96 II 257
37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1970 i.S. Cataphote Corporation gegen Jenaer Glaswerk Schott & Gen.
Regeste (de):
- Markenrecht.
- Art. 9 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 9 Prioritätserklärung - 1 Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft8 oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.9
1 Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft8 oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.9 2 Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden. 3 Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers. - Art. 6 Abs. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
- Unterlassungsgebot in Verbindung mit einer Ungehorsamsstrafe nach kantonalem Prozessrecht und nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Regeste (fr):
- Droit des marques
- Art. 9 al. 1 LMF. La question du fardeau de la preuve de l'usage de la marque incriminée est sans objet dès lors que le juge a élucidé les circonstances de la cause (consid. 1).
- Art. 6 al. 3 LMF. Quand des produits ou marchandises revêtus de marques semblables sont-ils de nature totalement différente? (Consid. 2).
- Interdiction de faire en relation avec la répression de l'insoumission à une décision de l'autorité selon le droit cantonal de procédure et selon l'art. 292 CP (consid. 3b).
Regesto (it):
- Diritto delle marche.
- Art. 9 cpv. 1 LMF. Il quesito dell'onere della prova circa l'uso della marca litigiosa è senza oggetto quando il giudice ha elucidato la fattispecie (consid. 1).
- Art. 6 cpv. 3 LMF. Quando prodotti o merci rivestiti di marche simili sono di natura totalmente diversa? (consid. 2).
- Ingiunzione di cessare un atto, combinata con la repressione per disobbedienza a decisione dell'autorità giusta il diritto procedurale cantonale e l'art. 292 CP (consid. 3b).
Sachverhalt ab Seite 257
BGE 96 II 257 S. 257
A.- Das Jenaer Glaswerk Schott & Gen., Mainz (DBR) ist eine altbekannte, seit der letzten Jahrhundertwende bestehende Glasfabrik. Sie führte in ihrer Firma stets den Familiennamen ihres Gründers Schott. Sie ist Inhaberin verschiedener Marken, die den Namen Schott enthalten, u.a. der internationalen Marke Nr. 168 943 Schottglas, welche seit dem 4. April 1927 mit Wirkung für die Schweiz eingetragen ist für "verre optique, outils de verre, instruments de verre, tubes, tiges, plaques et vases, lampes en verre, verres de lampes, lampes électriques, appareils, instruments et outils électro-techniques", sowie der internationalen Marke Nr. 168 952 Schott, welche seit dem 30. April 1953 mit Wirkung für die Schweiz eingetragen ist für "verre, tubes, tiges et plaques en verre ou quartz, articles en
BGE 96 II 257 S. 258
verre ou en quartz, appareils, instruments et ustensiles de chimie, de physique, optique, pharmaceutiques et électrotechniques, appareils et ustensiles d'éclairage et outils pour chirurgiens, médecins et dentistes". Die Firma Micro Beads Inc. Toledo (USA) hat am 13. November 1962 im schweizerischen Markenregister unter Nr. 197 576 die Wortmarke GLAS-SHOT mit dem Warenverzeichnis "Glaskugeln für abrasive Zwecke" eintragen lassen. Am 25. September 1963 hat sie die Marke auf die Firma Cataphote Corporation, Toledo (Ohio/USA) übertragen.
B.- Am 3. September 1968 reichte das Jenaer Glaswerk Schott & Gen. beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen die Cataphote Corporation Klage ein. Sie beantragte, die Nichtigkeit der schweizerischen Marke Nr. 197 576 GLAS-SHOT festzustellen (Rechtsbegehren 1) und der Beklagten - unter Androhung der gerichtlichen Bestrafung ihrer Organe im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
Das Handelsgericht hiess am 8. Oktober 1969 die Klage gut, indem es die Marke der Beklagten als nichtig erklärte (Urteilsspruch 1) und der Beklagten unter Androhung der Straffolgen des Art. 403
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 403 Koordinationsbestimmungen - Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C.- Die Beklagte beantragt mit der Berufung, die Klage ganz, eventuell Urteilsspruch 2 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagte ist mit dem Handelsgericht der Auffassung, sie habe nach Art. 9 Abs. 1
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SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 9 Prioritätserklärung - 1 Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft8 oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.9 |
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1 | Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft8 oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.9 |
2 | Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden. |
3 | Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers. |
BGE 96 II 257 S. 259
habe aber diesen Beweis nicht erbracht, weshalb die Klage ohne weiteres abzuweisen sei. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung in drei verschiedenen Geschäften für Haushaltungsartikel Erzeugnisse mit der Bezeichnung "Schott" in Verbindung mit "JENAer GLAS" festgestellt habe und dass aus den von der Klägerin vorgelegten Prospekten der Gebrauch der Marke "Schott" mit den Bezeichnungen Mainz und "JENAer GLAS" eindeutig hervorgehe. Sie zieht daraus den Schluss, dass die Marken "Schott" und "Schottglas" in der Schweiz gebraucht werden. Diese auf Grund der Akten getroffene Feststellung wird durch Beilage 10 der Klagebegründung erhärtet, woraus sich ergibt, dass die Klägerin ihre Erzeugnisse auf dem schweizerischen Markt durch einen Generalvertreter absetzt. Steht somit positiv fest, dass die Klägerin ihre Marken in der Schweiz gebraucht, so ist die Frage der Beweislast gegenstandslos (vgl. BGE 95 II 342 und die dort erwähnte Rechtsprechung und Lehre). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Klägerin ihre Marken in Deutschland gebraucht, was ihr gegebenenfalls nach Art. 5 des Übereinkommens betreffend den gegenseitigen Patent-Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892/26. Mai 1902 zwischen der Schweiz und Deutschland anzurechnen wäre und daher auch gestattete, den Untergang ihres Markenrechts für das Gebiet der Schweiz zu verhindern.
