97 II 97
16. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Juni 1971 i.S. Metzler gegen Philanthropische Gesellschaft Union und Mitbeteiligte.
Regeste (de):
- Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. - 1. Legitimation einer juristischen Person zur Klage wegen Verletzung ihrer Privatsphäre (Erw. 2).
- 2. Die Zugehörigkeit zu einem Verein privaten Charakters, dessen Zweck sich auf die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen beschränkt und der deshalb in der Öffentlichkeit nicht hervortritt, gehört zur Privatsphäre der Mitglieder. Die Zusammensetzung der Mitgliedschaft eines solchen Vereins gehört aber auch zur Privatsphäre des Vereins selbst (Erw. 3).
- 3. Unbefugte Verletzung der Privatsphäre der Mitglieder und des Vereins durch Veröffentlichung des Mitgliederverzeichnisses (Erw. 4).
- 4. Beseitigungs- und Unterlassungsklage der Verletzten (Erw. 5).
Regeste (fr):
- Atteinte aux intérêts personnels (art. 28 CC).
- 1. Qualité d'une personne morale pour intenter une action fondée sur la violation de sa sphère privée (consid. 2).
- 2. L'appartenance à une association de caractère privé qui, en raison de son but, se limite à cultiver les relations humaines et n'apparaît donc pas en public fait partie de la sphère privée des membres. La composition d'une telle association appartient à la sphère privée de l'association elle-même (consid. 3).
- 3. Violation non autorisée de la sphère privée des membres et de l'association par la publication de la liste des membres (consid. 4).
- 4. Action des lésés en cessation et en interdiction du trouble (consid. 5).
Regesto (it):
- Pregiudizio arrecato alle relazioni personali (art. 28 CC).
- 1. Veste di una persona giuridica per proporre un'azione fondata sulla violazione della propria sfera privata (consid. 2).
- 2. L'appartenenza ad una associazione di carattere privato che, per suo fine, si limita a coltivare le relazioni umane e non compare quindi in pubblico, fa parte della sfera privata dei membri. La composizione di una simile associazione appartiene alla sfera privata dell'associazione medesima (consid. 3).
- 3. Violazione non autorizzata della sfera privata dei membri e dell'associazione attraverso la pubblicazione dell'elenco dei membri (consid. 4).
- 4. Azione dei lesi volta ad ottenere la cessazione e il divieto della turbativa (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 98
BGE 97 II 97 S. 98
A.- Die Philanthropische Gesellschaft Union ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
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1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
BGE 97 II 97 S. 99
und ebensowenig haben Sie dem Ansuchen der Zentralverwaltung der Philanthropischen Gesellschaft UNION entsprochen. In einem neuen - allerdings undatierten - Zirkular, das aber offensichtlich in letzter Zeit versandt worden ist, werben Sie neuerdings für das Mitgliederverzeichnis dieser Gesellschaft. Namens der Philanthropischen Gesellschaft UNION erlaube ich mir, Sie wiederholt darauf aufmerksam zu machen, dass die Verbreitung des Mitgliederverzeichnisses durch Ihre Presseagentur nicht gestattet wird. Ich bitte Sie aus diesem Grunde, die Philanthropische Gesellschaft UNION in Zukunft nicht mehr zu erwähnen, damit weitere Schritte unterbleiben können."
B.- Im Mai 1968 reichten die Philanthropische Gesellschaft Union und drei ihrer Mitglieder beim Bezirksgericht St. Gallen gegen H. Metzler eine Klage mit folgenden Begehren ein: "1. Es sei festzustellen, dass der Vertrieb des Adressbuches (Mitgliederverzeichnis) der Klägerin Nr. 1 durch den Beklagten die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die bei ihm vorhandenen Original- und vervielfältigten Exemplare des Adressbuches (Mitgliederverzeichnis) der Klägerin Nr. 1 sowie die Listen (Spezialadressverzeichnisse), mit welchen für den Vertrieb des Adressbuches (Mitgliederverzeichnis) der Klägerin Nr. 1 geworben wird, an die Kläger herauszugeben. 3. Dem Beklagten sei zu verbieten, inskünftig das Adressbuch (Mitgliederverzeichnis) der Klägerin Nr. 1 auszugsweise oder durch vollständige Wiedergabe zu vertreiben." Mit Urteil vom 2. Oktober 1969 schützte das Bezirksgericht St. Gallen die Klagebegehren Ziff. 2 und 3, wogegen es dem Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 1 der Klage keine selbständige Bedeutung zuerkannte und sich im Dispositiv dazu nicht aussprach. Am 7. September 1970 hat das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil abgewiesen.
