226 _ Markenschutz. No 41.

V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

41. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Juni 1921 1. S. Société Freneaise
de Goten: à eoudre gegen

,A.-G. Norddeutsche Wollkämmerei und Kammgemepinnerei. Markenrecht. Die
Priorität der Hinterlegung der Marken

begründet bloss eine widerlegbare Vermutung der bessern

Berechtigung. Verwechslungsmöglichkeit hinsichtlich

zweier Markenzeichen, deren Haupthestandteil ein Stern-

bild ist. Massgebende Kriterien für die Unterscheid-

baz-ken der Waren im Sinne von Art. 6
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
, al. 3, MSchG. Lang-

jährige Koexistenz der Zeichen ist ein Indiz für das Fehlen einer
Kollisionsgeiahr.

A. Am 29. Februar 1892 hat der Fabrikant Joh. W. Paap in Altona an der
Elbe, der Rechtsvorgänger der Klägerin, im schweizerischen Markenregister
unter Nr. 5677 eine Fabrikmarke für gekämmte gefärbte

Schafwolle, Strickgarne und Posamentiergarne aus ge-.

kämmterSchafwolle und gefärbte wollene Game eintragen lassen. Sie
besteht aus dem Bild eines sehr-akfierten Sternes mit acht
Zanker). Darnnter'befindet sich ein Band, das nach seinen Enden hin
gegen den Stern zu gebogen ist und die Aufschrift 'Fabrikzeichen ))
trägt. Die Schraffuren der Sternzacken sind so ausgeführt, dass, von der
Sternmitte aus gesehen,'die rechte Hälfte des Zackens dunkler erscheint
als die linke, wobei sowohl die Zecken selbst, wie die beiden Hälften
eines Jeden Zackens durch gerade Linien, die vom Mittelpunkt des Sterns
ausgehen, von einander abgegrenzt werden. , Diese Marke wurde am 2. Juni
1898 auf die heutigeMarkenschutz. N° 41. 227

Klägerin, die damals den Geschäftsbetrieb Paap's übernommen hat, als
Nr. 10,121 (heute erneuert Nr. 42,180) übertragen. '

B. Am 18. April 1898 hat die Beklagte im internationalen Markenregister in
Bern unter Nr 1367 zum Schutze ihrer Fabrikate (cotons retors) eine Marke
bestehend aus drei verschiedenen Zeichen eintragen lassen, von denen zwei
runde Form besitzen, Während das dritte ein Rechteck bildet. Sämtliche
drei Zeichen stellen einen iiinfzackigen Stern dar, dessen Zecken der
Länge nach geradlinig geteilt sind, wobei von der Sternmitte aus gesehen
die rechte Zackenhälite schwarz, die linke weiss gehalten ist. Alle drei
Markenzeichen enthalten ausserdem das Wort Etoile, sowie die Firma oder
einen dieselbe bezeichnenden Zusatz, und zwar steht am! dem rechteckigen
Bild oben u Coton à l'Etoile Biene , links neben dem Stern Cartier-Bresson
Paris (Rechtsvorgänger der Beklagten) und unterhalb des Sterns befinden
sich die Initialen C.. B. . Von den beiden andern Zeichen enthält das
grössere in runder Umrahmung oben die Aufschrift Cable à l'Etoile
und das kleinere A l'Etoiie Bleue ; auf beiden befinden sich durch das
Sternbild getrennt die Initialen C. B. . Auf dem kleinern ist sodann
auch noch die Finnabezeichnung Cartier-Bresscn à Paris angebracht.

Der Eintrag dieser drei Markenzeichen wurde am 25. März 1918 unter
Nr. 19,174 erneuert. Am 4. November 1914 hat sodann die Beklagte
unter Nr. 16,490 für Fils de Coton das einfache Bildzeichen des
fünfzackigen Sterns, wie er in den andern Markenzeichen enthalten ist,
in das internationale Markenregister eintragen lassen.

C. Mit. der vorliegenden Klage stellte die Klägerin die Rechtsbegehren:

1. Es sei zu erkennen, die internationalen Markeneintragungen Nr. 1367
bezw. 19,174 und Nr. 16.490 der beklagten Firma vom 18. April 1898 und
4. November

' ls 47 n _ isn '

228 . Markenschutz. N° 41. si

1914 seien ohne Rechtsgültigkeit für das Gebiet der Schweiz.

