Urteilskopf

94 IV 81

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1968 i.S. Bigler gegen Staatsanwaltschaft Zürich.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 82

BGE 94 IV 81 S. 82

A.- Bigler führte 1965 einen Personenwagen Chevrolet unverzollt in die Schweiz ein und erwirkte gestützt auf Art. 16
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)
VVV Art. 16 Anwendungsfälle - 1 Motorfahrzeuge werden provisorisch immatrikuliert, wenn sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz befindet.51
1    Motorfahrzeuge werden provisorisch immatrikuliert, wenn sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz befindet.51
2    Unverzollte Motorfahrzeuge, deren Halter nicht im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, dürfen nur provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.
3    Die Bestimmungen über die Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr mit ausländischen Ausweisen und Kontrollschildern zugelassen sind, bleiben vorbehalten.
VVV die provisorische Immatrikulation für die Zeit vom 25. Januar bis 31. Dezember 1966. Er erhielt einen entsprechenden Fahrausweis (Art. 17
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)
VVV Art. 17 Fahrzeugausweis - 1 Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft.
1    Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft.
2    Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, können jedoch auf Ende des folgenden Jahres befristet werden. Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den vorstehend genannten Fristen ist zulässig.
3    Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann von der zuständigen Behörde aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Artikel 4552 dieser Verordnung.53
4    Als Standort des Fahrzeugs gilt während der Gültigkeitsdauer der provisorischen Immatrikulation der Ort, der für die Ausstellung des Ausweises massgebend war. Für die Verlängerung ist jedoch der allfällige neue Standortkanton zuständig.54
5    Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere Sicherheiten können nicht gefordert werden.
VVV) und die Kontrollschilder "SG 2288-Z-1966". Die Haftpflichtversicherung war ebenfalls bis 31. Dezember 1966 befristet. Am 18. Januar 1967 fuhr Bigler mit dem Wagen von Wil/SG nach Zürich, wo er von der Polizei wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung angezeigt wurde.
B.- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Bigler am 24. Oktober 1967 in Anwendung von Art. 96 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
SVG zu einer nach einjähriger Bewährung löschbaren Busse von Fr. 300.--, wobei es subjektiv einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
SVG annahm. Das Obergericht des Kantons Zürich, an das die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt hatte, verneinte das Vorliegen eines besonders leichten Falles und verurteilte Bigler am 15. Februar 1968 zu einer Gefängnisstrafe von drei Tagen und einer Busse von Fr. 748.--. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit.
C.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich um einen besonders leichten Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
SVG handle. Er wendet sich vor allem gegen die Gefängnisstrafe.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanzen haben den Beschwerdeführer nur nach Art. 96 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
SVG bestraft. Er ist aber nicht bloss ohne Haftpflichtversicherung,
BGE 94 IV 81 S. 83

