96 I 453
71. Urteil vom 7. Oktober 1970 i.S. X. gegen Bern, Kanton und Verwaltungsgericht.
Regeste (de):
- Vermögenssteuer für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke; Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Ein kantonales Gesetz, das in Zonen mit andauernder Baulandnachfrage landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, insbesondere diejenigen, die eigentumsrechtlich nicht zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb gehören, höher als zum Ertragswert besteuert, verstösst nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit.
Regeste (fr):
- Impôt de fortune frappant les biens-fonds utilisés à des fins agricoles; art. 4 Cst.
- Ne viole pas le principe de l'égalité de traitement la loi cantonale qui impose à une valeur supérieure à la valeur de rendement les terrains agricoles situés dans une zone où la demande de terrains à bâtir est continuellement forte, notamment les terrains qui n'appartiennent pas en propre à une exploitation agricole ou horticole.
Regesto (it):
- Imposta sulla sostanza che colpisce i fondi utilizzati a scopi agricoli; art. 4 CF.
- Una legge cantonale che impone per un valore superiore a quello di reddito i terreni agricoli situati in zone di permanente richiesta di terreni edili, in particolare i terreni che non appartengono in proprio ad un'azienda agricola od orticola, non contrasta con il principio dell'eguaglianza di trattamento.
Sachverhalt ab Seite 453
BGE 96 I 453 S. 453
A.- Das Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern (StG) und das gestützt darauf (Art. 109 Abs. 1, Art. 227, Art. 53 Abs. 1) erlassene grossrätliche Dekret betreffend die Hauptrevision der amtlichen Werte der Grundstücke und Wasserkräfte vom 5. Mai 1964 (HRD) des Kantons Bern enthalten folgende Bestimmungen über die Bemessung der Vermögenssteuer für Grundstücke: Art. 54 Abs. 1
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SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 54 - Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften. |
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SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 54 - Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften. |
BGE 96 I 453 S. 454
§ 24 HRD:
In Ortschaften mit einer andauernden Nachfrage nach Bauland wird eine Übergangszone ausgeschieden. In diese sind aufzunehmen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke oder Grundstückteile, deren Verkehrswert sich offensichtlich nicht mehr nach dieser Nutzungsart richtet. Für Land in der Übergangszone ist vorerst der Verkehrswert festzusetzen. Ein besonderer Ertragswert wird nicht ermittelt. Ihm wird Rechnung getragen, indem der amtliche Wert wie folgt festgesetzt wird: a) auf 10 Prozent des Verkehrswertes für Grundstücke und Grundstückteile, die eigentumsrechtlich zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb gehören; b) auf 60 Prozent des Verkehrswertes für das übrige Land in der Übergangszone. Die Erben des X. sind Eigentümer der in der Gemeinde Bolligen gelegenen Grundstücke GB Nr. 742 und 744, die zum landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters des Erblassers gehört hatten. Parzelle Nr. 744 ist unbebaut, von Parzelle Nr. 742 ist ein kleinerer Teil mit einem Wohnhaus und Nebengebäude überbaut. Das freie Land beider Parzellen wird landwirtschaftlich genutzt und ist zu diesem Zwecke an verschiedene Landwirte verpachtet. Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 1969 wurden die amtlichen Werte der beiden Liegenschaften mit Wirkung ab 1. Januar 1967 auf Fr. 491 700.-- (Parzelle Nr. 742) und Fr. 358 480.-- (Parzelle Nr. 744) festgesetzt. Diese in Anwendung von § 24 Abs. 2 lit. b HRD ermittelten Werte entsprachen 60% des teils auf Fr. 60.-, teils auf Fr. 40.- geschätzten Verkehrswertes pro m2. Gegen diese Festsetzung des amtlichen Wertes der Grundstücke rekurrierten die Erben des X. an die kantonale Rekurskommission, die den Rekurs, nachdem sie die zahlenmässige Festsetzung der Verkehrswerte als richtig anerkannt hatten, am 30. Mai 1969 abwies. Gegen diesen Entscheid erhoben sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie machten wiederum geltend, Art. 54
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SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 54 - Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 96 I 453 S. 455
andauernden Nachfrage nach Bauland vorgeschriebene Ausscheidung einer Übergangszone, in welche landwirtschaftlich genutzte Grundstücke oder Grundstücksteile aufzunehmen sind, deren Verkehrswert sich offensichtlich nicht mehr nach deren Nutzungswert richtet, habe ihren Grund unter anderem im voraussichtlichen Baulandbedarf einer Ortschaft. Zudem ermögliche sie die Anpassung des amtlichen Wertes des Übergangszonenlandes an die während einer längeren Zeitspanne geltenden Verhältnisse (Art. 54 Abs. 1
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SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 54 - Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften. |
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BGE 96 I 453 S. 456
Nutzungsart. Zudem gehörten sie eigentumsrechtlich nicht zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb, sodass ihr amtlicher Wert zu Recht nach Massgabe von Art. 54 Abs. 1
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SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 54 - Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften. |
B.- Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts haben die Erben des X. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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C.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die kantonale Steuerverwaltung schliesst sich dessen Ausführungen an und beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführer beanstanden nicht die ermittelten Schatzungszahlen, sind jedoch der Auffassung, dass das Kulturland der beiden Grundstücke als landwirtschaftlich genutzter Boden nach dem Ertragswert und nicht nach dem Verkehrswert, bzw. 60% davon, zu bewerten sei. Sie machen geltend, die von den Steuerbehörden angewandten Bestimmungen des bernischen Steuerrechts verletzten das Gebot der Rechtsgleichheit von Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Nach der mehrfach, zuletzt in BGE 95 I 134 bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtes bindet Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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BGE 96 I 453 S. 457
Stelle desjenigen des Gesetzgebers setzen und nicht schon einschreiten, wenn ein Erlass auf gesetzgebungspolitischen Erwägungen beruht, die er für materiell unzutreffend erachtet. Wird die Norm nicht schon bei Erlass, sondern wie hier erst im Anschluss an eine gestützt darauf ergangene Verfügung angefochten, so ist zu prüfen, ob die Auslegung und Anwendung, die sie in der beanstandeten Verfügung erfahren hat, verfassungswidrig sei.
