86 _ Staatsrecht.

fähigkeit als Massstab nicht strikte durchführen zu

können. Darin kann aber nach dem Gesagten eine Verletzung Von Art. 19
KV nicht gefunden werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : _Die Beschwerde wird abgewiesen. ss

VII. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

13. Urteil vom 18. Februar 1922 i. S.

Veuve Julien Daltrofi' & Sie gegen Eidgenössische Bank.
Prorogation des Gerichtstandes im Sinne des Art. 3 des schweiz.,
franz. Genchtsstandsvertrages. Gilt sie, wenn sie in einer

Faustpfandverschreibung enthalten ist, auch für Streitig--

keiten uber die Faustpfandforderungen ?

A. Die rekurrierende Gesellschaft Veuve Julien Daltroff & Cie besteht
aus den französischen Staats-

angehörigen Witwe Daltroff und Albert Daltroff, die --

in Paris wohnen. Sie hat ihren Hauptsitz in Paris und eine
Zweigniederlassung in St. Gallen. Von der Rekursbeklagten ist ihr ein
Kredit eröffnet worden, und sie raumte jener für die hieraus entstehenden
Forderungen ein Faustpfandrecht ein, indem sie am 5. April 1910 und sodann
wieder am 10· November 1916 eine Faustpfend-Verschreibung ( Acte de
nantissement) unterzeichnete. Sie erklärte damit u. a..: Als Faustpfand
für alle ihre jeweiligen Forderungen an Kapital, Zinsen, Provismn und
Kosten an uns selbst überlassen wir hremit der Eidgenössischen Bank in
St. Gallen aile Wertpapiere ohne Ausnahme, welche die Eidgenössische
Bank gegenwärtig und zukünftig für uns entwederStaatsverträge. N° 13. 87 '

selbst in Verwahrung hält oder unter ihrem Namen irgendwo aufbewahren
lässt. Die Gläubigerin ist berechtigt, weitere Vermehrung der Sicherheit
"oder Verminderung der Schuld durch entsprechende Abzahlung zu verlangen,
wenn der Wert der Pfänder sich vermindert

und der Deckungsüberschuss nach. der Ansicht der"

Gläubigerin nicht _mehr in dem von ihr gewünschten , Verhältnisse
vorhanden sein sollte.... Für dieses Vertrags;Verhältnis nehmen wir
Domizil in St. Gallen, anerkennen somit diesen Gerichtsstand und die
Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes. Ausserdem ent-' hält die
Erklärung noch eine Bestimmung über die Fälligkeit der Forderungen. Im Mai
1921 klagte die. Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin aus dem'Kreditss
verhältnis vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen auf Zahlung
eines Betrages von etwa 845,000Fr. ;

die Rekurrentin erhob demgegenüber gestützt auf den

schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertragdie Einrede der örtlichen
Unzuständigkeit des Gerichtes. Diese Einrede wurde vom Handelsgerieht
am 17._ Juni 1921 abgewiesen. Inder Begründung des Entscheides

.wird zunächst bemerkt, dass nach dem französisch--

schweizerischen' Gerichtsstandsvertrag von 1869 persönliche Klagen
regelmässig am GeriChtsstand des Domizils des Beklagten angebracht
werden' müssen, und sodann weiter ausgeführt : Nach dem Klagebegehren
handelt es sich um eine Klage auf Bezahlung einer Geldschuld, also
nicht etwa um die Vindikation einer Sache oder um die Geltendmachung
eines Pfandreehtes.... Dabei verschlägt es nichts, dass für diese
Forderung Faustpfänder bestellt sind und die Klägerin erklärt
hat, diese Faustpfänder, Guthaben und Wertpapiere im Sinne der
Faustpfandverschreibung versilbern zu wollen. Denn die Frag , ob sie
dazu berechtigt sei oder ' nicht, ist nicht zum Gegenstand des heutigen
RechtsstreitengemachtW Aus diesem Grunde kann im gegenwärtigen Prozesse
die rechtliche Frage, ob nach dem

