BGE 77 II 86
19. .Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. April 1951 i. S.
Volksrepublik Rumänien gegen Cretzianu.
Regeste:
Berufung, Zulässigkeit, Art. 43 OG.
Abgrenzung der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich des
anwendbaren Rechts (Erw. 3 Abs. I).
Grundsätze für die Bestimmung des anwendbaren Rechts
- hinsichtlich der Wirkungen obligatorischer Rechtsgeschäfte. insbesondere bei
Auftrag, fiduziarischem Rechtsgeschäft, Hinterlegung (Erw. 3 a)
- hinsichtlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung (Erw. 3 b)
- Hinsichtlich von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Erw. 3 c)
- hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Abtretung und Anweisung (Erw.
3 d).
Recours en réforme, recevabilité. art. 43 OJ.
Délimitation du pouvoir de contrôle du Tribunal fédéral en ce qui concerne le
droit applicable (consid. 3 al. 1).
Critères pour la détermination du droit applicable
- quant aux effets de contrats générateurs d'obligations. notamment mandat,
acte fiduciaire. dépôt (consid. 3 litt. a)
- quant aux prétentions résultant d'un acte illicite (consid. 3 litt. b)
- quant aux prétentions dérivant de l'enrichissement illégitime (consid. 3
litt. e)
- quant à l'existence d'un droit tendant à une cession ou à une assignation
(consid. 3 litt. d).
Seite: 87
Ricorso per riforma, ricevabilità, art. 43 OG.
Delimitazione del sindacato del Tribunale federale per quanto concerne il
diritto applicabile (consid. 3 cp. 1).
Criteri per stabilire il diritto applicabile quanto agli effetti di contratti
generatori di obbligazioni, segnatamente mandato, atto fiduciario, deposito
(consid. 3 lett. a)
- quanto alle pretese risultanti da un atto illecito (consid. 3 lett. b)
- quanto alle pretese derivanti dall'indebito arricchimento (consid. 3, lett.
c)
- quanto all'esistenza d'un diritto ad una cessione o ad un assegno (consid.
3, lett. d).
A. - Am 12. Januar 1945 erteilte der damalige rumänische Aussenminister
Visoianu dem rumänischen Geschäftsträger Anastasiu in Bern die Weisung, aus
dem bei der rumänischen Gesandtschaft in Bern befindlichen «Fonds de
disposition» - über den der Aussenminister gemäss décret-loi des Königs vom 4.
November 1944 verfügte -dem rumänischen Gesandten in Ankara, Cretzianu, 6
Millionen Schweizerfranken zur Verfügung zu halten. Am 2. Mai 1945 gab
Cretzianu seinerseits dem Geschäftsträger Anastasiu Weisung, den Betrag auf
ein auf den Namen Cretzianus zu eröffnendes Konto bei der Schweizerischen
Bankgesellschaft einzuzahlen, was jener tat.
Mit Klage vom 17. November 1945, die zunächst auf den Gerichtsstand des
Arrestes und - nach Aufhebung des Arrestes zufolge Betreibungsbeschwerde und
nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung im Sinne eines Verfügungsverbotes
- auf denjenigen des im Kanton befindlichen Vermögens gemäss Art. 25
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses - Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig. |
gestützt wurde, stellte das Königreich Rumänien, in der Folge die
Volksrepublik Rumänien, gegen Cretzianu beim Appellationshof des Kantons Bern
die nach Rechtshängigkeit wie folgt modifizierten Begehren:
1) Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger denjenigen Betrag
zurückzuerstatten, der sich am 6., ev. am 13. Oktober 1945 noch auf seinen
Namen bei der Schweiz. Bankgesellschaft in Bern befunden hat, maximal Fr.
6000000.-; ev. dem Kläger einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag von über
Fr. 8000.- zu bezahlen.
