6 A.. staatsrechtljelje Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

Unterlassung weder subjektiv, noch objektiv auf Verkürzung der
Staatseinnahmen gerichtet war, weil sie diese Wirkung nicht hatte und nach
der ganzen Sachlage überhaupt gar nicht haben konnte. Darin aber, dass ein
Verhalten, Von dem in die Augen springt, dass es keine Steuerverschlagnis
ist, als solche qualifiziert und behandelt wird, muss eine materielle
Rechtsverweigerung erblickt werden. Bedeutet aber die Anwendung des §
48 Abs. 1 leg. cit. auf den Rekurrenten eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV,
so liegt auf der Hand, dass der angefochtene Nachsteueranspruch auch
nicht aus Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) hergeleitet werden kann. Der
Regierungsrat sotgert aus Abs. 2, dass die vom Rekurrenten bezahlte
Steuer sich auf das alte Kapital bezogen und dass somit der Rekurrent das
neue Kapital nicht versteuert habe. Allein in dieser Weise lässt sich
der Tatbestand der Steuerverschlagnis vorliegend nicht konstruieren,
weil eben nach dem gesagten im Verhalten des Rekurrenten das für die
Steuerhinterziehung entscheidende Moment einer Richtung auf Verkürzung
des Staates ganz augenscheinlich fehlt. Auch der Umstand, dass das
Gesetz für die Ordnungswidrigkeit, deren sich der Rekurrent schuldig
gemacht hat, keine Ordnungsbusse vorsieht, berechtigt die Behörden
selbstverständlich nicht, diese Lücke im Gesetz dadurch auszufüllen,
dass sie die exorbitante Strafe der Steuerhinterziehung verhangen. Auch
ist klar, dass Erwägungen der blossen Zweckmässigkeit dass, wenn solche
Ordnungswidrigkeiten nicht geahndet würden, das Kapitalsteuerregister in
Unordnung käme usw. das erwähnte Vorgehen nicht zu rechtfertigen vermögen,
ganz abgesehen davon, dass bei unrichtigen oder unterlassenen Anmeldungen
zum Kapitalsteuerregister regelmässig eine Benachteiligung des Staates
in Frage kommen wird, wobei die Behörden hinlängliche Handhabe zum
Einschreiten haben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und es wird demgemäss der Ent-

scheid des Regierungsrates Bern vorn 3. Oktober 1907 (in Ver-

bindung mit der Verfügung der Finanzdirektion vom 16. März

1907) aufgehoben.I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N°
2. '?

2. guten vom 19. Februar 1908 in Sachen Pariser gegen Erben game:
Guitton-geruht games).

Staatsrechtlîcher Hekurs, Rechtzeitigkeft: Er ist rechtzeitig und
fm'mg'üitig ez'kobeex, wenn er zwar bei der kantenalen Bett-freie
eingelegt, aber innert der Bekwsfrist an das Bundesgericht gelangt ist
Art. 178 Ziff. 3; 41 Abs. 3 OG. Willkürlz'cize Auslegung des Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.

ZPO von Wallis, die Sdum-nisfoige in der Appellationsinstanz betreffend.

A. Durch Urteil des Bezirksgerichts Brig vom 22. März 1907 wurde der
Rekurrent pflichtig erklärt, den Rekursbeklagten 4481 Franken nebst
Zins seit der Betreibung , zu bezahlen. Gegen dieses Urteit ergriff der
Rekurrent die Appellation ans Kantonsgericht des Kantons Wallis. Zu der
aus den 2. Oktober 1907 angesetzten Appellationsverhandlung erschien
der Rekurrent weder persönLich, noch war er dabei durch einen richtig
bevollmächtigten Anwalt vertreten. Der Vertreter der Rekursbeklagten
verlangte, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erklärt
werde. Das Kantonsgericht erkannte: das Urteil der ersten Instanz ist
in Rechtsskrast erwachsen; die Kosten werden dem Appellanten auferlegt.
Die Begründung stellt ab auf eine durch Urteile vom 5. Mai 1897 und
7. September 1899 sanktionierte Praxis.

