284 si Staatsrech t.

in altro cantone, occorreva, nel caso in esame, una speciale pattuizione
di proroga di foro : e ciò fu appunto l'intento dell'art. 12.

ll Tribunale federale pronuncin:

Il ricorso è respinlo.

40. Urteil vom 23. September 1915 i. S. Meier-Maurer gegen Labhart und
Obergerîoht Luzern.

Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpiandrechts im Sinne des A
r t. 8 3 7 Zii'. :; ZGB gehört nich l zu den ,_, persönlichen Ansprachen
des A rt. 5 9 BV. Die Geltendmachung dieses Anspruchs, und in Verbindung
damit auch der zu sichernden Werklohnfordernng gegenüber dem Eigentümer
des Baugrundes, ist zulässig beim Richter des Liegenschaftsund Bauortes.

A. Im Frühjahr 1914 übernahm der rekursbeklagte Baumeister Labhart in
Luzern um den Pauschalbetrag von 34,000 Fr. den teilweisen Umbau der
dortigen Hotelliegenschaft Haldenhof die vou dem in ZürichTwolmhakten
Rekurrenten Meier-Maurer auf Konkurssteigerungsiîzu Eigentum erworben
und für den Betrieb der iumgebauten Anlage dem Hotelier Hackl in
Luzern verpachtet worden' war. Das Bauvertragsver-hältnis ist insofern
nicht Völlig klar, als der Eigentümer dem Baumeister den Pächter als
den Bauherrn bezeichnete, dem er lediglich eine bestimmte Summe für
den Umbau zur Verfügung stelle, Während der Pächter seinerseits dem
Baumeister gegenüber erklärte, er übernehme zwar die Garantie für die
Bausumme von 34,000 Fr., erteile jedoch keinerlei persönliche Be.Îehle,
die nicht im Budget enthalten sein könnten, und weise jede Verantwortung
für nicht von ihm erteilte Aufträge zurück.Gerichtsstand. N° 40. 285

Die Arbeiten waren, laut Bescheinigung des bau-. leitenden Architekten,
am 4. Juli 1914 vollständig ausgeführt, und die Gesamtforderung Lahharts
(Pauschalpreis nebst Entschädigung für Mehrarbeiten) wurde vom Architekten
am 18. Juli 1914 in der Höhe von 35,350 Fr. anerkannt. Da Labhart auf
diese Summe nur eine Absehlagszahlung von 6000 Fr. erlangen konnte,
erwirkte er für den Restbetrag von 29,350 Fr. durch Verfügung des
Amtsgerichtsviceprüsi(leuten von LuzernStaclt, vom 23. September 1913,
die vorläufige Eintragung eines Handwerkerpl'andreehts, mit der Auflage,
seine Ansprüche innert zwei Monaten einzuklagen,_ ansonst die Eintragung
zu löschen Wäre. Auf Grund dieser richterlichen Verfügung errichtete die
Hypothekarkanzlei des Stadtrates von Luzern am 13. Oktober 1914 als von
Meier-Maurer veranlasst zu Gunsten Labharts auf der Hotelliegensehai't
Halclenhok eine Grundpfandverschreibung für den Betrag von 29,350 Fr. an
118. Pfandstelle, im Nachgang von 117 Kapitalpost n im Gesamtbetrage
von 52,0000 Fr.

B. Innert der ihm gesetzten Frist reichte Labllart am 20. November
1914 gegen Meier Maurer beim Amtsgericht von Luzern-Stadt Klage ein mit
folgenden Rechtsbegehren :

1. Der Beklagte seliulde ihm 29,350 Fr. und habe ihm diesen Betrag,
zuzüglich 51 Fr. Errichtungskosten des Bauha)1dwerkerpfaxLdrechts,
zu bezahlen, nebst Verzuge-Zins zu 5 % seit dem 23. September 1914.

)2. Das für diesen Betrag von 29,350 Fr. gemäss Verfügung des
Amtsgerichtsvicepräsidenten von Luzern Stadt unterm 23. September
1914 vorläufig emge trage-ne Bauhandwerkerpfairdreeht auf Liegenschaft
Haidenhof . . . sei als definitiv erklärt.