sondern auch ohne gültigen Fahrzeugausweis gefahren und hätte deshalb auch nach Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
SVG bestraft werden sollen, wobei die nach Ziffer 2 verwirkte Strafe gemäss Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB zu schärfen gewesen wäre. Das Fahren ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung umfasst nicht notwendig auch das Führen eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis. Art. 11 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.
SVG schreibt zwar vor, dass der Fahrzeugausweis nur erteilt werden darf, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht. Die Behörde kann jedoch den Fahrzeugausweis versehentlich abgeben, ohne dass eine Versicherung abgeschlossen wurde; oder eine Versicherung kann vorgetäuscht werden. Indessen kann hier mangels Anklage nur Art. 96 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
SVG zur Beurteilung gelangen.
2. Nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
SVG kann in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen werden. Die Bestimmung fand sich schon im Entwurf des Bundesrates zum SVG, allerdings beschränkt auf die Verletzung von Verkehrsregeln. In der Botschaft vom 24. Juni 1955 heisst es (S. 62), der Richter werde in der Regel einen besonders leichten Fall nur annehmen können, wenn der Täter für die Abweichung von der Verkehrsregel einen vernünftigen Grund gehabt und tatsächlich niemanden gefährdet habe. Die ständerätliche Kommission nahm dann die Bestimmung in die allgemeinen Vorschriften über die Strafbarkeit (damals Art. 93) hinüber und stellte gleichzeitig gegenüber der inzwischen vom Nationalrat beschlossenen Abänderung - nach der die Möglichkeit, von Strafe Umgang zu nehmen, schon für leichte Fälle gegeben sein sollte - die bundesrätliche Fassung, welche sie nur für besonders leichte Fälle vorsah, wieder her. Beim Grundgedanken, dass die Bestimmung nur dort angewandt werden solle, wo eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, als stossend hart erschiene (vgl. BGE 91 IV 152 Erw. 3), ist es jedoch bei der Ausdehnung auf sämtliche Straftatbestände des SVG geblieben. Aus der Begrenzung auf besonders leichte Fälle ergibt sich, dass der Richter von der Befugnis nur einen sehr zurückhaltenden Gebrauch machen und die Regel nur anwenden soll, wenn das Verhalten des Täters - trotzdem der gesetzliche Straftatbestand an sich erfüllt ist - nach den besonderen Umständen nicht als strafwürdig erscheint (vgl. SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes
BGE 94 IV 81 S. 84

über den Strassenverkehr, S. 91 ff.). Keinesfalls darf sie dazu dienen, die gesetzlichen Strafandrohungen zu entwerten oder abzuschwächen. Das ist namentlich da zu beachten, wo das SVG eine Widerhandlung zum Vergehen erhoben hat und dadurch betont, dass die betreffenden Gesetzesverstösse im allgemeinen als besonders schwer anzusehen sind; umso seltener wird eine solche Widerhandlung als besonders leichter Fall angesehen werden können (SCHULTZ, a.a.O., S. 93). Das gilt vorbehaltlos auch für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (Art. 96 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
SVG). Der Gesetzgeber hat für diesen Tatbestand bewusst und gewollt eine Mindeststrafe von drei Tagen Gefängnis, verbunden mit einer Busse in der Höhe einer Jahresprämie der Versicherung, angedroht, um das Führen eines unversicherten Motorfahrzeuges möglichst wirksam zu bekämpfen. Dem Richter steht es daher nicht zu, die Mindeststrafe mit Hilfe von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
SVG herabzusetzen oder gar auszuschalten, nur weil er sie zu rigoros findet (vgl. BADERTSCHER/SCHLEGEL, S. 279). Hieran ändert nichts, dass gemäss Art. 76 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds.
SVG Ersatzansprüche für Personenschäden, die durch den Gebrauch von nichtversicherten und nicht mit gültigen Kontrollschildern oder Kennzeichen versehenen Motorfahrzeugen entstehen, vom Bund gedeckt werden und dass nach Art. 77 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 77 - 1 Gibt ein Kanton Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ab, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, so haftet er im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge aufzukommen haben.188 Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Artikel 68 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.189
SVG für Schäden, die ein nicht versichertes Fahrzeug verursacht, der Kanton haftet, wenn er für das Fahrzeug Ausweis und Kontrollschilder abgegeben hat. Die Mindeststrafen des Art. 96 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
SVG sind ungeachtet der im gleichen Gesetze vorgesehenen Deckung der Schäden durch die öffentliche Hand aufgestellt worden, weil nach Art. 76 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds.
SVG vom Bund nur Personen-, nicht auch Sachschäden gedeckt werden. Der Staat springt nicht zur Entlastung derjenigen Motorfahrzeugführer ein, die sich des Fahrens mit einem nichtversicherten Fahrzeug schuldig gemacht haben, sondern er haftet zum Schutze der Geschädigten, die sonst meistens für ihre Ersatzansprüche keine oder nur ungenügende Deckung fänden. Dementsprechend regelt Art. 76 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds.
SVG den Rückgriff des Bundes auf die Schuldigen oder die für die Verwendung des nicht versicherten Fahrzeuges Verantwortlichen, so wie Art. 77 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 77 - 1 Gibt ein Kanton Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ab, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, so haftet er im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge aufzukommen haben.188 Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Artikel 68 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.189
SVG den Rückgriff des Kantons auf den nicht gutgläubigen Halter vorsieht. Deshalb bildet die staatliche Deckung allfällig entstehenden
BGE 94 IV 81 S. 85