Die Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
und 168
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig:
1    Als Beweismittel sind zulässig:
a  Zeugnis;
b  Urkunde;
c  Augenschein;
d  Gutachten;
e  schriftliche Auskunft;
f  Parteibefragung und Beweisaussage.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
der ZPO des Kantons Wallis lauten im französischen
Originaltext:

Art.178: En cas d'appel au tribuna] du canton, le jugement contumaciel
est rendu sur une seule contumace et immédiatement, en se conformant
à. ce qui est prescrit à l'article 168.

Ce jugement est définitif, à moins que celui contre lequel il a été
rendu ne puisse justifier son défaut par des met-its iégitimes.

A cet effet, la partie qui a fait défaut devra, dans les traute jours qui
suivront la notificatiOn du jugement, citer sa partie adverse à paraître
devant le triduual d'appel à sa prochaine session, ou à. la session
ordinaire suivsnte, conformément à ce qui est prescrit à l'article 324.

8 A. staat-rechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

Art. 168: En port-ant le jugement en contumace, le tribuna] dovra,
apprécier la. demande formulée par l'acteur, et le droit sur lefquel
elle est fondée, camme dans un jugement, à rendre sur les conclusions
prises en contradictoire.

Ainsi le tribuna] ne pourra admettre les conclusions du demandeur
qu'autant qu'elies seraient conformes à, 1a demande introductive
d'instance et aux lois, et qu'elles ne seraient pas conti-aires aux
faits établis dans la. procédure.

Jm ersten der beiden vom Kantonsgericht angerufenen Urteile(in Sachen
Calpini) ist ausgeführt, dass das Kantonsgericht ein Kontumazurteil nach
Art. 178 nur fällen könne, wenn ein darauf gerichteter Parteiantrag
vorliege, dass aber die appellierte Partei lediglich verlangt habe,
dass die Appellation wegen Ausbleibens des Appellanten als desert
erklärt werde, welchem Antrag zu entsprechen sei. Im zweiten Urteil
(iu Sachen Wenger) heisst es einfach, dass die Appellation wegen des
Ausbleibens des Appellanten als desert und das erstinstanzliche Urteil
in Rechtskraft zu erklären sei

B. Gegen das dem Rekurrenten am 5./6. November 1907 zugestellte
kantonsgerichtliche Urteil hat dieser am 4. Januar 1908 den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
ergriffen Der Rekurrent hat die Rekursschrift am 4. Januar an die Kanzlei
des Kantonsgerichts gesandt, die sie mit Postaufgabe vom 7. Januar ans
Bundesgericht weitergeleitet hat. In der Rekursbegründung wird ausgeführt,
dass das Kantonsgericht nach der klaren Bestimmung des Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
ZPO ein
Kontumazialurteil hätte erlassen sollen, dass die Desert-Erklärang der
Appellation sich auf keine Gesetzesbestimmung stützen könne und sich
als eine Rechtsverweigernng und als willkürlich darstelle.

C. Die Rekursbeklagten haben aus Abweisung des Rekurfes angetragen.

ss. Das Kantonsgericht hat in seiner Vernehmlassung bemerkt;.
dass der angefochtene Entscheid sich nicht auf eine ausdrückliche
Gesetzesbestimmung, wohl aber auf eine konstante Gerichtspraxis
stütze. -'I. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° '2. S-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Umstand, dass der Rekurrent feine Beschwerde beim Kantonsgericht
statt beim Bundesgericht eingereicht hat, ist ohne Bedeutung, sofern
nur die Beschwerde beim Bundesgericht rechtzeitig, d· h. innert der
Sctägigen Frist des Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
Biff. 3 OG eingelangt ist. Massgebend ist
dabei nach Art. 41 Abs. 3 leg. cit. das Datum der Postaufgabe, und zwar
kommt hier das Datum der Postaufgabe durch die Kantonsgerichtskanzlei,
d. h. der 7. Januar 1908 in Betracht Nun war der sechzigste Tag der Frist-

_ der 5. Januar 1908. An diesem Tage konnte aber die Frist nicht

zu Ende gehen, weil es ein Sonntag war, ebensowenig am6. Januar, der als
Dreikönigstag im Wallis staatlich anerkannter Feiertag war. Der Rekurs
erscheint daher am 7. Januar 1908als rechtzeitig erhoben.

