsbeschränkung auch ihm gegenüber wirkt. Die Einwendung, die Verfügungsbeschränkung sei ungültig, weil zur Sicherung von Geldforderungen bestimmt, geht fehl; denn nach der Begründung der richterlichen Anordnung handelte es sich um die Sicherung eines paulianischen Anfechtungsanspruches, was durch solche Vormerkung geschehen darf (Homberger, N. 11 zu Art. 960
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 960 |
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| Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: | ||||||
| auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; | ||||||
| auf Grund einer Pfändung; | ||||||
| auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. | ||||||
| Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). | ||||||
C.- Gegen diesen Entscheid haben die Schuldnerin und Hess rekurriert. Sie halten daran fest, dass die Pfändung unzulässig und die Beschwerde des Gläubigers unbegründet sei. Eventuell beantragen sie die Anordnung eines Widerspruchsverfahrens mit Klägerrolle des Gläubigers nach Art. 109
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 109 [1] |
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| Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: | ||||||
| Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; | ||||||
| Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. | ||||||
| Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. | ||||||
| Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. | ||||||
| Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ... [2] | ||||||
| Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. In welchen Fällen ein nicht auf den Namen des betriebenen Schuldners eingetragenes Grundstück gleichwohl gepfändet werden darf, ist in Art. 10 Abs. 1
|
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 10 |
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| Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder: | ||||||
| der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB [2]), oder | ||||||
| das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder | ||||||
| der Grundbucheintrag unrichtig ist. | ||||||
| In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
BGE 81 III 98 S. 102
Rechtslage die gleiche, wie wenn das Grundstück noch im Eigentum der Schuldnerin stünde. Gürber habe nach diesem Urteil nur formell als Eigentümer gelten können, der Gläubiger habe aber das Grundstück als Eigentum der Schuldnerin in Anspruch nehmen dürfen. Insoweit habe der Grundbucheintrag des Rechtsgrundes entbehrt und sei demnach unrichtig gewesen, was nun kraft der zugunsten des Gläubigers vorgemerkten Verfügungsbeschränkung auch gegenüber dem derzeit eingetragenen Hess gelte. Diese Erwägungen legen indessen der Anfechtungsklage Wirkungen bei, die ihr nicht zukommen. Die Anfechtung nach Art. 285 ff
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 285 |
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| Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind. [1] | ||||||
| Zur Anfechtung sind berechtigt: [2] | ||||||
| jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; | ||||||
| die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. | ||||||
| Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht [4] oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind. [5] | ||||||
| Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 974 |
||||||
| Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen. | ||||||
| Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist. | ||||||
| Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 975 |
||||||
| Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. | ||||||
|
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 10 |
||||||
| Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder: | ||||||
| der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB [2]), oder | ||||||
| das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder | ||||||
| der Grundbucheintrag unrichtig ist. | ||||||
| In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
|
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 10 |
||||||
| Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder: | ||||||
| der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB [2]), oder | ||||||
| das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder | ||||||
| der Grundbucheintrag unrichtig ist. | ||||||
| In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
|
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 10 |
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| Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder: | ||||||
| der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB [2]), oder | ||||||
| das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder | ||||||
| der Grundbucheintrag unrichtig ist. | ||||||
| In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
BGE 81 III 98 S. 103
Art. 10
|
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 10 |
||||||
| Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder: | ||||||
| der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB [2]), oder | ||||||
| das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder | ||||||
| der Grundbucheintrag unrichtig ist. | ||||||
| In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 291 |
||||||
| Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. | ||||||
| Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. | ||||||
| Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet. | ||||||
2. Hätte somit das im Anfechtungsprozess von Stocker erstrittene Urteil einen Rechtstitel zur Pfändung des Grundstücks gegenüber dem Anfechtungsbeklagten Gürber gebildet, so bleibt zu prüfen, ob auch Hess, der in den Anfechtungsprozess nicht verwickelt war, die Pfändung dulden müsse. Damit wird die Frage nach der Gültigkeit und Tragweite der schon lange vor dem Eigentumserwerb des Hess zugunsten des Gläubigers vorgemerkten Verfügungsbeschränkung aufgeworfen. Denn ohne diese Vormerkung könnte das gegen Gürber ergangene Urteil nicht auch gegen Hess wirken. Dieser müsste vielmehr selber (als bösgläubiger Dritter) gemäss Art. 290
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 290 [1] |
||||||
| Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 960 |
||||||
| Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: | ||||||
| auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; | ||||||
| auf Grund einer Pfändung; | ||||||
| auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. | ||||||
| Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). | ||||||
BGE 81 III 98 S. 104
auch Anfechtungsansprüche durch Vormerkung auf Grund von Art. 960 Ziff. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 960 |
||||||
| Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: | ||||||
| auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; | ||||||
| auf Grund einer Pfändung; | ||||||
| auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. | ||||||
| Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). | ||||||
3. Ist die Pfändung somit vorzunehmen, so wird dann aber entgegen der Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde das in Art. 10 Abs. 2
|
SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 10 |
||||||
| Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder: | ||||||
| der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB [2]), oder | ||||||
| das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder | ||||||
| der Grundbucheintrag unrichtig ist. | ||||||
| In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 106 [1] |
||||||
| Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. | ||||||
| Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. | ||||||
| Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB [2]) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] SR 210 | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 192 Beweisaussage |
||||||
| Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten. | ||||||
| Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB [1]). | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Gesetzesregister
SchKG 106
SchKG 109
SchKG 285
SchKG 290
SchKG 291
VZG 10
ZGB 960
ZGB 974
ZGB 975
ZPO 192
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 106 [1] |
||||||
| Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an. | ||||||
| Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. | ||||||
| Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB [2]) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] SR 210 | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 109 [1] |
||||||
| Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: | ||||||
| Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; | ||||||
| Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. | ||||||
| Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. | ||||||
| Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. | ||||||
| Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ... [2] | ||||||
| Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 285 |
||||||
| Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind. [1] | ||||||
| Zur Anfechtung sind berechtigt: [2] | ||||||
| jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat; | ||||||
| die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger. | ||||||
| Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht [4] oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind. [5] | ||||||
| Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [4] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 290 [1] |
||||||
| Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 291 |
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| Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden. | ||||||
| Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft. | ||||||
| Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet. | ||||||
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SR 281.42 VZG Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Art. 10 |
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| Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder: | ||||||
| der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB [2]), oder | ||||||
| das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder | ||||||
| der Grundbucheintrag unrichtig ist. | ||||||
| In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 960 |
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| Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden: | ||||||
| auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche; | ||||||
| auf Grund einer Pfändung; | ||||||
| auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben. | ||||||
| Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 974 |
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| Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen. | ||||||
| Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist. | ||||||
| Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 975 |
||||||
| Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 192 Beweisaussage |
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| Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten. | ||||||
| Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB [1]). | ||||||
| [1] SR 311.0 | ||||||