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BGE-68-I-122 - 1942-01-01 - BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht - 1. Die Berichtigung einer vollzogenen Grundbucheintragung kann nur vom Richter angeordnet werden...
S. 122 / Nr. 19 Registersachen (d)

BGE 68 I 122

19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Mai 1942 i. S. Maier c. Schaffhausen.

Regeste:
1. Die Berichtigung einer vollzogenen Grundbucheintragung kann nur vom Richter
angeordnet werden (Art. 956
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 956 [1]  
  1.   Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
  2.   Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
, 973
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 973  
  1.   Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
  2.   Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
, 975
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 975  
  1.   Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
  2.   Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
, 977
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 977  
  1.   Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
  2.   Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
  3.   Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
ZGB).-Ausnahmen: 1.
Eintragungsversehen, die noch keinem Beteiligten bekannt geworden sind (Art.
98 Abs. 2
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 98   Dienstbarkeiten
  1.   Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
  2.   Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a.   die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b.   die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c.   die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d.   gegebenenfalls die folgenden Angaben:die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
1.   die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
2.   die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
3.   die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e.   auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f.   auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g.   das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h.   den Hinweis auf den Beleg.
  3.   Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
/3
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 98   Dienstbarkeiten
  1.   Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
  2.   Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a.   die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b.   die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c.   die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d.   gegebenenfalls die folgenden Angaben:die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
1.   die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
2.   die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
3.   die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e.   auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f.   auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g.   das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h.   den Hinweis auf den Beleg.
  3.   Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
GBV). 2. Schreibfehler (Art. 977 Abs. 3
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 977  
  1.   Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
  2.   Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
  3.   Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
ZGB) im weitern Sinne
gemäss Art. 99
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 99   Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
  1.   Steht das Grundstück, zu dessen Lasten oder zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden soll, auf einem Kollektivblatt, so werden bei der Eintragung auf diesem Blatt stets die Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks angegeben.
  2.   Sind das belastete und das berechtigte Grundstück auf einem Kollektivblatt vereinigt, so bedarf es nur einer Eintragung, unter Angabe der Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks.
GBV. -Pflicht des Grundbuchamtes, die Berichtigung eines
Verschens bei Weigerung eines Beteiligten beim Richter nachzusuchen (Art. 98
Abs. 3
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 98   Dienstbarkeiten
  1.   Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
  2.   Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a.   die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b.   die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c.   die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d.   gegebenenfalls die folgenden Angaben:die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
1.   die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
2.   die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
3.   die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e.   auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f.   auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g.   das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h.   den Hinweis auf den Beleg.
  3.   Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
/4
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 98   Dienstbarkeiten
  1.   Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
  2.   Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a.   die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b.   die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c.   die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d.   gegebenenfalls die folgenden Angaben:die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
1.   die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
2.   die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
3.   die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e.   auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f.   auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g.   das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h.   den Hinweis auf den Beleg.
  3.   Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
GBV).
2. Disziplinargewalt der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 953
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 953  
  1.   Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone.
  2.   Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Ernennung und die Besoldung der Beamten, bedürfen der Genehmigung des Bundes. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
/957
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 957 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB). Keine
Weiterziehung an das Bundesgericht, es sei denn wegen Verhängung einer gar
nicht zulässigen Ordnungsstrafe.
1. La rectification d'une inscription opérée au registre foncier ne peut être
ordonnée que par le juge (art. 956, 973, 975, 977 CC). -Exceptions: 1°
inscriptions par mégarde, dont aucun intétéressé n'a encore eu connaissance
(art. 98 ch. 2 et 3 ORF); 20 erreurs d'écriture (art. 977 al. 3 CC) au sens
large défini par l'art. 99 ORF. - Obligation du conservateur, en cas de refus
d'assentiment d'un intéressé, d'ordonner la rectification (art. 98 ch. 3 et 4
ORF).
2. Pouvoir disciplinaire des autorités de surveillance cantonales (art.
953/957 CC). Il n'y a pas de recours au Tribunal fédéral sauf contre la
condamnation à une peine nullement prévue par la loi.
1. La rettifica di un'iscrizione fatta nel registro fondiario pub essere
ordinata soltanto dal giudice (art. 956, 973, 975, 977 CC). - Eccezioni: 1.
iscrizioni per isvista, delle quali nessun interessato ha avuto ancora
notizia; 2. errori di scritturazione (art. 977 cp. 3 CC) nel senso largo
definito dall'art. 99 R Reg Fond. Obbligo dell'ufficiale, in caso di rifiutato
assenso d'un interessato, di ordinare la rettifica (art. 98 cp. 3 e 4 R Reg
Fond.).
2. Potere disciplinare delle autorità cantonali di vigilanza (art. 953/ 957
CC). Non è dato ricorso al Tribunale federale, salvo contro la condanna ad una
pena non prevista affatto dalla logge.


