Urteilskopf
92 IV 156
40. Entscheid der Anklagekammer vom 29. August 1966 i.S. X. gegen Kriminalkommission des Kantons Appenzell-I. Rh.
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 156
BGE 92 IV 156 S. 156
A.- Die im Kanton Thurgau heimatberechtigten und in Vaduz (Fürstentum Liechtenstein) niedergelassenen Eheleute X. versuchten aus einer Ehekrise herauszukommen, indem sie vereinbarten, Frau X. solle vom 15. Januar 1966 an für sechs Monate ihren Wohnsitz nach Chur verlegen und berechtigt sein, die beim Ehemann verbleibenden unmündigen Kinder R. und M. jeden zweiten Mittwochnachmittag in Vaduz zu besuchen und sie alle vierzehn Tage über das Wochenende nach Chur zu nehmen. Frau X. scheint sich dann erst am 1. Februar 1966 nach Chur begeben zu haben. Mittwoch, den 27. Juli 1966 lebte sie von ihrem Ehemanne noch immer getrennt. Sie holte am Nachmittag dieses Tages mit ihrem in St. Gallen wohnhaften Bruder Georges B. die beiden Kinder beim Ehemann in Vaduz ab, um angeblich das Besuchsrecht auszuüben. In Wirklichkeit nahm sie sie auf Anraten eines Anwaltes nach
BGE 92 IV 156 S. 157
St. Gallen mit, um die Sache "ins Rollen" zu bringen. B. stellte Frau X. und den beiden Kindern sein Ferienhaus im Kanton Appenzell - I. Rh. zur Verfügung und liess X. auf telephonische Anfrage wissen, dass sie dort verbleiben würden, bis X. seine Ehefrau bitte, zu ihm nach Vaduz zurückzukehren.
B.- X. reichte am 28. Juli 1966 gegen seine Frau und gegen Georges B. beim Untersuchungsamt des Kantons Appenzell-I. Rh. Strafanzeige wegen Entziehens und Vorenthaltens von Unmündigen ein (Art. 220
StGB). Mit Entscheid vom 10. August 1966 verneinte die Kriminalkommission von Appenzell-I. Rh. die Zuständigkeit dieses Kantons zur Strafverfolgung. Sie führte aus, der Entschluss der beiden Beschuldigten, die Kinder vorläufig in die Schweiz mitzunehmen, müsse bereits in Vaduz gefasst worden sein. Deshalb sei der eingeklagte Tatbestand mit hoher Wahrscheinlichkeit als in Vaduz gesetzt zu betrachten. Der gegenwärtige Aufenthalt der Kinder in Appenzell sei dabei lediglich sekundärer Natur. Sei nun aber die strafbare Handlung im Auslande verübt worden oder sei der Ort der Begehung nicht zu ermitteln, so seien gemäss Art. 348 Abs. 1
StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Georges B. und Frau X. hätten ihren Wohnsitz in St. Gallen bzw. in Chur, jedenfalls nicht in Appenzell. Deshalb sei Appenzell-I. Rh. nicht zuständig.
C.- Mit Eingabe vom 24. August 1966 beantragt X. der Anklagekammer des Bundesgerichts, den zur Verfolgung und Beurteilung zuständigen Kanton zu bezeichnen.
Erwägungen
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Das Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen ist nur auf Antrag strafbar. X. ist Antragsteller. Ein solcher ist grundsätzlich berechtigt, den Gerichtsstand durch die Anklagekammer des Bundesgerichtes bestimmen zu lassen. Die Anklagekammer hat ihm diese in Art. 264
BStP nicht ausdrücklich erwähnte Befugnis in Anlehnung an den Entscheid in Sachen Pedler (BGE 73 IV 55) zunächst bei negativen Gerichtsstandskonflikten zuerkannt und später entschieden, dass er sie auch bei einem positiven Kompetenzkonflikt habe (BGE 88 IV 143). Im vorliegenden Fall liegt weder ein negativer noch ein positiver Kompetenzkonflikt vor, denn bis jetzt hat nur der Kanton Appenzell-I. Rh. zur Frage der Zuständigkeit Stellung genommen. Trotzdem rechtfertigt es sich auch hier, das in Art. 270
BGE 92 IV 156 S. 158
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 268 Ziff. 2
BStP vorgesehene Recht des Antragstellers, Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz mit der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof anzufechten, durch die Befugnis zur Anrufung der Anklagekammer zu ersetzen. Damit es überhaupt zu einem Kompetenzkonflikt kommen könnte, müsste X. zuerst in der vom kantonalen Prozessrecht vorgeschriebenen Form in einem weiteren Kanton Strafantrag stellen (BGE 73 IV 207). Dieser Umweg wäre nicht sinnvoll. Da Art. 264
BStP den Beschuldigten nicht nur bei Gerichtsstandskonflikten sondern schlechthin legitimiert, die Anklagekammer anzurufen, ist nicht zu ersehen, weshalb die Legitimation des Antragstellers auf Fälle von Gerichtsstandskonflikten beschränkt sein sollte (vgl. COUCHEPIN, ZStrR 63 115; WAIBLINGER, ZBJV 85 489).
