96 I 251
43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Mai 1970 i.S. Th. & G. Mautner Markhof gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.
Regeste (de):
- Parteivertretung vor Bundesgericht in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten (Art. 29 OG).
- Die Entscheide des Eidg. Amtes für geistiges Eigentum gehören nicht zur Zivil-, sondern zur Verwaltungsrechtspflege. Der ausländische Anwalt ist daher im Beschwerdeverfahren als Parteivertreter zuzulassen (Erw. 1).
- Mangelhafte Eröffnung eines Entscheides (Art. 107 Abs. 3 OG).
- Kein Rechtsnachteil für die betroffene Partei (Erw. 2).
- Markenrecht. Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke wegen Täuschungsgefahr über die Herkunft der Ware.
- Madrider Übereinkunft (Fassung von London 1934), Art. 5; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von London 1934) Art. 6 lit. B Ziff. 3 (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Représentation des parties devant le Tribunal fédéral dans les contestations de droit administratif (art. 29 OJ).
- Les décisions du Bureau fédéral de la propriété intellectuelle ressortissent non pas à la procédure civile mais à la procédure administrative. L'avocat étranger a donc le droit de représenter une partie dans la procédure de recours (consid. 1).
- Notification irrégulière d'une décision (art. 107 al. 3 OJ).
- Absence de préjudice pour la partie concernée (consid. 2).
- Droit des marques. Refus de protéger une marque déposée à l'enregistrement international en raison du risque de tromperie sur la provenance du produit.
- Art. 5 de l'Arrangement de Madrid (texte de Londres, 1934); art. 5 litt. B ch. 3 de la Convention d'Union de Paris (texte de Londres, 1934) (consid. 3).
Regesto (it):
- Rappresentanza delle parti davanti al Tribunale federale nelle cause amministrative (art. 29 OG).
- Le decisioni dell'Ufficio federale della proprietà intellettuale rientrano non nella procedura civile, ma nella procedura amministrativa.
- L'avvocato straniero dev'essere dunque ammesso come difensore nella procedura di ricorso (consid. 1).
- Notificazione irregolare d'una decisione (art. 107 cpv. 3 OG).
- Assenza di un pregiudizio giuridico per la parte interessata (consid. 2). Diritto delle marche. Rifiuto di proteggere una marca depositata per la registrazione internazionale a causa del rischio di confusione sull'origine del prodotto.
- Art. 5 dell'Accordo di Madrid (testo di Londra, 1934); art. 6 lett. B num. 3 della Convenzione d'Unione di Parigi (testo di Londra, 1934) (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 252
BGE 96 I 251 S. 252
Die Th. & G. Mautner Markhof hinterlegte am 21. Oktober 1968 beim internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums die internationale Wort/Bild-Marke Nr. 349'274 für "Moutarde". Die Marke stellt eine flächenmässige Wiedergabe einer Senftube dar, auf der "Pussta Senf" und "neu" geschrieben steht und drei Fleischgerichte in zeichnerischer Gestaltung abgebildet sind. Die Marke weist ferner in waagrechter Schrift die Angabe "Alles Gute von Mautner Markhof" auf. Das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum verweigerte am 13. Oktober 1969 mit einer vorläufigen Verfügung der Marke der Hinterlegerin den Schutz, weil die Bezeichnung "Pussta" den täuschenden Eindruck erwecke, das in Österreich hergestellte Erzeugnis stamme aus Ungarn. Die Hinterlegerin bestritt in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 1969 die Auffassung des Amtes und beantragte, die Marke in der Schweiz zu schützen. Am 22. Dezember 1969 bestätigte das Amt die vorläufige Verfügung vom 13. Oktober 1969 und verweigerte der hinterlegten Marke den beanspruchten Schutz endgültig. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1969 setzte das Amt der Hinterlegerin die Gründe für die Schutzverweigerung auseinander. Es führte in den zwei letzten Absätzen aus: "Aus diesen Gründen erlassen wir eine definitive totale Schutzverweigerung gegenüber dieser Marke. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an, durch die Vermittlung des BIRPI, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden." Die Verfügung vom 22. Dezember 1969 wurde der Hinterlegerin am 29. Januar 1970 durch Vermittlung des BIRPI zugestellt. Die Hinterlegerin führte am 21. Januar 1970 durch Vermittlung des BIRPI gegen das als "Entscheid" bezeichnete Schreiben des Amtes vom 23. Dezember 1969 Beschwerde. Sie beantragte, die Schutzverweigerung aufzuheben und die streitige Marke in der Schweiz zuzulassen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 29 Abs. 2 OG können in Zivil- und Strafsachen nur patentierte Anwälte sowie Rechtslehrer an schweizerischen
BGE 96 I 251 S. 253
Hochschulen als Parteivertreter auftreten.Ausländische Rechtsanwälte werden nach Art. 29 Abs. 3 OG nur ausnahmsweise unter Vorbehalt des Gegenrechts zugelassen. Auch diese Vorschrift bezieht sich nach dem Zusammenhang auf die Vertretung vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen. Das Organisationsgesetz rechnet jedoch die Weiterziehung von Entscheiden des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum nicht zur Zivil-, sondern zur Verwaltungsrechtspflege (Art. 98 OG). Eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit ist auch dann nicht Zivilsache im Sinne von Art. 29 Abs. 2 OG, wenn eine Entscheidung von der Beantwortung zivilrechtlicher Fragen abhängt (BGE 79 I 185, unveröffentlichter Entscheid der II. Zivilabteilung vom 27. Juni 1968 i.S. Stolz gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen). Der österreichische Anwalt der Beschwerdeführerin ist daher auf Grund der eingereichten Vollmacht (Art. 29 Abs. 1 OG) im vorliegenden Verfahren als Parteivertreter zuzulassen.