Seite: 123
A. - Frau Marine Maier-Scherrer war Eigentümerin des wegen seiner
Fassadenmalerei bekannten Hauses « Zum Ritter » in Schaffhausen. Im Jahre 1939
bewilligte der Regierungsrat der Einwohnergemeinde Schaffhausen die Erwerbung
der Liegenschaft auf dem Wege der Enteignung. Die Eigentümerin erhob
Einsprache. Nach Abweisung durch den Regierungsrat leitete sie das Verfahren
zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung ein. Die kantonale
Schatzungskommission für Enteignungen bemass die Entschädigung auf Fr.
225000.-, das Obergericht des Kantons Schaffhausen im Rekursverfahren am 13.
Juni 1941 auf Fr. 216000.-. Die von Frau Maier-Scherrer gegen dieses Urteil
eingelegten Rechtsmitte hatten keinen Erfolg.
B. - Am 22. November 1941 erhob ihr Ehemann Ernst Maier-Scherrer beim
Obergericht Einsprache gegen das Urteil. Er berief sich auf seine
güterrechtlichen Ansprüche und verlangte, dass für das erwähnte Urteil keine
Rechtskraftbescheinigung ausgestellt werde. Bereits am 4. gl. M. hatte er
seine Stellungnahme dem Grundbuchamte mitgeteilt. Das Obergericht holte die
Vernehmlassung der Enteignerin ein. Gemäss deren Antrag wies es am 5. Dezember
1941 die Einsprache des Ernst Maier-Scherrer ab und ordnete die Ausstellung
der von der Enteignerin verlangten Rechtskraftbescheinigung an.
C. - Nach Entrichtung der gerichtlich festgesetzten Enteignungsentschädigung
liess sich die Einwohnergemeinde Schaffhausen als Erwerberin im Grundbuch
eintragen. Das Grundbuchamt benachrichtigte am 24. Dezember 1941 beide
Ehegatten Maier-Scherrer von der vollzogenen Eintragung.
D. - Mit Beschwerde vom 31. Dezember 1941 gegen das Grundbuchamt Schaffhausen
beantragte Ernst Maier-Scherrer, «die widerrechtlich erfolgte Übertragung des
Eigentums am» Ritter «in Schaffhausen auf die Einwohnergemeinde Schaffhausen
aufzuheben und überdies dem fehlbaren Beamten eine Rüge zu erteilen». Der

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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen trat am 4. Februar 1942 auf das erste
Begehren nicht ein und wies das zweite ab. Mit der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält Maier-Scherrer an den in kantonaler Instanz
gestellten Begehren fest. Eventuell beantragt er Gutheissung der Beschwerde in
dem Sinne, «dass dem Beschwerdeführer das Recht zur Geltendmachung einer
Berichtigungsklage, eventuell zur nachträglichen Geltendmachung seiner
Rechtsansprüche im Sinne von Art. 12 des kantonalen Expropriationsgesetzes,
eventuell zur Geltendmachung einer Schadenersatzklage gewahrt wird.» Die
Enteignerin beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung; ebenso der
Regierungsrat. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt
Nichteintreten auf das Hauptbegehren, im übrigen Abweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Regierungsrat spricht dem Ehemann der Enteigneten das Recht zur
Beschwerdeführung deshalb ab, weil der Beschwerdeweg gegenüber einer
vollzogenen Grundbucheintragung überhaupt nicht gegeben sei. Dem ist
grundsätzlich beizustimmen. Art. 956 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 956 [1]  
  1.   Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
  2.   Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB schliesst die Beschwerde gegen
das Grundbuchamt aus, soweit gerichtliche Anfechtung vorgesehen ist. Das
trifft nach Art. 975
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 975  
  1.   Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
  2.   Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB zu für die Anfechtung ungerechtfertigter, d. h. der
wahren Rechtslage widersprechender Einträge, insbesondere bei Mängeln des
Grundgeschäftes. Anderseits untersagt Art. 977
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 977  
  1.   Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
  2.   Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
  3.   Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
ZGB dem Grundbuchverwalter,
«Berichtigungen» ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten vorzunehmen,
es sei denn auf Verfügung des Richters. Gemeint ist, wie aus Art. 98 der
Grundbuchverordnung erhellt, die Berichtigung von Eintragungen, die aus
Versehen (par mégarde, per isvista) unrichtig vorgenommen wurden, wie
namentlich bei Abweichung der Eintragung von den Belegen. Auch derartige
Versehen dürfen also nicht einfach vom Grundbuchamte oder auf Beschwerde von
den Aufsichtsbehörden behoben werden, wenn auch nur einer der Beteiligten
nicht zustimmt.

