98 Ia 185
27. Auszug aus dem Urteil vom 21. April 1972 i.S. Eisenmann gegen Grämiger und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Ein vollzogener Grundbucheintrag kann nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; registre foncier.
- Une inscription au registre foncier déjà opérée ne peut pas être attaquée par la voie de la plainte.
Regesto (it):
- Art. 4 Cst.; registro fondiario.
- Un'iscrizione a registro fondiario già avvenuta non può essere impugnata con ricorso di diritto amministrativo.
Erwägungen ab Seite 186
BGE 98 Ia 185 S. 186
Aus den Erwägungen:
2. Als die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 1971 beim Regierungsrat Rekurs einreichte, war die umstrittene Vormerkung bereits im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung erfolgte laut unangefochtener Feststellung des Regierungsrates am 19. April 1971 (unter dem Datum vom 16. Dezember 1968). Das Rekursbegehren lautete denn auch ausdrücklich dahin, es sei die Vormerkung "zu löschen". Einem solchen Begehren konnte der Regierungsrat zum vornherein nicht entsprechen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits vollzogene Eintragungen im Grundbuch, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur auf Anordnung des Richters berichtigt und folglich gemäss Art. 956 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone. |
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1 | Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone. |
2 | Der Bund übt die Oberaufsicht aus. |
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: |
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1 | Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden: |
a | der Übergang des Gläubigerrechts; |
b | das Fahrnis- oder Faustpfandrecht; |
c | die Nutzniessung. |
2 | Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen. |
3 | Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat. |
4 | In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet. |