95 II 157
21. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Februar 1969 i.S. Genossenschaft zum Schutze der privaten Aktionäre der BLS gegen Berner Alpenbahngesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon.
Regeste (de):
- Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. 2 In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. 3 Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. 4 Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. - Der Grundsatz der Gleichbehandlung gewährleistet keine absolute Gleichbehandlung aller Aktionäre. Er ist nicht verletzt, wenn die unterschiedliche Behandlung von Aktionären nicht unsachlich, sondern ein angemessenes Mittel zur Erreichung eines gerechtfertigten Zweckes ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Kognitionsbefugnis des Richters bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Erw. 9).
- Veranschaulichung des Grundsatzes (Erw. 10-19).
Regeste (fr):
- Art. 697 CO. Le droit à des renseignements est un droit de sociétariat principal de l'actionnaire (consid. 4).
- Le principe de l'égalité de traitement n'assure pas une égalité absolue de tous les actionnaires. Il n'est pas violé lorsqu'un traitement inégal des actionnaires apparaît comme un moyen objectivement indiqué pour atteindre un but justifié (confirmation de la jurisprudence). Pouvoir d'examen du juge saisi d'une action dirigée contre une décision de l'assemblée générale (consid. 9).
- Application du principe en l'espèce (consid. 10 à 19).
Regesto (it):
- Art. 697 CO. Il diritto ad ottenere ragguagli è un diritto indipendente dell'azionista, inerente alla sua qualità di socio (consid. 4).
- Il principio dell'eguaglianza di trattamento non garantisce una assoluta eguaglianza di tutti gli azionisti. Esso non è violato quando il diseguale trattamento degli azionisti non è inobiettivo, ma appare come un mezzo appropriato per conseguire un legittimo scopo (conferma della giurisprudenza). Potere d'esame del giudice in caso d'impugnazione d'una deliberazione dell'assemblea generale (consid. 9).
- Applicazione del principio alla fattispecie (consid. 10 a 19).
Sachverhalt ab Seite 157
BGE 95 II 157 S. 157
A.- Die im Jahre 1906 gegründete "Berner Alpenbahngesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon" (BLS) ist eine Aktiengesellschaft zur Verwaltung und zum Betrieb der Eisenbahnlinien Scherligen-Spiez-Frutigen-Brig, Spiez-Interlaken-Bönigen und Münster-Grenchen-Lengnau, sowie des Schiffbetriebes auf dem Thuner- und Brienzersee, nach Massgabe der zugehörigen Konzessionen und der einschlägigen eidg. und kantonalen Gesetzgebung (Art. 1 der Statuten). Bund und Kanton Bern sind Hauptaktionäre der BLS.
BGE 95 II 157 S. 158
Die BLS bildet zusammen mit der Bern-Neuenburg-Bahn (BN), der Gürbetal-Schwarzenburg-Bahn (GBS) und der Simmentalbahn Spiez-Erlenbach-Zweisimmen (SEZ) eine Betriebsgemeinschaft. Die verschiedenen Bahnen sind rechtlich selbständig, in personeller und technischer Hinsicht dagegen sehr eng miteinander verbunden. Nach Verhandlungen, die sich über Jahre erstreckten, erklärte sich der Bund im Jahre 1966 bereit, die Bahnen der "BLS-Betriebsgemeinschaft" mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Der Übergang der einzelnen Bahnen bildete Gegenstand besonderer Verträge. Der Bund offerierte für die von der BLS mitbetriebenen defizitären Nebenbahnen eine Entschädigung von 5% des Prioritätsaktienkapitals. Am 2. September 1966 schlossen der Bundesrat und der Verwaltungsrat der BLS betreffend die Übernahme der BLS durch den Bund folgenden Vertrag ab: "Art. 1 1. Die BLS tritt ihre gesamten Aktiven and Passiven gemäss Bilanz per 31. Dezember 1965 und den bis zum Zeitpunkt der Übergabe aus der normalen Unternehmungsführung eintretenden Veränderungen dem Bund ab. 2. Zu den übernommenen Aktiven und Passiven gehören namentlich die Eisenbahnlinien Scherzligen-Spiez-Frutigen-Brig, Spiez-Interlaken-Bönigen und Münster-Grenchen-Lengnau sowie der Schiffsbetrieb auf dem Thuner- und Brienzersee mit sämtlichen Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeugen und Schiffen, die Liegenschaften, Beteiligungen und Nebengeschäfte, das Betriebsvermögen, das Vermögen der Pensions- und Hilfskasse sowie der Personal-Krankenkasse, die offenen und stillen Reserven sowie die festen und laufenden Verbindlichkeiten. 3. Der Bund übernimmt diese Aktiven und Passiven mit allen Rechten und Pflichten gemäss Art. 751 des Schweizerischen Obligationenrechts, ohne dass eine Liquidation der BLS durchgeführt wird. 4. Die Aktiven und Passiven der BLS sollen auf das Ende des Jahres, in dem dieser Vertrag gemäss Art. 6 hiernach rechtsgültig wird (Übergabetermin), auf den Bund übergehen. Auf diesen Zeitpunkt hat daher die BLS den Beschluss ihrer Generalversammlung auf Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister eintragen zu lassen. Art. 2
1. Als Gegenleistung vergütet der Bund den Aktionären und Genusscheininhabern der BLS den derzeitigen Nennwert ihrer Aktien und Genussscheine spesenfrei in bar gegen Übergabe der Titel bei der Schweizerischen Nationalbank oder einer Kantonalbank. 2. Die Gegenleistung des Bundes wird auf den Übergabetermin fällig.
