94 I 37
6. Auszug aus dem Urteil vom 24. Januar 1968 i.S. Immoverba AG gegen Kantone Basel-Stadt, Aargau und Luzern.
Regeste (de):
- Kantonale Minimalsteuer auf Liegenschaften juristischer Personen.
- Eine Minimalsteuer von 2‰ des Verkehrswertes, die von allen juristischen Personen ohne Rücksicht auf ihren Sitz zu bezahlen Ist und nur erhoben wird, wenn und soweit sie die ordentlichenSteuern der betreffenden Steuerpflichtigen übersteigt, verstösst nicht gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
Regeste (fr):
- Impôt cantonal minimum sur les immeubles des personnes morales.
- Un impôt minimum de 2‰ de la valeur vénale frappant toutes les personnes morales où qu'elles aient leur siège, mais prélevé seulement dans la mesure où il dépasse les impôts ordinaires payés par ces contribuables, ne viole pas l'interdiction de la double imposition intercantonale.
Regesto (it):
- Imposta minima cantonale sugli immobili delle persone giuridiche.
- Un'imposta minima del 2‰ del valore venale che colpisce tutte le persone giuridiche senza riguardo alla loro sede, e che viene prelevata soltanto nella misura in cui oltrepassi le imposte ordinarie pagate dai relativi contribuenti, non viola il principio che vieta la doppia imposizione intercantonale.
Sachverhalt ab Seite 38
BGE 94 I 37 S. 38
Aus dem Tatbestand:
A.- Durch Gesetz vom 16. Januar 1964 führte der Kanton Basel-Stadt eine Minimalsteuer für juristische Personen ein, indem er seinem Gesetz vom 22. Dezember 1949 über die direkten Steuern (StG) einen neuen Untertitel "VI. Grundstücksteuer juristischer Personen" und einen § 77 b einfügte, der in Abs. 1 und 2 bestimmt. "Juristische Personen haben von ihren im Kanton Basel-Stadt gelegenen Grundstücken eine Grundstücksteuer von 2 , berechnet auf dem Verkehrswert unter billiger Berücksichtigung des Ertragswertes, zu entrichten. Diese Grundstücksteuer wird jährlich für das laufende Kalenderjahr, bei den anonymen Erwerbsgesellschaften nach § 72, bei den übrigen juristischen Personen nach § 69 insoweit erhoben, als sie die ordentlichen Steuern (bei den anonymen Erwerbsgesellschaften die Ertrags- und Kapitalsteuer sowie die Grundtaxe, bei den übrigen juristischen Personen die Vermögenssteuer) übersteigt, die im Steuerjahr fällig werden. ..."
B.- Die Beschwerdeführerin ist eine Immobilien-AG mit Sitz in Basel und einem Grundkapital von Fr. 50 000.--. Sie besitzt Liegenschaften in den Kantonen Basel-Stadt, Aargau und Luzern; nach ihrer Bilanz per 31. Dezember 1965 wiesen diese folgende Werte auf: Basel-Stadt Fr. 1 527 394.--, Aargau Fr. 1 320 264.--, Luzern Fr. 1 261 936.--, total Fr. 4 109 594.--. Mit Einschluss der mobilen Konti von Fr. 39 791.-- ergaben sich Gesamtaktiven von Fr. 4 149 386.--, die nach der vom Kanton Basel-Stadt aufgestellten und von allen Beteiligten
BGE 94 I 37 S. 39
anerkannten Ausscheidung zu 37,77% auf Basel-Stadt, zu 31,75% auf Aargau und zu 30,48% auf Luzern entfielen. Der Kanton Basel-Stadt besteuerte die Beschwerdeführerin pro 1965 für einen Immobilienertrag von Fr. 6788.-- (von total Fr. 39 457.--) und pro 1966 für ein Kapital von Fr. 92'900.-- (von total Fr. 245 963.--). Danach betrug die Ertragssteuer 1965 Fr. 1289.75 und die Kapitalsteuer 1966 Fr. 653.35. Neben diesen ordentlichen Steuern erhob der Kanton Basel-Stadt von der Beschwerdeführerin pro 1966 noch eine Grundstücksteuer von Fr. 111 290 auf Grund folgender Berechnung: Grundstücksteuer von Fr. 1 528'000.-- zu 2 Fr. 3056.-- abz. Kapitalsteuer 1966 Fr. 653.35
abz. Ertragssteuer 1965 Fr. 1289.75 Fr. 1943.10
Fr. 1112.90
C.- Hiegegen erhebt die Immoverba AG staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die vom Kanton Basel-Stadt zusätzlich erhobene Minimalsteuer, d.h. den Mehrbetrag der Grundstücksteuer von 2 des Verkehrswertes der Basler Liegenschaften gegenüber den ordentlichen von der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt geschuldeten Steuern. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen von § 77 b StG erfüllt sind und dass die Veranlagung dieser Bestimmung entspricht. Sie macht aber geltend, weil sie der Steuerhoheit verschiedener Kantone unterstehe, werde sie dadurch stärker belastet, als wenn sie ausschliesslich in Basel-Stadt steuerpflichtig wäre; denn wenn das baselstädtische Steuerrecht auf ihr gesamtes Kapital und ihren gesamten Ertrag anwendbar wäre, wären die ordentlichen Steuern höher als die Minimalsteuer und könnte diese daher nicht erhoben werden; die Mehrbelastung verstosse deshalb gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Das Bundesgericht hatte sich schon wiederholt mit solchen
BGE 94 I 37 S. 40
Minimalsteuern auf den Liegenschaften der juristischen Personen zu befassen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 40 I 65, wo es eine vom Kanton Glarus erhobene derartige Steuer als gegen Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
BGE 94 I 37 S. 41
sie ihren Sitz im Kanton oder ausserhalb desselben haben. Dass sie als Minimalsteuer nur erhoben wird, wenn und soweit sie die ordentlichen Steuern der betreffenden Steuerpflichtigen übersteigt, ändert nichts an ihrem Charakter als Objektsteuer. Von einem Übergreifen in die Steuerhoheit anderer Kantone kann keine Rede sein, da die Steuer nur auf den im Kanton Basel-Stadt gelegenen Grundstücken erhoben wird. An der heutigen Beschwerdeführerin mit ihrem Grundkapital von Fr. 50 000.--, weiteren eigenen Mitteln von Fr. 114 000.--und einem Grundbesitz im Werte von über vier Millionen zeigt sich deutlich, wie das Grundeigentum der ordentlichen Besteuerung entzogen wird; gerade deshalb machen ihre ordentlichen Steuern weniger aus als die Minimalsteuer. Da der Kanton Basel-Stadt von der Besteuerung des in anderen Kantonen gelegenen Grundeigentums der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen ist, hat es keinen Sinn, zu berechnen, ob die ordentliche Besteuerung ihres gesamten Kapitals und Ertrages nach baselstädtischem Recht einen höheren Betrag ergäbe als die Minimalsteuer aufihrem gesamten Grundbesitz. Zwar hat das Bundesgericht aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
BGE 94 I 37 S. 42
durch andere Kantone keine Rücksicht zu nehmen braucht; hier kann keine Rede davon sein, dass er mehr als sein gesamtes Reineinkommen zu versteuern habe, da das Steuerobjekt ein anderes ist. Selbst wenn die oben erwähnte Rechnung der Beschwerdeführerin richtig sein sollte, läge im Vorgehen des Kantons Basel-Stadt, der sich auf die Besteuerung des ihm zustehenden Substrates beschränkt, kein Übergriff in die Steuerhoheit anderer Kantone und damit kein Verstoss gegen Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |