96 IV 23
6. Entscheid der Anklagekammer vom 19. März 1970 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste (de):
- Art. 346 ff . und 372 StGB; Art. 263 BStP.
- 1. Zuständigkeit der Anklagekammer in Fällen, in denen sich der Beschuldigte teils als Jugendlicher, teils nach Vollendung des achtzehnten Altersjahres vergangen hat (Erw. 1).
- 2. In solchen Fällen ist in der Regel eine einheitliche Beurteilung zu ermöglichen, und zwar an jenem der konkurrierenden Orte, der nach dem Ermessen der Behörden der zweckmässigste ist (Erw. 2).
- 3. Konkurrenz des besondern Gerichtsstandes des Art. 372 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. 2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. 3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 - 4. Vor der Vollendung des achtzehnten Altersjahres begangene Straftaten sind mit milderer Strafe bedroht als nachher verübte; Folgen für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes (Erw. 3 b).
Regeste (fr):
- Art. 346 ss. et 372 CP; art. 263 PPF.
- 1. Compétence de la Chambre d'accusation, s'agissant d'un inculpé qui a commis des infractions pour une part avant d'avoir dix-huit ans résolus, pour une autre part après avoir atteint cet âge (consid. 1).
- 2. Dans de tels cas, en règle générale, il faut rendre possible un jugement uniforme pour la désignation, entre les fors concurrents, de celui qui est le plus opportun d'après l'appréciation de l'autorité (consid. 2).
- 3. Concours du for spécial de l'art. 372 al. 1 avec le for genéral des art. 346 ss. CP (consid. 3 a).
- 4. Les actes que l'auteur a commis avant d'avoir atteint l'âge de dix-huit ans révolus sont punis d'une peine plus douce que les actes postérieurs; conséquences pour la désignation du for général (consid. 3 b).
Regesto (it):
- Art. 346 e seg. e 372 CP; art. 263 PPF.
- 1. Competenza della Camera d'accusa, nei casi in cui l'accusato ha commesso degli atti punibili, in parte durante l'adolescenza e in parte dopo aver compiuto i 18 anni (consid. 1).
- 2. In tali casi si deve, di massima, rendere possibile un giudizio unitario in quello fra i fori concorrenti che appare più adeguato, secondo l'apprezzamento dell'autorità (consid. 2).
- 3. Concorrenza del foro speciale dell'art. 372 cpv. 1 con il foro generale degli art. 346 e seg. CP (consid. 3 a).
- 4. Gli atti punibili commessi prima di aver compiuto i 18 anni sono puniti con pene più tenui che gli atti posteriori; conseguenze per la designazione del foro generale (consid. 3 b).
Sachverhalt ab Seite 24
BGE 96 IV 23 S. 24
A.- Peter Luginbühl, geb. am 17. September 1951, wurde vom Jugendgericht seines Wohnsitzes Schaffhausen durch Entscheide vom 20. November und 22. Dezember 1967 wegen begangener Diebstähle, Entwendung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis in eine Erziehungsanstalt für Jugendliche eingewiesen. Am 2. Dezember 1968 übergab ihn das gleiche Gericht insbesondere wegen wiederholten und fortgesetzten Diebstahls und Betrugs einer vertrauenswürdigen Familie zur Erziehung. Luginbühl bewährte sich nicht. Er beging im Kanton Zürich drei weitere Diebstähle, einen Hausfriedensbruch, zwei Sachbeschädigungen, eine Veruntreuung und eine Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, entwendete auch in den Kantonen Solothurn und Baselland ein Motorfahrzeug bzw. Fahrrad zum Gebrauch und verübte in Frankreich einige Diebstähle, mindestens zwei Betrüge und sechs Entwendungen von Motorfahrzeugen zum Gebrauch, worauf er am 1. September 1969 verhaftet und am 9. September 1969 auf Grund eines Entscheides des Jugendgerichtes Schaffhausen in die Erziehungsanstalt Aarburg übergeführt wurde. Am 15. September 1969 floh Luginbühl aus dieser Anstalt. Bis und mit dem 17. September 1969, dem Tage, an dem er das achtzehnte Jahr vollendete, beging er gemeinsam mit dem aus der gleichen Anstalt entwichenen Gerhard Hochstrasser im Kanton Aargau acht Diebstähle, zwei Sachbeschädigungen und eine Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch sowie im Kanton Luzern eine gleichartige Entwendung. Vom 18. September bis am 1. Oktober 1969 verübte Luginbühl im Kanton Bern fünf Diebstähle, zwei Entwendungen von Personenwagen zum Gebrauch und eine versuchte sowie eine