2. Es sei der beklagten Firma gerichtlich zu unter'

sagen, die den Gegenstand der internationalen Markeneintragungen Nr. 1367
bezw. 19,174 und Nr. 16,490 bildenden Fabrikmarken im Verkehr mit der
Schweiz zu verwenden.

Zur Begründung machte die Klägerin irn-wesentlichen geltend, sie
beanspruche zwar das alleinige Recht zur Verwendung des Bildes eines
Sterns überhaupt als Zeichen für Wollgarne aller Arten, ganz abgesehen
von der besondern. Form des Sterns. Sie stelle jedoch für alle Fälle
ausdrücklich fest, dass das von der Beklagten gewählte Sternzeichen
infolge der Gleichartigkeit der Zeichnungen in besonders hohem Grade
geeignet sei, mit ihrem Sternzeichen verwechselt zu werden. Ihre eigene
Sternbildmarke sei in der Schweiz sowohl bei Garniabrikanten und Händlern,
wie auch beim Publikum seit langen Jahren bekannt, und es habe sich die
davon abgeleitete Bezeichnung ihrer Produkte als Sternwolle

allgemein eingebürgert Den Hauptbestandteil der Mar v

kenzeichen der Beklagten bilde nun auch der Stern, was sich daraus ergebe,
dass die Zeichen die Aufschrift A l'Etoile tragen; durch diesen Hinweis
auf die Sternbezeichnung werde das Publikum eingeladen, die betreffende
Ware als Ware mit Stern, zu verlangen.

Zum Beweise dafür, dass die _ Artikel Wougam und_

Baumwollzwirn bezw. Baumwollgarn nicht solche Waren darstellen, die
im Sinne von Art. 6
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
, al. 3, MSchG . ihrer Natur nach gänzlich von
einander abweichen v, beruft sich die Klägerin auf den Entscheid des
Bundesgerichts in Sachen der Klägerin gegen Frey vom 28. Dezember 1912
(AS 38 II 705 ff.). Da die erste Eintragungder klägerischen Marke in
der Schweiz durch Joh. W. Paap bereits am 29. Februar 1892 erfolgt sei,
während die internationalen Marken der Beklagten erst am 18. April 1898,
bezw. 4. November 1914 registriert wurden, seiMarkemchutz. N° 741. 229

die Klägerin ,nach Art. 5
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
MSchG als die wahre Berechtigte inbezug
auf die Sternmarke für Wollgarne u. dgl. zu betrachten. für den Fall,
dass die Beklagte versuchen sollte, ein hinter dem 29. Februar 1892
zuriickliegendes Prioritätsdatum nachqueisen, behalte sie sich vor,
ihrerseits einen noch weiter zurückgehenden Gebrauch der Sternmarke,
die in Deutschland bereits im Jahre 1875 zuerst eingetragen und viele
Jahrzehnte vorher schon bei den Vorgängen der Klägerschaft in Benützung
gewesen sei, darzutun.

Die Klägerin habe bisher keine Veranlassung gehabt, gegen die
internationalen Eintragungen der Beklagten aufzutreten, da für die
Tatsache der Verwendung dieser Marken in der Schweiz keine Anhaltspunkte
vorgelegen seien, wenigstens sei ihr nichts davon bekannt geworden.
Erst in neuerer Zeit habe sie erfahren, dass die beklagte firma ihre
vermeintlichen Markenrechte auch in der Schweiz geltend zu machen
versuche.

D. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte widerklageweise
folgende Begehren:

1. Es sei zu erkennen, es stehe der Beklagten und Widerklägerin das
ausschliessliche Recht zu, die Bezeichnung L'Etoile und die unter
Nr. 1367 bezw. 19,174 und Nr. 16,490 der internationalen Markeneintragung
registrierten Marken für Baumwollgarne, gezwirnte Baumwolle und ähnliche
Waren zu benützen.