Seite: 88
2) Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger innert gerichtlich zu
bestimmender Frist auf Rechnung der klägerischen Forderung gemäss
Rechtsbegehren 1 sein Konto bei der Schweiz. Bankgesellschaft in Bern, bzw.
die darauf liegenden Gelder bis zum Maximalbetrag von Fr. 6000000.- zu
übertragen, unter Androhung von Zivil- und Straffolgen im Unterlassungsfalle.
3) Der Beklagte sei zu verurteilen, innert gerichtlich zu bestimmender Frist
die Schweiz. Bankgesellschaft in Bern anzuweisen, von seinem Konto die am 4.
Mai 1945 durch den Kläger bzw. dessen Gesandtschaft in Bern einbezahlten Fr.
6000000.-, soweit noch vorhanden, dem Kläger auf Rechnung seiner Forderung
gemäss Rechnungsbegehren zurückzuübertragen, unter Androhung von Zivil- und
Straffolgen im Unterlassungsfalle.
Der Klageanspruch war gegründet auf Mandat, Hinterlegung, fiduziarisches
Rechtsverhältnis, ungerechtfertigte Bereicherung und Schadenersatz wegen
unerlaubter Handlung gemäss schweizerischem Recht.
Der Beklagte wandte ein, dass zwischen den Parteien keine privatrechtlichen
Beziehungen, sondern nur solche des rumänischen öffentlichen Rechts bestehen
und beantragte, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
B. - Durch Entscheid vom 30. Mai 1950 wies der Appellationshof des Kantons
Bern die Klage ohne Prüfung der Begründetheit zurück.
Die Begründung lautet zusammengefasst
Das eingangs erwähnte Schreiben des Aussenministers Visoianu vom 12. Januar
1945 gelangte durch den diplomatischen Kurier am 10. Februar 1945 in den
Besitz Anastasius. Am 14. Februar 1945 erhielt Anastasiu ein Schreiben von
Cretzianu, datiert vom 21. Januar 1945, in dem Cretzianu Anastasin ersuchte,
die Weisung Visoianus auszuführen und die Summe von 6 Millionen zu seiner,
Cretzianus, Verfügung zu halten, bis er zu gegebener Zeit neue Instruktionen
geben werde. Gleichentags, d. h. am 14. Februar 1945, liess sich Anastasin vom
Buchführer der rumänischen Gesandtschaft in Bern, Liviu C. Pop, die 6
Millionen gegen zwei Quittungen - eine über eine Million und eine über fünf
Millionen - auszahlen und versorgte
Seite: 89
sie im Kassenschrank seines eigenen Büros. Mit Telegramm Nr. 773 vom 2. Mai
1945 gab Cretzianu Anastasin die Weisung, die 6 Millionen auf ein bei der
Schweiz. Bankgesellschaft in Bern oder bei einer andern Bank auf seinen,
Cretzianus, Namen zu eröffnendes Konto einzuzahlen. Anastasiu kam dieser
Weisung am 4. Mai 1945 nach, indem er an diesem Tag bei der Schweiz.
Bankgesellschaft in Bern die 6 Millionen auf den Namen Cretzianus einzahlte.
Am 5. Mai 1945 telegraphierte Anastasin Cretzianu, dass sich der Betrag
entsprechend der Instruktion bei der Schweiz. Bankgesellschaft in Bern
befinde.
Nachdem der Nachfolger Anastasius dem rumänischen Aussenministerium die
Auszahlung der 6 Millionen an Cretzianu gemeldet hatte, wurde Cretzianu am 6.
Oktober 1945 von Aussenminister Tatarescu, der am 6. März 1945 an die Stelle
Visoianus getreten war, telegraphisch aufgefordert, die 6 Millionen auf den
damaligen rumänischen Gesandten in Bern, Minister Franassovici zu übertragen.
Cretzianu kam dieser Weisung nicht nach.
Der Brief Visoianus an Anastasin vom 12. Januar 1945 stellt
unbestrittenermassen einen «ordre écrit de l'administrateur du fonds» im Sinne
von Art. 5 des rumänischen décret-loi No. 576 vom 4. November 1944 dar.