3. Es sei die auf Grund dieses Bauhandwerker pfandrechts für den Betrag
von 29,350 Fr. unterm 23. September/13. Oktober 1914 auf dem Haldenhof
. . . . . errichtete Grundpfandverschreibung zu Gunsten

286 ' Staatsrecht.

des Gustav Labhart, mit einem Vorgang an Kapital von 520,000 Fr.,
an 118. Pfandstelle als definitiv und rechtskräftig erklärt.

_Der Bekagte _ Meier-Maurer antwortete dilatorischmchteinlässlich ,
indem er geltend machte, die eingeklagten Ansprüche seien persönlicher
Natur und deshalb gemäss § 35 luz. ZPO und Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV beim Richter seines
Wohnsitzes, in Zürich, anzubringen.

_Das Amtsgericht von Luzern-Stadt schätzte diese Emrede, wei] essich
nicht nur beim Klagebegehren 1, sondern, nach einem bundesgerichtliehen
Urteil vom 18. November 1914, auch bei den Klagebegehren 2 und 3 um
obligatorische Ansprüche handle und ein Pfandrecht für die Forderung
mangels einer definitiven Eintragung noch nicht bestehe. Das Obergericht
des Kantons Luzern (I. Kammer) aber hiess den Rekurs des Klägers gegen
diesen Entscheid mit Erkenntnis v o m 1 0. M ä r z 1 9 1 5 gut und setzte
dem Beklaoten Frist zur einlässlichen Klagebeantwortung aus wesbentlich
folgenden Erwägungen: Die Inkompetenzeinrede des Beklagten wäre jedenfalls
nur begründet, wenn es sich bei der eingeklagten Forderung um eine nicht
pfandversicheite Forderung handeln würde; denn auf pfandversicherte
Forderungen. beziehe sich nach der bundesgerichtlichen Praxis die
Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV überhaupt nicht. Nun könne die Klage allerdings
nicht mit dem Kläger als Pfandklage bezeichnet werden; denn diese setze
voraus, dass der Kläger ein Pfandiecht bereits besitze. Das sei aber beim
Bauhandwerkerpiandrecht solange nicht der Fall, als es nicht eingetragen
sei, und zwar bedeute die bloss vorsorglich-.Eintragung nach Art. 961
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697

ZGB noch keine Eintragung im Sinne der Grundbuchterminologie, sondern
bloss eine Vornierknng , welche lediglich bewirke, dass das Recht tür
den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an
dinglich werde. Auch könne sich der Kläger für seine Auffassung nicht
auf den Um-Gerichtsstand. N° 40. 287

stand berufen, dass die Hypothekarkanzlei Luzern für seine Forderung
bereits eine Grundpfandverschreibung errichtet habe; denn dies sei
gestützt auf den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten betreffend die
vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes ganz offenkundig
missverständlich und entgegen dem Gesetze . geschehen. Die Eintragung
der Grundpfandverschreibung habe somit auch kein Pfandrecht schaffen
und die Forderung des Klägers nicht zur pfandversicherten machen
können. Die Klage habe Vielmehr den g e s e t z l i c h e n Anspruch
auf ein Grundpfandrecht zum Gegenstande, der nach dem für die unteren
lnstanzen ohne weiteres massgebenden bundesgerichtlicheu Urteil vom
18. Vovember 1914 i. S. Konkursmasse Waldvogel gegen J. Frutigers Söhne
(AS 40 ll S. 452 i'i'.) kei n dinglicher, sondern ein obligatorischer,
also persönlicher sei. Folglich lasse sich der Gerichtsstand Luzern für
die Klage zwar aus deren inneren Natur nicht begründen; dagegen seien
die aus der Klage infolge ihrer B e z i e h u n g e n z u m G r u n
d h u c h hervorgchenden besonderen Verhältnisse hiezu geeignet. Der
Kläger wende mit Recht ein, dass Grundbuchrichter nur der Richter der
gelegenen Sache sein könne. Wohl seien Klagen aus Vertrag, auch wenn
dieser die Uebertragung eines dinglichen Rechtes zum Gegenstand habe,
von der Gerichtspraxis stets als persönliche Ansprachen behandelt worden
(BLUMER-MOREL i S. 534; BURCKHARDT, Kommentar zur BV, S. 611). Allein
es dürfe nichtsdestoweniger als fraglich bezeichnet werden, ob Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV bei Prozessen