BGE 95 II 157 S. 159
3. Die BLS hat folgende Titel ausstehend:
30'138 Prioritätsaktien I. Ranges zu Fr. 500.--
76'640 Prioritätsaktien II. Ranges zu Fr. 400.--
54'560 Stammaktien zu Fr. 250.--
4'185 Genussscheine zu Fr. 100.--
Art. 3
1. Der Bund wird die Bahnlinien der BLS, inbegriffen die Werkstätten und Depots, in die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) eingliedern. 2. Vom Übergabetermin an werden auf den Bahnlinien der BLS die Tarife der SBB angewendet. 3. Der Schiffsbetrieb auf dem Thuner- und Brienzersee wird durch den Bund weitergeführt. Art. 4
Der Bund wird im Rahmen der für die SBB geltenden Bestimmungen dafür besorgt sein, dass die Bahnlinien der BLS unter billiger Berücksichtigung der regionalen Verkehrsbedürfnisse betrieben und die Lötschberglinie mit ihren Zufahrtswegen durch den Jura sowie der Bahnhof Brig im Rahmen der gesamten Verkehrspolitik des Landes ausgebaut werden; er wird sich weiterhin bei den Italienischen Staatsbahnen dafür einsetzen, dass die Leistungsfähigkeit der Bahnanlagen in Domodossola gesteigert wird. Art. 5
1. Der Bund verpflichtet sich, das gesamte Personal der BLS in den Bundesdienst (in die SBB oder die allgemeine Bundesverwaltung inkl. PTT-Betriebe) zu übernehmen. Dem übertretenden Personal wird eine Stellung mit gleicher oder zumutbarer ähnlicher Beschäftigung zugewiesen. 2. Das Dienstverhältnis des in den Bundesdienst übertretenden Personals der BLS richtet sich nach dem Beamtengesetz und seinen Vollziehungserlassen. Dem übertretenden Beamten wird der Aufstieg bis zum Höchstbetrag der Besoldungsklasse, in die er gemäss BLSDienst-, Besoldungs-und Lohnordnung vor dem Übertritt eingereiht war, zuzüglich künftige Teuerungszulagen und Reallohnverbesserungen nach Bundesrecht, garantiert. 3. Das Versicherungsverhältnis des in den Bundesdienst übertretenden Personals der BLS sowie der im Zeitpunkt des Übertrittes vorhandenen Rentenbezüger der Pensions-und Hilfskasse der BLS richtet sich weiterhin nach dem Reglement dieser Kasse vom 1. Januar 1951 in der am Übergabetermin geltenden Fassung; zu den reglementarischen Leistungen kommen die Teurungszulagen entsprechend dem Teuerungsausgleich beim pensionierten Bundespersonal hinzu. Die Mitglieder der Kasse und die Bezüger von Kassenleistungen haben das Recht, je auf Jahresende den Übertritt in die Pensions- und Hilfskasse der SBB bzw. in die Eidg. Versicherungskasse unter Abgeltung des Mehranspruches gemäss Skala I des Reglementes vom 1. Januar 1951 zu verlangen; der Übertritt ist
BGE 95 II 157 S. 160
endgültig. Ein Anspruch auf den Zuschlag nach Art. 18, Abs. 1, der Versicherungskassen-Statuten des Bundes besteht jedoch erst, wenn der Übertritt in diese Kassen mindestens ein Jahr vor der Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Bund erfolgt ist. 4. Der Bund wird dafür besorgt sein, dass das bisherige aktive und pensionierte Personal der BLS, das im Zeitpunkt des Übergabetermins bei der Krankenkasse für das Personal der BLS versichert war, zu vergleichbaren Bedingungen weiterhin gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert bleibt. Art. 6
1. Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Generalversammlung der BLS sowie derjenigen der Bundesversammlung in der Form eines allgemeinverbindlichen, dem Referendum unterstellten Bundesbeschlusses. 2. Die Zustimmung der Generalversammlung der BLS hat bis spätestens 30. September 1966 zu erfolgen. Bern, den 2. September 1966."