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Dementsprechend haben sowohl die kantonalen Grundbuchbehörden (SJZ 27 S. 345,
28 S. 187) wie auch der Bundesrat (Bundesblatt 1914 I 357 lit. f, 1915 I 303
lit. 1) die Beschwerdeführung gegen vollzogene Grundbucheintragungen als
unstatthaft erklärt, trotz Fehlens einer ausdrücklichen Vorschrift wie § 71
Abs. 2 Satz 1 der Grundbuchordnung für das Deutsche Reich («Die Beschwerde
gegen eine Eintragung ist unzulässig»). Mit der vollzogenen Eintragung ist
eben ein neuer Grundbuchbestand geschaffen, auf den sich ohne weiteres bei
künftigem Rechtserwerb ein gutgläubiger Dritter verlassen kann (Art. 973
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 973  
  1.   Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
  2.   Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
, 975
Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 975  
  1.   Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
  2.   Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB). Auch den sonstigen Beteiligten darf nach dem Ausgeführten die
Änderung dieses Grundbuchbestandes nicht ohne richterliche Anordnung
aufgedrängt werden, selbst wenn bloss die Behebung eines Eintragungsversehens
in Frage steht.
Eine Ausnahme gilt nach Art. 98 Abs. 2
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 98   Dienstbarkeiten
  1.   Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
  2.   Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a.   die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b.   die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c.   die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d.   gegebenenfalls die folgenden Angaben:die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
1.   die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
2.   die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
3.   die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e.   auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f.   auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g.   das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h.   den Hinweis auf den Beleg.
  3.   Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
GBV, wenn das Amt ein ihm unterlaufenes
Versehen sofort wahrnimmt, d. h. noch bevor die Beteiligten oder Dritte von
dem Eintrag Kenntnis erhalten haben. Dieser Fall liegt hier nicht vor; ist
doch die Eintragung den Beteiligten eröffnet worden. Sodann behält das Gesetz
selbst (Art. 977 Abs. 3
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 98   Dienstbarkeiten
  1.   Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
  2.   Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a.   die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b.   die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c.   die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d.   gegebenenfalls die folgenden Angaben:die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
1.   die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
2.   die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
3.   die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e.   auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f.   auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g.   das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h.   den Hinweis auf den Beleg.
  3.   Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
) für die Berichtigung blosser Schreibfehler eine
besondere Ordnung vor. Diese ist in Art. 99
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 99   Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
  1.   Steht das Grundstück, zu dessen Lasten oder zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden soll, auf einem Kollektivblatt, so werden bei der Eintragung auf diesem Blatt stets die Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks angegeben.
  2.   Sind das belastete und das berechtigte Grundstück auf einem Kollektivblatt vereinigt, so bedarf es nur einer Eintragung, unter Angabe der Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks.
GBV getroffen, und zwar sind ihr
nicht nur Schreibfehler im engern Sinne unterstellt, sondern-entsprechend den
Erläutetungen zu den Art. 1017
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 99   Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
  1.   Steht das Grundstück, zu dessen Lasten oder zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden soll, auf einem Kollektivblatt, so werden bei der Eintragung auf diesem Blatt stets die Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks angegeben.
  2.   Sind das belastete und das berechtigte Grundstück auf einem Kollektivblatt vereinigt, so bedarf es nur einer Eintragung, unter Angabe der Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks.
-1019
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 99   Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
  1.   Steht das Grundstück, zu dessen Lasten oder zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden soll, auf einem Kollektivblatt, so werden bei der Eintragung auf diesem Blatt stets die Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks angegeben.
  2.   Sind das belastete und das berechtigte Grundstück auf einem Kollektivblatt vereinigt, so bedarf es nur einer Eintragung, unter Angabe der Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks.
des Vorentwurfs des ZGB-alle
Unrichtigkeiten, die für den Inhalt des Rechtes belanglos sind. Auch darum
handelt es sich aber im vorliegenden Falle nicht. Durch die streitige
Eintragung wird ja das Eigentumsrecht der Enteignerin ausgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufhebung der Eintragung kann demnach
nicht auf dem von ihm eingeschlagenen Weg erreicht werden. Eine andere Frage
ist, ob das Grundbuchamt von den Aufsichtsbehörden angehalten werden könnte,
nach Vorschrift von Art. 98 Abs. 4
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 98   Dienstbarkeiten
  1.   Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
  2.   Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a.   die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b.   die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c.   die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d.   gegebenenfalls die folgenden Angaben:die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
1.   die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
2.   die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
3.   die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e.   auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f.   auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g.   das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h.   den Hinweis auf den Beleg.
  3.   Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
GBV an den Richter zu gelangen, statt die
Anrufung des Richters den Beteiligten zu überlassen. Ein dahingehendes