über Immobilien wirklich in diesem strengen Sinne

zu nehmen sei. Es sei denn auch schon früher das Po-

stulat aufgestellt werden, dass die Klage nicht nur dann,

wenn sie sich auf schon bestehendes Eigentum, sondern

auch, wenn sie sich auf einen Kaufvertrag stütze (Runen--

HARDT, a. a. O.), beim Gerichtsstande der gelegenen

Sache zugelassen werde, und dieses Postulat erscheine

bei dem nicht auf Vertrag, sondern auf das G e s e t z

288 _ Staatsrecht,

sich gründenden Anspruch auf Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts
als zum mindesten ebenso berechtigt. Auch der Bundesrat habe schon
erklärt, dass die gegen den Eigentümer eines Grundstücks als solchen
und wegen des Besitzes oder Eigentums dieses Grundstücks, sowie wegen
Rechten und Pflichten, die von demselben herrührten, erhobene Klage
nicht als persönliche aufgefasst werden könne (Geschäftsbericht 1873,
S. 381). Ganz unmöglich könne aber die strengere Auffassung standhalten,
wenn sie in ihren Konsequenzen zu unhaltbaren Zuständen führen würde,
wie solche hier unvermeidlich wären. Wenn nämlich dem Kläger auf
Feststellung eines Bauhandwerketpfandrechtes am Orte der gelegenen
Sache entgegengehalten werden könnte, sein Recht auf die Sache sei kein
dingliches, und wenn der ausserkantonale Beklagte aus diesem Grunde seine
Entlassung verweigern diirfte, so käme man dazu. verlangen zu müssen,
dass ein kantonaler Grundbuchi'ührer von einem ansserkantonalen Richter
Weisungen für Eintragungen entgegennehme, obschon eine Möglichkeit,
die Behörde des andern Kantons zur Vornahme solcher Eintragungen zu z
wi n g e n, gar nicht bestehe. Es bliebe in diesem Falle nichts anderes
übrig, als gemäss Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV beim Kanten der gelegenen Sache das Gesuch
um Vollzug des Urteils bezw. der richterlichen Verfügung zu stellen. Dass
aber dadurch die Geltendmachung des Rechtes nicht nur erschwert, sondern
vielfach sogar illusorisch würde, sei bei der Umständlichkeit dieses
Verfahrens einerseits, und der Kürze der Eintragungsfrist von drei
Monaten (Art. 839 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
ZGB) anderseits, offenkundig. Möge daher auch
die streng theoretische Konsequenz im vorliegenden Falle zur Bejahung des
Gerichtsstandes Zürich gelangen, so sei es doch praktisch unmöglich und
mit der Besonderheit des Grundbuchwesens unvereinbar, den Gerichtsstand
Luzern zu verneinen.

Nach Erlass dieses obergerichtlichen Entscheides fügte die
Hypothekarkanzlei des Stadtrates von Luzern amGerichtsstand. N° 40. 282:

10. Mai 1915 ihrem Grundpiandverschreihungsakt vorn 13. Oktober 1914 noch
folgenden Nachtrag-) bei: Die Grundpfandverschreibung für den. eingangs
be sagten Betrag von 29,350 Fr. stutzt sich nebst dein erwähnten
Gerichtsentscheid noch auf eine. vom 13. Oktober 1914 datierte Erklärung
des Besitzers der Piandsache. Betrefiend das von Herrn Lahharl be
ansprnchte Bauhandwerkerpfandrecht, woruber die. - Grundpiandverschreibung
errichtet wurde, waltet dato mit Hrn. Ed. Meier-Maurer Prozess. Wenn nun
dei Ausgang dieses Prozesses zur Aberkennung des Pfand rechtes führen
Würde, müsste die Grundpfandverl schreihung ohne weiteres als null und
nichtig gelosclu werden, was einemallfälligen Erwerber derselben an mit
schon heute ausdrücklich erklärt sein soll. . C. Gegen das vorstehende
Erkenntnis desObeiu'eriehts hat der Beklagte Meier-Maurer rechtzeitig den
Ttaatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriflen und beantragt,
der oder-gerichtliche Rekursentscheid sei aufzuheben, das Amtsgericht
Luzern-Stadt als zur Beurteilung der Klage Labharts inkompetent zu
erklaren und der Beklagte iür dermalen von der Einlassung aui sie zu
enthinden, eventuell sei die Sache zur neuerlichen Entscheidung an
das Obergericht zurückzuweisen. Ei beschwert sich über Verletzung der
Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
und 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 4 Grundsätze - 1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
B und des ,S 35 luz. ZPO (wonach persönliche klagen beim
Gerichte des ordentlichen Wohnsitzes des Beklagten anzubringen sind) mit
wesentlich folgender Begrundung'. Das Klagebegehren 1 des Rekursbeklagten
auf Aneikennung einer Forderung aus Werkvertrag, das in-_ zweifelhaft
obligatorischer und damit personhcher Natur sei, bilde das Hauptbegehren,
neben dem die Klagebegehren 2 und 3 bloss sekundäre Bedeutung hatten und
die Gntsprache des Hauptbegehrens voraussetnten, sodass, selbst wenn diese
beiden Begehren dmghchei Natur wären, daraus noch keineswegs folgen wurde,
dass auch der Entscheid über das Hauptbegehren vom Richter

