91 II 298
45. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Juli 1965 i.S. Wyss-Fux A.-G. gegen Fux.
Regeste (de):
- Aktiengesellschaft. Bezugsrecht bei Kapitalerhöhung. Ausrichtung von Tantièmen.
- 1. Ist die Beschränkung des Bezugsrechts auf Aktionäre, die in der Gesellschaft tätig sind, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre vereinbar? (Erw. 1-8).
- 2. Die Ausrichtung einer Entschädigung aus dem Reingewinn an die Verwaltung ist eine Gewinnbeteiligung, die in den Statuten vorgesehen sein muss (Erw. 9, 10).
Regeste (fr):
- Société anonyme. Droit de souscription lors d'une augmentation de capital. Versement de tantièmes.
- 1. Respecte-t-on le principe de l'égalité de traitement des actionnaires lorsqu'on n'attribue un droit de souscription qu'à ceux d'entre eux qui exercent une activité dans la société? (consid. 1 à 8).
- 2. Le versement aux administrateurs d'une indemnité prélevée sur le bénéfice net constitue une participation au bénéfice, qui doit être prévue dans les statuts (consid. 9 et 10).
Regesto (it):
- Società anonima. Diritto d'opzione in caso di aumento del capitale. Versamento di tantièmes.
- 1. La limitazione del diritto d'opzione agli azionisti che esplicano una attività nella società, è compatibile con il principio dell'uguaglianza di trattamento degli azionisti? (consid. 1-8).
- 2. Il versamento all'amministrazione d'una indennità prelevata sull'utile netto costituisce una partecipazione agli utili, che deve essere prevista negli statuti (consid. 9 e 10).
Sachverhalt ab Seite 299
BGE 91 II 298 S. 299
A.- In Brig besteht seit 1938 die Wyss-Fux A.-G., die ein Elektrogeschäft betreibt. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 50'000.-- und ist in 100 Namenaktien zu je Fr. 500.-- eingeteilt. Von diesen besassen ursprünglich Ernst Wyss, Severin Fux und R. Simon je 30 und J. Demostene 10 Stück. 1961 übertrug Severin Fux seine 30 Aktien seinem Sohne Jean Fux, der seit 1959 Leiter der Radioabteilung der Firma war. Die 30 Aktien des Emil Wyss gingen auf dessen Sohn Walter Wyss über. Wegen Streitigkeiten zwischen Jean Fux und den übrigen Beteiligten kündigte die A.-G. am 28. Nobember 1961 jenem das Anstellungsverhältnis auf Ende Januar 1962. Jean Fux gründete daraufhin in Visp das Konkurrenzunternehmen "Fux Elektro A.-G.", wobei er eine Anzahl von Angestellten der Wyss-Fux AG veranlasste, in den Dienst der neuen Gesellschaft zu treten. Die Generalversammlung der Wyss-Fux A.-G. vom 5. November 1962 beschloss, aus dem zur Verfügung stehenden Reingewinn des Vorjahres von rund Fr. 30'000.-- eine Dividende von 4% auszurichten, Fr. 15'000.-- als "Entschädigung an die Geschäftsführung" zu verwenden und Fr. 10'000.-- dem Baufonds zuzuweisen. Jean Fux stimmte gegen diesen Beschluss. Sodann wurde, ebenfalls gegen die Stimmen des Jean Fux, Art. 5 der Statuten der Zusatz beigefügt: "Der Verwaltungsrat ist nach Notwendigkeit ermächtigt, das Grundkapital von Fr. 50'000.-- auf maximal Fr. 200'000.-- zu erhöhen. Es ist in seiner Kompetenz, alle Modalitäten der Kapitalerhöhung festzulegen. Das Bezugsrecht steht nur Aktionären zu, die in der Gesellschaft tätig sind (Verwaltungsrat, Angestellte)."