2. Es sei daher der Klägerin und Widerbeklagten zu untersagen, den
Gebrauch ihrer in der Schweiz unter Nr. 10,121 bezw. 42,180 eingetragenen
Marke auf die Bezeichnung von Baumwolle und Baumwollprodukte auszudehnen.
'

Die Klägerin fabriziere wollene und nicht baumwollene Garne. Dabei
handle es sich um so verschiedene Warengattungen, dass eine Verwechslung
insbesondere auch beim konsumierenclen Publikum ausgeschlossen sei. Es
könne daher für Baumwolle sehr wohl eine Marke gebraucht werden, welche
mit einer solchen für Wolle

*

230 Markensehutz. N° 41.

einige Aehnlichkeit besitze. Die Priorität der Sternmarke komme der
beklagten Gesellschaft zu als Rechtsnachiclgerin der ursprünglichen Firma
M. C.*Bresson aîné. die sich umwandelte in die Firma Bresson & Cartier
fréres, dann Cartier Bresson freres, C. M. Cartier Bresson, Cartier
Bresson et ses fils, Les fils de Cartier Bresscn, si die unmittelbare
Rechtsvorgängeiin. Sämtliche Markenrechte der ursprünglichen Firma und
ihrer Nachfolger seien auf sie übergegangen Zum Beweise hiefür beruft
sie sich auf ein Urteil des Tribunal civil de la Seine vom 7. April
1909. Die Stemmarke und die Bezeichnung l'Etcile 's hätten bei den
Rechtsvorgängern der Beklagten schon seit Jahrzehnten zur Kennzeichnung
der Waren Verwendung gefunden. Die erste Hinterlegung in Parisdatiere
vom 7. Juli 1834, der weitere folgten am 13. Oktober 1840, 29. März 1853
und 23. Oktober 1857. Weitere Eintragungen des fünfzackigen Sterns als
Fabrikund Handelsmarke im Register von Paris seien laut amtlichen Auszügen
erfolgt unter Nr. 1642 am 16. Dezember 1863, Nr. 2517 am 26. Juli 1866,
Nr. 9161 am 22. Juni 1876, Nr. 10,837 am 29. November 1877 und Nr. 11,914
am 24. August 1878. Diese Marken seien in Frankreich rechtzeitig erneuert
worden.

In der Schweiz seien auf-Grund des Vertrages zwi-

schen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864 folgende Marken
eingetragen werden:

Am 28. Februar 1879 unter Nr. 350 auf den Namen von Claude Cartier
Bresson, eine Etiqnette mit dem Bild eines Sterns für Baumwolle àPétoile
bleue;

Am 1 März 1879 unter Nr. 386 auf den nämlichen Namen vier Marken
entsprechend den französischen Nummern 2517, 9161, 10, 83? und 11, 914;

Am 18. Mai 1894 unter Nr. 6995 auf den Namen der Firma Les fils de Cartier
Bresson drei Marken, die indessen mit Rücksicht auf die im Jahre 1898
erfolgte internationale Registrierung der im Wesentlichen gleichen Marke
nicht mehr erneuert worden seien.IstkaN° 41. 231

Die stets-merke sei demnach in der Schweiz von der Beklagten,
bezw. ihren. Rechtsvoriahren schon seit dem Jahre 1879 eingetragen,
während diejenige der Klägerin erst seit 1892 bezw. 2. Juni 1898. Ausser
dieser frühem Eintragung in der Schweiz komme aber für die Beklagte
noch der seit dem Jahre 1834 nachgewiesene Gebrauch der Marke in den
verschiedenen Variationen für Baumwollpredukte in Betracht. Die Klägerin
sei daher nicht berechtigt, ein Prioritätsrecht für sich in Anspruch zu
nehmen und mithin der Beklagten gegenüber zur Klage gar nicht legitimiert.

E. In ihrer Replik und Widerklagebeantwortung bestritt die Klägerin das
Vorhandensein einer ununterbrochenen Folge von Geschäftsübernahmen bis auf
M. C. Bresson ainé zurück und ferner auch, dass die Sternmarke von der
beklagten Gesellschaft vor dem Datum der internationalen Registrierung
von 1898 jemals tatsächlich für Baumwollzwirne verwendet, d. h. auf
dieser Ware oder ihrer Verpackung angebracht werden sei.

Im weitern trat die Klägerin in langem Ausführungen

den, Beweis _an für eine noch ältere Benützung ihres

Sternzeichens als wie sie die Beklagte für ihre Bildmarke geltend
gemacht hat.

F. Demgegenüber betonte die Beklagte in ihrer Duplik, dass eine Marke
erst von dem Zeitpunkte an von Bedeutung sei, wo sie zur Verwendung
gelange und Schutz beanspruchen könne. lm weitem stellte die Beklagte
ausdrücklich fest, dass sie lediglich Anspruch darauf erhebe, ihr
Sternzeichen für Baumwollfaden etc. weiter-benutzen zu können; gegen
die Benützung der klägerisohen Marke für Wolle werde ihrerseits nichts
angewendet . Wesentlich sei, dass der Gebrauch der Sternmarke durch die
Beklagte auf einem ihr primär zustehenden Rechte beruhe und niemals auf
der Absicht, eine andere Marke zu konkurrenzieren.