In der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. September 1966 genehmigte die Gesellschaft den Vertrag mit einem über die statutarische Zweidrittelsmehrheit hinausgehenden Mehr von 111'780 gegen 35'518 Stimmen. Die Genossenschaft zum Schutze der privaten Aktionäre der BLS ist Eigentümerin von 100 Aktien, die sie am 31. August 1966 von der Bank Rüegg & Cie. AG. in Zürich erworben hatte. Sie stimmte gegen die Genehmigung des Übernahmevertrages. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Ulrich Wehrli, Direktor der Bank Rüegg & Cie. AG., Mitglied der Verwaltung der genannten Genossenschaft ist. Jean Fuchs, Vizedirektor der Bank Rüegg & Cie., war bis 1960 Aktionär der BLS und gehört seither auch dem Verwaltungsrat dieser Gesellschaft an.
B.- Am 13. Februar 1967 reichte die Genossenschaft zum Schutze der privaten Aktionäre der BLS gegen die Berner Alpenbahngesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon (BLS) beim Appellationshof des Kantons Bern Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren: "Der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 12. September 1966, mit welchem der Vertrag zwischen der Beklagten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend Übernahme der BLS durch den Bund vom 2. September 1966 gutgeheissen wurde, sei gerichtlich als nichtig, eventuell als ungültig zu erklären und aufzuheben, unter Kostenfolge."
BGE 95 II 157 S. 161
Die III. Zivilkammer des Appellationshofes beschränkte das Beweisverfahren auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin und wies am 11. März 1968 die Klage ab.
C.- Die Klägerin beantragt mit der Berufung, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, den Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 12. September 1960 als nichtig, eventuell als ungültig zu erklären; eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Klägerin hat das Urteil des Appellationshofes auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
4. Die Vorinstanz stellt fest, dass in der ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. September 1966 der Antrag eines Aktionärs auf Verschiebung der Abstimmung wegen angeblich ungenügender Aufschlüsse über die Grundlagen des Übernahmevertrages verworfen wurde. Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie diesen Beschluss weder veranlasst noch innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten beim Richter angefochten hat. Sie hält aber - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - dafür, dieser Beschluss könne nicht selbständig angefochten werden, weil die Aufklärung der Aktionäre Voraussetzung für die Beurteilung des zu genehmigenden Vertrages gewesen sei. Die Vorinstanz habe Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 689 - 1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus. |
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1 | Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus. |
2 | ...486 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 696 |
BGE 95 II 157 S. 162
N. 23 zu Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
9. Die Klägerin legt in der Berufung das Hauptgewicht auf den Einwand, der angefochtene Genehmigungsbeschluss verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre. Sie macht geltend, der Kanton Bern sei nur deshalb bereit, die BLS zu einem "miserablen" Preis auf den Bund zu übertragen, weil er gleichzeitig von den drei defizitären Nebenbahnen entlastet werde; anderseits würde der Bund diese Bahnen niemals übernehmen und dafür noch einen Preis auslegen, wenn er "nicht gleichzeitig die ganze BLS viel zu billig übernehmen könnte". Es könne daher nicht bestritten werden, dass vor allem der Kanton Bern, aber auch der Bund, unverhältnismässig besser behandelt werde als die privaten Aktionäre. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes verstösst ein Generalversammlungsbeschluss nicht nur dann gegen das Gesetz, wenn er eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift verletzt, sondern auch dann, wenn er einem allgemeinen ungeschriebenen Grundsatz des Aktienrechts zuwiderläuft. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört auch der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre, der in zahlreichen Gesetzesvorschriften zum Ausdruck kommt (vgl. Art. 696
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 696 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 689 - 1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus. |
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1 | Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus. |
2 | ...486 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
