92 IV 147
37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Oktober 1966 i.S. Neuner gegen Polizeiinspektorat des Kantons Basel-Stadt
Regeste (de):
- 1. Art. 1 Abs. 2 A O.
- Öffentliche Ankündigung ist nicht nur die Bekanntmachung an einen unbestimmt grossen Personenkreis, sondern auch an eine grössere Zahl bestimmter Personen, z.B. ausgewählte Kundenschichten oder bereits bekannte Kunden (Erw. a).
- 2. Art. 3 Abs. 1 lit. b
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates - 1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.
1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. 2 Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee. - Verkaufsveranstaltungen von Genossenschaften oder ähnlichen Organisationen sind nur dann der AO nicht unterstellt, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ erfüllt sind (Erw. b).
Regeste (fr):
- 1. Art. 1 al. 2 OL
- Constitue une annonce publique, la communication faite non passeulement à un cercle de personnes, d'une étendue indéterminée, mais aussi à un assez grand nombre de personnes déterminées. par exemple à telles catégories de clients ou à des clients déjà connus (consid. a).
- 2. Art. 3 al. 1 lit. b OL.
- Les ventes auxquelles procèdent des sociétés coopératives ou des organisations semblables n'échappent à l'application de l'ordonnance sur les liquidations que lorsque toutes les conditions posées par cette disposition légale sont réunies (consid. b).
Regesto (it):
- 1. Art. 1 cpv. 2 OL.
- Costituisce un annuncio pubblico non solo la comunicazione fatta ad una cerchia di persone d'una estensione indeterminata, ma anche la comunicazione fatta ad un numero abbastanza grande di persone determinate, per esempio ad una scelta categoria di clienti, o a clienti già conosciuti (consid. a).
- 2. Art. 3 cpv. 1 lett. b OL.
- Le vendite fatte da società cooperative o da associazioni analoghe sfuggono all'applicazione dell'ordinanza sulle liquidazioni soltanto quando tutti i presupposti di questa disposizione sono cumulativamente adempiuti (consid. b).
Sachverhalt ab Seite 148
BGE 92 IV 147 S. 148
A.- Der Allgemeine Consumverein beider Basel (ACV) liess im Februar 1965 in seinem Publikationsorgan, der Wochenzeitung "Genossenschaft", eine Ankündigung erscheinen, wonach den Mitgliedern der Genossenschaft für ihre Einkäufe vom 26. und 27. Februar als Jubiläumsgeschenk doppelte Rückvergütungsmarken in Aussicht gestellt wurden. Die Veranstaltung erfolgte, ohne dass hiefür eine Bewilligung nachgesucht worden war.
B.- Auf Verzeigung durch das Polizeiinspektorat Basel-Stadt erklärte das Polizeigericht Basel-Stadt Ernst Neuner, den verantwortlichen Direktor beim ACV, der Widerhandlung gegen die Verordnung über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen (AO) schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung zu einer Busse von Fr. 400.--. Der Ausschuss des Appellationsgerichts von Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 2. Februar 1966 den erstinstanzlichen Entscheid.
C.- Neuner führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts wie auch des Urteils des Polizeigerichtes und Freispruch von der Anklage der Widerhandlung gegen die Ausverkaufsordnung, eventuell Herabsetzung der Busse auf Fr. 200.--.
BGE 92 IV 147 S. 149
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates - 1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
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1 | Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
2 | Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 4 Zuständigkeiten des Bundesrates - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest. |
2 | Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe. |
3 | Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in: |
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a | den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab; |
b | das Kommando Operationen, einschliesslich: |
b1 | des militärischen Nachrichtendienstes, |
b2 | des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden, |
b3 | der vier Territorialdivisionen, |
b4 | des Kommandos Militärpolizei, |
b5 | der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade, |
b6 | des Kompetenzzentrums SWISSINT, |
b7 | des Kommandos Spezialkräfte; |
c | die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität; |
cbis | das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade; |
d | das Kommando Ausbildung, einschliesslich: |
d1 | der höheren Kaderausbildung, |
d2 | fünf Lehrverbänden, |
d3 | des Personellen der Armee. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
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1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |
BGE 92 IV 147 S. 150
Blatt vorab in der Stadt Basel stark verbreitet, wo praktisch jede Haushaltung es erhält. Letztere Feststellung wird zwar vom Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Bescheinigung der Direktion des ACV bestritten, aus der hervorgehe, dass in Basel ca. 80%, in Riehen ca. 78% und in Bettingen ca. 91% der Bevölkerung Mitglieder des ACV seien, ca. 1/5 der Bevölkerung sei also nicht Mitglied des ACV und erhalte deshalb die Zeitung "Genossenschaft" nicht. Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Gerichte binden jedoch den Kassationshof(Art. 277 bis Abs. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
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1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
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1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates - 1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
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1 | Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
2 | Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee. |
BGE 92 IV 147 S. 151
Die damit statuierte (zeitlich beschränkte) Ausnahme ist demgemäss an Voraussetzungen gebunden, die kumulativ erfüllt sein müssen: die Ankündigung darf nur an die Mitglieder, nicht auch an Nichtmitglieder gerichtet sein und überdies wird gefordert, dass die den Mitgliedern in Aussicht gestellte besondere Vergünstigung in der Form einer erhöhten Rückvergütung bestehen muss, die im Gegensatz zum Rabatt erst nach Schluss des Geschäftsjahres ausbezahlt wird. Fehlt auch nur eine der von der Ausnahmebestimmung geforderten Voraussetzungen, sind auch die von Genossenschaften oder ähnlichen Organisationen durchgeführten Verkaufsveranstaltungen der Verordnung ohne weiteres unterstellt (s. ebenso die Erläuterungen des EVD zur Ausverkaufsverordnung in BBl 1947 II S. 83/84). Aus den Feststellungen des Polizeigerichtes, (auf die das Appellationsgericht wiederum hinweist), ergibt sich indessen nicht nur, dass jedermann in der Lage war, die doppelte Rückvergütung durch Käufe an den Stichtagen in Geschäften des ACV zu erlangen, ohne sich als Genossenschafter ausgeben zu müssen, und dass die Rabattmarken zwischen Nichtmitgliedern und Genossenschaftern gehandelt werden, sondern auch, dass seit bald drei Jahren die Rückvergütungen auch während des Geschäftsjahres durch Einlösung von Rabattsparbüchlein bezogen werden können. Damit fehlt es selbst dann an einer wesentlichen Voraussetzung der Ausnahmebestimmung, wenn ausser Betracht gelassen würde, dass die Ankündigung nicht nur die Mitglieder, sondern auch Nichtmitglieder erreichte. Die Verkaufsveranstaltung war daher in jedem Fall bewilligungspflichtig. Dass beim ACV und andern Rabattverbänden, wie der Beschwerdeführer geltend macht, die Rückvergütungen seit einigen Jahren schon während des Jahres ausbezahlt werden, ändert hieran nichts und gibt die Befugnis nicht, sich über die in der Ausnahmebestimmung selbst getroffene Einschränkung auf Rückvergütungen, die erst nach Schluss des Geschäftsjahres ausbezahlt werden, hinwegzusetzen. Art. 3
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates - 1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
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1 | Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
2 | Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.