2. Strafbare Handlungen sind grundsätzlich am Orte der Ausführung zu verfolgen (Art. 346 Abs. 1
Satz 1 StGB). Befindet sich dieser im Auslande, so sind jedoch die Behörden des Ortes zuständig, wo in der Schweiz der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte (Art. 346 Abs. 1
Satz 2 StGB). Das ist ein Ausfluss des Satzes, dass die im Auslande ausgeführten Verbrechen und Vergehen ausser am Orte der Ausführung auch da als verübt gelten, wo der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (Art. 7
StGB). Art. 348 Abs. 1
StGB, der die im Auslande verübte strafbare Handlung am schweizerischen Wohnsitz des Täters und subsidiär an seinem Heimatort verfolgt wissen will, geht diesen Bestimmungen nach. Er gilt nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz liegt, der Täter aber gemäss den Bestimmungen der Art. 4
-6
StGB dennoch dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist. Daher ist unerheblich, ob die Beschuldigten am 27. Juli 1966 schon in Vaduz entschlossen waren, dem Gesuchsteller die beiden Kinder nicht mehr zurückzugeben, und ob sie ihm diese schon dadurch im Sinne des Art. 220
StGB entzogen haben, dass sie sie zwecks Ausübung des vereinbarten Besuchsrechtes in Vaduz abholten, oder erst dadurch, dass sie die Kinder nach Ablauf der Besuchsfrist, also in einem Zeitpunkt, wo sie sich wahrscheinlich bereits in der Schweiz befanden, nicht zurückbrachten. Der Erfolg der Tat ist auf alle Fälle in der Schweiz eingetreten, nämlich im Kanton Appenzell-I.Rh., in den die Kinder verbracht wurden und in dem Frau X. sie verwahrte.
BGE 92 IV 156 S. 159
3. Übrigens macht sich nach Art. 220
StGB nicht nur strafbar, wer die unmündige Person dem Inhaber der elterlichen Gewalt entzieht, sondern auch, wer sie ihm vorenthält, sie z.B. im Zeitpunkt, wo er sie dem Inhaber der elterlichen Gewalt zurückgeben sollte, bei sich behält (vgl. BGE 80 IV 70, BGE 91 IV 232). Gerade das wirft der Gesuchsteller den Beschuldigten in der Strafanzeige vor, indem er geltend macht, sein Anwalt habe sie am 28. Juli 1966 erfolglos aufgefordert, die beiden Knaben zurückzugeben. Die vorgeworfene Unterlassung ist überall da ausgeführt, wo die Beschuldigten hätten tätig werden müssen, um der Aufforderung zu entsprechen, namentlich also im Kanton Appenzell-I.Rh., wo die Knaben verweilten. Auch unter diesem Gesichtspunkt befindet sich daher der Gerichtsstand im Kanton Appenzell-I.Rh.
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Appenzell-I.Rh. werden zuständig erklärt, Frau X. und Georges B. wegen der ihnen vorgeworfenen Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
92 IV 156
40. Entscheid der Anklagekammer vom 29. August 1966 i.S. X. gegen Kriminalkommission des Kantons Appenzell-I. Rh.
Regeste (de):
- 1. Art. 351
StGB, Art. 264SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 351
1. Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. 2. Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. 3. Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. 4. Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP. Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so kann der Antragsteller die Anklagekammer auch anrufen, wenn kein Gerichtsstandskonflikt vorliegt (Erw. 1).SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 351
1. Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. 2. Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. 3. Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. 4. Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. - 2. Art. 348 Abs. 1
geht den Bestimmungen des Art. 346 Abs. 1SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 351
1. Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. 2. Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. 3. Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. 4. Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB nach; er gilt nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz liegt, der Täter aber dennoch dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist (Erw. 2).SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 351
1. Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. 2. Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. 3. Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. 4. Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. - 3. Art. 220
StGB. Gerichtsstand bei Vorenthalten von Unmündigen (Erw. 3).SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 220 [1]
Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077).
Regeste (fr):
- 1. Art. 351 CP, art. 264 PPF. Lorsque l'acte n'est punissable que sur plainte, le plaignant peut aussi saisir la Chambre d'accusation lorsqu'il n'y a point de conflit de compétence (consid. 1).