290 Staatsrecht.

der gelegenen Sache ausgehen müsse. Das möchte vielleicht berechtigt
sein, wenn Schuldner und Pl'andeigentiimer ein und dieselbe Person
wären; er bestreite jedoch, Schuldner der Forderung zu sein, für die
seine Liegenschaft eventuell als Pfand halten würde. Übrigens sei
der Ansicht des Obergerichts zuzustimmen, dass es sich auch bei den
Begehren 2 und 3 nicht um eine dingliche Klage handle. Darnach aber könne
nur der Richter seines Wohnortes über die Klage entscheiden. Die Vom
Obergericht vorgebraehten Gegengründe seien nicht durchschlagend. Selbst
wenn es zweckmässig sein sollte, die provisorische Eintragung des
Bauhandwerkerpiandrechts beim Richter der gelegenen Sache zu verlangen
eine praktische Notwendigkeit aus grundbuchlichen Rücksichten spreche
hiefür nicht , so wäre damit noch lange nicht gesagt, dass nun auch
der Hauptprozess wegen dieser bloss provisorischen Massnahme vor
dem gleichen Forum sich abspielen müsse. Wieso aus der Beurteilung
dieses Prozesses durch den Wohnortsrichtcr des Beklagten, vor den er
zufolge der Natur des Anspruchs nach Verfassung und Gesetz gehöre,
uuhaltbare Zustände entstehen sollten, wie das Ohergexicht meine,
sei nicht klar. Denn bundesverfassungsmässig könnten ja die in einem
Kanton ergangenen Zivilurteile in der ganzen Schweiz vollstreckt
werden, und die dreimonatliche Frist des Art. 839 gelte nicht für die
Durchsetzung des definitiven Anspruchs, nachdem einmaldie provisorische
Eintragung erfolgt sei. Der obergerichtliche Entscheid verstosse gegen die
verfassungsrechtliche Garantie des Vohnsitzrichters und die entsprechende
Vorschrift des §35 luz. ZPO und sei Zugleich auch willkürlich, da keine
Gesetzesbestimmung dafür in Anspruch genommen werde.

D. Der Rekursbeklagte Labhart hat auf Abweisung des Rekurses, eventuell
wenigstens hinsichtlich der Klagebegehren 2 und 3, angetragen. Er vertritt
in erster Linie wiederum den Standpunkt, dass seine Klage eine Pf a n
d-Gerichtsstand .. N° 40 291