Unbestritten ist weiter, dass eine derartige ministerielle Verfügung, die
«pour des intérêts supérieurs d'Etat» erfolgt, ein Regierungsakt ist, auf
welchen die Bestimmungen des rumänischen Gesetzes sur le contentieux
administratif, sowie vor allem diejenigen des décret-loi No. 576 selber
Anwendung finden. Dass ein Fonds spécial schon vor Amtsantritt Anastasius als
Geschäftsträger in Bern bestand, steht fest. Bei seinem Amtsantritt betrug er
Fr. 7,945,841.-. Die 6 Millionen sind noch während der Amtszeit Visoianus,
nämlich am 14. Februar 1945, durch Anastasiu zuhanden Cretzianus aus dem
Spezialfonds ausgeschieden worden. Cretzianu hat sie nicht im Sinne eines
neuen Spezialfonds verwaltet, sie sind ihm für die aufgetragenen Zwecke
ausbezahlt und damit aus dem rumänischen Staatsvermögen
Seite: 90
ausgeschieden worden. Die Zahlung war endgültig und konnte durch den neuen
Minister nicht rückgängig gemacht werden. Nur Visoianu selber hätte es tun
können er hat es aber nicht getan, so dass der gestützt auf das décret-loi No.
576 erlassene Regierungsakt Visoianus vom 12. Januar 1945 noch heute
unverändert Geltung hat.
Das persönliche Vertrauen Visoianus in Cretzianu war der primäre Grund,
weshalb er ihn mit einer geheimen Mission betraute und ihm zur Erreichung der
ihm gesteckten Ziele das erforderliche Geld überweisen liess. Cretzianu was
deshalb weder Vertreter des «administrateur du fonds noch selbst
Fondsverwalter noch selbständiger Fondsinhaber, sondern er war der
fiduziarische Empfänger, der das Geld für die Drittpersonen. deren Mitarbeit
für die Erreichung der von Visoianu bestimmten nationalen Interessen
erforderlich war, entgegengenommen hat. Die Geheimsphäre, die die gemäss
décret-loi No. 576 vorgenommenen Zahlungen umgibt, und die verbietet, dass
irgend jemand den Zweck oder auch nur den Empfänger der Zahlung kennt,
bedingt, dass Cretzianu nur gegenüber Visoianu, seinem persönlichen und
confidentiellen Auftraggeber, für die Ausführung der ihm erteilten
Instruktionen verantwortlich sein kann; selbst diese Verantwortlichkeit ist,
wie Visoianu betont, nur moralischer und nicht etwa rechtlicher Art. Die
einzige Verantwortlichkeit für derartige Zahlungen trifft den betreffenden
Minister, der die Zahlung verfügt hat, und zwar gegenüber dem Parlament.
Zwischen dem Staat und dem Empfänger der Zahlung (hier Cretzianu) bestehen
somit überhaupt keine rechtlichen Beziehungen; letzterer erscheint weder vom
Staat beauftragt, noch hat der Staat derart aus einem Spezialfonds
ausgeschiedenes Geld bei ihm hinterlegt.
Aus dieser in der Natur des Geheimfonds liegenden Regelung folgert der
Appellationshof, dass der Empfänger der Zahlung sich nie einer unerlaubten
Handlung schuldig machen kann oder durch die Zahlung als ungerechtfertigt
Bereicherter erscheint. Es bestehe auch kein privatrechtliches
Seite: 91
Rückforderungsrecht auf den Aktivsaldo des Kontokorrent des Beklagten bei der
Schweiz. Bankgesellschaft. Durch die Ordnung des décret-loi No. 576 wird
jeder, der einen Auftrag gemäss demselben erhält und das zu dessen Erreichung
erforderliche Geld aus einem demselben unterstellten Spezialfonds bezieht,
ausschliesslich den öffentlichrechtlichen Bestimmungen dieses décret-loi No.