B.- Mit Klage vom 5. Januar 1963 focht Jean Fux die beiden oben genannten Generalversammlungsbeschlüsse gerichtlich an. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C.- Das Kantonsgericht Wallis hob mit Urteil vom 3. Februar 1965 die Beschlüsse der Generalversammlung über die Beschränkung des Bezugsrechts auf in der Gesellschaft tätige Aktionäre und über die Verteilung des Reingewinns auf
BGE 91 II 298 S. 300
D. - Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat die Beklagte die Berufung erklärt, mit der sie erneut die Abweisung der Klage beantragt. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat den Generalversammlungsbeschluss der Beklagten aufgehoben, der das Bezugsrecht bei einer allfälligen Erhöhung des Aktienkapitals auf die in der Gesellschaft tätigen Aktionäre beschränkte. Die Beklagte macht geltend, dieser Entscheid verstosse gegen Bundeszivilrecht.
2. Art. 652
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 652 - 1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet. |
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1 | Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet. |
2 | Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.358 |
3 | ...359 |
"Jeder Aktionär ist berechtigt, einen seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beanspruchen, soweit nicht die Statuten oder der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals etwas anderes bestimmen." Aus diesem Gesetzeswortlaut ist ersichtlich, dass das Bezugsrecht des Aktionärs, mindestens soweit die Statuten ein solches nicht ausdrücklich gewährleisten, nicht zu den sog. "wohlerworbenen Rechten" gehört (SIEGWART, Art. 652
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 652 - 1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet. |
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1 | Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet. |
2 | Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.358 |
3 | ...359 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 696 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 7 - 1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. |
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1 | Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. |
2 | Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag. |
3 | Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 689 - 1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus. |
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1 | Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus. |
2 | ...486 |
BGE 91 II 298 S. 301
vielmehr. dass von der Gleichbehandlung nur insoweit abgewichen werden dürfe, als dies für die Verfolgung des Gesellschaftszweckes im Interesse des Gesamtheit aller Aktionäre unumgänglich notwendig ist. Eine unterschiedliche Behandlung der Aktionäre ist also dort zulässig, wo sie nicht unsachlich, sondern ein angemessenes Mittel zur Erreichung eines gerechtfertigten Zweckes ist (BGE 69 II 250, BGE 88 II 105; BÜRGI, Art. 706
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
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1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch für das Recht zum Bezug neuer Aktien. Werden diese nicht in erster Linie den bisherigen Aktionären zugeteilt, so vermindert sich ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen und ihr Einfluss auf die Geschäftsführung in entsprechendem Ausmass. Die Inhaber neuer Aktien dagegen gelangen gleich wie die bisherigen Aktionäre in den Genuss der offenen und der stillen Reserven. Die Beteiligung der neuen Aktien am Gewinn führt zu einer Verminderung des auf jede einzelne Aktie entfallenden Gewinnanteils. Der Anspruch auf eine dem bisherigen Aktienbesitz entsprechende Beteiligung an der Kapitalerhöhung kann daher nicht bestimmten Aktionären vorbehalten werden, ohne dass eine Schädigung der übrigen eintritt. Eine solche unterschiedliche Behandlung der Aktionäre darf daher auf dem Wege der Statutenänderung oder des Generalversammlungsbeschlusses nur vorgenommen werden, soweit sie zur Verfolgung des Gesellschaftszweckes unerlässlich ist (SIEGWART, OR Art. 652 N. 11; v. STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz. S. 281).