kla ge sei, für die Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht gelte, da these Klage ja, entgegen
der Auffassung des Obergerlchts, nicht den Besitz, sondern nur die B eh
auptun g eines Pfaäidreghts voraussetzc und die provisorische Eintragung
es ,auhandwerkerpiandrechts gemäss Art. 961
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
ZGB und Art. 22 Abs. 4 der
Grundbuchverordnung nach der. in seiner Klage veriochtenen Ansicht? ein
resolutiv bedmgtes d. h. bis zum Wiederdahinfall (wenn nicht geklagt oder
die Klage abgewiesen werde) existentes dinghches Recht begründe. Sodann
pflichtet er der Argumentation des Obergerichts über die praktische
Notwendigkeit des Gerichtsstandes der gelegenen Sache bei und bemerkt
eventuell, jedenfalls seien die Klagebegehren 2 und 3 dinglicher Natur
und gehörten als solche gemäss § 39 luz. ZPO_ vor das Gericht, in dessen
Amtsbezirk der Streitgegenstand liege; denn es handle sich dabei nicht um
den Anspruch auf Eintragung, sondern diese sei auf Grund der richtenlichen
Verfügung vom 23. September 1914 bereits erfo-gt, und bestehe, solange
sie nicht gelöscht sei, zu Recht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die dem staatsrechtlichen Streite zugrunde liegende Klage des
Rekursbeklagten ist gerichtet einerseits auf Feststellung des Bestandes
und auf Bezahlung einer Werklohniorderung (Klagebegehren 1), und
anderseits auf definitive Feststellung und Anerkennung eines hiefur
beanspruchten Bauhandwerkerpfandrechts, dessen vorläufige Eintragung
der Rekursbeklagte bereits'erwukt hat (Klagebegehren 2 und 3). Dabei ist
allerdings die Situation insofern eigenartig, als die den Rekursbeklagten
ausdrücklich bloss zur vorläufigen Eintragung seines Plandrechtsanspruchs,
d. h. zur Vormerkung im sinne des Art. 961
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
ZGB, berechtigende Verfügung
des Amts-.* gerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt vom 23. September
1914, auf die sich das Klagebegehren 2 beruft, von der zuständigen
Hypothekarkanzlei der Stadt Luzern

292 Staatsrecht.

rechtsirrtümlicherweise (wie das Obergericht zutreffend feststellt)
durch Errichtung einer förmlichen Grundpfandverschreibung vom 13. Oktober
1914, die das Klagebegehren 3 erwähnt, vollzogen worden ist. Allein der
Rekursbeklagte selbst macht diese Grundplandbestellung entsprechend dem
Vorbehalt der Hypothekarkanzlei in ihrem Nachtrag vom 10. Mai 1915 zum
Pfandhestellungsakt nicht als unbedingten Rechtstitel geltend, sondern
mit sie bloss als Ausfluss der richterlichen Verfügung vom 23. September
1914 and mit dem Verlangen an, sie sei als definitiv und rechtskräftig zu
erklären. Auch das Klagebegehren 3 zielt also, gleich dem Klagebegehren
2, nur darauf ab, die Umwandlung der provisorischen Vormerkung des
Pfandrechtsanspruchs in eine definitive Eintragung zu erwirken.

2. Der aus Art. 837 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 837 - 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1    Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1  für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2  für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3  für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2    Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3    Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
ZGB fliessende Anspruch auf Errichtung eines
Bauhandwerk erpfa n d r e c h t s ist im Urteil der II. Zivilabteilung
des Bundesgerichts vom 18. November 1914 in Sachen Konkursmasse Waldvogel
gegen ]. Frutigers Söhne (AS 40 II N° 80 S. 452 B'.) insofern als nicht
dinglicher. sondern lediglich persönlicher Natur erklärt werden, als
er nur gegen den b a u e n d en Eigentümer s cl h s t, nicht auch noch
in dessen Konkurs oder gegenüber einem Dritterwerber der überbauten
,Liegenschaft, bestehe und ein dingliches Recht daraus erst mit der
Eintragung im Grundbuch existent werde. Damit ist jedoch, entgegen
der Auffassung des Obergerichts, die Frage, ob der Anspruch zu den
persönlichen Ansprachen des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV gehöre, nicht ohne weiteres
in bejahendem Sinne beantwortet. Denn bei jenem Entscheide handelte es
sich um die Vo ra ussetzun gen des Anspruchs, insbesondere mit Bezug auf
den Umfang des dadurch verpflichteten Personenkreises; für die hier zu
heurteilende Frage aber, ob eine unter Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV fallende persönliche
Ansprache vorliege, ist die rechtliche Natur des Anspruchs massgebend,
Diese Frage ist deshalb vomGerichtsstand. N° 40. 293