88 staatsrecht-

genannten Staatsvertrag ein Rechtsstreit über Bestand und Geltendmachung
von Pfandrechten an beweglichen Sachen und Forderungen an den
Gerichtsstand des Domizils des Beklagten gehöre, offen bleiben. Sie müsste
übrigens wohl, im Sinne der Auffassung der Beklagten, bejaht werden. Die
Frage ist nun, ob im si gegebenen Falle eine der im Staatsvertrag für
persönliche Klagen geltenden Ausnahmen vorliege. In erster Linie kommt in
Betracht, ob der st. gallische Gerichtsstand von den Parteien vereinbart
worden sei. Nun ist der Beklagten zuzugeben, dass die Prorogation eines
Gerichtsstandes, als Ausnahme vom ordentlichen Gerichtsstand", im Zweifel
restriktiv auszulegen ist, weil nicht präsumiert werden darf, dass eine
Partei in weiterem Umfange, als ihrem klaren Willen entspricht, auf die
Rechtswohltat des natürlichen Gerichtsstandes ver-zichten wolle. Doch
gilt diese restriktive Auslegung nur, wenn eben über den wirklichen
Parteiwillen ernstliche Zweifel bestehen können. Im gegebenen Falle trifft
diese Voraussetzung nicht zu. Wenn eine inländische Bank gegen Überlassung
von Hinterlagen einem auswärtigen Geschäftshause Kredite gewährt und sich
dabei von diesem den Gerichtsstand am Banksitze zusichern lässt, so ist
im Zweifel jedenfalls beabsichtigt, dass diese Zusicherung sich auf das
ganze Kredit-verhältnis beziehe, Das muss auch für den vorwürfigen Fall
gelten, trotzdem die Gerichtsstandsklausel in der Faustpfandverschreibung
enthalten ist. Denn in der Faustpfandverschreibung wird nicht etwa
gesagt, der st. gallische Gerichtsstand solle nur in Bezug auf die
Rechte am Faustpfand Anwendung finden, sondern er solle gelten für
dieses Vertragsverhältnis , also für das obligatorische Verhältnis. Dass
dies allein dem wahren Willen der Parteien entspreche, müsste übrigens
angenommen werden, auch wenn das Vertragsverhältnis gar nicht besonders
erwähnt wäre. Denn der Zusammenhang zwischen Schuldverhältnis und
Pfandverhältnis ist einStaatsverträge. N° 13. 89

so enger und die Wirksamkeit des Pfandrechtes hängt so sehr von
der Gestaltung und Feststellung des Schuldverhältnisses ab, dass es
direkt unbegreiflich wäre, wenn die Parteien, die einen Gerichtsstand
vereinbaren, dabei nur das Pfandverhältnis ins Auge fassen würden, während
über das Schuldverhältnis ein anderer Richter urteilen solle. Dabei
verschlägt es auch nichts, dass in der Faustpfandverschreibung auch
gewisse Beziehungen, die dem obligatorischen Verhältnis angehören, 2. B.
die Fälligkeit der Schuld, geregelt sind: das zeigt im Gegenteil, wie eng
die beiden Verhältnisse zusammen gehören, und dass die Parteien, wenn sie
vom Vertragsverhältnis sprechen, sicherlich das ganze Rechtsverhältnis,
mit Einschluss des obligatorischen, im Auge hatten. Der st. gallische
Gerichtsstand ist demnach als für die heutige Klage vereinbart anzusehen.
Das Dispositiv des Entscheides wurde den Parteien sofort mündlich
eröffnet; die Zustellung der vollständigen Ausfertigung erfolgte am
23. Juli 1921.

B. Gegen diesen Entscheid hat die Gesellschaft Veuve Julien Daltroff &
(Î.le am 21. September 1921

_ die staatsreehtliche Beschwerde an das Bundesgericht

ergriffen mit dem Antrag, es sei in Abänderung des handelsgerichtlichen
Urteils zu erkennen, die Beklagte habe sich auf die Klage der
Eidgenössischen Bank wegen Unzuständigkeit des st. gallischen
Handelsgerichts nicht einzulassen...

Die Rekurrentin macht geltend, dass eine Verletzung des
französisch-schweizerisehen Gerichtsstandsvertrages vorliege, indem sie
zur Begründung ausführt: Die Rekursbeklagte habe tatsächlich mit ihrem
Hauptsitz in Paris verkehrt; sie könne daher ihre Forderungen nach dem
erwähnten Staatsvertrage nur in Paris gerichtlich geltend machen. Die in
den Faustpfandversehreibungen enthaltene Gerichtsstandsklausel beziehe
sich bloss auf das Pfandverhältnis, das nicht Gegenstand des Streites
sei. Im Prozesse werde ledig-

90 , Staatsrecht.

lich darüber gestfitten, ob und welche Forderungen der Rekursbeklagten
Zustehen. Das Handelsgericht sei auch nicht deswegen zuständig, weil die,
Rekurrentin eine Filiale in St. Gallen habe; denn der Gerichtsstand

der Zweigniederlassung werde im französisch-schweize-

rischen Gerichtsstandsvertr'ag nicht anerkannt.