2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer verstösst Art. 54 Abs. 2
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Die in Art. 54 Abs. 2
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BGE 96 I 453 S. 458
Es sollen nur diejenigen landwirtschaftlichen Heimwesen oder Einzelgrundstücke in den Genuss der privilegierten Besteuerung nach dem Ertragswert kommen, für die eine andere als die landwirtschaftliche Verwendung auf absehbare Zeit hinaus nicht in Frage steht. Ihr Verkehrswert richtet sich grundsätzlich nach den landwirtschaftlichen Ertragsmöglichkeiten. Wird jedoch die Nutzung als Bau- oder Industrieland innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit einiger Sicherheit möglich, so bestimmen erfahrungsgemäss diese Nutzungsarten mehr und mehr den Verkehrswert, wogegen der landwirtschaftliche Nutzungswert praktisch keine Rolle mehr spielt. Ist die Möglichkeit solch günstigerer Verwendungsarten gegeben, was in Orten mit andauernder Nachfrage nach Bauland zweifellos der Fall ist, so darf bei der Besteuerung der dadurch bedingte höhere Verkehrswert auch berücksichtigt werden. Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, deren Verwendung zu Bauzwecken möglich und nach dem Lauf der Dinge in absehbarer Zeit auch zu erwarten ist, liegen die tatsächlichen Verhältnisse anders als bei den auf rein landwirtschaftliche Zwecke beschränkten Grundstücken. Eine entsprechend unterschiedliche Behandlung verletzt daher den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht. Der Umstand, dass der in die Übergangszone eingestufte Boden auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird, bleibt bei dieser Regelung nicht unberücksichtigt. Es wird ihm dadurch Rechnung getragen, dass nur ein Bruchteil des Verkehrswertes als Schätzungswert gilt (§ 24 Abs. 2 HRD). Es ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass die in den Übergangszonen massgebende Einschätzung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die nicht mehr auf den Ertragswert abstellt, für das betreffende Steuersubjekt eine Belastung bedeuten kann, die eine bauliche Nutzung des Bodens nahelegt. Wie das Verwaltungsgericht ausführt, will mit dieser für wachsende Gemeinden geltenden Regelung gerade die Beschaffung von Bauland gefördert werden. Diese Zwecksetzung erscheint nicht sinnlos, und die mit Rücksicht darauf getroffene Ordnung ist umso eher gerechtfertigt, als in Zonen mit grosser Baulandnachfrage die Grundstücke im allgemeinen nicht mehr um des landwirtschaftlichen Nutzens willen erworben und behalten werden, sondern als Kapitalanlage oder Spekulationsobjekte behandelt werden. Es sei beigefügt, dass Art. 54 Abs. 2
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SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 54 - Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften. |
BGE 96 I 453 S. 459
Wehrsteuerbeschluss wörtlich übereinstimmt, und dass das Bundesgericht die Zulässigkeit der unterschiedlichen Einschätzung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ebenfalls bejaht hat (BGE 72 I 216; KÄNZIG, Kommentar zum Wehrsteuerbeschluss S. 281).
3. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass insbesondere § 24 Abs. 2 HRD, der für das landwirtschaftlich genutzte Land in der Übergangszone je nach eigentumsrechtlicher Zugehörigkeit zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb unterschiedliche Bewertungsgrundsätze aufstellt, gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit verstosse. Nach Auffassung der Beschwerdeführer wird damit, dass für die Einschätzung zu 10 oder zu 60 Prozent des Verkehrswertes die eigentumsrechtliche Zugehörigkeit zu einem Landwirtschafts- oder Gärtnereibetrieb als massgeblich erklärt wird, ein subjektives Unterscheidungskriterium herangezogen. Es werde nicht auf die wirtschaftliche Betriebseinheit, sondern auf die sachenrechtlichen Eigentumsverhältnisse abgestellt, was zu einem sachlich widersinnigen und ungerechten Ergebnis führe. Mit dieser subjektiven Unterscheidung zwischen Eigentümer und Nichteigentümer werde das landwirtschaftliche Grundstück in der Übergangszone bei objektiv gleichartigem Verkehrswert, gleicher Lage und gleicher landwirtschaftlicher Bewirtschaftung verschieden eingeschätzt, je nachdem, wer der zur Vermögenssteuer herangezogene Eigentümer sei. Der Landwirt werde zu 10 Prozent, der Nichtlandwirt zu 60 Prozent des Verkehrswertes besteuert. Dass der Eigentümer, der das Grundstück nicht selber im landwirtschaftlichen Betrieb benutze, von der privilegierten Besteuerung ausgeschlossen sei, bedeute eine rechtsungleiche Behandlung, die sich angesichts des angestrebten Schutzes der Landwirtschaft durch keinen vernünftigen Grund rechtfertige. Die Beschwerdeführer legen ihren Ausführungen eine Auslegung des Begriffes der eigentumsrechtlichen Zugehörigkeit zu einem Landwirtschafts- (oder Gärtnerei-) betrieb zugrunde, die sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt noch der Praxis der bernischen Behörden entspricht. § 24 Abs. 2 HRD sieht nicht vor, dass die günstigere Bemessung zu 10 Prozent des Verkehrswertes nur dort Platz greife, wo Bodeneigentümer und Betriebsinhaber identisch seien und somit der praktizierende Landwirt vor einem andern Grundeigentümer privilegiert werde. Das massgebliche Kriterium ist objektiv. Es wollen damit
BGE 96 I 453 S. 460
nämlich diejenigen Grundstücke, die nach den Eigentumsverhältnissen ein ganzes Heimwesen und damit die Grundlage einer bäuerlichen Existenz bilden, von jenem Kulturland unterschieden werden, das nicht Bestandteil eines Landwirtschaftsbetriebes ist und damit auch nicht landwirtschaftliche Existenzgrundlage bildet. Diese Unterscheidung und die entsprechend verschieden hohe Festsetzung des amtlichen Wertes widerspricht den tatsächlichen Verhältnissen nicht und lässt sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen. Das Interesse an der Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes rechtfertigt eine der Einschätzung nach dem Ertragswert angenäherte Bemessung des landwirtschaftlich genutzten Bodens der Übergangszone dort, wo er die Grundlage einer bäuerlichen Existenz bildet. Dies ist dort der Fall, wo die betreffenden Grundstücke Bestandteil eines landwirtschaftlichen Heimwesens sind, weshalb nach der bereits im Einspracheentscheid angeführten Praxis der kantonalen Steuerbehörden nicht zu Unrecht die Zugehörigkeit eines für die landesübliche Bewirtschaftung eingerichteten Ökonomiegebäudes vorausgesetzt wird. - Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers eines landwirtschaftlichen Heimwesens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c
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SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 54 - Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften. |
BGE 96 I 453 S. 461
nicht mehr auf die landwirtschaftliche Nutzung abstellende Bemessung des amtlichen Wertes dieser Grundstücke für den Eigentümer schwer tragbar sein kann und ihn zur Überführung des Landes zu Bauzwecken bewegen mag, ist sie deshalb nicht unhaltbar. Es ist eben der schon der Ausscheidung von Übergangszonen zugrundeliegende Zweck, die Beschaffung von Bauland in wachsenden Gemeinden zu fördern. In rasch wachsenden Gemeinden wie den städtischen Vorortsgemeinden, zu denen Bolligen gehört, kann die Beschaffung von Wohnraum nur realisiert werden, wenn die für die Überbauung geeigneten Parzellen auch freigegeben werden. Dass diesem Interesse der Vorrang gegeben wird, rechtfertigt sich bei Einzelgrundstücken umso eher, als hier die Erhaltung eines bäuerlichen Heimwesens nicht in Frage steht. Die in § 24 Abs. 2 HRD getroffene Unterscheidung ist dem Grundsatze nach sachlich gerechtfertigt. Was das Mass der Differenzierung anbelangt, so handelt es sich um eine Ermessensfrage. Dass der Gesetzgeber mit der Ansetzung von 10 Prozent gegenüber 60 Prozent des Verkehrswertes das ihm zustehende Ermessen überschritten hätte, kann nicht gesagt werden. Besteht doch wirtschaftlich ein erheblicher Unterschied zwischen dem eigentumsrechtlich zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehörenden Boden und den übrigen Grundstücken; zudem muss die Differenzierung markant sein, soll sie den von ihr erstrebten Zweck fördern.
Art. 54 Abs. 2
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SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG) StG Art. 54 - Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.