Staatsgerichtshol selbständig zu prüfen._ Dabei ergibt Sich. dass der
Anspruch, mag er auch passwaul dieOPerson des hauenden Eigentümers
beschränkt sein und ein dingliches Recht mit voller Wirksamkeit erst
Im Zeitgunkte der grundbuchlichen Pfandrechtseintragung,begrunden,
doch dieses dringliche Recht von vorneherein hypothetisch in sich
schliesst, indem eben das Gesetz dessen Grundlage bildet, derart,
dass die Entfaltung seiner Wirksamkeit, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen des Anspruches gegeben sind, lediglich vom einseitigen
Eintragungsbegehren des Berechtigten, verbunden mit dem Nachweis jener
Voraussetzungen, abhangt. Der Grundgedanke des Bauhandwerkerpfandrechts
ist der, dass. die durch das Bauen geschaffene Wertvermehrung eines
Grundstücks in erster Linie zur Sicherung derjenigen Forderungen dienen
soll, welche den am Bau beteiligten Handwerkern aus ihren Leistungen
erwachsen. sein Gegenstand bildet ein Vorzugsrecht der Bauhandwerken
auf Befriedigung aus diesem Mehrwert des Grundstucks. Danach aber
muss auch schon dem Anspruch _auf B estell u n g dieses Rechts an der
Sache ,dingllcher Charakter zuerkannt werden. Er ist seinem W esen nach
tatsächlich gegen das zu belastende G r u n ds t u c k ge v richtet. Der
Eigentümer, der als solcher ins Recht gefasst werden muss, erscheint
insoweit nur als dessen Vertreter; braucht er doch nicht notwendig
selbst Schuldner der zu sichernden Forderung zu sein. Folglich kann
not-liegend mit Bezug auf das Klagebegehren um deflllltlve,Ellltragung
des Bauhandwerkerpfandrechts gegen die klageeinreichung beim Richter des
Grundstuckortes der Schutz des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht angerufen werden, da der
Begriff der persönlichen Ansprachen derart dingliche Ansprüche nicht
umfasst (vergl. hiezu _BUnCKHnRDT, Kommentar zur BV, 2. Aufl., S. 570
ff.). Übrigens ist es offenbar auch durchaus natürlich und zweckmässrg,
uber diesen Eintragungsanspruch da zu entscheiden, wo die ihm zu Grunde
liegenden tatsächlichen Verhaltmsse loka-

294 Staatsrecht.

hsiert sind, wo insbesondere die Ausführung der Bauarbeiten, auf die
er sich stützt, stattgefunden hat, wo die übrigen Rechtsverhältnisse
des Grundstücks im Grundbuche verurkundet sind und wo die Eintragung
selbst notwendigerweise vollzogen werden muss. Die Anerkennung dieses
Gerichtsstandes wird vom Rekurrenten ferner auch vom Standpunkte des
kantonalen Prozessreehts aus zu Unrecht als willkürlich angefechten;
denn see luz. ZPO, auf den der Rekursbeklagte verweist sieht ihn für
dingliche Klagen ausdrücklich vor. ' 73. Was sodann die Werklohnkorderung
des hlagebegehrens 1 betrifft, ist davon auszugehen, dass laut Art. 839
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
ZGB die Eintragung des Handwerkerpfandrechts nur erfolgen darf,
wenn die Forderung vom Eigentümeranerkannt oder gerichtlich festgestellt
ist . Danach bildet im Bestreitungsfalle die Eestellung des Be standes
der Werklohnforderung eine oraussetzung des Anspruchs auf Errichtung des
Bau. handwerkerpfandrechts. Als solche könnte sie nun zwar gleichwohl
in ein selbständiges Vol-verfahren "verwiesen werden, das der Natur
der Forderung entsprechend vor dem Wohnsitzrichter des beklagten
Schuldners durchzuiuhren wäre. Für ihre Beurteilung durch den Richter des
Grundstückortes Spricht jedoch, neben dem dadurch erzielten prozessualen
Vorteil einer einfacheren und rascheren Erledigung des gesamten Anspruchs,
entscheidend namentlich der Umstand, dass speziell für jene Feststellung
die bereits erwähnten tatsächlichen Verhältnisse am Grundstücksund Bauorte
wesentlich in Betracht fallen, die unzweifelhaft am zweckmässigsten
der Würdigung des dortigen Richters unterstellt werden. Dabei fragt
sich aber noch, ob auch die vom vorliegenden Ij'orderungsbegehren
mitumfasste Feststellung" der Schuldund Zahlungspflicht des Eigentümers
deren Beurteilung nicht ohne weiteres mit der des Bestandes der Forderung
zusammenfällt, indem der Eigentümer ja nicht notwendigerweise selbst auch