2. Art. 178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
der ZPO des Kantons Wallis regelt die Folgen des Ausbleibens
der Parteien bei der Appellatiousverhandlung in klarer und erschöpfender
Weise: Es wird ein Versäumnisurteil im Sinne von Art. 168 erlassen,
wobei der Richter, nach dem Hinweis auf Art. 168 zu schliessen, auf
Grund der Akten in eine materielle Prüfung der Sache einzutreten hat Das
Versäumnisurteil kann dann von der ausgebliebenen Partei, gegen welche
eserlassen ist, unter bestimmten Voraussetzungen und nach bestimmtem
Verfahren beseitigt werden. Die Vorschrift des Art. 178 gilt nach ihrem
ganz unzweideutigen Wortlaut für das AusbleibenJ beider Parteien, also
auch des Appellanten. Neben dieser Ordnung der Versäumnis-folgen in
zweiter Instanz ist für das vom Kantonsgericht angewandte Verfahren,
die Appellation als infolgeAusbleibens des Appellanten verwirkt und
das erftinstauzliche Urteil als in Rechtskraft erwachsen zu erklären,
schlechterdingss kein Raum, wie denn auch das Gesetz keinerlei Stütze
für ein solches Vorgehen bietet. Das einzige (im frühem Urteil Calpini}

' hiefür angeführte Argument, dass nämlich das Gericht ein Ver-

säumnisurteil nur auf einen dahin zielendsn Parteiantrag hin erlassen
fbnne, der allein erschienene Appellat einen solchen Antrag aber
nicht gestellt habe, ist augenscheinlich nicht schlüssig. Falls ein
Versäumnisurteil einen bezüglichen Parteiantrag voraussetzt,. so darf
doch zweifellos beim Mangel eines solchen Antrags der

10 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

Richter nicht zum Nachteil der ausgebliebenen Partei ein dem Gesetze und
seinem ganzen System durchaus fremdes Verfahren einschlagen. Darin, dass
das Kantonsgericht im vorliegenden Fall zu Ungunften des Rekurrenteu
eine viel schärfere, als die vom Gesetze vorgesehene Säumnisfolge,
nämlich die Verwirknng der Appellation, ausgesprochen hat, welche
Folge des Ausbleibens des Appellanten zwar in einzelnen Kantonen
nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift besteht (z. B. Zürich § 673 des
Rechtspflegegesetzes), der ZPO des Kantons Wallis aber gänzlich unbekannt
und hier durch Art. 178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
direkt ausgeschlossen ist, muss eine gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV verstossende Missachtung klaren Rechtes, eine Rechtsverweigerung,
erblickt werden. Dass das Kantonsgericht einer bestehenden Praxis gefolgt
ist, kann dabei nichts verschlagen, weil eben nach dem gesagten diese
Praxis sich als durchaus gesetzwidrig und willkürlich darstellt. '
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis vom 2. Oktober 1907 aufgehoben

3. Arten room 4. März 1908 in Sachen Ctttntnnnamr gegen Regierung-rat
Duzern

Verweigerung des rechtlichen Gehò'rs in einer Bevormundmegssaohei
Unterlassung der Mitteilung einer à'rztèichen Expertise am
den zu Be-vormzmdendm. §§ 2 litt. b, 19 des letzt-mischen
Vormundsckaftsgesetzes.

