92 IV 115
30. Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1966 i.S. A. gegen B.
Regeste (de):
- Art. 28 Abs. 1 und 177 Abs. 1 StGB.
- Der Ehemann, dem vorgehalten wird, er habe eine Hure zur Frau, ist Verletzter und daher berechtigt, gegen den Täter Strafantrag zu stellen.
Regeste (fr):
- Art. 28 al. 1 et 177 al. 1 CP.
- Le mari auquel on reproche d'avoir pour femme une putain est lésé; il a, partant, qualité pour porter plainte contre l'auteur.
Regesto (it):
- Art. 28 cpv. 1 e 177 cpv. 1 CP.
- Il marito cui viene rinfacciato di avere per moglie una meretrice è leso e ha quindi veste per querelare l'autore.
Sachverhalt ab Seite 115
BGE 92 IV 115 S. 115
A.- Der Gastwirt A. machte am 5. September 1964 auf der Muristrasse in Bern dem Milchhändler B. Vorwürfe, weil dieser den Lieferwagen vorübergehend auf einer Garagezufahrt abgestellt hatte. Die Vorwürfe arteten sogleich in Beschimpfungen aus, die der Milchhändler mit Beschimpfungen erwiderte. Zum Schluss machte A. zu B. die Bemerkung: "U de Dy Frou, die Huer, die Souhuer". Der Milchhändler stellte gegen den Wirt Strafantrag, den er im Verfahren ausdrücklich auf die seine Frau betreffende Äusserung beschränkte.
B.- Der Gerichtspräsident IX von Bern und auf Appellation hin am 21. September 1965 auch das Obergericht des Kantons Bern verurteilten A. wegen Beschimpfung zu einer Busse von Fr. 100.--.
BGE 92 IV 115 S. 116
C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, dem Verfahren keine weitere Folge zu geben. Er macht geltend, durch die eingeklagte Äusserung sei wohl die Frau des Klägers, nicht aber dieser selber in der Ehre verletzt worden; B. sei daher nicht antragsberechtigt.
D.- Der Kläger beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 28 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
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1 | Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
2 | Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. |
3 | Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. |
4 | Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. |
BGE 92 IV 115 S. 117
Tatbestandsmerkmal der Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
2. Dem Kläger das Antragsrecht abzusprechen, wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Ausdruck Hure enthält eine höchst negative moralische Wertung und gehört deshalb zu den gröbsten Schimpfwörtern, mit denen eine Frau überhaupt benannt werden kann. Er kennzeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Betroffene als Frau, die unbekümmert um die Gebote der Sittlichkeit sich zur Befriedigung der eigenen Wollust oder zu Erwerbszwecken Männern wahllos hingibt.
BGE 92 IV 115 S. 118
Wird einem Manne, wie hier, vorgehalten, er habe (ja nur) eine Hure zur Frau, so ist damit der Vorwurf oder doch die Verdächtigung verbunden, er dulde oder begünstige ihr Gewerbe oder lasse sich gar von ihr unterhalten (vgl. Art. 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
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1 | Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, |
2 | Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt. |
3 | Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
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1 | Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
2 | Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. |
3 | Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. |
4 | Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. |
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.