C.- Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Kläger beantragen die Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ... (Prozessuale Fragen).
2. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation der Philanthropischen Gesellschaft Union bejaht. Da es sich dabei um
BGE 97 II 97 S. 100
eine Rechtsfrage handelt, ist die Klagelegitimation dieser Gesellschaft vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 83 II 508; vgl. auch BGE 95 II 252 Erw. 3, 610 Erw. 2).
Das Bundesgericht hat in BGE 95 II 488 Erw. 4 eingehend dargelegt, dass der allgemeine Persönlichkeitsschutz grundsätzlich auch den juristischen Personen zusteht (vgl. auch BGE 96 IV 148, wonach die juristischen Personen den strafrechtlichen Ehrenschutz beanspruchen können). Das Persönlichkeitsrecht der juristischen Person findet gemäss Art. 53
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben. |
3. Ob eine unbefugte Verletzung der Kläger in ihren persönlichen Verhältnissen vorliege, hängt zunächst davon ab, ob die Mitgliedschaft bei einem Verein wie der Philanthropischen Gesellschaft Union überhaupt zu dem durch Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 97 II 97 S. 101
umfasst darnach Tatsachen und Lebensvorgänge, die der Kenntnis aller andern Leute entzogen sein sollen, mit Ausnahme jener Personen, denen diese Tatsachen besonders anvertraut wurden. Zur Privatsphäre gehört der übrige Bereich des Privatlebens; es sind ihr also alle jene Lebensäusserungen zuzurechnen, die der einzelne mit einem begrenzten, ihm relativ nahe verbundenen Personenkreis teilen will, so mit Angehörigen, Freunden und Bekannten, jedoch nur mit diesen. Was sich in diesem Kreis abspielt, ist zwar nicht geheim, da es von einer grösseren Anzahl von Personen wahrgenommen werden kann. Im Unterschied zum Geheimbereich handelt es sich jedoch um Lebenserscheinungen, die nicht dazu bestimmt sind, einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden, weil die betreffende Person für sich bleiben und in keiner Weise öffentlich bekannt werden will. Diese Unterscheidung verschiedener Lebenskreise ist zweckmässig, da sie die Abgrenzung des rechtlich geschützten Bereiches der Persönlichkeit erlaubt: Die Privatsphäre gehört zusammen mit der Geheimsphäre zum rechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich. Währenddem die in den Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich fallenden Tatsachen von jedermann nicht nur ohne weiteres wahrgenommen, sondern grundsätzlich auch weiterverbreitet werden dürfen, geniessen die zur Privatsphäre gehörenden Tatsachen mindestens den Schutz vor öffentlicher Bekanntmachung; sie dürfen nur im engeren Lebenskreise des Privatbereichs Drittpersonen zur Kenntnis gebracht werden, dies im Unterschied zu den in die Geheimsphäre fallenden Lebensäusserungen, die überhaupt nicht weiterverbreitet werden dürfen (JÄGGI, S. 227a; HOTZ, S. 71 und 77; HUBMANN, S. 236). Die Mitgliedschaft bei einem Verein privaten Charakters, dessen Zweck sich auf die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen beschränkt und der demgemäss in der Öffentlichkeit nicht besonders hervortritt, gehört nach dieser Unterscheidung zur Privatsphäre der einzelnen Mitglieder. Nur ihnen selber und allenfalls noch den ihnen nahe stehenden Personen soll es grundsätzlich vorbehalten sein, zu wissen, dass und mit wem zusammen sie einer solchen Personenvereinigung angehören. Einer weiteren Öffentlichkeit bekannt und daher dem Gemeinbereich zugehörig ist höchstens die Tatsache, dass ein entsprechender Verein überhaupt existiert. Die Einzelheiten des Vereinslebens und insbesondere die Zusammensetzung der Mitgliedschaft
BGE 97 II 97 S. 102
hingegen haben privaten Charakter; sie sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Der Beklagte wendet allerdings ein, nach den heute vorherrschenden Anschauungen gehöre die Vereinszugehörigkeit einer Person nicht zum rechtlich geschützten Privatleben und dürfe deshalb öffentlich bekannt gemacht werden, wie dies denn auch in den verschiedensten Formen häufig geschehe. Aus der Häufigkeit von Übergriffen in die Privatsphäre darf jedoch nicht leichthin auf eine Wandlung in der Verkehrsauffassung geschlossen und der Bereich der Privatsphäre dementsprechend eingeschränkt werden. Aufgabe des Rechts ist es vielmehr, die Freiheit der Person in der Gestaltung und Bewahrung ihres Privatlebens vor allen unberechtigten Einmischungen zu schützen, und zwar besonders dann, wenn der Respekt vor dem Privatleben immer schwächer zu werden droht. Der Umstand, dass Verletzungen der Privatsphäre von den Betroffenen häufig hingenommen werden und eher selten gerichtlich dagegen vorgegangen wird, ist wohl in den meisten Fällen auf andere Ursachen zurückzuführen als auf das stillschweigende Einverständnis des Verletzten (so z.B. auf Unkenntnis der Abwehrmöglichkeiten oder auf Scheu vor den Kosten und Umtrieben eines Gerichtsverfahrens). Wenn der Beklagte schliesslich geltend macht, die blosse Verbreitung von Adressen sei keine Verletzungshandlung, weil damit keinerlei rechtswidrige Nebenabsichten verfolgt würden wie z.B. die Herabsetzung in den Augen der Mitbürger, übersieht er, dass die Privatsphäre schon allein durch die Bekanntgabe einer ihr angehörenden Tatsache verletzt wird, ohne dass es zusätzlich noch einer andern Voraussetzung bedürfte; sie stellt, was oft übersehen wird, ein Rechtsgut eigener Art dar, das nicht mit der persönlichen Ehre verwechselt werden darf (GROSSEN, La protection de la personnalité en droit privé suisse, ZSR 1960 II S. 1a ff., 84 a).
Die Philanthropische Gesellschaft Union ist nach der Zweckumschreibung in Art. 1 der Statuten eindeutig ein Verein privaten Charakters; nichts deutet darauf hin, dass sie sich entgegen ihrem statutarischen Zweck öffentlich betätigen würde. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, die Mitgliedschaft bei dieser Gesellschaft falle in den durch Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 97 II 97 S. 103
In der Regel werden sich die Privat- und die Geheimsphäre einer juristischen Person und jene ihrer Mitglieder nicht decken, da eine Tatsache entweder dem Tätigkeits- und Interessenbereich der Körperschaft oder dann dem Lebenskreis des einzelnen Mitglieds zuzurechnen sein wird, nicht aber gleichzeitig diesen beiden Bereichen (RIESEN, S. 151; BÄR, S. 102). Es wäre in der Tat wenig sinnvoll, die Geheim- und die Privatsphäre juristischer Personen so stark auszudehnen, dass sie sich auf weite Strecken mit jenen ihrer Mitglieder decken. Anders verhält es sich jedoch bezüglich der Frage, wie sich die Mitgliedschaft eines Vereins zusammensetzt, dessen Zweck sich in der Pflege der zwischenmenschlichen Beziehungen der Mitglieder erschöpft. Ein solcher Verein hat ein eigenes Interesse daran, dass die Zusammensetzung seiner Mitgliedschaft nicht beliebig öffentlich bekannt gemacht wird; denn zur Verfolgung des statutarischen Zweckes gehört auch die Wahrung des privaten Charakters des Vereinslebens und im Zusammenhang damit der Anonymität der Mitglieder. Die Philanthropische Gesellschaft Union hat somit grundsätzlich einen eigenen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliederverzeichnisse nicht veröffentlicht werden.