4. Das Bezugsrecht des Aktionärs wird auch in zahlreichen ausländischen Rechten in ähnlicher Weise geregelt. a) Im deutschen Recht sah früher § 282 HGB ein Bezugsrecht der Aktionäre vor, das jedoch von der Gesellschaft ausgeschlossen werden konnte; die Rechtsprechung liess aber einen solchen Ausschluss nur zu, soweit er zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft notwendig war (RGZ 105 S. 375; 107 S. 75; 132 S. 163; ferner die Bemerkungen von HORRWITZ, Jur. Wochenschrift 1923 S. 817, und von NUSSBAUM, ebenda S. 918). Das geltende Recht sieht in § 153 des Aktiengesetzes vom 30. Januar 1937 grundsätzlich ebenfalls ein Bezugsrecht des Aktionärs vor, das von der Gesellschaft nur durch einen Generalversammlungsbeschluss ausgeschlossen werden kann, der 3/4 der vertretenen Aktien auf sich vereinigt; der Antrag auf
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Fassung eines solchen Beschlusses muss in der Einladung zur Generalversammlung ausdrücklich und innert bestimmter Frist bekanntgegeben werden. Aber auch bei Erreichung der vorgeschriebenen qualifizierten Mehrheit hat die Generalversammlung nicht völlig freie Hand: Ihr Beschluss, das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre auszuschliessen, kann gerichtlich angefochten werden und wird aufgehoben, wenn er missbräuchlich ist, insbesondere wenn er darauf abzielt, einer Aktionärmehrheit besondere Vorteile zuzuhalten, ohne dass dies durch die Interessen der Gesellschaft gerechtfertigt wird (GADOW/HEINICHEN, Grosskommentar zum Aktiengesetz, 1965, Bd. II § 153 Anm. 16; im gleichen Sinne auch BGHZ 21 S. 355). b) Im französischen Recht ist ein bevorrechtetes Bezugsrecht der Aktionäre, das die Praxis schon seit langem anerkannt hatte, im Gesetz vom 8. August 1955 verankert worden. Dieses Recht kann nur unter Beobachtung strenger Formvorschriften beseitigt werden: Die Verwaltung muss der Generalversammlung in einem Bericht die Gründe für eine solche Massnahme darlegen und Aufschluss darüber geben, wem die neuen Aktien zugeteilt werden sollen, wie hoch ihr Preis und auf welchen Grundlagen er berechnet worden ist; in einem besonderen Bericht des Aufsichtsrates muss sodann die Richtigkeit dieser Preisberechnung bestätigt sein (ESCARRA, Cours de droit commercial, 1952, S. 550 Nr. 872). c) Im italienischen Recht räumt Art. 2441 des CC den Aktionären ebenfalls ein bevorrechtetes Bezugsrecht ein, mit Ausnahme des Falles, dass die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden. Im übrigen kann das Bezugsrecht des Aktionärs nur ausgeschlossen werden, wenn die Interessen der Gesellschaft es erheischen; es bedarf dazu eines Generalversammlungsbeschlusses, der mindestens die Hälfte des Gesellschaftskapitals auf sich vereinigt. Nach der Auffassung von MOSSA, Trattato del nuovo diritto commerciale, t. IV, 1957, S. 512, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden, z.B. aus sozialpolitischen Gründen, um eine Beteiligung der Arbeiterschaft am Unternehmen zu ermöglichen, oder weil die Beseitigung für die Gesellschaft notwendig ist, so wenn nur neue Aktionäre in der Lage sind, der Gesellschaft Kapitalien zuzuführen.
5. Nach den Feststellungen der Vorinstanz bewirkt im vorliegenden Fall der Ausschluss des Klägers vom Bezugsrecht
BGE 91 II 298 S. 303
nicht nur eine verhältnismässige Verminderung seines Stimmrechts (das ein wohlerworbenes Recht ist; Art. 646 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 646 |
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können (wie dies z.B. im französischen Recht das Gesetz vorschreibt), oder sie hätte zum mindesten bestimmen können, der Verwaltungsrat habe die neuen Aktien zu einem ihrem Wert inneren entsprechenden, durch ein Treuhandunternehmen zu ermittelnden Kurs auszugeben. Statt dessen lässt der Beschluss der Generalversammlung dem Verwaltungsrat völlig freie Hand und schafft damit die Möglichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in die Interessen der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Gesellschafter. Schon das allein macht den Beschluss anfechtbar. Da zugestandenermassen der Einfluss des Klägers in der Gesellschaft geschwächt werden soll, ist übrigens mit Sicherheit anzunehmen, dass der Verwaltungsrat das Kapital bis zum statutarisch zulässigen Höchstbetrag erhöhen würde, und da er aus den bezugsberechtigten Aktionären besteht, hätte er auch ein Interesse daran, die neuen Aktien zum Nennwert oder mit zu geringem Agio auszugeben.