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1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
BGE 95 II 157 S. 163
unsachlich, sondern ein angemessenes Mittel zur Erreichung eines gerechtfertigten Zweckes ist (BGE 91 II 301 mit Hinweisen, BGE 93 II 406). Dieser aktienrechtliche Grundsatz stellt sich gegenüber dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 703 - 1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. |
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1 | Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. |
2 | Die Statuten können für den Fall von Stimmengleichheit vorsehen, dass der Vorsitzende den Stichentscheid hat. |
BGE 95 II 157 S. 164
die Einheit zwischen Entscheidungsgewalt und Verantwortung zerschlagen werde; die Verantwortung für die getroffenen Entscheide liege bei der Generalversammlung und dürfe niemals auf den unbeteiligten Richter abgeschoben werden (vgl. VISCHER/RAPP, a.a.O. S. 183, Fussnote 3). Die Mehrheitsbeschlüsse sind daher grundsätzlich endgültig, und es darf der Richter nur einschreiten, wenn die Generalversammlung den Rahmen vernünftiger Überlegungen willkürlich gesprengt hat (BGE 93 II 403). Abzulehnen ist sodann die Auffassung BÄR'S (a.a.O. S. 514), das Interesse des Unternehmens dürfe bei der Lösung gesellschaftsinterner Interessengegensätze nicht berücksichtigt werden (vgl. SCHLUEP SAG 33, S. 137 f.; VISCHER/RAPP, a.a.O. S. 149). Das Gesetz ermächtigt die Mehrheit ausdrücklich, das Unternehmensinteresse gegen die widerstrebende Minderheit zu berücksichtigen (vgl. z.B. Art. 663 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 663 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 663 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 620 - 1 Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
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1 | Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. |
2 | Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet. |
3 | Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 659 - 1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
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1 | Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe des Anschaffungswerts vorhanden ist. |
2 | Der Erwerb eigener Aktien ist auf 10 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals beschränkt. |
3 | Steht der Erwerb im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung oder einer Auflösungsklage, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent hinaus erworbenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 751 - 1 Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll. |
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1 | Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll. |
2 | Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumelden. |
3 | Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Gesellschaft zu löschen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
10. a) Die Vorinstanz stellt fest, dass für die Forderung auf Eingliederung der BLS in das Netz der SBB hauptsächlich
BGE 95 II 157 S. 165
das Bestreben ausschlaggebend sei, die Stellung und den Ruf der Schweiz als klassisches Transitland auch in Zukunft behaupten zu können. Die Übernahme der BLS durch den Bund kann daher nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Auf eine nähere Begründung des Standpunktes kann umso mehr verzichtet werden, als die Vorinstanz feststellt, die Vertreter der Privataktionäre, mit denen sich die Klägerin heute identifiziere, hätten sich der Übernahme der BLS durch den Bund nicht nur nicht widersetzt, sondern seien sogar aktiv dafür eingetreten. Als im Jahre 1961 das Projekt, die Linie Spiez-Frutigen auf Doppelspur auszubauen, bekanntgeworden sei - wofür die BLS ein Darlehen von 10 Millionen Franken hätte aufnehmen müssen - habe Louis Fleury, einer der Vertreter der Privataktionäre, mit Brief vom 24. April 1961 den Verwaltungsratspräsidenten der Gesellschaft, Dr. Brawand, ersucht, eine Generalversammlung einzuberufen, damit diese die Zustimmung zu späteren Verkaufsverhandlungen mit dem Bund erteile. Dieser Aktionär habe sich dahin geäussert, dass das Ausbauprojekt selbst mit der finanziellen Hilfe des Bundes die Möglichkeiten der BLS übersteige und dass der Ausbau der Linie nur dann wirtschaftlich sei, wenn die Doppelspur bis nach Brig geführt werde. Die einzige Lösung, die widerstreitenden Interessen zu versöhnen, bestehe daher darin, dass die BLS - Linie vom Bund übernommen, in die SBB eingegliedert und von diesen betrieben werde. In der Folge seien - so fährt die Vorinstanz fort - mit dem Bund Verhandlungen betreffend die Übernahme der BLS aufgenommen worden, was dem Wunsch von Louis