Gerichtsstand.N° 40. 295

Schuldner der Werklohnforderung zu sein braucht (wie denn gerade der
Rekurrent speziell seine Schuldund Zahlungspflicht für die eingeklagte
Forderung bestreitet) dem an sich hiefür zuständigen und durch Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV gewährleisteten Wohnortsrichter entzogen werden dürfe. Dies ist
richtigerweise ebenfalls zu bejahen. Denn einerseits sind Bestand
und Höhe der Forderung festzustellen sowohl im Prozesse über den
Pfandrechtsanspruch, als auch in demjenigen über den Forderungsanspruch
gegen den Eigentümer, so dass die Verweisung der Schuldpflichtfrage in
ein besonderes Verfahren zu einer

. doppelten Beurteilung jener Momente mit der Möglich--

keit widersprechender Entscheidungen führen würde.

Und anderseits liegt auch sachlich offenbar keine Un-

billigkeit, wie die veriassungsmässi'ge Garantie des Wohn-

sitzrichters sie ausschliessen will, darin, dass der Eigen-

tümer auswärtigen Grundbesitzes, der darauf bauen lässt,

für Forderungen, die mit diesem Bau in direktem, teil-

weise sogar notwendigem Zusammenhange stehen, sich

auch vor dem Richter des Bauertes zu verantworten hat.

Die Annahme, dass in diesem Falle die Garantie des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV der
Geltendmachung der Werklohnforderung gegen den Eigentümer, in Verbindung
mit dem dafür beanspruchten Pfandrecht, bei dem für diesen letzteren
Anspruch gegebenen Liegenschaftsgerichtsstand nicht entgegenstehe,
entspricht, übrigens der bisherigen konstanten Praxis, wonach bereits
effektiv pfandversicherte Forderungen als solche wegen ihrer Konnexität
mit dem Pfandrecht ebenfalls am Orte der gelegenen Sache eingeklagt
werden diirken (vergl. z. B. BGE 17 N° 59 Erw. 1 S. 376 und die dortigen
Verweisungen). Die Berufung des Rekurrcnten auf Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV geht daher
auch hinsichtlich des Klagebegehrens 1 fehl.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.
As 41 | _ 19|5 ev
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 I 284
Datum : 23. September 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 I 284
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 284 si Staatsrech t. in altro cantone, occorreva, nel caso in esame, una speciale


Gesetzesregister
BV: 59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZGB: 837 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 837 - 1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1    Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes besteht:
1  für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück;
2  für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken, die der Gemeinschaft gehörten;
3  für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben.
2    Ist ein Mieter, ein Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat.
3    Auf gesetzliche Grundpfandrechte nach diesem Artikel kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten.
839 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 839 - 1 Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
1    Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen werden.
2    Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen.
3    Sie darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
4    Handelt es sich beim Grundstück unbestrittenermassen um Verwaltungsvermögen und ergibt sich die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen, so haftet er den Handwerkern oder Unternehmern für die anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft, sofern die Forderung ihm gegenüber spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit schriftlich unter Hinweis auf die gesetzliche Bürgschaft geltend gemacht worden war.
5    Ist strittig, ob es sich um ein Grundstück im Verwaltungsvermögen handelt, so kann der Handwerker oder Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung seiner Arbeit eine vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch verlangen.
6    Steht aufgrund eines Urteils fest, dass das Grundstück zum Verwaltungsvermögen gehört, so ist die vorläufige Eintragung des Pfandrechts zu löschen. An seine Stelle tritt die gesetzliche Bürgschaft, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Frist gilt mit der vorläufigen Eintragung des Pfandrechts als gewahrt.
961
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
ZPO: 4 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 4 Grundsätze - 1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bauhandwerkerpfandrecht • grundpfandverschreibung • bundesgericht • persönliche ansprache • schuldner • grundbuch • eigentum • vormerkung • frist • frage • stelle • pfand • entscheid • pfandversicherte forderung • architekt • monat • konkursmasse • pfandstelle • rechtsbegehren
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