Schadens für den fehlbaren Fahrzeugführer keinerlei Entschuldigung und soll ihm in der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht zugutekommen. Dies scheint SCHULTZ nicht genügend zu beachten, wenn er die Strafdrohung des Art. 96 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
SVG, besonders die obligatorische Gefängnisstrafe, im Hinblick auf Art. 76 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds.
und 77 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 77 - 1 Gibt ein Kanton Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ab, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, so haftet er im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge aufzukommen haben.188 Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Artikel 68 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.189
SVG als reichlich streng bezeichnet (a.a.O., S. 285, Fussnote 70). Aus diesen Gründen kann von einer Anwendung des Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
SVG auf den vorliegenden Fall nicht ernsthaft die Rede sein...
Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 94 IV 81
Datum : 03. Mai 1968
Publiziert : 31. Dezember 1969
Quelle : Bundesgericht
Status : 94 IV 81
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. 1. Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 SVG. Nach beiden Bestimmungen ist strafbar, wer ein nach Art. 16 VVV provisorisch


Gesetzesregister
SVG: 11 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 11 - 1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.
76 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 76 - 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds.
77 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 77 - 1 Gibt ein Kanton Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ab, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, so haftet er im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge aufzukommen haben.188 Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Artikel 68 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.189
96 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 96 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
100
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar.
StGB: 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
VVV: 16 
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)
VVV Art. 16 Anwendungsfälle - 1 Motorfahrzeuge werden provisorisch immatrikuliert, wenn sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz befindet.51
1    Motorfahrzeuge werden provisorisch immatrikuliert, wenn sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz befindet.51
2    Unverzollte Motorfahrzeuge, deren Halter nicht im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, dürfen nur provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.
3    Die Bestimmungen über die Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr mit ausländischen Ausweisen und Kontrollschildern zugelassen sind, bleiben vorbehalten.
17
SR 741.31 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV)
VVV Art. 17 Fahrzeugausweis - 1 Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft.
1    Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge wird ein besonders gekennzeichneter Fahrzeugausweis ausgestellt. Er ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen so zu befristen, dass seine Gültigkeit spätestens an dem im Versicherungsnachweis angegebenen Tage und stets auf das Ende eines Monats abläuft.
2    Die Gültigkeit des Ausweises hat spätestens mit dem zwölften auf die Ausstellung folgenden Monat zu enden. Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, können jedoch auf Ende des folgenden Jahres befristet werden. Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den vorstehend genannten Fristen ist zulässig.
3    Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann von der zuständigen Behörde aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Artikel 4552 dieser Verordnung.53
4    Als Standort des Fahrzeugs gilt während der Gültigkeitsdauer der provisorischen Immatrikulation der Ort, der für die Ausstellung des Ausweises massgebend war. Für die Verlängerung ist jedoch der allfällige neue Standortkanton zuständig.54
5    Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere Sicherheiten können nicht gefordert werden.
BGE Register
91-IV-149 • 94-IV-81
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
fahrzeugausweis • haftpflichtversicherung • leichter fall • kontrollschild • deckung • busse • mindeststrafe • kassationshof • weiler • automobil • tag • verurteilter • vorinstanz • sachverhalt • entscheid • fahrzeugführer • benutzung • bewilligung oder genehmigung • annahme des antrags • schaden
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