278 . Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

Schuss des Nominalbetrages der drei ersten Titel über die hetr
Faustpkandkorderung und durch den vierten Titel gebildeten Pfandstellen
entfiel, zum unverpfändeten ' Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum
Ausdruck bringen sollen, dass sie für die entsprechenden samtnen
die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte. Wäre
dies geschehen, so hätte die Rekurrentin die Möglichkeit gehabt,
nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG vorzugehen und mittelst Kollokationsklage die
Wegweisung der entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten
Forderungen zu verlangen. So wie der Kollokationsplan lautete, hatte
sie dazu keine Veranlassung, weil er eine Verfügung über den Rang
der verschiedenen Pfandtitel, das Verhältnis, in dem sie Anspruch
auf Deckung aus dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht
enthielt. Da andererseits die darüber bestehende Meinungsversehiedenheit
nur auf diesem Wege überhaupt zu:.n Austrag gebracht werden kann, ist
daher der Rekurs in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursverwaltung
angewiesen wird, das Versäumt-e nachzuholen und den Kollokationsplan
nachträglich im angegebenen Sinne zu ergänzen. Hält sie dabei an dem
Anspruche, dass die streitigen 2169 Fr. 45 (Its. nicht den nachgehenden
Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten Masse zu ziehen seien,
fest, so wird die Rekurrentin sich darüber schlüssig zu machen haben,
ob sie die betr. Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG
anfechten will. Entschliesst sie sich für das erstere, so ist damit
ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig verneint. Anderenfalls wird
durch das Urteil des Richters über die angehobene Klage die notwendige
Grundlage für das Verteilungsverfahren geschaffen werden.

Demnach hat die Schuldhetreibungsu. Konkurskammer erkannt:

Der Bekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. und
Konkurskammer. N° 57. 279

57. Auszug aus dem Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. S. Zimmerli.

Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG. '

Nach Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG ist die Weiterziehung an das Bundesgericht nur zulässig
gegenüber Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden oder von ihnen
begangenen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen. Anfechtbar
sind demnach nicht alle von einer kantonalen Aufsichtsbehörde erlassenen
Anordnungen, sondern nur diejenigen, welche sich als Entscheide , im
Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren. Unter Entscheiden '
sind dabei zwar (entgegen der Ansicht BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95)
nicht nur Beschwer-deentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Massnahme
des Betreibungs-,bezw. Konkursamtes im Vollstreckungsveriahren bestätigt,
aufgehoben oder abgeändert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen,
durch welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme selber
trifft. Kann nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
-19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG jede gesetzwidrige Verfügung des Amtes
bis an das Bundesgericht weitergezogen werden, so muss diese Möglichkeit
folgerichtig auch gegenüber einem von der Aufsichtsbehörde selbst
ausgehenden gleichartigen Akte gegeben sein. Voraussetzung ist aber immer,
dass es sich um eine Verfügung , im Sinne von Art. 17 des Gesetzes,
d. h. um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren handle. Blosse
prozessleitende Anordnungen in einem pendenten Beschwerdebezw.
Rekursverfahren können sowenig als weiterziehbare Entscheide nach Art. 19
gelten wie die Schinssnahme, durch die einer eingereichten Beschwerde
aufschiebende Wirkung nach Art. 36 zuerkannt wird. Hätte demnach die
Anordnung des Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde vom 29. Mai 1917,

280 Entscheidungen der scharenweis-angs-

weil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im
Voll-streckungsverfahren, sondern als blosser Inzident des
Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Massregel zur
Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes während der Hängigkeit
jenes Verfahrens darstellte, nicht auf dem Wege des Rekurses an das
Bundesgericht angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung
aber folgerichtig auch nicht möglich gegenüber einem Beschlusse, mit
dem die Aufsichtsbehörde die Rück-' gängigmaehung der Massregel ablehnt.

Demnach hat die sehnldhetreibungsu. Konkurskammer erkannt :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

58. Auszug aus dem Entscheid vom 9. November 191? i. S. Genossenschaft
Famos.

Art. 1
SR 641.411.1 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV) - Biersteuerverordnung
BStV Art. 1 Herstellungsbetrieb - (Art. 4 Bst. a BStG)
1    Als Herstellungsbetrieb gilt die Gesamtheit der baulich zusammengehörigen Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Behandeln, Abfüllen und Lagern des Biers befinden.
2    Den Herstellungsbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die Bier in einer Art und Weise be- oder verarbeiten, dass dadurch der Stammwürzegehalt oder die Menge des Biers verändert wird.
BStV. Begriff des Kausalzusammenhangs der ZahlungsHinfälligkeit
mit dem Kriege.

Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann die Rechtswehltat
der allgemeinen Betreibungsstundung nur solchen Schuldnern zugute
kommen, auf deren wirtschaftliche Lage der Krieg mit seinen Folgen als
unvorhersehhares Ereignis höherer Gewalt so eingewirkt hat, dass sie
bis zur Rückkehr normaler Zeiten ausserstande sind, ihre Gläubiger
voll zu befriedigen. Personen, die erst Während des Krieges und zum
Zwecke der günstigen Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse
ein Geschäft übernehmen odergründen, haben, wenn dieses entgegen ihren
Hoffnungen zu einem Verlust führt, keinen Anspruch auf eine allgemeine
Betreibungsstundung, weil sie mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang
stehenden Unsicherheit und Wandelbarkeit der Wirtschaftlichen Verhältnisse
von vornherein rechnen mussten (vergl. Entscheid i. S. Frischkneeht &
Cie vom 1. August 1917).und Kankurskammer. N° 59. zu

59. Entscheid von 10. November 191? i. S. Burkhardt.

Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse auf Ersatz des
Schadens, welcher durch die Aniegung von Massegeldern bei einer privaten
Bank statt bei einer gesetzlich autorisierten Depositenanstalt i. S. von
Art. 24
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 24 - Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen.
SchKG seitens des Konkursverwalters entstanden ist ?

A. Am 15. Mai 1908 Wurde über Emil Burkhardt, Darmhändler in Eschlikon,
der Konkurs eröffnet. Die aus der Liquidation der Masse eingehenden
Gelder wurden zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses
der Gläubigerversammlung, nicht bei der kantonalen Depositenanstalt,
sondern bei der Leihund Sparkasse Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor
Abschluss des Xenkursverkahrens geriet die Leihund Sparkasse Eschlikon am
5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass die Konkursmasse Burkhardt auf
ihrem Kontokorrentguthaben nur die den'Gläubigern V. Klasse im Konkurse
der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit Zahlungshei'ehl vom
26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläubiger im Konkurse Burkhardt, der
heutige Rekurrent Gottfried Burkhardt, den früheren Konkursbeamten und
Konkursverwalter, Dr. von Streng, in sjrnach auf Zahlung von 13,180 Fr. 80
Cts., Betrag des mutmasslieh der Konkursmasse Burkhardt im Konkurse der
Leihkasse Eschlikon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht
vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die im November
1916 erfolgte Auslegung der sehlussreehnung und Verteilungsliste im
Konkurse Burkhardt erhob G. Burkhardt Beschwerde mit der Begründung,
dass die Verteilung gemäss Art. 261
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
SchKG erst nach Eingang des Erlöses
der ganzen Konkursmasse vorgenommen Werden dürfe, diese Voraussetzung
aber hier nicht zutrefie, indem die Schlussdividende im Konkurs der
Leihkasse Eschlikon noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung
des Konkursamtes und den von ihm vorgelegten Akten er-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 III 279
Datum : 13. Oktober 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 III 279
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 278 . Entscheidungen der Schuldhetreibungs- Schuss des Nominalbetrages der drei


Gesetzesregister
BStV: 1
SR 641.411.1 Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Biersteuer (Biersteuerverordnung, BStV) - Biersteuerverordnung
BStV Art. 1 Herstellungsbetrieb - (Art. 4 Bst. a BStG)
1    Als Herstellungsbetrieb gilt die Gesamtheit der baulich zusammengehörigen Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Behandeln, Abfüllen und Lagern des Biers befinden.
2    Den Herstellungsbetrieben gleichgestellt sind Betriebe, die Bier in einer Art und Weise be- oder verarbeiten, dass dadurch der Stammwürzegehalt oder die Menge des Biers verändert wird.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
24 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 24 - Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 261 - Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • konkursmasse • bundesgericht • weiler • konkursverwaltung • entscheid • sparkasse • depositenanstalt • kollokationsplan • konkursamt • rang • rechtsmittel • unternehmung • begründung des entscheids • konkursdividende • kausalzusammenhang • schuss • schaden • konkursbeamter • schuldner
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