2. Die Beklagte ficht im Berufungsverfahren die Auffassung des Handelsgerichts über die Verwechselbarkeit der zu vergleichenden Zeichen nicht an. Sie macht aber unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1
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SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt. |
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SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt. |
Nach der Rechtsprechung weichen Erzeugnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3
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SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt. |
BGE 96 II 257 S. 260
des andern hergestellt oder auf den Markt gebracht (vgl. BGE 87 II 109 Erw. 1 und dort erwähnte Entscheide). Die Vorinstanz stellt fest, dass die Klägerin Glaswaren aller Art herstellt, insbesondere solche für den gesamten technischen Bedarf der modernen Industrie, sowie Glasperlen. Die Beklagte fabriziert Glasperlen, die als Schleifmittel verwendet werden. Gänzliche Warenverschiedenheit liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon dann vor, wenn die Glasperlen der Beklagten für andere Bedürfnisse alsjene der Klägerin bestimmt sind (BGE 47 II 237). Auch ist unwesentlich, dass die in Frage stehenden Erzeugnisse der Parteien nicht in den gleichen Warenklassen aufgeführt sind (vgl. MATTER, Kommentar zum Markenschutzgesetz S. 119). Vielmehr ist nach der angeführten Rechtsprechung für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. 6 Abs. 3
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SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt. |
3. Die Beklagte macht für den Fall, dass das Bundesgericht ihren grundsätzlichen Standpunkt nicht teilt, geltend, Glas-Shot sei eine gemeinfreie Sachbezeichnung, die sie ohne jede Beschränkung im Geschäftsverkehr verwenden dürfe. Sie beantragt daher, das Unterlassungsbegehren der Klägerin abzuweisen. a) Bei dieser erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Auffassung handelt es sich nicht um unzulässige neue Vorbringen oder Einreden im Sinne des Art. 55 Abs. 1 lit. c
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SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt. |
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SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt. |
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SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt. |
BGE 96 II 257 S. 261
Nach der Rechtsprechung (BGE 94 II 46) wird ein Zeichen dann als Gemeingut angesehen, wenn es alle an der Herstellung, dem Vertrieb und dem Kauf der Ware beteiligten Kreise nicht mehr als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb, sondern als Warenname betrachten. Sodann ist ein nicht mehr als Marke geschütztes Zeichen schon dann ein Warenname, wenn nur ein bestimmter Kreis, z.B. nur die Fachleute, es allgemein zur Bezeichnung einer bestimmten Warennart verwenden. Ob die Bezeichnung "Glas-Shot" in den einschlägigen Handels- und Industriekreisen als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Verfahren, d.h. auf die Oberflächenbehandlung mit Glasperlen als Strahlgut verstanden wird, wie die Beklagte behauptet, ist eine Tatfrage (vgl. BGE 94 II 47 Erw. 6 a.E.). Die Beklagte hat diese Behauptung erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht und ist damit nach Art. 55 Abs. 1 lit. c
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SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 403 Koordinationsbestimmungen - Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 335 - 1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. |
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1 | Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist. |
2 | Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen. |
BGE 96 II 257 S. 262
Kanton Bern, 3. Aufl., N. 2 zu Art. 403). Immerhin ist Urteilsspruch 2 dahin zu berichtigen, dass die Strafandrohung nicht die Beklagte als juristische Person, sondern ihre Organe betrifft. Diese Änderung ist, obwohl ein entsprechender Antrag der Klägerin nicht vorliegt, von Amtes wegen anzuordnen (vgl. BGE 87 II 112 Erw. 5).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom 8. Oktober 1969 bestätigt, mit folgender Verdeutlichung von Ziffer 2 des Dispositivs: "Der Beklagten wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 403
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 403 Koordinationsbestimmungen - Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |