96 V 95
26. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juni 1970 i.S. Maffeis gegen Schweiz. Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Luzern
Regeste (de):
- Art. 121 KUVG.
- Der Sozialversicherungsrichter muss den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (Präzisierung der Rechtsprechung).
Regeste (fr):
- Art. 121 LAMA.
- Le juge des assurances sociales doit établir d'office les faits déterminants (précision de la jurisprudence).
Regesto (it):
- Art. 121 LAMI.
- Il giudice delle assicurazioni sociali deve accertare d'ufficio i fatti determinanti (indicazioni precisanti la giurisprudenza).
Erwägungen ab Seite 95
BGE 96 V 95 S. 95
Aus den Erwägungen:
Das Versicherungsgericht des Kantons Luzern erklärt, dass in der sozialen Unfallversicherung grundsätzlich die Regel des Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
BGE 96 V 95 S. 96
ist; er muss für die Beschaffung der notwendigen Beweise sorgen (sei es gegebenenfalls auch nur durch Aufforderung an die Parteien, das ihnen Zumutbare selbst vorzukehren: EVGE 1967 S. 144 Erw. 1) und hernach das Ergebnis des Beweisverfahrens pflichtgemäss würdigen. So ist es denn auch in den §§ 15, 18 und 19 der luzernischen Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht vom 22. September 1965 eindeutig angeordnet.
Dispositiv
Die Untersuchungsmaxime schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien (abgesehen von Ausnahmen, wie sie beispielsweise die Art. 5 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. |
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1 | Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. |
2 | Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt: |
a | dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und |
b | dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist. |
3 | Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens. |