BGE 61 I 321
48. Urteil vom 18. Oktober 1935 i. S. «Merkur» A. G. gegen Glarus,
Obersteuerbehörde.
Seite: 321
Regeste:
Die Glarner Minimalsteuer für Unternehmungen, die sich mit dem Detailvertrieb
von Bedarfsartikeln des täglichen Gebrauchs befassen (§ 48 glarn. StG),
verstösst gegen die durch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
auch durch Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
unzulässig.
(Tatbestand gekürzt.)
A. - Der Kanton Glarus erliess am 6. Mai 1934 ein neues Steuergesetz. Darin
werden die natürlichen Personen einer Vermögens- und einer Erwerbssteuer, die
juristischen Personen einer Kapital- und einer Ertragssteuer unterworfen.
Sodann bestimmt § 48 des Gesetzes:
Seite: 322
«Unternehmungen, die sich in der Hauptsache mit dem Detailvertrieb von
Bedarfsartikeln des täglichen Gebrauchs befassen und einen Totalumsatz von
wenigstens 100000 Fr. erreichen, haben, sofern sie auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen an Staat und Gemeinden weniger bezahlen als die nachstehende
Minimalsteuer, an Stelle der ordentlichen Steuern diese Minimalsteuer zu
entrichten. Diese Steuer ist zu entrichten von allen Unternehmungen, welche
die obigen Voraussetzungen erfüllen, ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche
Form, in der diese Unternehmungen auftreten. Die Minimalsteuer tritt an Stelle
der ordentlichen Steuern, welche auf Grund des in den Unternehmungen
angelegten Vermögens und des dort erzielten Ertrages nach diesem Gesetz
bezahlt werden müssten. Sie beträgt:
a) für die auf Selbsthilfe beruhenden Genossenschaften 0,4% ihres Umsatzes:
b) für alle andern Unternehmungen je nach dem Gesamtumsatz:
1. sofern der Umsatz
Fr. 100000.- bis 200000.- beträgt 0.6%
2. sofern der Umsatz
Fr. 201000.- bis 300000.- » 0.9%
3. sofern der Umsatz
Fr. 301000.- bis 500000.- » 1.2%
4. sofern der Umsatz
über Fr. 501000.- » 1.5%
Bei der Feststellung des Umsatzes als Voraussetzung für diese Minimalsteuer,
sowie als Masstab für den Progressionsansatz findet § 14 entsprechende
Anwendung.»
Nach § 14 richten sich die im Gesetz vorgesehenen Progressionszuschläge nach
der Höhe des Gesamtvermögens und Gesamterwerbs des Steuerpflichtigen,
gleichgültig, ob dieser ganz oder teilweise der Steuerhoheit des Kantons
Glarus unterliegt.
Die Rekurrentin, «Merkur A.-G.», die unbestrittenermassen zu den in § 48
bezeichneten Unternehmungen gehört, wurde für 1934 mit 1,5% des im Kanton
Glarus erzielten Umsatzes veranlagt; die Steuer beträgt 1334 Fr. 75 Cts. Die
Rekurrentin focht diese Veranlagung an wegen Verfassungswidrigkeit der in § 48
StG vorgesehenen Minimalsteuer, wurde aber abgewiesen, zuletzt durch Entscheid
der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom
Seite: 323
14. November 1934, in welchem auf das Gesetz verwiesen wurde.
B. - Die Rekurrentin erhebt hiegegen rechtzeitig die staatsrechtliche
Beschwerde. Sie beantragt Aufhebung des Entscheides der Obersteuerbehörde und
Feststellung, dass sie entsprechend ihrer Selbsttaxation mit einem
Reinvermögen von 5900 Fr. und einem Erwerbseinkommen von 2000 Fr. zu besteuern
sei. Zur Begründung wird, unter Hinweis auf BLUMENSTEIN: Die Minimalsteuer des
Kantons Glarus unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts (ASA III S. 49,
97) geltend gemacht, dass § 48 glarn. StG gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
|
1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
verstosse.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt Abweisung des Rekurses.
1. Das neue Steuergesetz des Kantons Glarus verfolge den Zweck, alle
Steuerquellen wesentlich ergiebiger auszuschöpfen. Die moderne kapitalistische
Entwicklung habe Unternehmungsformen hervorgebracht, bei denen der übernommene
Masstab für die Bemessung der Leistungsfähigkeit (Ertrag und investiertes
Kapital) versage und der Umsatz hiefür herangezogen werden müsse, umsomehr,
als dieser den Unternehmungen gestatte, die Steuer zu überwälzen.
