Urteilskopf

98 III 22

3. Auszug aus dem Entscheid vom 26. April 1972 i.S. B. und M.
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 22

BGE 98 III 22 S. 22

Nachdem die Verwertung eines gepfändeten Erbanteils verlangt worden war, ordnete die untere Aufsichtsbehörde auf Gesuch des Betreibungsamtes eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 9 - 1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
1    Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2    Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
VVAG an. Auf die Beschwerde, mit welcher
BGE 98 III 22 S. 23

sich zwei Miterben des betriebenen Schuldners dieser Anordnung widersetzten, trat die obere kantonale Aufsichtsbehörde nicht ein mit der Begründung, weiterziehbar seien nach Rechtsprechung und Lehre (BGE 43 III 279; ZR 24 Nr. 145 = SJZ 22 Nr. 31 S. 170 f.; ZR 59 Nr. 92; JAEGER/DAENIKER, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis der Jahre 1911-1945, N. 1 zu Art. 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG; SORG, Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Kanton Zürich, Diss. Zürich 1954, S. 27) nur solche Entscheide einer Aufsichtsbehörde, durch die über eine Streitfrage materiell entschieden werde, nicht auch blosse Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide mit prozessleitendem Charakter; die Ansetzung einer Einigungsverhandlung habe nicht die Bedeutung eines materiellen Endentscheides über die Verwertung des Gemeinschaftsanteils und der Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde enthalte überhaupt keine materiellen Überlegungen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entscheidet, die Vorinstanz habe das Eintreten auf die Beschwerde gegen den Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde zu Unrecht abgelehnt, doch sei diese Beschwerde materiell unbegründet, weil die angefochtene Anordnung den massgebenden Vorschriften entspreche.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:
Die Entscheide und die Literaturstellen, aus denen die Vorinstanz ableitet, dass die Ansetzung einer Einigungsverhandlung nicht als weiterziehbarer Entscheid gelten könne, besagen einzig, dass Gegenstand einer Weiterziehung nur eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren sein kann und dass blosse Zwischenentscheide in einem hängigen Beschwerde- bzw. Rekursverfahren (prozessleitende Anordnungen, Erteilung aufschiebender Wirkung usw.) nicht weiterziehbar sind. (Zu der hier nicht näher zu prüfenden Frage der Weiterziehung von Entscheiden der Aufsichtsbehörden über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG vgl. ausserBGE 43 III 279auchBGE 59 III 208/09, BGE 82 III 18 /19 und BGE 95 III 93.) Die Anordnung einer Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 9 - 1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
1    Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2    Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
VVAG ist nicht ein Zwischenentscheid in einem Beschwerde- oder Rekursverfahren, sondern eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren selbst, die dieses Verfahren (hier: das Verfahren zur Verwertung des gepfändeten Erbanteils)
BGE 98 III 22 S. 24

weiterführt. Sie gleicht darin zum Beispiel der Anordnung einer Steigerung oder der Einberufung einer Gläubigerversammlung im Konkurs, die zweifellos wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Beschwerde angefochten werden können. Die Beschwerde, mit welcher die Rekurrenten die Ansetzung einer Einigungsverhandlung als unzulässig anfochten, hätte also von der Vorinstanz materiell beurteilt werden sollen. Es erübrigt sich jedoch, die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen, da sich auf Grund der Akten ergibt, dass das Begehren der Rekurrenten materiell offensichtlich unbegründet ist...
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 98 III 22
Datum : 26. April 1972
Publiziert : 31. Dezember 1972
Quelle : Bundesgericht
Status : 98 III 22
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG). Der Beschluss der untern Aufsichtsbehörde, eine Einigungsverhandlung im Sinne von


Gesetzesregister
SchKG: 18 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
VVAG: 9
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 9 - 1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
1    Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2    Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
BGE Register
43-III-279 • 59-III-207 • 82-III-17 • 95-III-92 • 98-III-22
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zwischenentscheid • untere aufsichtsbehörde • vorinstanz • vvag • vollstreckungsverfahren • aufschiebende wirkung • begründung des entscheids • entscheid • richtlinie • weisung • sachverhalt • charakter • bundesgericht • endentscheid • schuldner • mais • frage • betreibungsamt • weiler
SJZ
2 S.2