94 I 48
8. Urteil vom 21. Februar 1968 i.S. Stalumag AG gegen Bichler & Co. und Bezirksgericht Neutoggenburg
Regeste (de):
- Art. 59 BV.
- Die Klage auf Herausgabe eines Betrages, der Sicherheits halber hinterlegt worden ist, um ein Pfand oder retinierte Sachen auszulösen oder um die Bestellung eines Pfandrechtes abzuwenden, ist keine "persönliche Ansprache". Sie braucht deshalb nicht am Wohnsitz des Schuldners erhoben zu werden.
Regeste (fr):
- Art. 59 Cst.
- L'action en délivrance d'un montant consigné à titre de sûreté pour libérer un gage ou un objet soumis à un droit de rétention, ou pour prévenir la constitution d'un droit de gage, n'est pas une "réclamation personnelle" pour laquelle le débiteur doit être recherché devant le juge de son domicile.
Regesto (it):
- Art. 59 CF.
- L'azione tendente alla restituzione di un importo depositato a titolo di garanzia per liberare un pegno o un oggetto sottoposto a diritto di ritenzione oppure per prevenire la costituzione di un diritto di pegno, non è una "pretesa personale" per la quale il debitore deve essere convenuto al suo domicilio.
Sachverhalt ab Seite 48
BGE 94 I 48 S. 48
Die Stalumag AG mit Sitz in Chur liess in Lichtensteig ein Mehrfamilienhaus errichten, wobei sie die Lieferung und Erstellung der elektrischen Anlagen der Bichler & Co. in Wattwil vergab. Diese ersuchte das Bezirksgerichtspräsidium
BGE 94 I 48 S. 49
Neutoggenburg am 23. November 1966 um die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Die Stalumag AG widersetzte sich diesem Gesuch, indem sie sowohl die Rechtzeitigkeit der Forderungsanmeldung als auch das Bestehen einer Schuldpflicht bestritt; sie zahlte dann aber auf das Sperrkonto des Bezirksgerichtspräsidiums Neutoggenburg bei der Schweizerischen Bankgesellschaft den Betrag von Fr. 12 539.90 als Sicherheit für die angemeldete Forderung ein. Das Bezirksgerichtspräsidium schrieb hierauf das Gesuch um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts als gegenstandslos geworden ab und setzte der Bichler & Co. eine Frist an, um gegen die Stalumag AG Klage zu erheben, unter der Androhung, dass diese sonst über den hinterlegten Betrag frei verfügen könne. Die Bichler & Co. reichte darauf beim Bezirksgericht Neutoggenburg gegen die Stalumag AG Klage auf Zahlung von Fr. 12 539.90, auf Anerkennung eines Pfandrechts am hinterlegten Betrag und eventuell auf Bewilligung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein. Am 4. Dezember 1967 setzte das Bezirksgericht der Stalumag AG eine Frist zur Klagebeantwortung an. Die Stalumag AG führt hiergegen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 59
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
2. Laut Art. 59 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
BGE 94 I 48 S. 50
Sache vorsehen, wie das in Art. 88
![](media/link.gif)
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. |
BGE 94 I 48 S. 51
Unterschied aus, ob diese eine bereits bestehende anderweitige Sicherheit zu ersetzen hat (wie das in den Fällen zutraf, mit denen sich die letzterwähnten Urteile befassen), oder ob sie vor der Begründung einer solchen anderen Sicherheit und zu deren Abwendung geleistet worden ist: Unter der einen wie unter der andern Voraussetzung hat die Klage auf Herausgabe der Hinterlage nicht als "persönliche Ansprache" im Sinne des Art. 59 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erheben sich Zweifel, ob an der in BGE 91 I 121 ff. vorgesehenen Ausnahme festzuhalten sei, wonach bei der Ersetzung eines Pfandrechts durch eine Bankbürgschaft die Klage auf Zahlung der verbürgten Schuld als "persönliche Ansprache" am Wohnsitz des Schuldners anzubringen ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da dieser Sachverhalt hier nicht zur Erörterung steht.
3. Die Beschwerdegegnerin kam beim Bezirksgerichtspräsidium Neutoggenburg um die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein. Bevor der Richter über das Gesuch zu befinden hatte, hat die Beschwerdeführerin den streitigen Betrag auf einem Sperrkonto des Gerichts bei der Schweizerischen Bankgesellschaft hinterlegt. Die Hinterlegung war bestimmt, die Einräumung der verlangten dinglichen Sicherheit abzuwenden. Der beim Bezirksgericht Neutoggenburg eingeleitete Streit um das Recht an der hinterlegten Summe ist deshalb nach dem in Erw. 2 Gesagten nicht persönlicher Natur und nicht vor den Gerichten am Wohnsitz des Schuldners auszutragen. Gleiches gilt für das Klagebegehren auf Zahlung der durch die Hinterlegung gesicherten Schuld. Die Bewilligung eines Bauhandwerkerpfandrechts, welche die Beschwerdegegnerin hilfsweise beantragt, ist ebenfalls am Ort der gelegenen Sache nachzusuchen. Der Art. 59 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
|
1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.