2. Durch die Minimalsteuer werde der Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
wirke nicht prohibitiv. Andere Unternehmer des Detailhandels, und sogar die
steuerlich begünstigten Konsumgenossenschaften, hätten als Erwerbs- und
Vermögenssteuern Beträge zu entrichten, die auf den Umsatz berechnet die
Ansätze des § 48 erreichen oder übersteigen, weshalb eine verfassungsmässig
unzulässige Belastung des Unkostenfaktors der Grossunternehmungen durch die
Minimalsteuer nicht bewirkt werde. Die Minimalsteuer stelle den Grossen, der
bei einem nach reinem Erfolgsprinzip aufgebauten Steuersystem begünstigt
würde, dem Kleinen gleich und stelle deshalb keinen Eingriff in die Handels-
und Gewerbefreiheit dar.
3. Auch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Seite: 324
Unternehmungen mit grossen Umsätzen und ihren kleinen Konkurrenten bestehe ein
wesentlicher Unterschied, der eine verschiedene Behandlung rechtfertige. Da
die Steuer auf dem Umsatz an Stelle der ordentlichen Steuer trete, würden
erhebliche Ungleichheiten vermieden, was sich aus praktischen Beispielen
ergebe. Tatsächlich hätten einzelne Detailhändler mit erheblichen Umsätzen
nicht die Minimalsteuer, sondern die ordentlichen Steuern zu bezahlen; weil
diese bei ihnen höhere Steuerbeträge ergeben.
Unrichtig sei die Behauptung, dass die Minimalsteuer nicht auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstelle, sie bemesse die
Leistungsfähigkeit lediglich auf einer andern Ebene als im ausgewiesenen
Ertrag der Unternehmung. In der Wahl dieser Methode sei der Kanton frei.
Innerhalb der Methode aber bestehe keine Rechtsungleichheit, da jeder
Pflichtige, auf den die Voraussetzungen zutreffen, ihr unterworfen werde.
4. Die Berufung auf Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
|
1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
Das Bundesgericht hat die Besteuerung aufgehoben mit folgenden
Erwägungen:
1.- Das Gesetz vom 6. Mai 1934 über das Steuerwesen des Kantons Glarus steht
auf dem Boden einer allgemeinen direkten Steuer auf Vermögen und Einkommen
natürlicher, Kapital und Ertrag juristischer Personen. Steuersubjekte sind
grundsätzlich nur Personen (§ 2). Sie werden für die Besteuerung gruppiert
nach ihrer Rechtsnatur (gemäss Personenrecht); die juristischen Personen
sodann nach ihrer rechtlichen Organisation (Aktien- und
Kommanditaktiengesellschaften, Genossenschaften und «übrige juristische
Personen», § 28 ff., 41 ff.) mit der Massgabe, dass bei Genossenschaften die
in Steuergesetzen übliche Teilung in Selbsthilfe- und andere Genossenschaften
vorgenommen wird (§§ 46 und 47) Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind,
dem System einer progressiven Steuer auf
Seite: 325
Vermögen und Einkommen entsprechend, nicht Steuersubjekt; das in ihnen
investierte Kapital und ihr Ertrag werden bei den Gesellschaftern besteuert
(§§ 22 und 36). Steuerobjekt ist das Gesamtvermögen (Kapital) und der
Gesamterwerb (Reingewinn) des Steuersubjektes (soweit sie der glarnerischen
Steuerhoheit unterliegen), ohne Rücksicht auf Zusammensetzung und Herkunft (§§
15, 28, 32, Abs. 2; 41, Abs. 2). In der Vorschrift über den Progressionssatz
(§ 14) kommt zum Ausdruck, dass die Erfassung der gesamten wirtschaftlichen
Persönlichkeit des Steuersubjektes beabsichtigt ist. Es ist anerkannt, dass
das Steuerobjekt als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Steuersubjektes zu gelten hat. Wer Vermögen (Kapital) besitzt oder Erwerb
(Reingewinn) erzielt, wird als befähigt angesehen, dem Staate eine
entsprechende Steuer aus seinem Vermögen, Kapital (und deren Erträgnissen) und
aus seinem Erwerb (Reingewinn) zu entrichten.
Die Besteuerung ist eine allgemeine, insofern sie sämtliche der Steuerhoheit
des Kantons Glarus in irgendeiner Beziehung unterworfenen Personen erfasst
nach festen, für alle Rechtssubjekte der nämlichen Gruppe übereinstimmenden
Gesichtspunkten.
