Urteilskopf

96 V 95

26. Auszug aus dem Urteil vom 9. Juni 1970 i.S. Maffeis gegen Schweiz. Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Luzern
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 95

BGE 96 V 95 S. 95

Aus den Erwägungen:
Das Versicherungsgericht des Kantons Luzern erklärt, dass in der sozialen Unfallversicherung grundsätzlich die Regel des Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB über die Tragung der Beweislast gelte; wer bei der SUVA versichert sei, müsse eine behauptete Tatsache beweisen, wenn er aus ihr ein Recht auf Versicherungsleistungen herleite. Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 12. März 1968 i.S. de Gasperi ausgeführt hat (EVGE 1968 S. 25 Erw. 1), kann dieser Ansicht nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden. Der Sozialversicherungsprozess ist ein verwaltungsgerichtliches Verfahren und als solches von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 53, Ziff. 6.1.). Kraft dieser Maxime darf sich der Sozialversicherungsrichter nicht mit der Feststellung begnügen, einer rechtsuchenden Partei sei der ihr gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB obliegende Beweis missglückt. Der Untersuchungsgrundsatz verlangt vielmehr, dass der Sozialversicherungsrichter den Sachverhalt von Amtes wegen, also aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien feststellt (Gygi, a.a.O., S. 53, Ziff. 6.1.). Demnach hat der Richter zu bestimmen, was alles abzuklären
BGE 96 V 95 S. 96

ist; er muss für die Beschaffung der notwendigen Beweise sorgen (sei es gegebenenfalls auch nur durch Aufforderung an die Parteien, das ihnen Zumutbare selbst vorzukehren: EVGE 1967 S. 144 Erw. 1) und hernach das Ergebnis des Beweisverfahrens pflichtgemäss würdigen. So ist es denn auch in den §§ 15, 18 und 19 der luzernischen Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht vom 22. September 1965 eindeutig angeordnet.
Dispositiv

Die Untersuchungsmaxime schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien (abgesehen von Ausnahmen, wie sie beispielsweise die Art. 5 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
MVG und 141 Abs. 3 AHVV vorsehen) eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. In diesem Sinne ist das Urteil de Gasperi zu präzisieren.