Fleury und den nach seinen Angaben hinter ihm stehenden 20% der Aktionärstimmen entsprochen habe. Jean Fuchs habe in der Verwaltungsratssitzung der BLS vom 20. Dezember 1961 erklärt, seines Erachtens werde die durch ihn vertretene Aktionärgruppe der Verstaatlichung der BLS keine Schwierigkeiten bereiten, wenn die Kaufsofferte auch für die privaten Aktionäre annehmbar sei. In der Verwaltungsratssitzung vom 12. April 1962 hätten Verwaltungsratspräsident Dr. Brawand und Direktor Bratschi darauf aufmerksam gemacht, dass es bei den Übernahmeverhandlungen nicht nur um die BLS allein gehe - zu welchem Geschäft der Kanton Bern wohl nicht zustimmen würde - sondern vielmehr um die ganze BLS-Gruppe, einschliesslich des Schiffbetriebes auf dem Thuner- und Brienzersee. Der Verwaltungsratsausschuss
BGE 95 II 157 S. 166
sei daraufhin beauftragt worden, im besprochenen Sinne mit den zuständigen Stellen des Bundes Verhandlungen aufzunehmen, ohne dass Jean Fuchs dagegen etwas eingewendet hätte. Jean Fuchs habe nach Bekanntwerden der Offerte in der Verwaltungsratssitzung vom 13. Dezember 1965 erklärt, die Abfindung zum Nominalwert der Aktien sei vollkommen ungenügend. Von diesem Zeitpunkt an sei die Opposition von Jean Fuchs und der hinter ihm stehenden Aktionäre nicht mehr zu beseitigen gewesen. Diese Aktionärgruppe habe bisher gegen die Übernahme der "Betriebsgruppe" nichts eingewendet. Erst mit der Kritik am Kaufpreis sei es auch zur Bemängelung des Kaufsobjektes gekommen. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich, es wäre denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten offensichtlich auf Versehen (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 95 II 157 S. 167
Art. 34 den Kanton Bern ermächtige, alle Massnahmen anzuordnen, die zur Durchführung eines möglichst rationellen Betriebes notwendig sind. Der Entschluss der beiden Hauptaktionäre, Bund und Kanton Bern, die ganze BLS-Gruppe zu übernehmen, kann daher von der Klägerin nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Sodann stellt die Vorinstanz fest, dass in der Verwaltungsratssitzung der Beklagten vom 21. Juni 1963 die "Verstaatlichung der BLS-Betriebsgruppe" behandelt wurde, ohne dass Jean Fuchs, der Vertreter der Minderheitsaktionäre, etwas dagegen einwendete. Der Einwand der Klägerin, dieser Aktionär habe nicht gewusst, dass nicht nur der Übergang der BLS, sondern ein Gesamtgeschäft in Betracht gezogen wurde, ist daher unbegründet. Ferner stellt die Vorinstanz fest, dass der Kanton Bern seine Zustimmung zur Übernahme der BLS allein weder als Aktionär noch als Hoheitsträger (vgl. Art. 2 der Statuten der BLS) erteilen würde; das könne angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Schwierigkeiten, welche sich bei der Übernahme der BLS ergeben, mit Sicherheit angenommen werden. Diese Annahme ist für die Berufungsinstanz verbindlich, da sie gleich wie die Feststellung dessen, was sich tatsächlich ereignet hat, auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten beruht (vgl. BGE 93 II 29 mit Hinweisen).
11. Nach den geschilderten Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob eine günstigere Offerte möglich wäre, wenn nur die Übernahme der BLS allein in Betracht käme. Entscheidend ist vielmehr, ob das Angebot des Bundes für die Übernahme der BLS und des Schiffbetriebes auf dem Brienzer- und Thunersee im Rahmen des gesamten Geschäfts - Übergang der BLS-Betriebsgruppe auf den Bund - mit vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen unvereinbar ist und zu einer offensichtlichen Benachteiligung der Minderheitsaktionäre führt (vgl. Erw. 9 c).
12. Dass die Übernahme der von der BLS betriebenen defizitären Nebenbahnen durch den Bund zu einer fühlbaren Entlastung des Kantons Bern führt, ist offenkundig. Dafür spricht allein der symbolische Charakter der für diese Bahnen angebotenen Entschädigung. Dazu kommt, dass der Bund in Art. 4 des Vertrages gewisse, wenn auch nicht näher bestimmte Zusicherungen über den Ausbau der Lötschberg-Linie macht.
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Ferner verpflichtet er sich, die Tarife der SBB auf den Bahnlinien der BLS anzuwenden (Art. 3 des Vertrages). Die Eingliederung der BLS in das Netz der SBB stellt anderseits wegen der damit verbundenen Rationalisierung und Vereinheitlichung des Bahnwesens für den Bund einen unbestreitbaren Vorteil dar. Die beiden Mehrheitsaktionäre, insbesondere der Kanton Bern, erlangen somit einige durch den Übernahmervertrag mittelbar bedingte Vorteile. Wie dargelegt (Erw. 3 a), ist es jedoch den Aktionären nicht verwehrt, bei einem von der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag eigene Interessen zu verfolgen.