G. Mit Urteil vom 14. Juli 1920 hat der Appella-

232 Markenschutz. N° 41.

tionshof des Kantons Bern die Hauptklage geschützt und die Widerklage
abgewiesen.

Gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts in '

Sachen der Klägerin gegen Frey (AS 38 II S. 705 ff. ) nahm die Vorinstanz
an, es handle sich bei den Produkten, für welche die Parteien die
streitigen Marken gebrauchen, nicht um gänzlich von einander abweichende
Warengattungen. Da auch bei der Marke der Beklagten das Sternbild
das entscheidende Merkmal bilde, und die Fadenfabrikate wesentlich
für Detailkäufer bestimmt seien, müsse das Vorhandensein einer die
Verwechslungsmöglichkeit der beidseitigen Marken ausschliessenden
Unterseheidbarkeit verneint werden. Die Untersuchung der Frage, welche
der beiden Parteien in Hinsicht auf das im Streite liegende Zeichen
im Sinne von Art. 5
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
MSchG die besser Berechtigte sei, beschränkte die
Vorinstanz darauf, welcher Partei die Gebrauchspriorität zukomme und
zwar deswegen, weil auf Grund der vorliegenden Akten nicht abgeklärt
sei, ob sich die Beklagte mit Recht auf die der klägerischen Eintragung
vorgehende Registrierung der Marken Nr. 350 und 366 auf den Namen von
Claude Cartier-Bresson vom 28. Februar und 1. März 1879 berufen könne,
der die Klägerin

nicht nur die Rechtsnachfolgerschaft der Beklagten in s

die ursprüngliche Firma M. C. Bresson und deren Successoren bestreite,
sondern auch, dass die Marken jeweils mit dem Geschäftsbetrieb übernommen
worden seien, und im fernern auch dieser Eintragung von 1879 gegenüber
die Gebrauchspriorität für sich in Anspruch nehme; diese Frage aber sei
die entscheidende, indem auch eine Verwendung der betreffenden Marken
im Auslande als mass'gebend in Betracht falle (AS 43 II S. 99 f.). Auf
Grund einer einlässlichen Prüfung der von der Klägerin beigebrachten
Beweismittel gelangte die Vorinstanz zum Schlusse, dass der Gebrauch
der Sternmarke der Klägerin schon lange Zeit vor der möglicherweise,
d. h. in dem für die Beklagte günstigsteanall

+ . '1Markenschutz. N ° 41. 233

nicht weiter als bis 1825 zurückreichenden Verwendung des fünfzackigen
Sternbildes der Beklagten stattgefunden haben dürfte. Demnach stelle
sich die Sternmarke der letztem als objektive Nachahmung derjenigen der
Klägerin dar, und es sei daher die Vorklage gutzuheissen. Die Widerklage
erweise sieh als unbegründet, da Wolle und Baumwolle ihrer Natur nach
nicht als gänzlich verschiedene Waren im Sinne von Art. 6
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
, al. 3, MSchG
betrachtet werden, könnten.

H. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Ahweisung der Hauptklage
und Gutheissung der Widerklage.

I. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten dieses
Begehren erneuert. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. Was zunächst die Priorität der Hinterlegung der Marken anbetrifft,
so ist dieselbe der Klägerin zuzuer-

kennen. Erster Hinterleger ist derjenige, der die Marke

zuerst heim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum deponiert
hat; der Hinterlegung bei dieser Amtsstelle st'eht gemäss Art. 4 der
Madrider-Uehereinkunft vom 14. April 1891 diejenige beim internationalen
Bureau in Bern gleich. Festgestelltermassen hat nun die Klägerin,
bezw. ihr Rechtsverlahr J. W. Paap, die Sternmarke im Jahre 1892 beim
genannten eidgenössischen Amt hinterlegt, während die Eintragung der
beklagtenMarke erst vom Jahre 1898 bezw. 1914 datiert. Freilich hatte
Claude Cartier-Bresson am 28. Februar und 1. März 1879 auf Grund des
Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 30. Juni 1864
unter Nr. 350 und 366 eine Etiqnette mit dem Bild eines Sterns als Marke
für Baumwolle à l'étoile hlene in das schweizerische Markenregister
eintragen lassen, und es ist nicht bestritten,