4. Gehört die Mitgliedschaft bei der Philanthropischen Gesellschaft Union zu der durch Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
BGE 97 II 97 S. 104
die Veröffentlichung widerrechtlich, wenn sich der Beklagte nicht auf ein dem Geheimhaltungsinteresse der Kläger entgegenstehendes, höher zu bewertendes Interesse an der Veröffentlichung oder auf einen andern Rechtfertigungsgrund zu berufen vermag. a) Der Beklagte macht zur Rechtfertigung seines Verhaltens vor allem geltend, die Philanthropische Gesellschaft Union habe im Jahre 1934 durch Beschluss ihrer Delegiertenversammlung auf die Geheimhaltung ihrer Mitgliederlisten verzichtet, offenbar um damit der Verfassungsinitiative, die auf ein Verbot der Freimaurer- und Odd-Fellows-Organisationen, der Philanthropischen Gesellschaft Union und ähnlicher Gesellschaften gerichtet war (sogenannte Initiative Fonjallaz), den Wind aus den Segeln zu nehmen. Er behauptet, ein gegenteiliger Beschluss sei von der Delegiertenversammlung seither nie gefasst worden, weshalb immer noch der Beschluss des Jahres 1934 als massgebend zu betrachten sei. Es kann offen bleiben, ob sich der Beklagte damit auf die in den Schranken von Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
BGE 97 II 97 S. 105
Mitgliederlisten seinerzeit offenbar dem Staate gegenüber ausgesprochen wurde, um auf diese Weise einen Beitrag zur Bekämpfung der freiheitsfeindlichen Tendenzen zu leisten, die ein Verbot bestimmter Vereine anstrebten. Ob einem solchen Beschluss auch gewisse privatrechtliche Wirkungen zukommen könnten, kann dahingestellt bleiben; denn diese Wirkungen könnten auf jeden Fall nicht so weit gehen, dass der Verzicht auf die Geheimhaltung als zeitlich unbeschränkt und unwiderruflich aufzufassen wäre. Der Vorstand der Philanthropischen Gesellschaft Union konnte dem Beklagten daher in wirksamer Weise untersagen, das Mitgliederverzeichnis in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Mitgliederlisten dieser Gesellschaft früher veröffentlicht worden sind, ohne dass dagegen eingeschritten wurde; denn die frühere Duldung von Verletzungen der Privatsphäre schliesst das Recht nicht aus, neue Angriffe abzuwehren. b) Der Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu einseitig auf das Interesse der Kläger am Schutz ihrer Privatsphäre abgestellt und zu wenig berücksichtigt, dass diesem Interesse dasjenige von Dritten gegenüberstehe, alle Tatsachen erfahren zu können, die sie kennen müssen, um sich ein abgerundetes Bild von der Persönlichkeit der Partner im Geschäfts- und Privatleben zu verschaffen. Er sucht also seinen Eingriff in die Privatsphäre der Kläger mit einem höherwertigen Informationsinteresse seiner Kunden zu rechtfertigen. Wollte man ein allgemeines Interesse, von Einzelheiten aus dem Privatleben irgendeiner andern Person Kenntnis erhalten zu können, als berechtigt anerkennen, so gäbe es überhaupt keine geschützte Privatsphäre mehr. Ein Schutz der Privatsphäre ist nur möglich, wenn das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit grundsätzlich hinter dem Anspruch des einzelnen, für sich sein zu können, zurücktreten muss, m.a.W. wenn die Berufung auf ein allgemeines Interesse an der Kenntnis privater Tatsachen nicht ausreicht, um Eingriffe in die Privatsphäre zu rechtfertigen. Nur ein besonders gewichtiges Interesse an Informationen darf daher höher bewertet werden als der Anspruch auf ein ungestörtes Privatleben. Ein höherwertiges Informationsinteresse kann z.B. vorliegen, wenn es sich um berühmte Personen handelt oder um solche, die ein öffentliches Amt ausüben. Tatsachen aus dem Privatleben solcher Personen dürfen innerhalb gewisser Grenzen öffentlich bekannt gemacht werden, weil
BGE 97 II 97 S. 106
hier das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis privater Gegebenheiten dasjenige der betreffenden Person am Schutz ihrer Privatsphäre in gewissen Fällen überwiegt (GROSSEN, ZSR 1960 II S. 85 a ff. und Schweiz. Privatrecht II S. 371). Ein besonders hoch zu bewertendes Interesse der Öffentlichkeit, erfahren zu können, wer alles Mitglied der Philanthropischen Gesellschaft Union ist, kann nun aber nicht anerkannt werden. Der Hinweis des Beklagten auf die von Auskunfteien vermittelten Informationen wie z.B. die sog. vertraulichen Bankauskünfte schlägt schon deshalb nicht durch, weil dem Wunsch nach solchen Informationen in der Regel wirtschaftliche Motive zugrunde