Die Ausnahme des § 48 steht in offenem Widerspruch mit dieser allgemeinen
Ordnung:
a) Sie bezieht sich zunächst nicht auf Personen im Rechtssinne, sondern auf
«Unternehmungen» einer näher bezeichneten Wirtschaftsbranche, ohne Rücksicht
auf die Rechtsform, also auf eine wirtschaftliche Kategorie, die sich mit der
sonst massgebenden Unterscheidung nach der Rechtsnatur der Steuersubjekte
nicht deckt.
Unzutreffend dürfte zwar die Auffassung der Rekurrentin sein, dass die
«Minimalsteuer», gemäss ihrer Einordnung im Abschnitte über die Ertragssteuer,
nur auf juristische Personen Anwendung finde. Der Wortlaut der Bestimmung
«ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Form» muss wohl, wie es der
Regierungsrat tut, auch auf natürliche Personen bezogen werden (§ 48 erwähnt
ja auch das
Seite: 326
in den Unternehmungen angelegte «Vermögen»). Aber gerade unter dieser
Voraussetzung erweist sich der Widerspruch der Anordnung zum übrigen
Gesetzesinhalt. Denn § 48 geht über die Unterscheidung der Steuersubjekte nach
ihrer Rechtsnatur hinweg, die das Steuergesetz sonst gerade als Grundlage für
eine verschiedene Besteuerung und deshalb auch als deren Rechtfertigung
behandelt. Weshalb diejenigen juristischen Personen ausnahmsweise den
natürlichen Personen gleichgestellt werden sollen, die eine Unternehmung des
Kleinhandels in Waren des täglichen Gebrauches betreiben, während in allen
übrigen Fällen eine Differenzierung in der Besteuerung natürlicher und
juristischer Personen als gerecht befunden wird, ist nicht einzusehen. Ein
innerer Widerspruch im Gesetz und in diesem Sinne eine Verletzung der
formellen Rechtsgleichheit wäre demnach nicht sowohl darin zu erblicken, dass
die Minimalsteuer auf juristische Personen beschränkt wird, als darin, dass
dabei die juristischen Personen im Widerspruch zu der allgemeinen Regelung den
natürlichen Personen gleichgestellt werden.
Es mag beigefügt werden, dass sich aus der Ordnung der subjektiven Seite der
Besteuerung nach § 48 auch sonst Widersprüche zum Gesetz ergeben, so bei
Unternehmungsformen, die, wie z. B. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften,
nach der allgemeinen Ordnung nicht als Steuersubjekte in Frage kommen und bei
denen die Minimalsteuer deshalb überhaupt nicht «an Stelle» der ordentlichen
Steuer treten kann. Die Summe der Steuern der einzelnen Gesellschafter ist
nicht identisch mit der Steuer, die bei einer Besteuerung der Gesellschaft, zu
zahlen wäre. Ähnlich verhält es sich bei Einzelfirmen in Fällen, in denen
Vermögen und Erwerb des Inhabers sich nicht mit Vermögen und Reingewinn des
Geschäftsbetriebs decken.
b) Als Steuerobjekt wird der Umsatz bezeichnet. Das bedeutet, wenn man
sämtliche Steuerfaktoren auf Handelsunternehmungen bezieht und beschränkt -
was notwendig ist, um überhaupt vergleichen zu können - dass an Stelle
Seite: 327
des im Handelsbetrieb investierten Vermögens (Kapitals) und des damit
erzielten Reingewinns die Einnahmen aus dem Warenverkauf gesetzt werden.
Massgebend ist demnach der Umfang der Geschäftstätigkeit des Kaufmanns,
gemessen am Warenverkauf. Die Einnahmen aus dem Verkauf lassen aber für sich
allein keinen Schluss zu auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer
Handelsunternehmung oder ihres Inhabers. Wer ohne eigene, also mit fremden
Mitteln, Handel treibt und dabei nichts gewinnt, ist wirtschaftlich
leistungsunfähig, auch wenn sein Umsatz, die Gesamteinnahme aus seiner
geschäftlichen Tätigkeit, erheblich ist. Es liegt auf der Hand, dass eine
Besteuerung nach Massgabe des Umsatzes unmöglich eine Belastung des
Pflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bedeuten kann.
