94 II 263
41. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Oktober 1968 in Sachen Egger gegen Matzinger.
Regeste (de):
- Art. 82 OR. Anwendbarkeit auf wesentlich und unwesentlich zweiseitige Verträge (Erw. 3).
- Verurteilung zur Leistung Zug um Zug. Einrede des nichterfüllten Vertrages oder des Retentionsrechtes (Erw. 4).
Regeste (fr):
- Art. 82 CO. Son application aux contrats bilatéraux parfaits et imparfaits (consid. 3).
- Condamnation à des prestations qui sont dues simultanément. Exception tirée de la non-exécution du contrat ou du droit de rétention (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 82 CO. Applicabilità ai contratti bilaterali perfetti e imperfetti (consid. 3).
- Condanna a prestazioni che devono essere effettuate contemporaneamente. Eccezione dell'inadempimento del contratto o del diritto di ritenzione (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 263
BGE 94 II 263 S. 263
A.- Am 15. April 1947 verkauften die Erben des Johann Ammann der Margarete Egger die Liegenschaft Grundprotokoll Rikon Bd. 25 S. 63 an der Lindauerstrasse in Effretikon-Illnau ZH zum Preis von Fr. 42'000.--. Die Erwerberin tilgte den Kaufpreis durch Übernahme von Fr. 20'000.--, die sie von ihrem Vater Alfred Egger als Darlehen erhalten hatte. Diese Forderung wurde am 25. September 1948 durch Errichtung eines Inhaberschuldbriefes, lautend auf Margarete Egger, auf der Liegenschaft im 2. Rang sichergestellt.
Margarete Egger bewohnte zunächst mit ihren Eltern und ihrem Bruder das erworbene Haus. Als sie sich im April 1951 verheiratete, zog auch ihr Ehemann Emil Matzinger ein. Im Februar 1952 brach in der Hausgemeinschaft Streit aus; die Eheleute Matzinger zogen aus. Bei einem spätern Besuch ihrer Eltern nahm Margarete Matzinger den erwähnten Schuldbrief eigenmächtig in Besitz und übergab ihn ihrem Ehemann. Dieser wurde in der Folge von Vater Egger belangt und mit Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 1955 zur Herausgabe des Schuldbriefes verpflichtet.
BGE 94 II 263 S. 264
B.- Am 2. März 1953 reichte Alfred Egger gegen Margarete Matzinger-Egger beim Bezirksgericht Pfäffikon Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei in Berichtigung des Grundbuches die im Grundprotokoll Rikon Bd. 25 pag. 63 bestehende Eintragung von Frau Margaretha Matzinger-Egger als Eigentümerin der Liegenschaft Assek. No. 2592 mit ca. 5 Aren Land an der Lindauerstrasse, Effretikon gerichtlich zu löschen und der Kläger Alfred Egger als Eigentümer dieser Liegenschaft einzutragen. 2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 22'000.-- nebst 5% Zins seit 5. April 1952 zu bezahlen, alles unter Kosten-und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Die Beklagte anerkannte angeblich den Rechtsstandpunkt des Klägers, sie sei nur fiduziarische Eigentümerin der Liegenschaft. Sie erklärte sich zur Übertragung des Eigentums auf den Kläger bereit, jedoch nur unter der Bedingung, dass ihr sämtliche bis zur Aufhebung des fiduziarischen Eigentums entstandenen Auslagen für die Liegenschaft ersetzt würden. Das Bezirksgericht gelangte im Urteil vom 8. November 1955 zur Auffassung, die Beklagte sei nicht nur fiduziarische, sondern wirkliche Eigentümerin der streitigen Liegenschaft. Infolge Fehlentwicklung der familiären Verhältnisse sei aber der Grund für die seinerzeitige Eintragung des Eigentums auf die Beklagte nachträglich dahingefallen. Das Bezirksgericht erachtete die an die Klageanerkennung geknüpfte Bedingung als widerrechtlich, weil die Abklärung der Gegenforderungen einen langwierigen Prozess voraussetzte, die gestellten Ansprüche mit der Liegenschaft zum Teil in keinem Zusammenhang stünden, ihre Anerkennung der Gegenpartei somit nicht zugemutet werden könne. Das Bezirksgericht hiess daher das Hauptbegehren vorbehaltlos gut.