576 unterworfen, wobei es keine Rolle spielt, ob ihm der Auftrag als
Staatsbeamten oder als Privatmann erteilt worden ist. Das persönliche
Auftragsverhältnis, welches durch das décret-loi No. 576 zu einem geheimen
gemacht wird, in das sich der Staat nicht einmischen kann, besteht weiter,
auch wenn der verfügende Minister nicht mehr im Amt ist, solange er es nicht
widerruft. Es ist für die Zivilgerichte sowenig überprüfbar wie der Staatsakt
Visoianus selber, nämlich seine Verfügung vom 12. Januar 1945.
C. - Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Berufung ans Bundesgericht ein,
mit der sie an ihrem Klagebegehren festhält und eventuell beantragt, die Sache
zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass zivilrechtliche Titel, und zwar des schweizerischen
Rechts, für ihre Rechtsbegehren bestehen, wie sie solche von Anfang an geltend
gemacht habe, nämlich Rückforderung anvertrauten Gutes nach Erlöschen des
Mandates gemäss Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
|
1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 475 - 1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde. |
|
1 | Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde. |
2 | Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat. |
eventuell auf Grund fiduziarischen Rechtsgeschäfts, ungerechtfertigte
Bereicherung und unerlaubte Handlung.
Der Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie
abzuweisen.
D. - Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein.
Aus den Erwägungen:
3.- Gemäss Art. 43 OG kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, der
angefochtene Entscheid
Seite: 92
beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht. Solche läge in der Anwendung des
rumänischen öffentlichen Rechts, wenn in Wirklichkeit schweizerisches
Privatrecht anwendbar wäre. Nicht aber läge die in der Anwendung des
rumänischen öffentlichen Rechts, wenn in Wirklichkeit rumänisches oder anderes
ausländisches Privatrecht anwendbar wäre. Ob unter verschiedenen in Betracht
fallenden ausländischen Rechten der kantonale Richter das zutreffende
angewendet hat, ist keine Frage des Bundesrechts im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung (BGE 64 11 92). Zwar behauptet die Berufungsklägerin die
Anwendbarkeit schweizerischen Privat rechts. Allein das ist nicht massgebend.
Ob schweizerisches oder ausländisches Recht zur Anwendung gelange, ist von
Amtes wegen zu prüfen.
Diese Ueberprüfung ergibt für die von der Klägerin geltend gemachten
Privatrechtstitel:
a) Für die Forderung gemäss Rechtsbegehren 1, lautend auf Rückzahlung der noch
nicht verbrauchten empfangenen Summe, fallen als obligatorische Rechtstitel
von den geltend gemachten vorab Auftrag und fiduziarisches Rechtsgeschäft in
Betracht. Nach den schweizerischen Kollisionsnormen beurteilen sich die
Wirkungen obligatorischer Verträge nach dem Recht, das die Parteien durch
ausdrückliche oder aus den Umständen zu schliessende Vereinbarung als
anwendbar erklärt haben. Lässt sich ein bestimmter Parteiwille nicht
ermitteln, so findet das Recht desjenigen Landes Anwendung, mit dem das
Rechtsverhältnis den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist. Da unter den
räumlichen Beziehungen dem Erfüllungsort überragende Bedeutung zukommt, ist
deshalb in der Regel das dort geltende Recht als massgebend zu betrachten, es
sei denn, dass die Umstände des Falles die Beziehungen zu einem andern Lande
als noch näher erscheinen lassen. Der Erfüllungsort ist der lex fori zu
entnehmen (BGE 72 II 411). Der Auftrag nun, für dessen Erfüllung das Geld zur
Verfügung gestellt wurde, wurde vom Aussenminister Als Vertreter des
rumänischen Staates einem Rumänen in der
Seite: 93
Türkei erteilt. Die Besonderheit, dass der Beauftragte ein exterritorialer,
also nur in seinem Heimatstaate belangbarer rumänischer Diplomat war, zwingt
