Urteilskopf

98 Ia 185

27. Auszug aus dem Urteil vom 21. April 1972 i.S. Eisenmann gegen Grämiger und Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 186

BGE 98 Ia 185 S. 186

Aus den Erwägungen:

2. Als die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 1971 beim Regierungsrat Rekurs einreichte, war die umstrittene Vormerkung bereits im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung erfolgte laut unangefochtener Feststellung des Regierungsrates am 19. April 1971 (unter dem Datum vom 16. Dezember 1968). Das Rekursbegehren lautete denn auch ausdrücklich dahin, es sei die Vormerkung "zu löschen". Einem solchen Begehren konnte der Regierungsrat zum vornherein nicht entsprechen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits vollzogene Eintragungen im Grundbuch, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nur auf Anordnung des Richters berichtigt und folglich gemäss Art. 956 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
1    Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2    Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
ZGB nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden können (BGE 86 I 120, BGE 76 I 234, BGE 68 I 124, BGE 65 I 160; ZBGR Bd. 42, S. 47, Bd. 33, S. 205, 215, 225 ff., 334 f., 338 f.). Demgemäss wäre auch eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 3
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
GBV kein taugliches Mittel, um eine Löschung des Eintrages zu erwirken (vgl. z.B. BGE 86 I 120). Der Regierungsrat verfiel somit keineswegs in Willkür, wenn er auf den Rekurs vom 23. Juli 1971, mit dem die "Löschung" des Eintrages verlangt wurde, nicht eintrat, und zwar selbst dann nicht, wenn - was offen bleiben mag - in dem zum Eintrag führenden Verfahren der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert worden wäre; denn auch eine formelle Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheides des Justizdepartements hätte zu keiner Beseitigung des vollzogenen Grundbucheintrages mehr führen können, weshalb das ergriffene Rechtsmittel zum vornherein unbehelflich war. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich hieraus kein Rechtsverlust, da sie die Berichtigung des Grundbuches mittels gerichtlicher Klage verlangen kann.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 98 IA 185
Datum : 21. April 1972
Publiziert : 31. Dezember 1972
Quelle : Bundesgericht
Status : 98 IA 185
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 4 BV; Grundbuch. Ein vollzogener Grundbucheintrag kann nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden.


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
GBV: 103
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung - 1 Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
1    Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschreibung eingetragen werden:
a  der Übergang des Gläubigerrechts;
b  das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c  die Nutzniessung.
2    Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
3    Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
4    In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetragenen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
ZGB: 956
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 956 - 1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
1    Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
2    Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
BGE Register
65-I-158 • 68-I-122 • 76-I-234 • 86-I-114 • 98-IA-185
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • grundbuch • bundesgericht • vormerkung • rechtsmittel • richterliche behörde • kantonales rechtsmittel • basel-stadt
ZBGR
42/1961 S.47