2. Der Brief des Amtes vom 23. Dezember 1969, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, ist kein beschwerdefähiger Entscheid. Die Beschwerdeführerin durfte aber, wie das Amt selber einräumt, angesichts der Fassung der letzten zwei Absätze in guten Treuen der Meinung sein, die fragliche Mitteilung unterliege der Beschwerde. Diese richtet sich in Wirklichkeit gegen die im Schreiben ausgesprochene "totale Schutzverweigerung", womit - wenigstens vom Amt aus gesehen - die endgültige, der Beschwerdeführerin noch nicht eröffnete Verfügung vom 22. Dezember 1969 gemeint war. Da einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 107 Abs. 3 OG), ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde einreichte, bevor sie die formelle Verfügung des Amtes vom 22. Dezember 1969 durch Vermittlung des BIRPI erhalten hatte. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3. Für die Beurteilung der Beschwerde sind die Madrider Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken (MMA) und die Pariser Verbandsübereinkunft (PVU), beide in der am 6. Juni 1934 revidierten Fassung von London, massgebend. Sie sind von der Schweiz mit Wirkung ab 24. November 1934 und von Österreich mit Wirkung ab 19. August 1947 ratifiziert worden. Nach Art. 6 lit. B Ziff. 3 PVU in Verbindung mit Art. 5 MMA
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dürfen Marken zurückgewiesen werden, welche gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Die Pariser Verbandsübereinkunft betrachtet daher gleich wie die schweizerische Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. |
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1 | Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. |
2 | Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. |
4. Das Wort "Pussta" vom ungarischen "Puszta" (Weide, Steppe) oder "puszta" (leer, öde) abgeleitet, bezeichnet in seiner ursprünglichen Bedeutung das steppenartige, im Einzugsgebiet der Theiss (Tisza) gelegene Tiefland Ostungarns (vgl. GRAND LAROUSSE ENCYCLOPEDIQUE, 1963 S. 1913; DER GROSSE BROCKHAUS, 1956 Bd. 9 S. 467; MEYERS-LEXIKON, 1928 S. 1417/18; WAHRIG, Das Grosse Deutsche Wörterbuch, 1967 S. 2819; DUDEN, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 1968 S. 552). Ob in Österreich gewisse Gebiete des Burgenlandes als "Pussta" bezeichnet werden, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf vorgelegte Prospekte darzutun versucht, ist unerheblich. Entscheidend ist die Gedankenverbindung, die das Wort "Pussta" beim schweizerischen Publikum hervorruft. Vielen Schweizern ist die "Pussta" als ungarisches Steppenland von der Schule her bekannt und eine nicht geringe Anzahl dürften sie als Touristen persönlich kennen gelernt haben. Die auf dem Erzeugnis der Beschwerdeführerin angebrachte Bezeichnung "Pussta Senf" erinnert daher den schweizerischen Durchschnittskäufer unwillkürlich an Ungarn und an die für starke Gewürze (z.B. Paprika) bekannte ungarische Küche - eine Überlegung, die die Beschwerdeführerin bei der Wahl der Marke mitbestimmt haben dürfte. Das streitige Zeichen ist daher als echte geographische Herkunftsbezeichnung zu verstehen, die geeignet ist, beim Käufer den irrigen Eindruck zu erwecken, das Erzeugnis der Beschwerdeführerin stamme aus
BGE 96 I 251 S. 255
Ungarn. Daran ändert - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - der Werbeslogan "Alles Gute von Mautner Markhof" nichts. Er ist auf der Marke nur unauffällig angebracht und schon deshalb nicht geeignet, der Bezeichnung "Pussta" zweifelsfrei die Eigenschaft einer Herkunftsangabe zu nehmen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das österreichische Markenamt habe ihre Marke zugelassen, ist unerheblich. Jedes Land prüft die Schutzwürdigkeit einer Marke nach seiner eigenen Gesetzgebung und Verkehrsanschauung. Das zeigt sich gerade darin, dass die Deutsche Demokratische Republik und die Bundesrepublik Deutschland der streitigen Marke den Schutz entweder ganz oder teilweise verweigert haben. Ob das österreichische Markenamt die Zeichen "Sprudel", "Goldrebe", "Superdrill" usw. der Beschwerdeführerin geschützt hat, ist daher belanglos; im übrigen sind diese Marken hier nicht zu beurteilen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.