C. Das Handelsgericht hat Abweisung der Beschwerde beantragt.

D. . Die Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde
sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieh; in Erwägung :

1. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden.

2. Man hat es im vorliegenden Fall unzweifelhaft mit
streitiglceitenjzwischen Schweizern und Franzosen im Sinne des
schweizerisch iranzösischen Gerichtsstandsvertrages zu tun, da die
rekursbeklagte Aktiengesellschaft ihren" Hauptsitz in der Schweiz hat
und die Mitglieder der rekurrierenden Kellektivgesellschaft Bürger der
französischen Republik sind (vgl. AS 18 S. 771 f.). Allein der Standpunkt
der, Rekurrentin, dass es sich um eine Klage handle, die nach Art. I
des Staatsvertrags

bei ihrem natürlichen Richter in Paris, wo ,sich ihr .

Hauptsitz befindet und auch ihre Mitglieder wohnen, anhängig zu machen
sei, erweist sich als unrichtig.

Es kann dahingestellt'b'leiben, ob man es im vor" liegenden Fall miteiner
Streitigkeit persönlicher Natur imsiSinne des Art. 1 des Staatsvertrages
zu tun habe , denn selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, so stünde doch
dem Handelsgericht die Kompetenz zur Beurteilung der Klage nach Art. 3
des staatsvertrages zu, weil die Rekurrentin in den Faustpfandverschrei--

_ bangen erklärt hat, dass sie sich für Streitigkeiten ülczer ,

' das darin geregelte Vertragsverhältnis dem Gerichts-

stand von _.St Gallen unterwerfe. Es handelt sich zwei. ' Teiles um die
Wahl eines den Gerichtsstand bestinimenden 'Staatsverträge. N ° 13. 91

Rechtsdomizils, zumal da gleichzeitig die Anwendung des schweizerischen
Rechtes vereinbart wurde. Die Rekurrentin bestreitet auch nicht, dass
sich die Faustpfandverschreibungen, in denen die Gerichtsstandsklausel
enthalten ist, auf die im Besitze der Rekursbeklagten befindlichen
Gegenstände beziehen, an denen diese ein Pfandrecht für die durch
Klage geltend gemachten Forderungen beansprucht ; sondern sie
begründet ihren Standpunkt, dass Art. 3 des Staatsvertrages im
vor-liegenden Falle unanwendbar sei, lediglich mit der Behauptung,
dass die Gerichtsstandsvereinbarung nur für Streitigkeiten über das
Pfandrecht, nicht für solche über die Forderungen gelte. Allein eine
solche Ein-schränkungder Tragweite der genannten Vereinbarung lässt sich,
wie das Handelsgericht zutreffend hervorhebt, nicht rechtfertigen. Bei
deren Auslegung ist, da sie in der Schweiz abgeschlossen wurde und
die Parteien auch die Anwendung des schweizerischen Rechtes vereinbart
haben, vor allem dieses Recht zu berücksichtigen (vgl.AS 15 S. 233 ff.;
27 I S. 353 ff.; 281 S. 214 ; 34 I 8.752; 36 II s. 6; 38 II S. 198;
40 II S. 208). Danach hängt; aber das Faustpfandrecht insofern eng mit
einer For-. derung zusammen, als es nur den Zweck hat, eine solche zu
sichern, und deshalb ohne diese nicht bestehen kann und als andererseits
die Vollstreckung eines Urteils, das die durch das Pfand gesicherte
Forderung schützt, ss-si in erster Linie in der Ausübung des Pfandrechts
besteht. 'Infolgedessen schliesst die gerichtliche Geltendmachung
des Faustpfandrechts notwendig diejenige der Forderung in sich und
andrerseits liegt es in der Natur der Sache, dass der Gläubiger, wenn er
auf Feststellung der Zahlungspilicht des Schuldners klagt, normalerweise
zugleich sein Faustpfandrecht zur Anerkennung bringen will, weshalb denn
auch für solche Fanstpfandforderungen vom Bundesrecht der Gerichtsstand
und der Betreibungsort der gelegenen Sache zugelassen wird. Schon diese
teils notwendige, teils normale Verbindung der