13. Die Klägerin verlangte über den Wert der "BLS-Aktiven grundsätzlich und generell" die Durchführung einer Expertise. Die Vorinstanz lehnte diesen Beweisantrag ab, weil nicht die objektive Wertbestimmung der BLS in Frage stehe. Massgebend sei nur, ob beim Verkauf der BLS als Teil eines umfassenden Rechtsgeschäftes für die Klägerin begründete Aussicht bestehe, eine im Vergleich zum Übernahmeangebot des Bundes günstigere Entschädigung zu erlangen. Diese Frage könne aufgrund feststehender oder gerichtsnotorischer Tatsachen beantwortet werden, ohne dass die Durchführung einer je nach Gesichtspunkt ohnehin fragwürdigen Expertise über den Wert des Unternehmens notwendig sei. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe durch die Ablehnung sämtlicher Beweisanträge zum Wert der BLS (Ertragswert, Substanzwert, Bilanzwert, kommerzieller Wert, Wiederbeschaffungswert) Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
IR 0.142.392.681.163 Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist EG Art. 6 - Die zuständigen Behörden kommunizieren gemäss Artikel 15 der Durchführungsverordnung über das DubliNet System. Bei technischen Schwierigkeiten können andere Kommunikationssysteme, vorrangig Telefax, eingesetzt werden, welche eine schnelle Bearbeitung von Ersuchen sicherstellen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sämtliche Daten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderung und widerrechtliche Bekanntgabe wirksam geschützt sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Behebung der technischen Schwierigkeiten unverzüglich zu veranlassen und einander in schriftlicher Form über die Funktionsstörung des DubliNet Systems zu unterrichten. |
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Gegenstand. Auf diesen Charakter des Rechtsgeschäfts hat sich die Klägerin selber berufen. Die Vertragsschliessenden durften daher innerhalb der Schranken des Gesetzes den Kaufpreis beliebig festlegen (Art. 19 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
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1 | Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
2 | Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. |
IR 0.142.392.681.163 Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist EG Art. 7 - Zur Klärung der praktischen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung sowie der Dublin-Verordnung und der Durchführungsverordnung kann jede Vertragspartei, handelnd durch die zuständigen Behörden, ein Treffen zwischen den zuständigen Experten einberufen. Zeit und Ort dieser Treffen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden bestimmt. |
IR 0.142.392.681.163 Vereinbarung vom 21. Juni 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist EG Art. 7 - Zur Klärung der praktischen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung sowie der Dublin-Verordnung und der Durchführungsverordnung kann jede Vertragspartei, handelnd durch die zuständigen Behörden, ein Treffen zwischen den zuständigen Experten einberufen. Zeit und Ort dieser Treffen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden bestimmt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
14. Gestützt auf die angestellten Erwägungen könnte von einem objektiv ungerechtfertigten Übernahmepreis nur dann
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die Rede sein, wenn auf Seiten des Bundes Aussicht auf ein besseres Angebot bestanden hätte oder wenn angesichts der konkreten Offerte die Weiterführung des Bahnbetriebes unter den bisherigen Bedingungen für die Gesellschaft vorteilhafter wäre.
15. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Offerte des Bundes, lautend auf spesenfreie Vergütung des derzeitigen Nennwertes der Aktien und Genusscheine in bar gegen Vorweisung der Titel, endgültig sei. Dr. Martin, der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat der Beklagten, gab in der Verwaltungsratssitzung vom 22. August 1966 folgende Erklärung ab: "Ich kann Ihnen auch sagen, dass das Angebot des Bundesrates, lautend auf 100 % des heutigen Nennwertes der Aktien bei Übernahme mit Aktiven und Passiven das letzte Wort des Bundesrates ist. Wir haben, glaube ich, wiederholt klar zum Ausdruck gebracht: wenn der Vertrag nicht zustande kommt, dann wird im Geschäftsbericht das eidgenössische Parlament in zwei oder drei Sätzen orientiert, dieses Geschäft sei abgesetzt." Die Vorinstanz erklärt, sie habe keinen Anlass, diese Äusserungen in Zweifel zu ziehen; es sei daher mit Bestimmtheit anzunehmen, dass der Bund kein günstigeres Angebot unterbreiten werde. Diese Feststellungen über den inneren Parteiwillen dürfen vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
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über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939 durch Art. 96 Ziff. 14 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 ausser Kraft gesetzt wurde. Das aufgehobene Gesetz sieht jedoch vor, dass im Falle eines RÜCKKAUFS die Leistungen zu berücksichtigen seien, welche öffentliche Gemeinwesen zugunsten der finanziellen Wiederaufrichtung einer notleidenden Unternehmung erbracht haben (vgl. Art.11). Da jedoch kein Rückkauf der BLS im Sinne des EG, sondern ein vom OR beherrschter Kaufvertrag vorliegt, war es dem Bund nicht verwehrt, im Rahmen seines Angebotes den seinerzeit geleisteten Subventionen Rechnung zu tragen. Auch ist es durchaus begreiflich, wenn der Bund den Börsenkurs der BLS-Aktien mitberücksichtigte. Wie die Vorinstanz feststellt, stieg der Kurswert der BLS- Aktien nur dann an, wenn Gespräche auf Übernahme des Bahnunternehmens im Gange waren. Die zahlreichen Beanstandungen, die die Klägerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, sind nicht zu hören. Sie richten sich im wesentlichen gegen die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse, die von der Berufungsinstanz nicht überprüft werden dürfen.