6. Beim Entscheid darüber, ob der Ausschluss des Klägers vom Bezugsrecht durch die Interessen der Gesellschaft sachlich gerechtfertigt sei, hat sich die Vorinstanz von folgenden Erwägungen leiten lassen: Der Kläger habe nach seiner Entlassung durch die Beklagte in Visp, wo sich eine Zweigniederlassung der Beklagten befinde, ein Konkurrenzunternehmen eröffnet und für dieses der Beklagten Arbeiter abgeworben. Es sei nun zwar begreiflich, dass die Beklagte sich eines Aktionärs zu entledigen versuche, der ihr in dieser Weise Konkurrenz mache. Anderseits sei es dem Kläger nicht zu verargen, dass er danach gestrebt habe, in seinem angestammten Berufe weiter zu arbeiten. Das Verhalten des Klägers bedrohe das Fortbestehen des Beklagten nicht, da diese ein solides Unternehmen sei und über beträchtliche Reserven verfüge. Selbst wenn der Kläger sein Bezugsrecht nach Massgabe seines gegenwärtigen Aktienbesitzes ausübe, vermöge er den Geschäftsgang der Gesellschaft nicht mehr als bis anhin zu seinen Gunsten zu beinflussen. Die Ausschliessung des Klägers vom Bezugsrecht werde daher durch die Interessen der Gesellschaft nicht gerechtfertigt; sie stelle eine unsachliche Massnahme dar, die keinen Rechtsschutz finden könne. Soweit diese Erwägungen tatsächliche Verhältnisse betreffen, sind sie für das Bundesgericht verbindlich; soweit sie sich auf Rechtsfragen beziehen und vom Bundesgericht überprüft werden können, ist ihnen beizupflichten. Was die Beklagte in der
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Berufungsschrift gegen sie vorbringt, hält der Prüfung nicht stand. a) Die Beklagte hält die beanstandete Beschränkung des Bezugsrechtes für gerechtfertigt, weil sie dem Schutz der Gesellschaft gegen das Eindringen der Konkurrenz diene. Der Kläger betätigt sich zwar heute als Konkurrent der Beklagten. Dazu war er aber durch seine Entlassung gezwungen, da ihm nicht zugemutet werden konnte, seinen erlernten Beruf aufzugeben oder sich anderswo niederzulassen. Wenn er Angestellte der Beklagten dazu veranlasst hat, in das von ihm gegründete neue Unternehmen überzutreten, so handelte er dabei nicht in seiner Eigenschaft als Aktionär der Beklagten, sondern weil er das Personal dank seiner Tätigkeit als Leiter einer Abteilung der Beklagten kannte. Die Aktiengesellschaft ist vor allem eine Kapitalgesellschaft. Der Aktionär ist zu nichts weiterem verpflichtet als zur Leistung seiner Einlage. Verpflichtungen persönlicher Art auferlegt ihm das Gesetz nicht. Insbesondere ist er in seiner Tätigkeit ausserhalb der Gesellschaft frei und braucht auf die Interessen der Gesellschaft und der übrigen Aktionäre keine Rücksicht zu nehmen (FROMER, Die Treuepflicht des Aktionärs, ZSR 58 S. 216 f.). Es ist daher einem Aktionär (auf jeden Fall wenn er nicht dem Verwaltungsrat angehört) nicht verwehrt, sich als Konkurrent der Gesellschaft zu betätigen. Die Tatsache, dass der Kläger heute ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten betreibt, vermag daher die im Ausschluss vom Bezugsrecht bestehende rechtsungleiche Behandlung nicht zu rechtfertigen. Die Gesellschaft kann sich lediglich dagegen wehren, dass ihr Geschäftsgang und die Gesellschaftsbeschlüsse durch Aktionäre, die zugleich ihre Konkurrenten sind, in unsachlicher Weise zum persönlichen Vorteil dieser Aktionäre beeinflusst werden. Eine solche Gefahr besteht aber im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn dem Kläger das Bezugsrecht im vollen Umfang zugestanden wird, verfügt er in der Generalversammlung nach wie vor über 30% der Stimmen und kann somit weder die andern Aktionäre in die Minderheit versetzen noch das Zustandekommen von Beschlüssen verhindern, die eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Stimmen erfordern. Art. 12 Abs. 2 der Statuten der Beklagten sieht allerdings vor, dass zur Fassung bestimmter Beschlüsse 3/4 des Aktienkapitals vertreten sein müssen. Der Kläger könnte also durch sein blosses Fernbleiben das Zustandekommen solcher