Der Glarner Minimalsteuer liegt denn auch tatsächlich ein ganz anderer Gedanke
zugrunde. Die Unternehmungen des Kleinhandels in Waren des täglichen
Gebrauchs, deren Geschäftstätigkeit einen gewissen Umfang überschreitet,
sollen mit einer Abgabe belastet werden, die sie auf alle Fälle, nämlich
gerade dann zu zahlen haben, wenn die ordentliche Steuer nach Massgabe des in
der Unternehmung investierten Kapitals und der Betriebsergebnisse, also nach
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers im herkömmlichen
Sinne, niedriger wäre. Es wird angenommen, dass solche Unternehmungen
erheblicher Ausdehnung eine gewisse (Mindest-) Belastung auf alle Fälle
ertragen, und leichter ertragen als ihre kleineren Konkurrenten. Darüber, dass
diese Konkurrenten offenbar, denn das ist die Voraussetzung, ohne die das
höhere Ergebnis ihrer Steuerveranlagung überhaupt nicht denkbar wäre, in ihrem
Geschäfte entweder wesentlich mehr Eigenkapital aufwenden können oder, was
wahrscheinlicher ist, höhere Erträgnisse erzielen, geht man dabei hinweg. Ob
jener Gedanke sachlich richtig ist, mag dahingestellt bleiben. Es genügt die
Feststellung, dass es bei einer solchen Besteuerung keinesfalls auf die
wirtschaftliche
Seite: 328
Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes, nämlich darauf ankommt, was ein
Steuerpflichtiger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu leisten vermag
(die Minimalsteuer auf dem Umsatze wäre ja auch nach § 48 von einem
überschuldeten Betrieb, bei negativen Betriebsergebnissen zu fordern), sondern
was man glaubt, einem Handelsbetrieb nach Massgabe seines Geschäftsverkehrs
als Mindestleistung auferlegen zu können, also die (angenommene) Tragbarkeit
einer Leistung für eine Unternehmung.
c) Die tiefgreifende unterschiedliche Behandlung innerhalb eines und desselben
Geschäftskreises wird daran angeknüpft, ob der Umsatz 100000 Fr. übersteigt
oder nicht, eine Unterscheidung, die dem Steuergesetz sonst durchaus fremd
ist.
2.- Beruht aber das Glarner Steuergesetz grundsätzlich auf dem Gedanken einer
Besteuerung natürlicher und juristischer Personen nach ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, so ist es ein Verstoss gegen die (soweit die Behandlung
von Gewerbegenossen in Frage steht, nicht nur durch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
Steuerpflichtigen eine Besteuerung nach einem andern, völlig abweichenden
Gesichtspunkte angeordnet und dabei über die Unterscheidungen hinweggegangen
wird, die das Steuergesetz sonst in subjektiver und objektiver Hinsicht als
massgebend erklärt hat.
Ob die gewerbepolitischen Erwägungen, mit denen die Sonderbesteuerung
begründet wird, dazu geeignet gewesen wären, unter dem Gesichtspunkte von Art.
4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Besteuerungsgrundsätze für Inhaber bedeutender Handelsfirmen zu rechtfertigen,
mag offen bleiben. Jedenfalls fehlt eine solche Rechtfertigung für eine
Ausnahmebesteuerung, die auf die Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes
überhaupt nicht Rücksicht nimmt.
Die staatlichen Geldbedürfnisse und das damit begründete Bestreben, alle
Steuerquellen ergiebiger auszuschöpfen,
Seite: 329
dürfen nicht dazu führen, dass in einem allgemeinen, nach Grundsätzen
aufgebauten und abgewogenen Steuergesetz für eine kleine Gruppe von
Steuerpflichtigen eine alle Regeln durchbrechende Sonderbelastung angeordnet
und damit Allgemeinheit und Gleichheit, die Grundlagen gerechter Besteuerung,
durchbrochen werden. Die Tatsache, dass sich einzelne Unternehmungen des
Grosshandels, besonders solche mit Hauptsitz ausser Kantonsgebiet, bisher zu
freiwilligen Leistungen über die gesetzliche Steuerschuld hinaus bereit
gefunden haben (vgl. Memorial für die Landsgemeinde 1934) rechtfertigt es
nicht, diese und gleichartige Unternehmungen von Gesetzes wegen von der
allgemeinen Besteuerung völlig auszunehmen und einer besondern
ausserordentlichen Steuerbelastung nach gegensätzlichen Grundsätzen zu
unterwerfen.