17. Zu prüfen ist sodann, ob die Aktionäre der Beklagten bei der Weiterführung des Unternehmens offensichtlich besser gestellt wären, als bei dessen Übernahme durch den Bund. Massstab für die Beurteilung dieser Frage ist ein Vergleich der gegebenen Verhältnisse mit den Zukunftserwartungen des Unternehmens. a) Es steht fest, dass die Beklagte nie Dividenden ausgeschüttet hat. Ob die Ertragslage des Unternehmens die Auszahlung von Dividenden erlaubt hätte, wie die Klägerin behauptet, ändert an dieser Feststellung nichts. Entscheidend ist, dass die Generalversammlungsbeschlüsse über die Verteilung eines allfälligen Reingewinns nicht angefochten worden sind. b) Sodann stellt die Vorinstanz fest, dass der Börsenkurs der Aktien jeweils dann anstieg, wenn Aussicht auf Übernahme des Unternehmens durch den Bund bestand. Diese Entwicklung habe sich seit 1952 besonders deutlich abgezeichnet. Der Kurs der Prioritätsaktien II. Ranges, bisher auf Fr. 90. -stehend, sei anfangs 1952 auf Fr. 130. - angestiegen, weil zu diesem Zeitpunkt die sog. Kommission Amstalden die Übernahme der
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BLS und der BN befürwortet habe. Diese Kurse seien jedoch wieder auf Fr. 90.- zurückgefallen, und zwar offenbar deshalb, weil die erhoffte Übernahme der BLS durch den Bund sich nicht verwirklicht habe. Mit dem Erscheinen der bundesrätlichen Botschaft zum neuen Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 sei der Kurs bis auf Fr. 250.-- gestiegen, in der Folge aber wieder zurückgefallen, als die Übernahme des Unternehmens weniger aktuell gewesen sei. Mit der Aufnahme neuer Verhandlungen im Jahre 1961/62 sei der Kurs von Fr. 125.-- sukzessive bis auf Fr. 850.-- angestiegen, bis der Bund im Jahre 1965 durch Pressemitteilungen deutlich gemacht habe, dass eine Vergütung der Aktien über den Nominalwert hinaus nicht in Frage komme. Nach Bekanntgabe derÜbernahmeofferte durch den Bund sei der Kurs rasch gesunken und habe sich im Jahre 1966 zwischen Fr. 400.-- und Fr. 470.-- bewegt. In diesemZusammenhang macht die Klägerin geltend, die Kantonalbank von Bern habe im Jahre 1966 von den französischen Staatsbahnen 21'000 Aktien zu einem den Nominalwert erheblich übersteigenden Betrag erworben. Sie wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht abgeklärt, welcher Preis für diese Aktien entrichtet worden sei, obwohl sie, die Klägerin, zu dieser Behauptung Beweise angeboten habe. Die Rüge ist unbegründet. Es steht fest, dass der Kanton Bern diesen Kauf tätigen liess, um zu vermeiden, dass den französischen Staatsbahnen in der massgebenden Abstimmung die Rolle eines Schiedsrichters zufalle. Dieses Geschäft kam unter ausserordentlichen Umständen zustande und bildete daher keinen gültigen Wertmasstab für den vom Bund zu leistenden Übernahmepreis. Die Vorinstanz brauchte daher nicht zu prüfen, zu welchem Preis die erwähnten Aktien erworben wurden.
18. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass im Falle der Weiterführung des Bahnunternehmens auf Grund der bisherigen Erfahrungen der Börsenkurs der BLS-Aktien in kürzester Zeit wieder unter den Nennwert fallen werde; ebenso könne nach den bisherigen Erfahrungen im Ernst nicht angenommen werden, die Ertragslage der BLS werde sich inskünftig so entwickeln, dass den Inhabern der Prioritätsaktien II. Ranges dauernd und regelmässig Dividenden ausbezahlt werden könnten. Es sei in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass
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die BLS immer wieder mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, zu umfangreichen Sanierungen schreiten musste - die letzte erfolgte im Jahre 1942 - und auf die Hilfe der öffentlichen Hand in beträchtlichem Umfange angewiesen war. Trotz der erfreulichen Betriebsergebnisse sei für die Zukunft keine grundlegende Änderung zu erwarten. Zu berücksichtigen sei, dass die BLS als internationale Gütertransitbahn den ausserordentlichen wirtschaftlichen Schwankungen stark unterliege, was sich auch bei verhältnismässig unveränderlichen Aufwendungen auf die Ertragslage auswirke; ferner erwachse dem Unternehmen durch die vorgesehene Rohrleitung von Italien über die Westschweiz nach Süddeutschland eine erheblichere Gefahr, da der Rohöltransport einen massgeblichen Anteil am Gesamtgüterverkehr der BLS ausmache; schliesslich sei seit der Gründung der EWG ernsthaft damit zu rechnen, dass ausländische Transitlinien bevorzugt würden, was die BLS empfindlich treffen werde, falls sie nicht in absehbarer Zeit ihre Linien den erhöhten Anforderungen anpassen könne. Eine solche Anpassung sei der Ausbau der Stammlinie Spiez-Brig, der die finanziellen Möglichkeiten der BLS und des Kantons Bern übersteige. Ausser diesen Zukunftsaussichten müssten ferner die durch Gesetz (Art. 63 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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verbindlich, wenn sie nicht unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder offensichtlich auf Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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Der Einwand der Klägerin, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Zukunftsaussichten des Unternehmens eine Reihe von Fakten ausser acht gelassen, läuft aufeine unzulässige Kritik der Beweiswürdigung hinaus, die im Berufungsverfahren nicht zu hören ist. c) Als aktenwidrig rügt die Klägerin die Feststellung der
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Vorinstanz, Rechtsanwalt Dr. Wehrli habe an der Generalversammlung vom 25. Juni 1966 die Darstellung von Dr. Martin, wonach ein Abschreibungsrückstand von 16 Millionen Franken bestehe, nicht bestritten. Dr. Martin, der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat der Beklagten, bezifferte den Abschreibungsrückstand mit 16 Millionen Franken, wogegen Dr. Wehrli nichts einwendete. In der Generalversammlung vom 12. September 1966 erklärte Dr. Wehrli, der auf 62 Millionen bezifferte Abschreibungsrückstand sei praktisch behoben; es seien "nur noch ungefähr 10 Millionen zusätzliche Abschreibungen zu machen; dann ist der Abschreibungsrückstand vollständig abgetragen". Zudem fügte er bei, wenn die "wiederholt erwähnten 11 Millionen Franken nicht verbuchter Investitionen dazu gerechnet werden, kann der angeblich noch vorhandene Abschreibungsrest als praktisch nicht mehr existent bezeichnet werden". Von einem offensichtlichen Versehen, wie es die Klägerin offenbar dartun will, kann indessen nicht die Rede sein, wenn die Vorinstanz die umstrittenen Investitionen nicht in gewünschtem Mass in Rechnung stellte und daher von einem "in die Millionen von Franken" gehenden Abschreibungsrückstand spricht. Die im Berufungsverfahren erneut vorgetragene Argumentation der Klägerin, die Beklagte sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die behaupteten Abschreibungen vorzunehmen, geht an der Sache vorbei. Ob und in welchem Umfang die zum Unternehmen der Beklagten gehörenden Anlagen erneuerungsbedürftig sind, ist ein für die Preisbestimmung wesentlicher Faktor, den der Bund im Rahmen seiner Übernahmeofferte berücksichtigen durfte.
19. Auf Grund des von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhaltes kann von einem offenbaren Missbrauch der Mehrheit nicht die Rede sein. Gewiss erlangen die beiden Hauptaktionäre, Bund und Kanton Bern, im Zusammenhang mit derÜbernahme der BLS gewisse Vorteile (vgl. Erw. 12). Diese unterschiedliche Behandlung beruht jedoch auf sachlichen Gründen: Die BLS ist keine gewöhnliche Aktiengesellschaft, sondern ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von Art. 762
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 762 - 1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.654 |
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1 | Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.654 |
2 | Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Aktionär beteiligt ist, steht das Recht zur Abberufung der von ihr abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle655 nur ihr selbst zu. |
3 | Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.656 |
4 | Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Recht des Bundes und der Kantone. |
5 | Das Recht von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzuberufen, gilt auch bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.657 |
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Leistung der gezeichneten Kapitaleinlage verpflichtet waren und auf die Interessen der Gesellschaft keine Rücksicht zu nehmen brauchten (Art. 680 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 680 - 1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. |
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1 | Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. |
2 | Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes (III. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 11. März 1968 bestätigt.