Seite: 126
Begehren ist jedoch nicht gestellt. Es wäre übrigens nicht am Platze, da die
angefochtene Eintragung des Eigentumsüberganges auf die Enteignerin auf keinem
Versehen beruht, sondern sich auf ein als rechtskräftig bescheinigtes Urteil
und die Entrichtung der Enteignungssumme stützt. Somit muss es bei der
Eintragung auf alle Fälle sein Bewenden haben, sofern es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, eine abweichende Entscheidung bei den zuständigen Behörden
herbeizuführen. Ob dafür trotz Abweisung des von ihm seinerzeit beim
Obergericht erhobenen Einspruches noch Aussicht bestehe, haben die
Grundbuchbehörden nicht zu prüfen. Auch ein Vorbehalt, wie er ihn mit seinem
Eventualbegehren verlangt, ist nicht anzubringen. Ein solcher Vorbehalt hätte
weder materiellrechtliche Bedeutung, noch vermöchte er den Beschwerdeführer
irgendwie zu sichern, wie etwa gegebenenfalls eine Vormerkung am Grundbuch.
2. Als kantonale Beamte (Art. 953
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 953  
  1.   Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone.
  2.   Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Ernennung und die Besoldung der Beamten, bedürfen der Genehmigung des Bundes. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
ZGB) unterstehen die Grundbuchverwalter der
Disziplinargewalt der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 957
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 957 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB). Eine
Weiterziehung an Bundesbehörden ist im Gegensatz zu Art. 956
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 956 [1]  
  1.   Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
  2.   Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB nicht
vorgesehen. Der Bundesrat hat sie denn auch in seiner Rekurspraxis als
unstatthaft bezeichnet, vom Fall abgesehen, dass eine Ordnungsstrafe als nach
Art. 957 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 957 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB gar nicht zulässig angefochten werde (SJZ 15 S. 66). Daran
ist festzuhalten. Hinsichtlich der in entsprechender Weise geregelten
Disziplinierung der Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter
(Art. 14
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 14  
  1.   Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
  2.   Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden: [1]
1.   Rüge;
2. [2]   Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3.   Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4.   Amtsentsetzung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG) hat das Bundesgericht trotz der ihm nach Art. 15
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 15 [1]  
  1.   Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
  2.   Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
  3.   Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
  4.   ... [2]
  5.   Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
SchKG
zustehenden Oberaufsicht keine weitergehenden Befugnisse für sich in Anspruch
genommen (BGE 59 III 66). Ob dem Beschwerdeführer überhaupt zustand, eine
Massnahme im Sinne von Art. 957 Abs. 2
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 957 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB zu beantragen, kann dahingestellt
bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Seite: 127
Vgl. Nr. 17, 19. - Voir nos 17, 19.
68 I 122 01. Januar 1942 06. Mai 1942 Bundesgericht 68 I 122 BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht

Gegenstand 1. Die Berichtigung einer vollzogenen Grundbucheintragung kann nur vom Richter angeordnet werden...

Gesetzesregister
GBV 98
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 98   Dienstbarkeiten
  1.   Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
  2.   Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a.   die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b.   die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c.   die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d.   gegebenenfalls die folgenden Angaben:die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
1.   die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
2.   die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht handelt,
3.   die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung beantragt wurde;
e.   auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f.   auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g.   das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h.   den Hinweis auf den Beleg.
  3.   Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflichten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
GBV 99
SR 211.432.1 GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)

Art. 99   Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
  1.   Steht das Grundstück, zu dessen Lasten oder zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden soll, auf einem Kollektivblatt, so werden bei der Eintragung auf diesem Blatt stets die Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks angegeben.
  2.   Sind das belastete und das berechtigte Grundstück auf einem Kollektivblatt vereinigt, so bedarf es nur einer Eintragung, unter Angabe der Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks.
GBV 977 SchKG 14
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 14  
  1.   Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
  2.   Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden: [1]
1.   Rüge;
2. [2]   Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3.   Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4.   Amtsentsetzung.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
SchKG 15
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 15 [1]  
  1.   Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
  2.   Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
  3.   Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
  4.   ... [2]
  5.   Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum. [3]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).
[2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[3] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
ZGB 953
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 953  
  1.   Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone.
  2.   Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen jene über die Ernennung und die Besoldung der Beamten, bedürfen der Genehmigung des Bundes. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).
ZGB 956
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 956 [1]  
  1.   Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der administrativen Aufsicht der Kantone.
  2.   Der Bund übt die Oberaufsicht aus.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB 957
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 957 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB 973
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 973  
  1.   Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
  2.   Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).
ZGB 975
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 975  
  1.   Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
  2.   Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB 977
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 977  
  1.   Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der Beteiligten nur auf Verfügung des Gerichts vornehmen.
  2.   Statt einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag erwirkt werden.
  3.   Die Berichtigung blosser Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Massgabe einer hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
ZGB 1017ZGB 1019
BGE Register
SJZ
15 S.6627 S.345