BGE 91 II 298 S. 306
Beschlüsse verhindern. Das gelänge ihm aber nur für kurze Zeit; denn die Statuten sehen vor, wenn dieses Quorum nicht erreicht werde, könne die Entscheidung in der folgenden Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen werden. Die Beklagte meint, durch die Ausübung des Bezugsrechtes könnte der Kläger seine Stimmkraft vermehren. Das trifft nicht zu; denn gemäss Art. 652
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 652 - 1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet. |
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1 | Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet. |
2 | Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals und den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.358 |
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Aktiengesellschaft gewählt haben, setzt den Willen zur Schaffung einer Kapitalgesellschaft voraus, mit der Folge, dass die Gesellschafter die Rechte und Pflichten haben, die das Gesetz und die Statuten für diese Gesellschaftsart festlegen, keine andern. Wer sich für die Form der Aktiengesellschaft und für die damit verbundenen Vorteile entscheidet, hat sich auch den Folgen zu unterziehen, die sich daraus ergeben. Wenn die Gründer das Hauptgewicht auf das persönliche Element legen wollten, standen ihnen dafür andere im Gesetz vorgesehene Gesellschaftsformen zu Gebote. Die Zulässigkeit der im Streite liegenden Massnahme ist jedoch im Lichte der für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften zu beurteilen, während blosse unverwirklichte Absichten, wie die Beklagte sie heute den Gründern unterschiebt, ausser Betracht zu bleiben haben. Bei der Abwägung der auf dem Spiele stehenden beiderseitigen Interessen ist zwar ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten um eine aus nur wenigen Aktionären bestehende Kleinaktiengesellschaft handelt. Bei einer solchen kann es sich allerdings unangenehm auswirken, wenn ein Konkurrent, der als Aktionär über 30% der Stimmen verfügt, an der Generalversammlung teilnimmt. Aber diese Unzukömmlichkeit wiegt, im Ganzen gesehen, nicht schwerer als das Vorhandensein einer starken Minderheitsgruppe bei einer grossen Aktiengesellschaft. Auch unter diesem Gesichtspunkt stehen die der Gesellschaft erwachsenden Nachteile in keinem Verhältnis zu den einschneidenden Wirkungen, die der angefochtene Beschluss für die Interessen des Klägers hat. Es bestätigt sich im vorliegenden Fall die gerade bei persönlich bestimmten Kleinaktiengesellschaften öfters anzutreffende Erscheinung, dass Gesellschaftsinteressen vorgeschoben werden, um Minderheiten zu schädigen (BÜRGI, Interessenabwägung im Gesellschaftsrecht, in Mélanges Carry 1964, S. 20 f.). Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen lässt den angefochtenen Beschluss, der zum Zweck der Entrechtung eines bestimmten Aktionärs gefasst worden ist, als offensichtlich unhaltbar erscheinen. Zum selben Ergebnis führt der Vergleich mit den Verhältnissen bei der Kollektivgesellschaft, die eine typische Personengesellschaft ist. Die Übertretung des Konkurrenzverbotes durch einen Kollektivgesellschafter (Art. 561
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 561 - Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unternehmung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilnehmen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 574 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt. |