vollendete Befreiung von Gefangenen, im Kanton Aargau zwei Diebstähle, wovon beide mit Sachbeschädigung und der eine auch mit Hausfriedensbruch verbunden waren, im Kanton Appenzell-I.Rh. einen Diebstahl, im Kanton Appenzell-A.Rh. zwei Diebstähle, wovon einer mit Sachbeschädigung verbunden war, im Kanton St. Gallen einen Diebstahl und eine Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, im Kanton Zürich zwei Diebstähle, wovon einer mit Hausfriedensbruch verbunden, und eine Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, im Kanton Basel-Land einen Diebstahl und eine Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch. Am 1. Oktober 1969 wurde Luginbühl im Kanton Solothurn (Olten) verhaftet. Bei diesem
BGE 96 IV 23 S. 25
Anlass soll er sich der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gemacht haben. In allen erwähnten Kantonen soll er ferner ohne Führerausweis Personenwagen geführt haben. Am 4. November 1969 erklärte Luginbühl vor dem Jugendanwalt des Kantons Schaffhausen, er habe sich sofort entschlossen, möglichst bald aus der Erziehungsanstalt Aarburg auszubrechen. Er werde auch in Zukunft in keinem Heim mehr bleiben; er werde immer wieder ausreissen. Viel lieber würde er im Zuchthaus sitzen. Seit 6. Januar 1970 ist Luginbühl wieder flüchtig und zur Verhaftung ausgeschrieben.
B.- Mit Schreiben vom 11. Dezember 1969 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den aargauischen Gerichtsstand ab mit der Begründung, das Schwergewicht der nach Vollendung des achtzehnten Altersjahres verübten strafbaren Handlungen Luginbühls befinde sich im Kanton Bern und dieser habe vor dem Kanton Aargau eine Untersuchung angehoben. Mit Eingabe vom 11. März 1970 beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern der Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden des Kantons Aargau für die Verfolgung und Beurteilung aller dem Luginbühl zur Last gelegten strafbaren Handlungen zuständig zu erklären.
Erwägungen
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Luginbühl wird strafbarer Handlungen beschuldigt, die er teils als Jugendlicher, teils nach Vollendung des achtzehnten Altersjahres begangen haben soll. Dennoch ist der interkantonale Streit über den Gerichtsstand nicht gemäss Art. 372 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
2. Wer zur Zeit der Tat ein Jugendlicher war, aber am Tage der richterlichen Beurteilung das achtzehnte Altersjahr erreicht und das zwanzigste noch nicht überschritten hat, ist gemäss Art. 371 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
BGE 96 IV 23 S. 26
(Art. 372 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 100 - Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
3. Die durch das Jugendgericht Schaffhausen verhängte Erziehung Luginbühls in einer Anstalt ist nicht beendet. Die zuständige Behörde kann sie in einer Erziehungsanstalt für Jugendliche oder gemäss Art. 93 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 93 - 1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe. |
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1 | Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe. |
2 | Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt. |
3 | Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen. |
BGE 96 IV 23 S. 27
Jugendliche bestimmte Massnahme oder auf eine der in Art. 95
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. |
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1 | Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten. |
2 | Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen. |
3 | Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht. |
4 | Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3: |
a | die Probezeit um die Hälfte verlängern; |
b | die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen; |
c | die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen. |
5 | Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 65 - 1 Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. |
|
1 | Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.67 Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben. |