C.- Auf Appellation der Beklagten hob das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) am 24. April 1956 das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies die Akten zu neuer Entscheidung an die erste Instanz zurück. Es lehnte das Vorliegen eines fiduziarischen Rechtsverhältnisses ab, behaftete aber die Beklagte bei der abgegebenen Prozesserklärung, sie sei gegen Ersatz der Aufwendungen für die Liegenschaft zur Übertragung des streitigen Eigentums bereit. Sich selbst hinsichtlicht der Beurteilung der Rechtsbeziehungen widersprechend, wies das Obergericht das Bezirksgericht an, "über die von der
BGE 94 II 263 S. 265
Beklagten gegen den Kläger geltend gemachten Forderungen gemäss dem im einzelnen festzustellenden Inhalt des Treuhandverhältnisses" zu entscheiden "und gegen deren Bezahlung die Klage gutzuheissen".
D.- Am 26. März 1961 starb der Kläger. An seine Stelle trat seine Ehefrau in den Prozess ein.
E.- Am 15. Dezember 1964 fällte das Bezirksgericht Pfäffikon den neuen Entscheid. Entsprechend der im Rückweisungsentscheid und in einem zusätzlichen Erläuterungsverfahren erhaltenen Weisung, erhob es Beweis über die Forderungen der Beklagten und stellte fest, dass die der Beklagten "zu ersetzenden Aufwendungen für ihre Liegenschaft" Fr. 3'725.-- und nicht, wie verlangt Fr. 55'401.70, betrügen. Davon zog es verrechnungsweise die der Klägerin aus "früheren Prozessen zustehenden Entschädigungen" von insgesamt Fr. 1'080 ab, was einen Restbetrag von Fr. 2'645.-- ergibt. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut, verfügte die Löschung der Beklagten und die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch. Ausserdem nahm es Vormerk von der Verpflichtung der Klägerin, die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden zu übernehmen. In den Erwägungen des Urteils wird erklärt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin vor Übertragung der Liegenschaft die zugesprochene Forderung von Fr. 2'645.-- zu begleichen, was durch Verrechnung mit der im Dispositiv zuzusprechenden Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- bewirkt werden könne.
F.- Auf Appellation der Beklagten, die Abweisung der Klage, eventuell Gutheissung der Forderung im Umfange von Fr. 55'401.70 zuzüglich Zins verlangte, wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) am 24. November 1967 die Klage "zur Zeit" ab. Es kam auf die im Rückweisungsentscheid vom 24. April 1956 vertretene Auffassung zurück und erklärte, "im Hinblick auf die Dispositionsmaxime sei nicht mehr zu prüfen", ob das behauptete Treuhandverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Vater bestehe, sondern es sei angesichts der anerkannten Klagebehauptung als gegeben zu betrachten. Auftragsrecht anwendend, gelangte das Obergericht zum Schluss, die Beklagte könne die Übertragung des Eigentums auf die Klägerin solange ablehnen, bis ihre Aufwendungen für die Liegenschaft ersetzt oder allenfalls sichergestellt
BGE 94 II 263 S. 266
seien. Vater Egger habe im Berufungsverfahren vom Jahre 1956 einen Gegenanspruch der Beklagten von Fr. 2'000.-- anerkannt und hiefür Sicherstellung anerboten, diese jedoch nicht geleistet. Auch im vorliegenden Appellationsverfahren habe die Klägerin die vom Bezirksgericht Pfäffikon der Beklagten zugesprochene Forderung von Fr. 2'645.-- anerkannt, sie aber weder beglichen noch sichergestellt. Die Einrede der Beklagten sei daher zu schützen und die Klage zur Zeit abzuweisen.
G.- Beide Parteien haben den Entscheid des Obergerichts mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat am 19. April 1968 die Beschwerde der Klägerin, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen und ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht eingetreten.