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1 | Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt. |
2 | Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden. |
3 | Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 577 - Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen. |
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Anspruch auf Auszahlung seines vollen Anteils am Gesellschaftsvermögen hat. Es kann daher einer Aktiengesellschaft unmöglich gestattet sein, den Aktionär wegen einer ihm nicht verbotenen Konkurrenztätigkeit durch Erhöhung des Aktienkapitals unter Ausschliessung des Bezugsrechtes um zwei Drittel seines Anteils am Gesellschaftsvermögen zu bringen. Käme bei der Beklagten trotz der gewählten Gesellschaftsform dem persönlichen Element die behauptete überragende Bedeutung zu, so hätte die Beklagte eben aus dem von ihr selber durch die Entlassung herbeigeführten Ausscheiden des Klägers die einzig mögliche Konsequenz zu ziehen: nämlich die Gesellschaft aufzulösen. c) Die Beklagte beruft sich endlich darauf, dass der Erwerb neuer Aktien der Gesellschaft dem Kläger zusätzliche Mittel für den weiteren Ausbau seines Konkurrenzunternehmens verschaffen würde; die Beschränkung des Bezugsrechtes bilde für sie das einzige Mittel, einer solchen Erweiterung des Konkurrenzbetriebes entgegenzutreten und sich damit ihren Absatz auf dem Platze Visp zu sichern. Auch diese Argumentation beruht auf tatsächlichen Voraussetzungen, für die es an den erforderlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt. Sie lässt aber immerhin das von den Mehrheitsaktionären verfolgte Ziel deutlich zu Tage treten: Die Beklagte will dem Kläger die Mittel sperren, um ihn in seiner Geschäftstätigkeit in Visp zu behindern. Sie erklärt ausdrücklich, er habe sein Unternehmen bloss dank der Verpfändung seiner Aktien der Wyss-Fux A.-G. aufbauen können. Es liegt darum auf der Hand, dass er in grosse Schwierigkeiten geraten müsste, wenn die von ihm verpfändeten Aktien 2/3 ihres Wertes einbüssen würden.
Die Argumentation der Beklagten bestätigt übrigens auch, dass die Ausgabe der neuen Aktien deren Übernehmern neue Mittel verschaffen soll, dass somit der Emissionspreis nicht dem inneren Wert der Aktien entsprechen würde.
7. Der streitige Beschluss wurde in der zugestandenen Absicht gefasst, die Interessen des Minderheitsaktionärs durch Beschränkung seiner Mittel zu schädigen. Damit erweist sich der Beschluss als ein typischer Fall der Verletzung der Interessen einer Minderheit unter dem Deckmantel allgemeiner Interessen der Gesellschaft. Die Beklagte vermag denn auch keinen stichhaltigen Grund namhaft zu machen, der zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Gesellschaft eine so schwerwiegende
BGE 91 II 298 S. 309
Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre rechtfertigen würde. Der Ausschluss eines Aktionärs vom Bezugsrecht muss die Ausnahme bleiben. Mit Rücksicht auf die einschneidenden Folgen, die er auf die Interessen des betroffenen Aktionärs hat, ist er nur zulässig, soweit er für den Bestand und die Weiterentwicklung der Gesellschaft unerlässlich ist, wie z.B. im Falle von Sacheinlagen (Grundstücken, Maschinenanlagen), welche die Gesellschaft für die Entwicklung des Unternehmens benötigt und die vom Eigentümer nur gegen Überlassung von Aktien erhältlich sind. Eine Kapitalerhöhung aber, die nur einem Teil der Aktionäre vorbehalten wird und die Verdrängung einer Minderheit bezweckt, ist rechtlich nicht schutzwürdig.