2 | Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte, so kann das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Revision (Art. 410-415 der Strafprozessordnung68) gelten.69 70 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 100 - Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, |
Wenn sich jemand teils als Jugendlicher, teils im Übergangsalter zwischen 18 und 20 Jahren vergangen hat und die Verfehlungen beider Altersstufen eine Strafe erfordern, ist in Anlehnung an Art. 68 StBG eine Gesamtstrafe auszusprechen. Erfordern die Verfehlungen des Jugendalters eine Massnahme, jene des Übergangsalters dagegen eine Strafe, so ist auf beide zu erkennen. Die Massnahme ist dann zuerst durchzuführen. Nachher hat die zuständige Behörde zu entscheiden, ob und inwieweit auch noch die Strafe zu vollziehen sei (BGE 92 IV 84, BGE 93 IV 9). a) Man könnte sich bei dieser materiellen Rechtslage fragen, ob Schaffhausen als einheitlicher Gerichtsstand zu bezeichnen wäre. Die Behörden dieses Kantons haben sich mit Luginbühl wegen der schon beurteilten Verfehlungen ohnehin noch zu befassen. Für Schaffhausen sprechen auch die neuen vor der Vollendung des achtzehnten Altersjahres verübten Handlungen, denn dort hat Luginbühl seinen Wohnsitz, und der Generalprokurator des Kantons Bern macht mit Recht nicht geltend, Aarburg, wo sich Luginbühl einige Tage in der Erziehungsanstalt befand, habe als dauernder Aufenthaltsort im Sinne des Art. 372 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
BGE 96 IV 23 S. 28
b) Es braucht indessen zu dieser Frage nicht abschliessend Stellung genommen zu werden. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt nicht, die Behörden des Kantons Schaffhausen zuständig zu erklären, sondern den Beschuldigten im Kanton Aargau zu verfolgen und zu beurteilen. Er befürwortet die Zuständigkeit dieses Kantons in erster Linie, weil wegen einer der nach der Flucht vom 15. September 1969 verübten Handlungen Luginbühls die aargauischen Behörden schon am 18. September, die Behörden des Kantons Bern dagegen erst am 22. September 1969 eine Untersuchung angehoben haben. Ferner macht er geltend, es könne eher von einem im Kanton Aargau liegenden Schwerpunkt dieser Handlungen gesprochen werden und es sei nach BGE 79 IV 47 auch zu berücksichtigen, dass Luginbühl unmittelbar vor ihrer Begehung aus einer aargauischen Anstalt geflohen war. Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass der Diebstahl zum Nachteil Geissmanns in Hägglingen, dessetwegen die aargauischen Behörden am 18. September 1969 eine Untersuchung anhoben, am 15. oder 16. September, also vor der Vollendung des achtzehnten Altersjahres des Beschuldigten verübt wurde; er ist mit milderer Strafe bedroht als der nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 21. oder 22. September begangene Diebstahl, der Gegenstand der bernischen Untersuchung vom 22. September 1969 bildet. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
BGE 96 IV 23 S. 29
der strafbaren Tätigkeit des Beschuldigten befindet. Daher liegt es im Kanton Bern. Vom 18. September 1969 an soll Luginbühl hier fünf Diebstähle begangen haben, im Aargau dagegen nur zwei. Dieses Übergewicht wird durch die anderen, mit geringerer Strafe bedrohten Handlungen nicht so sehr abgeschwächt, dass sich der aargauische Gerichtsstand rechtfertigen liesse. Die versuchte und die vollendete Befreiung von Gefangenen stehen unter der Strafdrohung von Gefängnis bis zu drei Jahren (Art. 310
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 310 - 1. Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer mit Gewalt, Drohung oder List einen Verhafteten, einen Gefangenen oder einen andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen befreit oder ihm zur Flucht behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 36 - 1 Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. |
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1 | Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. |
2 | Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
BGE 96 IV 23 S. 30
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Das Gesuch wird abgewiesen, und die Behörden des Kantons Bern werden zuständig erklärt, Peter Luginbühl für alle ihm zur Last gelegten Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.