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OG können in Zivil- und Strafsachen nur patentierte Anwälte sowie Rechtslehrer an schweizerischen
OG nur ausnahmsweise unter Vorbehalt des Gegenrechts zugelassen. Auch diese Vorschrift bezieht sich nach dem Zusammenhang auf die Vertretung vor Bundesgericht in Zivil- und Strafsachen. Das Organisationsgesetz rechnet jedoch die Weiterziehung von Entscheiden des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum nicht zur Zivil-, sondern zur Verwaltungsrechtspflege (Art. 98
OG). Eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit ist auch dann nicht Zivilsache im Sinne von Art. 29 Abs. 2
OG, wenn eine Entscheidung von der Beantwortung zivilrechtlicher Fragen abhängt (BGE 79 I 185, unveröffentlichter Entscheid der II. Zivilabteilung vom 27. Juni 1968 i.S. Stolz gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen). Der österreichische Anwalt der Beschwerdeführerin ist daher auf Grund der eingereichten Vollmacht (Art. 29 Abs. 1
OG) im vorliegenden Verfahren als Parteivertreter zuzulassen.
OG), ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde einreichte, bevor sie die formelle Verfügung des Amtes vom 22. Dezember 1969 durch Vermittlung des BIRPI erhalten hatte. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen |
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| Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. | ||||||
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