8. Selbst wenn man übrigens dem Einwand, ein Aktionär, der ein Konkurrenzunternehmen betreibt, könnte auf den Geschäftsgang der A.-G. einen nachteiligen Einfluss ausüben, eine gewisse Berechtigung zubilligen wollte, müsste der streitige Generalversammlungsbeschluss gleichwohl aufgehoben werden, weil er so, wie er lautet, für die Verfolgung des Geschäftszweckes im Gesamtinteresse der Aktionäre nicht "unumgänglich notwendig" wäre. Die Gesellschaft hätte die schädigenden Auswirkungen eines solchen Beschlusses dadurch abwenden können, dass sie den Ausgabepreis für die neuen Aktien gestützt auf seriöse Berechnungen auf einen dem inneren Wert der Aktien entsprechenden Betrag festgesetzt hätte. Dann erschiene der Beschluss in einem wesentlichen anderen Lichte, und man könnte sich allenfalls fragen, ob die dadurch ohne Vermögensschaden bewirkte Schwächung des Einflusses des Klägers in der Gesellschaft sachlich vertretbar sei. Diesen Weg hat die Beklagte jedoch nicht eingeschlagen, weshalb die Frage offen bleiben kann. Wenn die Mehrheitsaktionäre tatsächlich dem persönlichen Element entscheidendes Gewicht beilegten und mit dem Kläger wegen seiner Konkurrenztätigkeit nicht mehr in einem Gesellschaftsverhältnis stehen wollten, wäre, wie bereits angetönt worden ist, der richtige Weg der gewesen, die Gesellschaft aufzulösen und eine neue Gesellschaft zu gründen, welche die Aktiven und Passiven der Beklagten übernommen hätte. Dieses Vorgehen hätte gestattet, einen unerwünschten Aktionär unter gleichzeitiger Wahrung aller seiner Ansprüche auszuschalten. Soweit sich die Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz über den Generalversammlungsbeschluss betreffend das Bezugsrecht richtet, ist sie somit unbegründet.
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9. Die Vorinstanz hat auch den Beschluss der Generalversammlung vom 5. November 1962 über die Gewinnverteilung aufgehoben, wonach für das Geschäftsjahr 1961 eine Dividende von 4% ausgeschüttet und der Geschäftsleitung eine "Entschädigung" von Fr. 15'000.-- ausgerichtet werden sollte. Die Vorinstanz führt aus, die Dividenden seien für 1956 und 1957 von 7 auf 14% gestiegen und hätten von 1958-1960 jeweils 28% betragen. Der Reingewinn von 1960 im Betrage von Fr. 15'931.90 sei fast vollständig zur Ausrichtung der Dividende verwendet worden. Obwohl der Reingewinn von 1961 nahezu doppelt so hoch sei (Fr. 30'836.95), habe die Generalversammlung eine Dividende von nur 4% beschlossen. Das sei bloss geschehen, um den Kläger zu schädigen. Der Beschluss verletze deshalb das Recht des Klägers auf angemessene Beteiligung am Reingewinn. Die Auszahlung einer Entschädigung an die Geschäftsführer rechtfertige den erwähnten Dividendensatz nicht. Sie erfolge erstmals und sei in den Statuten nicht vorgesehen. also gesetzwidrig. Jedenfalls sei sie unzulässig, weil sie nur bezwecke, dem Kläger seinen Anteil am Reingewinn vorzuenthalten. Dieses Vorgehen gegenüber einem Minderheitsaktionär sei willkürlich. Die Beklagte ficht mit der Berufung auch die Aufhebung des Beschlusses betreffend die Gewinnverteilung als bundesrechtswidrig an.
10. Nach Art. 660
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 660 - 1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. |
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1 | Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. |
2 | Bei Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär, soweit die Statuten über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft nichts anderes bestimmen, das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation. |
3 | Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Kategorien von Aktien festgesetzten Vorrechte. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 646 |
BGE 91 II 298 S. 311
Lage der Gesellschaft günstig war und nichts vorlag, was eine solche Herabsetzung gerechtfertigt hätte. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hatte diese Massnahme lediglich den Zweck, den Kläger zu schädigen. Den Ausschlag gibt aber, dass diese Herabsetzung Hand in Hand ging mit der Ausrichtung einer "Entschädigung" an die Verwaltung. Diese "Entschädigung" sollte dem Reingewinn entnommen werden. Sie ist also ein "Gewinnanteil", d.h. eine Tantième im Sinne der Art. 627 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 646 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 677 - Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 677 - Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 646 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 689 - 1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus. |
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1 | Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 689 - 1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus. |
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1 | Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 677 - Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 646 |
BGE 91 II 298 S. 312
in BGE 84 II 552 f. bekannt hat, ist festzuhalten. Da die Statuten der Beklagten eine solche Gewinnbeteiligung nicht vorsehen, ist der Generalversammlungsbeschluss vom 5. November 1962, der eine solche gleichwohl anordnet, ungesetzlich und daher aufzuheben.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons gerichts des Kantons Wallis vom 3. Februar 1965 bestätigt.