liegen, denen - allerdings in engen Grenzen - eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Ähnliche Beweggründe sind im hier zu beurteilenden Fall nicht anzunehmen. Auch die Tatsache, dass sich sogar amtliche Stellen für einzelne der vom Beklagten vertriebenen Mitgliederverzeichnisse interessierten, spricht - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - noch keineswegs für das Vorhandensein eines berechtigten öffentlichen Interesses. c) Der Beklagte kann sich aber auch nicht auf ein höherwertiges eigenes Interesse am Vertrieb des Mitgliederverzeichnisses berufen. Ist davon auszugehen, dass die öffentliche Bekanntmachung und Verbreitung des Mitgliederverzeichnisses einer rein privaten Vereinigung grundsätzlich eine unbefugte Verletzung der Privatsphäre der einzelnen Mitglieder wie auch des Vereins selber darstellt, kann unmöglich angenommen werden, die Verletzung sei dann nicht mehr rechtswidrig, wenn sie auf geschäftsmässiger Basis erfolgt. Allein schon deshalb kann dem Beklagten kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an Eingriffen in die Privatsphäre der Kläger zugebilligt werden, so dass nicht näher geprüft werden muss, wie sich das strittige Verbot auf seine wirtschaftliche Existenz auswirken wird. d) Der Beklagte behauptet schliesslich, die Beeinträchtigung der Kläger in ihrer Privatsphäre sei derart geringfügig, dass sie bereits aus diesem Grunde einfach hinzunehmen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Damit eine Tatsache wie die Zugehörigkeit zur Philanthropischen Gesellschaft Union des rechtlichen Schutzes der Privatsphäre teilhaftig werde, ist nicht erforderlich, dass ein besonderes Interesse an ihrer Geheimhaltung (bzw. Nichtverbreitung) nachgewiesen werden kann. Der Umstand allein, dass die Zugehörigkeit zu einem Verein
BGE 97 II 97 S. 107
Bestandteil des Privatlebens bildet, macht dieses Verhältnis schon schutzwürdig. Das Privatleben setzt sich aus einer Vielzahl von Einzeltatsachen zusammen, die - je für sich allein betrachtet - nicht als besonders bedeutungsvoll erscheinen. Wollte man die Schutzwürdigkeit dieser einzelnen Tatsachen gesondert nach ihrer Bedeutung beurteilen, würde die Privatsphäre grösstenteils ihres Inhalts beraubt und ihr Schutz damit gegenstandslos. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine ausreichenden Gründe vorhanden sind, die das Verhalten des Beklagten zu rechtfertigen vermöchten; der Beklagte kann sich insbesondere nicht auf höherwertige Interessen berufen, vor denen der Anspruch der Kläger auf den Schutz ihrer Privatsphäre zurückzuweichen hätte. Die Verletzung der Kläger in ihren persönlichen Verhältnissen ist somit eine unbefugte im Sinne von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
5. a) Das Klagebegehren 2, mit dem die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der noch in seinem Besitze befindlichen Mitgliederverzeichnisse der Philanthropischen Gesellschaft Union sowie der Werbelisten an die Kläger verlangt wird, erweist sich rechtlich als eine Beseitigungsklage. Es soll zwar damit verhindert werden, dass der Beklagte die noch vorhandenen Unterlagen weiter verbreiten kann, weshalb sich dieses Begehren ähnlich wie die Unterlassungsklage auf das künftige Verhalten des Beklagten bezieht. Mit Recht bezeichnet jedoch KUMMER in seiner Arbeit "Der zivilprozessrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts" die Wegräumung bereits getroffener Vorbereitungen zu einer Verletzungshandlung - er erwähnt das im Druck befindliche beleidigende Flugblatt - als Gegenstand des Beseitigungsanspruchs (ZBJV 1967 S. 108). Etwas ungewöhnlich ist, dass die Herausgabe der betreffenden Unterlagen, die im Eigentum des Beklagten stehen, an die Kläger verlangt wird. Die Aushändigung dieses für den Beklagten nunmehr ohnehin wertlosen Materials an die Kläger kann jedoch unter den gegebenen Umständen ähnlich wie dessen Vernichtung als Bestandteil des Beseitigungsanspruchs betrachtet werden. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren 2 somit zu Recht geschützt. b) Das Klagebegehren 3, mit dem ein Verbot der künftigen Verbreitung des Mitgliederverzeichnisses der Erstklägerin verlangt
BGE 97 II 97 S. 108
wird, stellt eine Unterlassungsklage dar. Die Klage auf Unterlassung drohender Störung ist ein Anwendungsfall der in Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen (I. Zivilkammer) vom 7. September 1970 bestätigt.