- 2. L'art. 348 al. 1 est subordonné à l'art. 346 al. 1 CP; il ne s'applique que lorsqu'il n'existe point, en Suisse, de lieu où le résultat s'est produit et que, néanmoins, l'auteur est soumis à la loi suisse (consid. 2).
- 3. Art. 220 CP. For en cas d'enlèvement de mineurs (consid. 3).
Regesto (it):
- 1. Art. 351 CP, art. 264 PPF. Se l'atto è perseguibile soltanto a querela di parte, il querelante puó pure adire la Camera di accusa quando non ci sia conflitto di competenza (consid. 1).
- 2. L'art. 348 cpv. 1 è subordinato all'art. 346 cpv. 1 CP; esso si applica soltanto quando non esiste in Svizzera il luogo dove si è verificato l'evento, ma, ciononostante, l'autore soggiace alla legge svizzera (consid. 2).
- 3. Art. 220 CP. Foro in caso di sottrazione di minorenne (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 156
BGE 92 IV 156 S. 156
A.- Die im Kanton Thurgau heimatberechtigten und in Vaduz (Fürstentum Liechtenstein) niedergelassenen Eheleute X. versuchten aus einer Ehekrise herauszukommen, indem sie vereinbarten, Frau X. solle vom 15. Januar 1966 an für sechs Monate ihren Wohnsitz nach Chur verlegen und berechtigt sein, die beim Ehemann verbleibenden unmündigen Kinder R. und M. jeden zweiten Mittwochnachmittag in Vaduz zu besuchen und sie alle vierzehn Tage über das Wochenende nach Chur zu nehmen. Frau X. scheint sich dann erst am 1. Februar 1966 nach Chur begeben zu haben. Mittwoch, den 27. Juli 1966 lebte sie von ihrem Ehemanne noch immer getrennt. Sie holte am Nachmittag dieses Tages mit ihrem in St. Gallen wohnhaften Bruder Georges B. die beiden Kinder beim Ehemann in Vaduz ab, um angeblich das Besuchsrecht auszuüben. In Wirklichkeit nahm sie sie auf Anraten eines Anwaltes nach
BGE 92 IV 156 S. 157
St. Gallen mit, um die Sache "ins Rollen" zu bringen. B. stellte Frau X. und den beiden Kindern sein Ferienhaus im Kanton Appenzell - I. Rh. zur Verfügung und liess X. auf telephonische Anfrage wissen, dass sie dort verbleiben würden, bis X. seine Ehefrau bitte, zu ihm nach Vaduz zurückzukehren.
B.- X. reichte am 28. Juli 1966 gegen seine Frau und gegen Georges B. beim Untersuchungsamt des Kantons Appenzell-I. Rh. Strafanzeige wegen Entziehens und Vorenthaltens von Unmündigen ein (Art. 220
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 220 [1] |
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| Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 351 |
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| Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. | ||||||
| Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. | ||||||
| Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. | ||||||
| Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. | ||||||
C.- Mit Eingabe vom 24. August 1966 beantragt X. der Anklagekammer des Bundesgerichts, den zur Verfolgung und Beurteilung zuständigen Kanton zu bezeichnen.
Erwägungen
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Das Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen ist nur auf Antrag strafbar. X. ist Antragsteller. Ein solcher ist grundsätzlich berechtigt, den Gerichtsstand durch die Anklagekammer des Bundesgerichtes bestimmen zu lassen. Die Anklagekammer hat ihm diese in Art. 264
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 351 |
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| Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. | ||||||
| Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. | ||||||
| Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. | ||||||
| Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. | ||||||
BGE 92 IV 156 S. 158
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 268 Ziff. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 220 [1] |
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| Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 351 |
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| Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. | ||||||
| Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. | ||||||
| Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. | ||||||
| Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. | ||||||
2. Strafbare Handlungen sind grundsätzlich am Orte der Ausführung zu verfolgen (Art. 346 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 351 |
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| Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. | ||||||
| Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. | ||||||
| Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. | ||||||
| Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 351 |
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| Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. | ||||||
| Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. | ||||||
| Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. | ||||||
| Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 7 |
||||||
| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und | ||||||
| nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. | ||||||
| Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: | ||||||
| das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder | ||||||
| der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 351 |
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| Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. | ||||||
| Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. | ||||||
| Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. | ||||||
| Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 4 |
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| Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 6 |
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| Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: | ||||||
| die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und | ||||||
| der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird. | ||||||
| Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes. | ||||||
| Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK [1], in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: | ||||||
| ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; | ||||||
| die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. | ||||||
| Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. | ||||||
| [1] SR 0.101 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 220 [1] |
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| Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
BGE 92 IV 156 S. 159
3. Übrigens macht sich nach Art. 220
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 220 [1] |
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| Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Appenzell-I.Rh. werden zuständig erklärt, Frau X. und Georges B. wegen der ihnen vorgeworfenen Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.