Wen speziell die Steuer, die die Rekurrentin bei Anwendung der allgemeinen
Grundsätze des Glarner Steuergesetzes zu bezahlen hätte, niedrig erscheint, so
mag dies damit zusammenhängen, dass bei der Organisation ihres
Geschäftsbetriebes die Filialgeschäfte eine durchaus untergeordnete Bedeutung
haben (BGE 50 I S. 181) und dass das Schwergewicht der Tätigkeit und damit
auch die Hauptsteuerlast anderswo liegen. Eine Rechtfertigung der Behauptung,
dass die übernommenen Masse für die Feststellung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit bei modernen kapitalistischen Unternehmungen versagen,
lässt sich jedenfalls aus der Besteuerung der Rekurrentin und anderer Inhaber
ähnlicher interkantonaler Betriebe im Kanton Glarus allein nicht ableiten. Es
müsste wenigstens untersucht werden, wie es sich im Hinblick auf die ganze
direkte Steuerlast verhält, der diese Unternehmungen unterliegen. Auch die
Gründe einer allfällig anscheinend niedrigen Belastung dürften nicht ausser
Acht bleiben. Und wenn sich schliesslich auch ergeben sollte, dass die
Besteuerung von Grossunternehmungen ungenügend ist, so läge darin immer noch
keine Rechtfertigung dafür, dass eine einzelne Branche, umfassend eine kleine
Gruppe von
Seite: 330
Steuerpflichtigen, von den allgemeinen, sonst ohne Unterschied angewandten
Regeln ausgenommen und nach widersprechenden Grundsätzen behandelt wird, was
einer Ausnahmegesetzgebung gleichkommt. Der allenfalls wünschenswerte
Ausgleich müsste wenigstens durch eine die Gleichheit vor dem Gesetz wahrende,
allgemeine Ordnung der betreffenden Verhältnisse geschaffen werden.
3.- Die Minimalsteuer nach § 48 ist sodann offensichtlich eine
gewerbepolitische Massnahme. Der fiskalische Gesichtspunkt wird in der
Begründung der Vorlage an die Landsgemeinde 1934 zwar erwähnt, tritt aber
neben jenem andern Zweck so zurück, dass anzunehmen ist, dass er für sich
allein nicht zu der vorliegenden Sondervorschrift geführt hätte.
Beabsichtigt war, im Rahmen der allgemeinen direkten Landessteuer, eine
Vorbelastung der Geschäftstätigkeit der Grossunternehmungen des Kleinhandels
in Bedarfsartikeln des täglichen Gebrauches, besonders von Filialgeschäften
ausserkantonaler Unternehmungen.
Besondere Gewerbesteuern sind nun allerdings von jeher als zulässig, mit Art.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
prohibitiv wirken, was von der Glarner Minimalsteuer im Falle der Rekurrentin
nicht behauptet worden ist. Aber die Minimalsteuer ist überhaupt nicht eine
Sondersteuer für ein bestimmtes Gewerbe, sondern eine Ausnahmebesteuerung, der
einzelne Angehörige des betreffenden Gewerbes deshalb unterworfen werden, weil
die übrigen Angehörigen ihnen gegenüber im Konkurrenzkampf benachteiligt und
eines gewissen Ausgleichs bei der Besteuerung bedürftig seien. Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
schliesst es aber gerade aus, dass das Spiel des freien Wettbewerbes der
Individuen, soweit es seiner Art nach nicht aus öffentlichen Interessen zu
beanstanden ist, durch steuerliche Massnahmen der Kantone gestört werde.
Demgemäss wurden von jeher grundsätzlich als verfassungswidrig erklärt
Steuern, die unter konkurrierenden Handels- und Gewerbetreibenden
Ungleichheiten schaffen; durch
Seite: 331
die das System der freien Konkurrenz ohne rechtmässigen Grund berührt wird
(BGE 45 I 358).
Ein zureichender Grund für die Sonderbelastung, nämlich hinreichende
Interessen der Allgemeinheit, sind nicht geltend gemacht worden und auch nicht
ersichtlich. Das Interesse der Privaten aber, dass die Geschäftstätigkeit von
Grossunternehmungen ihrer eigenen Branche durch Massnahmen des Fiskus nach
Möglichkeit beeinflusst werde, darf zur Rechtfertigung der Ausnahmebehandlung
eben gerade nicht herangezogen werden. Es ist nach Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
durch das Mittel der Besteuerung wirtschaftliche Vorteile einzelner
Unternehmungen im freien wirtschaftlichen Wettbewerb zugunsten von
Konkurrenten auszugleichen.
4.- Widerspricht aber die Glarner Minimalsteuer Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
angefochtene Besteuerung aufzuheben. Die Einwendungen aus Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
|
1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
werden damit gegenstandslos. Positive Anordnungen für die Besteuerung hat das
Bundesgericht nicht zu treffen.