92 Staatsrecht.

Geltendmachung einer Faustpfandiorderung mit derjenigen des Pfandrechts
spricht dafür, dass die von den Parteien in die Faustpfandverschreibungen
aufgenommene Gerichtsstandsklausel sich nicht bloss auf speziell
pfandrechtliche Streitigkeiten, sondern auch auf die Forderungen,
die durch die Verpfändung sit-hergestellt werden sollten, bezieht. Es
wäre, wie das Handelsgericht ausführt, kaum verständlich, wenn es
die Meinung der Parteien gewesen wäre, dass jeweilen am ordent-lichen
gesetzlichen Gerichtsstand über Bestand, Höhe und Fälligkeit der aus
dem Kreditverhältnis entstandenen Forderungen gestritten werden und die
Unterwerfung der Rekurrentin unter den Gerichtsstand von St. Gallen
nur die Bedeutung haben sollte, dass sie sich hier bloss auf rein
pfandrechtliche Klagen der Rekursbeklagten, wenn die Zahlungspflicht
liquid sei oder unbestrittenermassen feststehe, einlassen müsse. Hiegegen
sprechen insbesondere auch die in den Faustpfandverschreibungen
enthaltenen Bestimmungen, die ' nicht bloss rein pfandrechtliche
Fragen regeln, sondern sich daneben noch auf die Fälligkeit der
Forderungen der Rekursbeklagten und die Pflicht der Rekurrentin zu
Abzahlungen beziehen. Es muss offenbar angenommen werden, dass die
Gerichtsstandsklausel für einen Streit über die damit geregelten
Fälligkeitsund Abzahlungsfragen gelte, woraus zu schliessen ist, dass
sie eben überhaupt jeden Prozess über die Faustpfandforderungen im
Auge habe. Das erscheint auch angesichts der Verhältnisse der Parteien
als begreiflich. Die Rekursbeklagte hatte ein erhebliches Interesse
daran, dass sämtliche aus der Kreditierung und Verpfändung entstehenden
Streitigkeiten vom Richter ihres Sitzes, nicht von einem ansländischen,
beurteilt werden, und andrerseits konnte die Rekurrentin im Vorschlag
einer dementsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung kein unangemessenes
Verlangen sehen, da sie eine Zweigniederlassung und Fabriken im Kanton
St. Gallen hat und der Kredit haupt-Staatsverträge. N° 13 93

sachlich für dieses in der Schweiz befindliche Geschäft gewährt wurde. Es
musste ihr auch daran gelegen sein, hiefür die Unterstützung einer am Orte
befindlichen Bank zu erhalten, selbst wenn das für sie die Anerkennung
des GerichtSstandes von St. Gallen zur Folge hatte. Andrerseits würde
die Beschränkung der Gerichtstandsvereinbarung auf rein pfandrechtliche
Klagen der Rekursbeklagten auch eine schwer verständliche und gewiss nicht
beabsichtigte Spaltung der Rechtsverfolgung bedeuten, wie denn auch in
der zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz, die sowohl die Frage
der Abzahlungen als auch diejenige der Pfandsicherheit zum Gegenstand hat,
von einer Teilung der Rechtsverfolgung nicht die Rede ist. si .

Es muss somit angenommen Werden, dass sich die Gerichtsstandsklausel,
wenn nicht ausdrücklich, so doch stillschweigend auf das ganze
Faustpfandkreditverhältnis beziehe. Die Wahl eines Gerichtsstandes
kann auch stillschweigend geschehen; eine solche Vereinbarung muss
nur klar aus den Umständen hervorgehen, um als bestehend geltend
zu können (vgl. AS I S. 388 ; 14 S. 592; 29 I S. 214; Entscheid des
Bundesgerichts 1. S. Roussel gegen Horngacher vom 22. Oktober 1921;WEISS,
Droit international privé, 2 Aufl. V S. 172; AUJAY, Traité 'ffranco
suisse S. 414; PILLET, Conventions internationalen S. 117 ff.). Dass-
die Gerichtsstandsklausel eventuell bloss für den durch den Erlös aus
den Pfandgegenständen gedeckten Teil der Forderungen gelte, hat die
Rekurrentin nicht behauptet.