234 Markenschntz. N° 41.

dass die Beklagte, bezw. ihre Rechtsvorgänger, dessen Geschäftsbetrieb
im Jahre 1880 übernommen haben. Allein diese beiden Marken sind laut
Publikation im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 10. Januar 1896 gestützt
auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1894 gelöscht worden. Die
Eintragungen der Beklagten vom Jahre 1898 bezw. 1914 sind daher nicht
als Erneuerung jener bereits 1879 in der Schweiz registrierten Marken
Nr. 350 und 366, sondern als Neueintragungen zu betrachten. Indessen wird
für den ersten Hinterleger einer Marke nicht das Recht selbst definitiv
erworben, sondern lediglich eine widerlegbare Vermutung, dass er der
wahre Berechtigte sei, begründet.

2. Nach Art. ,6 MSchG müsste sich somit die Marke der beklagten
Gesellschaft durch wesentliche Merkmale von der bereits 1892 hinterlegten
der Klägerin unterscheiden, es wäre denn, dass die Marken für Erzeugnisse
oder Waren bestimmt seien, die ihrer Natur nach von den mit der schon
deponierten Marke der Klägerin versehenen gänzlich abweichen.

In ersterer Beziehung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das
charakteristische Hauptelement

der Marke der Beklagten das Sternbild ist, und weiter, si

dass es für die Frage der Verwechselbarkeit der beiden Zeichen nicht
darauf ankommt, ob bei Nebeneinanderhalten derselben durch aufmerksame
Vergleichung Verschiedenheiten entdeckt werden können, sondern dass, den
Verkehrsverhältnissen entsprechend, vielmehr ausschlaggebend ist, ob eine
solche Aehnlichkeit der beiden Zeichen bestehe, dass dieselben einzeln
genommen nach ihrem Gesamteindrucke vom kaufenden Publikum verwechselt
werden können. Nun ist das Bildzeichen der Beklagten allerdings insofern
abweichend ausgeführt, als der Stern nur fünf Zecken aufweist; allein
diese Verschiedenheit ist für den bleibenden Eindruck unmassgeblich;
dies umsomehr als die Marke für Detailkäufer bestimmt ist, bei denen
eine besondere Aufmerk-Markenschutz. N° 41. 235

samkeit in der Prüfung der Markenunterschiede eriahrungsgemäss nicht
vorausgesetzt werden darf. Bei einer mehr flüchtigen Betrachtung des
Markenhildes, mit welcher sich das kaufen-zie Publikum regelmässig
beguügt, bleibt im Gedächtnis des Abnehmers lediglich die Vorstellung
eines Sterns haften. Hieran vermögen auch die figurativen Bestandteile
(kranzbezw. wappenförmige Umrahmung) nichts zu ändern, da sie im
Gesamtbilde nicht derart hervortreten, dass sie differenzierend zu
wirken vermöchten, sondern im Verhältnis zu der Sternfigur bloss
als nebensächliches Beiwerk erscheinen. Der Stern der beklagten Marke
erlangt auch nicht etwa die erforderliche Unterscheidungskraft durch die
Anbringung des Firmanamens und der Initialen C. B., da diese Beifügung
den Zeicheninhalt als Ganzes betrachtet zu wenig individualisiert,
als dass sie die Gleichheit des figürlichen Zeichens im Gedächtnis des
kaufenden Publikums zu beseitigen vermöchte Die Unterscheidung wird
durch die Aufschriften A l'Etoile bleue , Cable à l'Etoile und Coton
à l'Etoile bleue noch wesentlich erschwert, indem die Käufer durch
dieselben nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine
Sternmarke handle, welchem Umstande umso grössere Bedeutung zukommt,
als nach der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz die von der
Bildmarke der Klägerin abgeleitete Bezeichnung Sternwoile sich in den
Abnehmerkreisen allgemein eingebürgert hat. _ '

3. Ist danach in Uebereinstimmung mit dem an-

gefochtenen Urteil eine VerWechslungsgefahr hinsichtlich

der Markenbilder als vorhanden anzunehmen, so ist weiter zu prüfen, ob
die Marken der Beklagten trotz der ungenügenden Unterscheidbarkeit, wie
die Beklagte einwendet, aus dem Grunde neben der früher hinter-_ legten
der Klägerin zu Recht bestehen, weil sie für andere Waren im Sinne von
Art. 6
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
, al. 3, MSchG bestimmt seien. Die Klägerin gebrauche sie für Wolle,

236 Markenschutz. N° 41.

d. h. Schafwolle, die Beklagte aber für Baumwolle, wobei es sich um zwei
,ihrer Natur nach gänzlich

von einander abweichende Warengattungen handle.'

für die Herstellung gewisser Artikel, wie Nähgarne für Hand und
Maschine,. gelange überhaupt nur Baumwolle zur Verwendung. Die Vorinstanz
hat diese Schutzanbringungen, wie bereits erwähnt, abgelehnt unter
Berufung auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Dezember
1912. In diesem Urteil hat das Bundesgericht allgemein ausgesprochen,
dass für die Frage, ob die gesetzlich verlangte gänzliche Abweichung
von zwei Warenarten vorliege, nicht die innere Beschaffenheit, sondern
die im Verkehr bestehende Einteilung der Waren in Betracht falle,
wobei wesentliclr darauf abzustellen sei, ob diese in den gleichen
Verkaufsstellen vertrieben und auf die nämliche Art und zu dem nämlichen
Zwecke verwendet werden. In Anwendung dieser allgemeinen Kriterien
auf die konkreten Verhältnisse des Falles hat es dann jene Frage
verneint ; dies namentlich auch in Ansehung des Umstandes, dass eine
Markennachahmung in objektiver und subjektiver Hinsicht voriag. Dadurch
ist aber der vorliegende Rechtsstreit nicht, wie die Vorinstanz annimmt,
ohne weiteres präjudiziert, da ihm inbezug auf die für die rechtliche
Beurteilung ausschlaggebenden Momente ein wesentlich verschiedener
Tatbestand zu Grunde liegt .

Was Vorab den Vertrieb der Waren in den gleichen Verkaufsstellen
anbetrifft, ist dieses Moment wohl in der Regel bei Handelsmarken
erheblich, nicht dagegen ohne weiteres bei Fabrikmarken ; denn der
Umstand, dass mehrere Warengattungen in den gleichen Verkaufsmagazinen
feilgeboten werden, lässt an sich noch keinen Schluss auf eine gleiche
Provenienz des Produktes zu. Auch abgesehen von den eigentlichen
Warenhäusern zeigen manche Verkaufsgeschäfte die Tendenz zur Organisation
des Absatzes in Warengruppen nach Massgabe der durch den täglichen Bedarf
derMarkenschutz. N° 41. 237

Konsumenten bedingten Käufe (Epicerien, Mereerien, Droguerien, etc.) ;,
in denselben werden vom Standpunkte der Fabrikanten und Abnehmerkreise aus
auch ganz heterogene Artikel ausgeboten, während für den Verkäufer eine
im Geschäftszweck begründete Gleichartigkeit der Waren gegeben ist. Eine
Verwendung der Waren auf die nämliche Art und zu dem nämlichen Zwecke
und zwar so, wie er nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise
durch den Inhalt des Zeichens erkennbar-gemacht wird, muss in casa
sodann als ausgeschlossen gelten, da Nähfaden im allgemeinen nicht,
wie das streitige. Baumwollfabrik'at im erwähnten Urteile, zu Geweben
verarbeitet wird, und Baumwollfaden auch nicht als Ersatz für Vollfaden
im Verkehr gebräuchlich ist. Die Bedürfnisse für die beiden Produkte
sind durchaus verschiedene. Indessen kann auch abgesehen hievon jenen
beiden Kriterien in dieser Allgemeinheit, wie aus den Entscheidsmotiven
hervorgeht, für sich allein keine aussehlaggebende Bedeutung zukommen;
erforderlich ist vielmehr, wie ausdrücklich festgestellt wird, das
Hinzutreten des weitem Momentes, dass die Verwendung der nämlichen Marke
geeignet ist, Irrtiimer und Unsicherheiten im Publikum zu veranlassen.
In dieser Beziehung fällt nun entscheidend in Betracht, dass die beiden
Marken in zwei verschiedenen Ländern unabhängig von einander entstanden
sind und ihre Koexistenz auf fast ein Jahrhundert zurückgeht. Auch in der
Schweiz bestehen sie seit zirka 20 Jahren als eingetragen nebeneinander,
,ohne dass die Klägerin bisher eingeschritten wäre. Dafür, dass die
Beklagte, als sie den Geschäftsbetrieb und damit das Zeichen erwarb,
dieses in Täuschungsabsicht hätte benutzen wollen, liegt gar nichts vor
und ebensowenig, dass sie es jemals in 'I'äuschungsabsicht benutzt hat,
was umso unwahrscheinlicher ist, als es sich nicht um eine Nachahmung,
sondern um zwei originär entstandene Marken handelt. Anhaltspunkte dafür,
dass sich die beiden