zum Schlusse, dass die Vertragsparteien für das Vertragsverhältnis nur das
rumänische Recht im Auge haben konnten. Wollte man das aber nicht annehmen, so
wäre auf den Erfüllungsort der wesentlichen Verpflichtungen des Beauftragten,
eventuell auf seinen Wohnsitz abzustellen. Wo die wesentlichen
Auftragspflichten zu erfüllen waren, ist unbekannt, da der Inhalt des
Auftrages geheim geblieben ist. Sicher ist aber, dass die Rechenschaftspflicht
aus dem Auftrag und ihr Ausfluss, die Rückerstattung der nicht auftragsgemäss
verbrauchten Mittel im Sinne von Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
|
1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
kann, wo lediglich die Auszahlungsstelle für die zur Ausführung des Auftrages
bereit gestellten Mittel war, und wo auch der Beauftragte gar nie Wohnsitz
hatte. Und was das fiduziarische Rechtsgeschäft anbelangt, das in der
Vereinbarung der Rückgabe des nicht bestimmungsgemäss verbrauchten Teils der
zur Verfügung gestellten Summe zu erblicken wäre, so fällt diese Vereinbarung
mit der Rechenschaftsablehnung und Rückerstattung aus Auftragsrecht zusammen,
führt also kein besonderes rechtliches Dasein neben derselben. Keine Bedeutung
für die Rechtsanwendung auf die Auftragspflicht der Rechenschaftsablegung und
Rückerstattung des daraus sich ergebenden Betrages kommt dem Umstande zu, dass
in der Höhe dieses Betrages eine Forderung des Beauftragten gegen seine Bank
in der Schweiz besteht, die für ihn als Zahlstelle funktioniert hatte, in
welche Forderung diejenige des Auftraggebers gegen den Beauftragten
vollstreckt werden könnte; sondern dieser Umstand liess lediglich den von der
Vorinstanz angewandten Gerichtsstand des Vermögens des Beklagten gemäss Art.
25
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses - Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig. |
Die Forderung aus Hinterlegungsvertrag sodann setzt einen solchen Vertrag
zwischen der Klägerin als Hinterlegerin und dem Beklagten als Aufbewahrer
voraus, der
Seite: 94
natürlich nicht zusammenfällt mit dem Hinterlegungsvertrag. der zwischen
Cretzianu und seiner Bank in Bern um das ihm für seinen Auftrag ausbezahlte
Geld bestehen mag. Will die Klägerin wirklich einen Hinterlegungsvertrag
zwischen ihr und dem Beklagten behaupten, so ist nicht zu finden, welche
Beziehungen dieses Vertragsverhältnis zwischen ausländischen Kontrahenten im
Ausland zu der Schweiz haben könnte, die nach den oben dargelegten Grundsätzen
des schweizerischen internationalen Privatrechts für obligatorische Verträge
einen Anknüpfungspunkt für das schweizerische Recht zu bilden vermöchten.
b) Soweit das Begehren um Zahlung gemäss Rechtsbegehren 1 auf unerlaubte
Handlung gestützt wird, kommt die Anwendung schweizerischen Rechts ebensowenig
in Frage. Veruntreuung durch Abhebungen vom Konto in Bern scheidet aus,
nachdem infolge Klageänderung nur noch der nicht verbrauchte Betrag
Klagegegenstand ist. In der Replik sieht die Klägerin die unerlaubte Handlung
in der Nichtbefolgung des Auftrages des Ministers Tatarescu von 6. Oktober
1945 zur Rückzahlung des Geldes. Eine andere «Substanzierung ist in den
kantonalen Akten nicht zu finden. Davon ausgegangen, dass in der
Nichtbefolgung der ministeriellen Aufforderung zur Rückzahlung neben der
Verletzung der Pflichten aus dem Auftrag eine unerlaubte Handlung liegt - was
zu widerlegen erst Sache der einlässlichen Beurteilung wäre - so könnte der
Ort der Unterlassung, der (neben dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Pflichtigen
zur Zeit, wo er hätte handeln müssen) für die Rechtsanwendung als bestimmend
in Betracht fällt, nicht an einem vom Auffordernden beliebig vorgeschriebenen
Ort der Leistung, sondern nur dort liegen, wo die Erfüllung der Verpflichtung
aus dem Auftrag durch den Beauftragten zu erfolgen hatte, also nach dem oben
Ausgeführten nicht in der Schweiz.
c) Hingegen wäre an sich auf die von der Klägerin ebenfalls beigezogene
ungerechtfertigte Bereicherung schweizerisches Recht anwendbar, da die
Auszahlung der 6 Millionen
Seite: 95
Franken in der Schweiz, nämlich nach der Feststellung der Vorinstanz durch
Uebergabe an Anastasiu in Bern als Vertreter Cretzianus, erfolgte und die
Praxis des Bundesgerichts die Frage der ungerechtfertigten Bereicherung nach
dem Rechte des Ortes beurteilt, wo die Bereicherung stattgefunden haben soll
(BGE 31 II 665, 26 II 272). Allein präjudiziell für die Frage, ob der Beklagte
ungerechtfertigt bereichert ist, sind die Rechtsbeziehungen der Parteien, die
sich ausschliesslich nach ausländischem Recht beurteilen. In Anwendung
desselben, also durch das Bundesgericht nicht überprüfbar, stellt nun die
Vorinstanz fest, dass der Beklagte rechtmässig im Besitze des empfangenen
Geldes ist, da der ihm erteilte Auftrag vom Berechtigten nicht widerrufen ist.
Nun ist es ständige Praxis des Bundesgerichtes, auf die Berufung nicht
einzutreten, wenn der Anspruch eidg. Rechts durch die Beurteilung des
kantonalen Richters in Anwendung kantonalen oder ausländischen Rechts restlos
präjudiziert ist, wie es hier der Fall ist. Es bliebe ihm ja nur übrig, die es
bindende Verneinung unberechtigter Zurückhaltung des Geldes zu registrieren
und als unabweisliche Folge der Verneinung die ungerechtfertigte Bereicherung
abzulehnen und die Klage abzuweisen.
Dieselbe Begründung träfe übrigens auch für die Schadenersatzforderung aus
unerlaubter Handlung zu, sofern darauf schweizerisches Recht anzuwenden wäre,
weil es auf die Unterlassung der Rückzahlung am hiefür befohlenen Ort, nämlich
in Bern ankäme.
d) Die Rechtsbegehren 2 und 3 der Klage, die sinngemäss nur als eventuelle
verstanden sein können, gehen auf Uebertragung des Kontos des Beklagten bei
der Schweizerischen Bankgesellschaft bzw. Anweisung an die Bank zur
Uebertragung dieses Kontos auf die Klägerin auf Rechnung ihrer Forderung
gemäss Rechtbegehren 1. Da die Bank dem Beklagten eine Geldsumme schuldet, ist
die «Uebertragung des Kontos» rechtlich nur in Form der Zession der Forderung
des Beklagten und die Anweisung
Seite: 96
zur «Uebertragung des Kontos» nur als Anweisung an die Bank zur Zahlung ihrer
Schuld an die Klägerin denkbar. Ob der Anspruch auf Zession oder Anweisung
besteht, beurteilt sich auf Grund des zwischen Zedenten und Zessionar bzw.
zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisses, d. h. auf Grund des Auftrags mit seiner Verpflichtung zur
Rechenschaftsablegung und entsprechender Rückerstattung, nicht nach den für
die Beziehungen zwischen Zedent und debitor cessus bzw. Anweisendem und
Angewiesenem massgeblichen Recht, also nicht nach schweizerischem.
Vgl. auch Nr. 2, 3, 4. Voir aussi nos 2, 3, 4.