A. Der Rekurrent, Thomas Lindemann in Grossdietwil, wurde durch Erkenntnis
des Gemeinderates Grossdietwil vom 17.Z21. Januar 1907 nach § 3 litt. d
des Vormundschaftsgesetzes unter Beistandschaft gestellt. Diese
Bestimmung lautet: Ein Beistand gmuss bestellt werden.... d) einer
Person, von welcher in Bewziehung auf Besorgung ihres Vermögens solche
Handlungen beWkannt sind, die noch nicht eine Vogtschast hinlänglich
begründen,I. Rechtsverweigerung und Gleichheit. vor dem Gesetze. N° 3. 11

"deren Wiederholung aber eine solche herbeiführen wüsste Die
Verbeiständung wurde damit begründet, dass der Rekurrent seinen
Liegenschastsanteil im Rugenstal ohne endelchen Entgelt veräussert
habe Infolge seines hohen Alters besitze er nicht mehr die volle
geistige Kraft zur Beurteilung seines Handelns Es sei zu befürchten,
dass er durch fernere Enteignung seines Besitzstandes leicht in Not
geraten könne und es sei daher Pflicht der Vormundschastsbehörde, auf
sichernde Schritte Bedacht zu nehmen Gegen dieses Erkenntnis rekurrierte
Lindemann an den Regierungsrat indem er bestritt, dass der Verkauf seines
Liegenschaftsanteiles sich als eine die Bevormundung rechtfertigende
Handlung qualifiziere und dass er körperlich und geistig nicht mehr
im Stande sei,-seine Vermögensangelegenheiten selbst zu besorgen.f
Der Regierungsrat wies den Rekurs durch Entscheid vom 16. Oktober 1907
ab mit folgender Begründung: Die Bestreitungen des Rekurrenten hätten
den Gemeinderat Grossdietwil veranlasst, nachträglich ein ärztliches
Gntachten darüber einzuholen, ob der 731ahr1ge Rekurrent noch die
nötigen Fähigkeiten zur selbständigen Vermögensverwaltung besitze. Das
Gutachten der Ärzte AJ Estermann in Grossdietwii und Dr. J Keller
in St Urbanth vom 20. September 1907 spreche sich im wesentlichen
dahin aus: Auf körperlichem Gebiete zeigten sich beim Rekurrenten
die Erscheinungen der beginnenden Seneszenz ( gebeugte Haltung-,
Arterienverhärtung und Abstumpfung der Sinnesfunktionem namentlich
eine bedeutende Schwerhörigkeit). Auch die geistige Verfassung des
Rekurrenten weise auf einen ausgesprochenen senilen Prozess hin. Seine
intellektuellen Fähigkeiten seien reduziert; Gedächtnis und Urteilskraft
seien minderwertig. Er bringe es nicht fertig, über sein Vorteben richtige
Auskunft zu geben; für viele Jahre fehle ihm jegliche Erinnerung. Er
sei nicht im Stande, seine Vermögensverhältnisse klarzulegen. Der
Rekurrent leide an einem geistigen Schwächezustand und sei nicht in der
Lage, die Bedeutung und Tragweite seines Handelns zu ermessen und seine
Vermögensverhältnisse richtig wahrzunehmen Er sei des rechtlichen Schutzes
bedürftig, da seine Entschlüsse und Handlungen der Selbständigkeit und
Festigkeit entbehrten und leicht allen möglichen Einflüssen Dritter
unterlägen. Nach diesem Gutachten, so führt der Regierungsrat aus, wäre
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 7
Datum : 19. Februar 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 7
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 6 A.. staatsrechtljelje Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. Unterlassung


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
178
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
1    Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2    Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3    Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
OG: 178
ZPO: 168 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 168 - 1 Als Beweismittel sind zulässig:
1    Als Beweismittel sind zulässig:
a  Zeugnis;
b  Urkunde;
c  Augenschein;
d  Gutachten;
e  schriftliche Auskunft;
f  Parteibefragung und Beweisaussage.
2    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
178
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 178 Echtheit - Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • bundesgericht • wallis • regierungsrat • weiler • richtigkeit • bundesverfassung • postaufgabe • frist • abwesenheitsurteil • erwachsener • steuerhinterziehung • verhalten • tag • augenschein • gemeinderat • entscheid • willkürverbot • rechtskraft • kantonales rechtsmittel
... Alle anzeigen