H.- Beide Parteien haben gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um allfällige Guthaben der Beklagten festzustellen und das Hauptklagebegehren gegen Bezahlung der allfällig ermittelten Forderung der Beklagten gutzuheissen. Die Beklagte hat die Berufung nach Zustellung des kassationsgerichtlichen Entscheides zurückgezogen. Sie beantragt, auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz hat die Beklagte die streitige Liegenschaft im Auftrag und mit den Mitteln ihres Vaters gekauft und sich auf Grund der "anerkannten Klagebehauptungen" verpflichtet, sie jederzeit auf die "Klagepartei" zu übertragen. Die Auslegung prozessualer Erklärungen ist vom massgeblichen Verfahrensrecht beherrscht und der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen (vgl. BGE 81 II 528 Erw. 5, BGE 85 II 173). Die Rüge der Beklagten, sie habe das Bestehen eines fiduziarischen Rechtsverhältnisses nie anerkannt, ist daher nicht zu hören.
Der fiduziarischen Abrede kommt keine selbständige Bedeutung zu (BGE 72 II 361Erw. 2,BGE 77 II 93). Sie teilt daher das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes.
BGE 94 II 263 S. 267
Dieses unterliegt den Vorschriften über den Auftrag (Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
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1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |
2. Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Klägerin verkannt, dass beide Parteien das fiduziarische Rechtsverhältnis jederzeit widerrufen und - mangels gegenteiliger Abrede - Zug um Zug Erfüllung der entstandenen Ansprüche verlangen konnten (Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. |
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1 | Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. |
2 | Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. |
3. Die Vorinstanz hat nicht entschieden, ob der dem fiduziarischen Eigentum zugrunde liegende Auftrag entgeltlich oder unentgeltlich ist. a) Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. |
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1 | Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. |
2 | Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht. |
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1 | Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht. |
2 | Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren. |
3 | Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört. |
BGE 94 II 263 S. 268
und Verwendungsersatz wird mit seiner Erhebung fällig, wie der Ablieferungsanspruch des Auftraggebers (vgl.BGE 78 II 55, GAUTSCHI, N. 16 zu Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. |
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1 | Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. |
2 | Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
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1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
4. Im Gegensatz zum Bundeszivilprozessrecht (Art. 74) und den Prozessordnungen der Kantone Bern (Art. 397) und Freiburg (Art. 342) enthält die zürcherische Zivilprozessordnung keine Bestimmung, die die Gutheissung einer Klage für den Fall vorsieht, dass eine Bedingung eintritt oder die Gegenleistung erbracht ist. Auch stellt sie kein besonderes Verfahren zur Verfügung, das festzustellen erlaubte, ob die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht ist. Die Berufung kann daher nur Erfolg haben, wenn die Vorinstanz von Bundesrechts wegen verpflichtet war, Bestand und Höhe der streitigen Forderungen abzuklären und die Beklagte Zug um Zug zur Übertragung der Liegenschaft gegen Empfang der geschuldeten Gegenleistung zu verurteilen. a) Wie erwähnt, wurden durch den Widerruf des fiduziarischen Rechtsverhältnisses die gegenseitigen Ansprüche der Parteien fällig und waren - mangels anderer Abrede - wie die Leistungen des Käufers und Verkäufers (vgl. Art. 184 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
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1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
BGE 94 II 263 S. 269
Im Gegensatz zum wesentlich zweiseitigen Vertrag (vgl. VON TUHR/SIEGWART, OR II S. 503), beruht die Klage aus dem unwesentlich zweiseitigen Vertrag nicht auf der Fiktion, die Pflicht zur Erbringung einer Gegenleistung sei anerkannt. Die Klägerin brauchte daher die bestrittene Leistung weder zu erfüllen, anzubieten, noch sicherzustellen, um die Übereignung der Liegenschaft zu erwirken. Vielmehr war es Sache der Beklagten, Bestand und Umfang der behaupteten Ansprüche als Voraussetzung des Retentionsrechtes nachzuweisen. Die in der Lehre (vgl. VON TUHR/SIEGWART, OR II S. 409; BECKER, N. 4 zu Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
BGE 94 II 263 S. 270
konnte. Die in §§ 274 und 322 BGB vorgesehene bedingte Verurteilung ist daher auch dem Obligationenrecht keineswegs fremd und nicht bloss dem kantonalen Prozessrecht vorbehalten, wie LEUCH und BECKER (je a.a.O.) annehmen, sondern ergibt sich hier aus Art. 82
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 82 - Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
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1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. |
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1 | Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. |
2 | Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. November 1967 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.