Da somit das Handelsgericht von St. Gallen die von der Rekursbeklagten
erhobene Klage, selbst wenn es

' sich um eine Streitigkeit im Sinne des Art. 1 des Staats-

vertrages handeln sollte, doch deshalb, weil eine
Gerichtsstandsvereinba'rung nach Art. 3 vox-liegt. ohne Verletzung des
Staatsvertrags materiell beurteilen kann, so braucht nicht mehr untersucht
zuL werden, ob es das auch deswegen _tun. könnte, weil die Rekurrentln im

94 Staatsrecht.

Kan ton St. Gallen eine Zweigniederlassung mit Fabriken hat und ihr die
Rekursheklagte hauptsächlich für deren Betrieb Kredit gewährte.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

14. Arrèt du 6 mai 1922 dans la cause Graglia contre Sereno-Regis.

L'art. 4 Convention france-suisse de 1 8 6 9 institue la competence
territoriale exclusive des tribunaux du lieu où est situé l'immeuhle
et cela tant pour les actions réelles et immobilières proprement 'dites
que pour les actions personnelles concernant la jouissance d'un im-

; meuble. Ce for ne peut donc pas ètre prorogé par la convention des
parties.

A. Par acte notarié du 28juillet 1916, les époux Antoine-Joseph
Sereno Regis, à Etrembières (France), ont vendu aux époux Graglia,
à Chène Bourg (canton de Genève), des immeubles sis sur la commune
d'Etrembières, le long du sentier du Pas de l'Echelle , et comsiprenant
un café-restaurant. Par convention du méme jour, Louis Graglia reprenait
en outre purement et simplement un contrat passé le 18 juin 1908
entre Antoine Sereno et un sieur de Roulet. Aux termes de ce contrat,
de Roulet cédait à Sereno le droit de prise d'eau sur la canalisation
qu'il a établie au Pas de l'Echelle , Sereno s'engageant à supporter
sa part des frais d'entretien et reparation de la conduite d'eau des
la douane de Veyrier jusqu'ä la prise lui servant et à prendre un litro
d'eau par minute jusqu'à la fin de l'abonnement, soit jusqu'en mai 1918,
pour le prix de 50 fr. par annéeStaatsvertràge. N° 14. 95

d'avance side Roulet se réservant le droit au cas où Sereno viendrait
91 ne pas remplir ses obligations... de lui enlever la four nitore d'eau
. Les Contractants s'obligeaient à se conformer au contrat passe avec la
Société des Eaux de l'Arve par de Roulet. lls stipuiaient enfin que toute
contestation entre les parties sera réglée par les tribunaux genevois,
les parties faisant dans ce but election de domicile à Genève . Dc Roulet
semble avoir eédé à partiridu IGPmai 1920 ses droits sur la canalisation
d'eau à Antoine Sereno. Le 2 mai 1920, ce dernier écrivait en tout cas
en qualité d'ayant cause a Louis Graglia une lettre dans laquelle il
lui rappelle que la pose d'un robinet de jauge est indispensable pour
éviter toute discussionau sujet de la consommation d'eau et

.le somme de faire cette installation à un endroit deter-

miné avant le 9 mai, à défaut de quoi il lui coupera l'eau. Graglia
n'ayant pas obtempéré à la sommation, ;' Sereno a, le 12 mai 1920,
coupé sur territoire francais la' canalisation qui conduit l'eau chez
Graglia et, en plus, 3 refusé les" 50 fr. envoyés par Graglia pour prix
de l'abonnement à l'eau.

A la suite de ces faits, Graglia fit citer Sereno en audience des référés
du Président du Tribunal de pre-',. mière instance de l'arrondissement
de StsiJulien (HautesSavoie), en concluant à ce que par provision vu
l'urgence , ce magistrat ordonne la réouverture de la cana-

' lisation par Sereno danssiles 48 heures, donne acte au

requérant de ce qu'il persiste à offrir 50 fr. pour prix de l'abonnernent'
et fait toutes réserves pour réclamer des dommages intéréts ainsi que le
remboursement des travaux qu'il pourrait avoir à effectuer pour rétablirsi
la canalisation faute par Sereno de le faire dans le délai . A l'audience
du 5 octobre. 1920, les deux parties étant présentes, Sereno déclara
ne pas s'opposer à ce que la Conduite soit rétablie avec un robinet de
jauge à condition que ce travail soit payè par Graglia. Après discussron,

les parties tombérent [d'accord sur les points suivants :
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 I 86
Datum : 18. Februar 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 I 86
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 86 _ Staatsrecht. fähigkeit als Massstab nicht strikte durchführen zu können. Darin


BGE Register
34-I-7
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
handelsgericht • staatsvertrag • frage • beklagter • bundesgericht • weiler • zweigniederlassung • hauptsitz • gerichtsstandsvereinbarung • zweifel • wille • schweizerisches recht • begründung des entscheids • vertrag • wertpapier • abonnement • fabrik • faustpfand • pfand • restaurant
... Alle anzeigen