94 II 62
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Februar 1968 i.S. Müller gegen Transamet SA
Regeste (de):
- Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 über den Gerichtsstand und die Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen.
- Art. 3. Gerichtsstandsvereinbarung. Stillschweigende Wahlerklärung als Gültigkeitserfordernis.
Regeste (fr):
- Convention entre la Suisse et la France sur la compétence judiciaire et l'exécution des jugements en matière civile, du 15 juin 1869.
- Art. 3. Convention de prorogation de for. Validité d'une prorogation tacite.
Regesto (it):
- Convenzione tra la Svizzera e la Francia sulla competenza di foro e l'esecuzione delle sentenze in materia civile, del 15 giugno 1869.
- Art. 3. Convenzione relativa al foro competente. Validità d'una elezione tacita.
Erwägungen ab Seite 62
BGE 94 II 62 S. 62
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 1 des schweizerisch-französischen Staatsvertrages sind Klagen in Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen und zwischen Franzosen und Schweizern über bewegliche Sachen und persönliche Ansprachen, mögen sie aus dem bürgerlichen oder aus dem Handelsverkehr entsprungen sein, beim natürlichen Richter der beklagten Partei anhängig zu machen. In dieser Vorschrift wird demnach die gleiche Gerichtsstandsgarantie ausgesprochen, wie sie in Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
BGE 94 II 62 S. 63
könne. Dieser Standpunkt wird auch vom Bundesgericht geteilt (BGE 48 I 93). Auf dem gleichen Boden stehen Rechtsprechung und Lehre in Frankreich (vgl. BATIFFOL, Traité élémentaire du droit international privé, 3. Auflage 1959, S. 792, N. 710 A/2; NIBOYET, Traité de droit international privé français, 1949 Band VI, N. 1866). Das Bundesgericht hat bei der Auslegung von Art. 2 Ziff. 2 des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland vom 2. November 1929 (BS Bd. 12 S. 359 f.) zwischen Gerichtsstandsklauseln unterschieden, die im Angebot auf Abschluss des zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes enthalten seien, und selbständigen, namentlich nachträglichen Abreden über die Zuständigkeit. Im ersten Fall sei Ausdrücklichkeit der Vereinbarung anzunehmen, wenn deren Wortlaut unzweideutig besage, dass sich die Parteien mit Bezug auf Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag einem bestimmten Gericht unterwerfen; dabei sei nicht erforderlich, dass die Gerichtsstandsklausel gesondert unterschrieben oder in der Annahmeerklärung ausdrücklich erwähnt werde, sondern es genüge, wenn die Annahme der materiellen Vertragsbedingungen keinen gegen die Prorogation gerichteten Vorbehalt aufweise. Werde die Gerichtsstandsklausel dagegen erst nach Abschluss des Hauptvertrages in einer Auftragsbestätigung oder auf einer Rechnung angeführt, so sei die Abrede, auch wenn die Klausel an sich unmissverständlich abgefasst sei, nur beachtlich, wenn die Gegenseite eindeutig deren Annahme ausgesprochen habe. Schweige die Gegenseite oder nehme sie im weiteren Geschäftsverkehr nicht klar auf das betreffende Angebot Bezug, so liege keine ausdrückliche Vereinbarung vor (vgl. BGE 84 I 36 /37 mit Hinweisen). Die hier getroffene Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Gerichtsstandsklausel lässt sich auch auf Art. 3 des schweizerischfranzösischen Staatsvertrages anwenden. Allerdings dürfen die Anforderungen, die - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |