95 II 394
55. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Mai 1969 i.S. Meyer gegen Dätwyler und Mitbeteiligte
Regeste (de):
- Erbteilung. Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes.
- Das Begehren um Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 620
ZGB ist abzulehnen, wenn der Bewerber das Heimwesen in einem den Zwecken des bäuerlichen Erbrechtes zuwiderlaufenden Sinne zu verwenden beabsichtigt.
Regeste (fr):
- Partage d'une succession. Attribution d'une exploitation agricole.
- La demande d'attribution d'une exploitation agricole en vertu de l'art. 620 CC doit être rejetée, lorsque le requérant entend affecter le domaine à une destination contraire aux fins du droit successoral paysan.
Regesto (it):
- Divisione d'una successione. Attribuzione d'un'azienda agricola.
- La domanda di attribuzione di un'azienda agricola giusta l'art. 620 CC dev'essere respinta quando il richiedente intende dare al podere una destinazione contraria ai fini del diritto successorio rurale.
Sachverhalt ab Seite 394
BGE 95 II 394 S. 394
Aus dem Tatbestand:
Im Nachlass der am 17. März 1965 verstorbenen Maria Meyer geb. Kleinjenni befinden sich zwei landwirtschaftliche Grundstücke. Das eine liegt in Aeschi, umfasst 366,12 Aren und enthält ein Wohnhaus, eine Scheune, einen Speicher, einen Holz- und einen Wagenschopf. Das andere, in Kandergrund liegende Grundstück im Halte von 117, 27 Aren weist ein Wohnhaus und eine Scheune auf; dazu gehören noch zwei Bäuertrechte. Beide Grundstücke sind seit vielen Jahren ver pachtet. Der älteste Sohn der Erblasserin, Walter Meyer, geb. 1909, Gefreiter bei der Kantonspolizei, beansprucht für sich die ungeteilte Zuweisung der beiden Grundstücke samt den Gerätschaften zum Ertragswert. Die übrigen Erben, drei verheiratete Töchter der Erblasserin und die beiden minderjährigen Kinder eines vorverstorbenen Sohnes, widersetzen sich diesem Begehren. Während das Amtsgericht Frutigen das Zuweisungsbegehren des Walter Meyer guthiess, wies der Appellationshof des Kantons Bern die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt dieses Urteil.
BGE 95 II 394 S. 395
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Nach dem Gesagten sind die subjektiven Voraussetzungen zur Zuweisung der beiden Grundstücke an den Kläger nach bäuerlichem Erbrecht erfüllt. Ob auch die objektiven Voraussetzungen hiezu vorliegen, insbesondere, ob das Heimwesen eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet, braucht nicht abgeklärt zu werden. Aus den tatbeständlichen Feststellungen des Appellationshofes ist nämlich zu schliessen, der Kläger beabsichtige gar nicht, die wirtschaftliche Einheit des Bergbauernbetriebes, bestehend aus den Grundstücken Zilmatte in Aeschi und der Weide "Salomons" in Kandergrund, zu erhalten und für seine Familie als Existenzgrundlage sicherzustellen. In Wirklichkeit möchte er sich für die Zeit nach seinem Rücktritt aus dem Polizeidienst einen Alterssitz sichern, auf dem er sich nebenbei etwas der Landwirtschaft widmen könnte. Er denkt nicht daran, den Betrieb in Zukunft als Einheit führen zu lassen, sondern will den heutigen Stand der Dinge bis zum Jahre 1974 beibehalten, d.h. die Liegenschaften getrennt verpachten. Demzufolge würde bei der Übernahme der Grundstücke durch den Kläger gar nicht ein Betrieb entstehen, der eine wirtschaftliche Einheit bildete und dem Bearbeiter und seiner Familie eine knapp ausreichende landwirtschaftliche Existenz ermöglichte, sondern es wären weiterhin ein Kleinbetrieb in Aeschi und ein Zwergbetrieb in Kandergrund gegeben, deren eigenständige Bewirtschaftung sich nicht lohnte. Die beiden Betriebe könnten nur inVerbindung mit weitern landwirtschaftlichen Grundstücken geführt werden, falls die jeweiligen Pächter hauptberufliche Landwirte wären. Träfe dies nicht zu, so diente der Ertrag dieser Grundstücke dem in einem andern Berufe tätigen Bewirtschafter nur als zusätzliches Einkommen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vom Kläger verlangte Integralzuweisung der beiden Heimwesen den Zwecken des bäuerlichen Erbrechtes, namentlich der Art. 620 ff
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BGE 95 II 394 S. 396
gesagt wird, das Gesetz bezwecke auch, die Bindung zwischen Familie und Heimwesen zu festigen, so bezieht sich dies in erster Linie auf das im EGG vorgesehene Vorkaufsrecht zugunsten der Verwandten. Die Art. 620 ff
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SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 2 - 1 Chacun est tenu d'exercer ses droits et d'exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi. |
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1 | Chacun est tenu d'exercer ses droits et d'exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi. |
2 | L'abus manifeste d'un droit n'est pas protégé par la loi. |
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SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907 CC Art. 2 - 1 Chacun est tenu d'exercer ses droits et d'exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi. |
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1 | Chacun est tenu d'exercer ses droits et d'exécuter ses obligations selon les règles de la bonne foi. |
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