SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates - 1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
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1 | Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
2 | Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates - 1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
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1 | Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
2 | Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 4 Zuständigkeiten des Bundesrates - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest. |
2 | Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe. |
3 | Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in: |
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a | den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab; |
b | das Kommando Operationen, einschliesslich: |
b1 | des militärischen Nachrichtendienstes, |
b2 | des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden, |
b3 | der vier Territorialdivisionen, |
b4 | des Kommandos Militärpolizei, |
b5 | der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade, |
b6 | des Kompetenzzentrums SWISSINT, |
b7 | des Kommandos Spezialkräfte; |
c | die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität; |
cbis | das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade; |
d | das Kommando Ausbildung, einschliesslich: |
d1 | der höheren Kaderausbildung, |
d2 | fünf Lehrverbänden, |
d3 | des Personellen der Armee. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
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1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
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1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 1 Sollbestand der Armee - 1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
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1 | Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen. |
2 | Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen: |
a | die Rekruten; |
b | die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone; |
c | die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden; |
d | Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben; |
e | der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates - 1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
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1 | Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
2 | Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee. |
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation AO Art. 3 Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates - 1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
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1 | Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee. |
2 | Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee. |