238 _ si Markenschutz. Nova. Fabrikate auf dem Markte konkurrenzierend
gegenüber-

treten, fehlen vollends, und es ist daher die lange Koexis-.

tenz der beiden Zeichen als get-richtiges Indiz für das Fehlen einer
Kollisionsgeiahr zu betrachten. Dies umsomehr 'als die Klägerin in
keiner Weise eine Verwechslung nachgewiesen hat. Angesichts dieser
Sachlage rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass den Konsumenten
trotz der Aehnlichkeit der Marken bekannt sei, dass die mit dem Sternbild
versehenen Waren keineswegs allein von der Klägerin stammen. Es besteht
somit kein schutzwürdiges Interesse für die Klägerin, der Beklagten die
Weiterführung ihrer Marke zu untersagen. So erweist sich die Hauptklege
als unbegründet und ist das Widerklagebehgeren I gutzuheissen.

4. Auf das Widerklagebegehren 2 ist nicht einzutreten, da nach dem in
Erwägung 3 Ausgeführten eine Gefährdung nicht vorliegt, und somit ein
Feststellungsinteresse fehlt. ·

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Beklagten wird begründet erklärt und das angefochtene
Urteil _des Appellationshoies des Kantons Bern vom 14. Juli 1920'dahin
abgeändert, dass:

a) die Hauptklage abgewiesen,

b) das erste Widerklagebegehren zugesprochen .und

c) auf das zweite Widerkiagebegehren nicht einge-

' treten wird.

OFDAG Offset-. Formularund Fotodruek AG 3000 Bemsi ]. FAMILIENRECHT · .

DROIT DE LA FAMILLE

42. Amat de Ia II° Section zivile du 2 juin 1921 dans la cause Jeanne at
Pier-satte Schnetzer contre Fontane CCS art. 309 et 310. En tant qu'elle
n'a pour objet que de

faire condamner le défendeur au paiement des prestations prévues par
les art. 317 à 322 CCS, l'action en paternité est une action purement
pe'cuniaire, soumise de ce fait an pouvoir de libre disposition des
parties. Viele, en conséquence, l'art. 310 al. 2 CCS un jugement refusnnt
de mettre les demanderesses an bénéfiee des dispositions du droit cantonal
relatives aux conséquenees du défaut de la partie adverse.

A. Jeanne-Leonie Schnetzer, actuellement domiciliée à Couvet, est
accouehée à Neuchätel, le 3 aoüt 1919, d'une fille à laquelle ont été
donnez les noms de Pier-retteAugusta. Prétendant que cette naissance
était le résnltat des rapports qu'elle avait eus, durant nn séjour à
Portarlier, avec un sieur Pierre Fontana, elle 2, par demande

'du 14 juillet 1920, concurremment avec sa fille, ouvert

action contre ce dernier, devant le Président du Tribunal civil du Val de
Travers, en concluant à ce que ledit Fontana füt condamné' à leur payer :

a) une somsime de 400 fr., ou ee que justice connaitrait, pour frais de
conches, troussean el. autres dépenses;

b) une somme de 40 fr. par mois ou ce que justice connaitrait, pour
pension de Pierrette Augusta Schnetzer, à partir du 3 aofit 1919 jusqu'au
jour où l'enfant atteindra l'äge de dix huit ans.

Le défendeur, dont le domicile était inconnu, a été avisè du dépöt
de la demande et assigné à comparaître par insertions dans la Feuille
officielle. Il n'a ni procede

AS 4? it _ 1921
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 II 226
Datum : 28. Juni 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 II 226
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 226 _ Markenschutz. No 41. V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 41.


Gesetzesregister
MSchG: 5 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
6
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
BGE Register
38-II-705
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • bundesgericht • frage • markenregister • stelle • benutzung • zecke • frankreich • widerklage • markenschutz • bildmarke • indiz • weiler • 1919 • verwechslungsgefahr • rechtsbegehren • verhältnis zwischen • stichtag • beendigung
... Alle anzeigen